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i und Anreiger Wetlatl m» Lyetzch. Amtsötatt der König!. Amtshauptmünnschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des StadtrathS z« Ries«. d.i 79. Donnerstag, 4. AM 189», AVrndS. 48. JahrD. Vas Stteiaer Tageblatt «richeu» ,«vrn Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher ve-ugsprei» bei Abhelung in dm Egpedttien« in Riesa und Strehla, hW MOWhMMU imot, am Schalt« d« laiurl. Postanstaltm 1 Mart «iS Ps., durch dir Träg« frei In« Hau« l Mart SO Pf., durch dm Briesträg« srri tu« Hau« 1 Mark Ri Ps. Aageigi» U«r«h»e pr HR MWl» de» Au«gabetage« bi« Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kaftanienstrah« 0V. — Für dir Rrdaetio» »««nttoarUich: Her». Schmidt i» Riat«. r E» 1» für das „Riesaer Tageblatt" erbitten uns spätestens bis » A Ah Vormittags v Uhr des jeweiligen Ausgabetages. Die Geschäftsstelle. Im Hotel zum „Kronprinz" hier sollen Sonnabend, den 6. April 1895, Borm. S Uhr, 10 Schlepprechen mit eisernen Zinken, 1 Dccimalwaage, 9 Walzen (3 Sätze) und 1 Ge treidereinigungsmaschine gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Riesa, 2. April 1895. Der Ger.-Vollz. des Kgl. Amtsger. Sekr Eidam. Bekanntmachung. Die Ende dieses Monats fällig werdenden Landrenten auf den Termin Ostern und die Brandversichernngsbeiträge auf den 1. Termin laufenden Jahres, letztere nach 1 Pfg. für die Gebäudcversicherungseinheit, sind baldigst, längstens, aber bis zum 8. April a. c. an die hiesige Stadtsteuereinnahme nbzuführen. Riesa, am 27. März 1895. Der Stadtrath. Schwarzenberg, Stdtrth. Rdl. Bekanntmachung, Wiesenverpachtung betr. Die der Stadtgemeinde Riesa, als Besitzerin des hiesigen Ritterguts, gehörige, in Pausitzer Flur gelegene Wiese init einer Größe von 8 Ackern 74 Ruthen soll anderweit auf 6 oder 12 Jahre verpachtet werden. Offerten sind verschlossen und mit der Aufschrift „Wiesenverpachtung" versehen bis zum 6. April 18SS bei dem Unterzeichneten, welcher zur weiteren Auskunftsertheilung bereit ist, cinzureichen. Die Auswahl unter den Bietern bleibt Vorbehalten. Riesa, am 27. März 1895. Der Vorsitzende des Rittergutsausschusies. A. A. Grundmann, Stadtrath L. Bekanntmachung, Las Inkrafttreten der auf Sie Sonntagsruhe bezüglichen Bestimmungen Ser GewerbcorSunngsnovelle vom 1. Juni 1891 betr. Gemäß der Verordnung voni 4. Februar 1895 (Seite 11 des Rcichsgesctz-Blattes vom Jahre 1895) treten die Bestimmungen der 8Z 105» bis 105 k, 105 6 und 105 i des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung Vvm 1. Juni 1891 (Neichsges.-Bl. S. 261 v. I. 1891), soweit sie nicht bereits nach der Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe im Haudelsgewcrbe bezüglichen Bestimmungen vom 28. Mürz 1892 (Reichsgcs.- Bl. S. 339 v. I. 1892) in Geltung sind, mit dem 1. April 1895 in Kraft. Nach 8 '05 6 der G.-O. dürfen Arbeiter im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Ausbereiiungsanstalten, Brüchen und Graben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmcrplützen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art an Sonn- und Fest tagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreißig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achiundvierzig Stunden zu dauern. Tic Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regel mäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vier- uiidzwanzig Stunden der Betrieb ruht. Dieses in 8 105 b der G.-O. enthaltene Verbot der SvimtagSarbeit gilt nicht für die Beschäftigungen des Acker baues, der Forstwirthschaft, des Gartenbaues, des Weinbaues, der literarischen Thätigkeit, der Ausübung der schonen Künste (8 9 der Ausfuhr.-Verordnung zur G.-O. vom 28. März 1892), für den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und die in § 6 Abs. 1, Satz 1 der G.-O. bezeichneten Gewerbe; anch auf das Gast- und Schankwirth- schastsgcivcrbe, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatra lische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf Verkehlsgewerbe leiden diese Bestimmungen keine Anwendung. Insoweit diese Beschäftigungen unter die Bestimmungen des Sachs. Ges. v. 10. Sept. 1870 und der dazu gehörigen Ausführungsverordnung, soweit letztere nicht ausgehoben ist — zu vergl. Punkt 6 dieser Bekanntmachung — fallen, unter liegen sie diesen landesrechtlichen Vorschriften. In denjenigen Handelsgewerben, in denen beim Laden verkauf au den Maaren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten vorgcnommen werden (z. B. Gewerbe der Hutmacher, Blumen» Händler, Uhrmacher, Fleischer) ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn- und Festtagen während der für das betreffende Haudelsgewcrbe freigegebenen Zeit gestattet. Dem reichsgesetzlichen Verbote unterliegt jede Art der Beschäftigung von Arbeitern „im Betriebe" der unter 8 105 6 Abs. 1 der G.-O. fallenden Unternehmungen. Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot nicht nur räumlich für deu betreffenden Ort (z. B. das Bergwerk, die Fabrik, die Werkstatt), wo sich der be treffende Betrieb regelmäßig abzuwickeln pflegt, sondern für jede zum Betriebe gehörige Thätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure, Schlosser-, Glaser-, Tischler-, Maler-, Tapezierer-, Barbicrgchülfeu während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betricbsstätte nicht beschäftigt werden, soweit nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorschriften der 88 105 6 bis k der G.-O. statthaft sind (vergl. Punkt D dieser Bekanntmachung). L. Dagegen finden auf Grund des 8 105 c. der G.-O. die Bestimmungen des 8 1056 keine Anwendung: 1. auf Arbeiten, welche in Nothfttllen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vvrgeuommen werden müssen; 2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur; 3. auf die Bewachung der Betricbsanlagcn, auf Arbeiten znr Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie aus Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werkthätigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommcn werden können; 4. auf Arbeite», welche znr Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnisscn erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werk tagen vorgenommen werden können; 5. auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindct. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Fest tagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzcichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Be merkt wird hierbei, daß bei Eintragung der Art der vor genommenen Arbeiten — sofern es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaufsichtigung des Be triebes handelt — es nicht genügt, die Arbeiten allgemein nach den in den Ziffern 1 bis 5 des 8 105 v Absatz 1 gegebenen Bezeichnungen anzusühren, vielmehr aus den Ein tragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein muß, s daß beurtheilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fallen. Das Verzcichniß ist auf Er fordern der Ortspolizeibehörde sowie den im Z 1396 der G.-O. bezeichneten Beamten (Geweröeinspektoren) jederzeit zur Einsicht vvrznlegen. Formulare zu diesen Verzeichnissen können bis auf Weiteres in der Rathsexpedition Hierselbst entnommen werden. Bei deu vorstehend unter. Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen. Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Ab satzes 3 des 8 105« darf der unterzeichnete Stadtrath ge statten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine viernndzwanzigstüudige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. Diese Ausnahme kann nur auf besonderen Antrag und in der Regel nur dann ertheilt werden, wenn die Durch führung der Ruhe am zweiten oder dritten Sonntage mit unvcrhältnißmäßigen Opfern oder mit erheblichen Unzuträglich- kciten für den Betrieb oder die Arbeiter verbunden sein würde. 6. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten Vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach ans bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zn einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, sind auf Grund des 8 1054 der G.-O. von dem Bundes- rathe Ausnahmen von der Bestimmung des 8 105 6 Abs. 1 zugelassen worden (S. 12 des Neichsges.-Bl. v. I. 1895). In diesen Gewerben und Arbeiten, welche in der im Neichsges.-Bl. abgedrucktcn, nachstehend unter H nur für den Stadtbezirk Riesa mit Rittergut und Vorwerk Göhlis aus zugsweise mitgetheilten Tabelle aufgeführt sind, ist die Be schäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen — unbe schadet der Bestimmungen des Z 105 o der G.-O. unter den daselbst angegebenen Bedingungen gestattet. Arbeitern, welche mit den zur Vornahme dieser Arbeiten erforderlichen Hilssverrichtungen beschäftigt werden (Betrieb der Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen u. s. w.), sind min destens Ruhezeiten gemäß 8 105 c Abs. 3 oder, mit Ge nehmigung der untern Verwaltungsbehörde, gemäß 8 105 o, Abs. 4 der G.-O. zu gewähren. Die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle für einzelne