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Riesaer K Tageblatt ««d A«r»iser Mkdlatt und ÄWigrrs. «SA:.. Amtsölatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. AmtSgeriLt nnd den Rat der Stadt Rieß«, sowie den Gemeinderat Grvba. 139. Dienstag, 19. Juni 1917, abends. 70. Jatzrg. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Ta« aornds >/,7 Uhr mit Ausnahme der Tonn- und Festtage. Vez««»preiS, gegen «Soraukzaylung, durch unsere TrSger frei Haus over bei Abholung am Schatte, der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,55 Mark, monatlich 85 Pf. Anzeige« fiir die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr fiir das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtspreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. NachweisungS- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch 5kläge eingezoge» werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung?- und ErsüllungSort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbs". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesörderungLeinrlchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethesttaste 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähuel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Mit Rücksicht auf den anhaltenden Rückgang der Maul- und Klauenseuche im Deutschen Reiche wird bestimmt, daß die durch Verordnung vom 24. Februar 1917 (Sächsische Staatszeitung und Leipziger Zeitung Nr. 50» in Kraft gesetzten verschärften Maßnahmen gegen diese Seuche (8 45 der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 - Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56 —) Anwendung zu finden haben auf Herkunft« von Klauenvieh aus folgenden Gebieten: 1. Regierungsbezirk Potsdam; 2. . Schleswig; 3. „ Hannover; - 4. „ Wiesbaden; 5. Königreich Württemberg; 6. Großherzogtum Hessen; - 7. „ ^Mecklenburg. Schwerin; 8. Herzogtum Braunschweig; 9. „ Sachsen-Coburg Gotha. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Februar 1917 in Geltung. Diese Verordnnng tritt sofort in Kraft. Heber Einzelbeiten der hiernach zu beobachtenden Vorschriften geben die Ortspolizei- behörden und die Bezirkstierärzte Auskunft. Dresden, am 16. Juni 1917. 51OIIV , Ministerium des Inner«. 2857 Höchstpreis für Ervbeeren. Der bis zum 16. Juni festgesetzte Erzeugerhöchstpreis für Erdbeeren 1. Wahl von 83 Pfennig und 2. Wahl von 45 Pfennig gilt bis znm 23. Jnni 1917. Dresden, den 16. Juni 1917. 1821- 6 0. - Ministerium des Jnnern. 2848 Die nachstehende Verordnung wird hiermit für vorkommende Fälle in Erinnerung gebracht. Großenhain, am 5. Juni 1917. Die Königliche Amtshauvtmannschaft. Verordnung, die Behandlung und Verpackung erkrankter oder abgestorbener Fische und die Einsendung von Waffervrobeu betr. Die Ursache der Krankheit oder des Todes von Fischen kann von der Untersuchungs stelle häufig nickt ermittelt werden, weit die Einsender von Fischen und Wafferproben auf den besonderen Zweck nicht Rücksicht nehmen. Den Verwaltungsbehörden und Fischereiinteressenten wird daher die Beachtung der folgenden Punkte empfohlen: Eine Untersuchung erkrankter dder gestorbener Fische hat nur dann Aussicht auf zufriedenstellenden Erfolg, wenn die Tiere in möglichst frischem Zustande in die Hände des Untersucherlden kommen. Kranke Fische sind daher «och lebens in einem mit aus reichendem Wasser gefüllten Transportgefäß zu verwenden. Tote Fische werden am besten auf Eis versandt. Wo solches nicht schnell zu beschaffen ist, müssen sie sofort ohne jede weitere Behandlung einzeln in mit Salzwasser getränktes Nergamentpapier eingepackt, und dann die Pakete in eine mit Holzwolle gefüllte Holzkiste oder Holzschachtel einge schichtet werden. Grüne Pflanzen dürfen auf keinen Fall zum Verpacken verwendet werden, weil sie, dicht geschichtet, Wärme erzeugen und damit die Fäulnis der Fische beschleunigen. Erwünscht ist die Einsendung von nicht nur 1 oder 2, sondern möglichst von 3 bis 6 Fischen. 2 Die Versendung kranker oder toter Fische hat mit größter Beschleunigung — Eil paket — zu erfolgen, doch ist möglichst zu vermeiden, daß dis Sendung an Sonn- und Feiertagen am Bestimmungsorte eintrifft. Die Adressierung hat zu erfolgen an die Königliche Tierärztliche Hochschule, Abteilung für Fischrunde. Dvcsden-Ä., ZirkuSstratze 40. 3. Jeder Sendung ist eine ausführliche Schilderung der Begleitumstände der Erkrankung üeizufügen. Darin sollen der Umfang und die Dauer der Fiscderkrankung, die mutmaß- licken Krankheitsursachen, dis äußerlich sichtbaren Krankheitserscheinungen und sonstige auffällige Beobachtungen (Beschaffenheit und Reinheit des Wassers, Vflanzenwuchs, Ab sterben von Kleinlebewesen. Untergrund. Art der Fütterung) möglichst genau dargestellt werden, damit die Lntersuchungssteüe sofort weiß, wohin sie ihr Augenmerk zu richten hat. Der Bericht ist daher auch gleichzeitig mit der Absendung der Fische und nicht erst nach dieser einzureichen. 4. Wird vermutet, daß die Fischerkrankuua oder das Fischsterben auf Verunreinigung des Fischwassers mit Industrie-Abwässern zurückMühren ist, so ist eine Wafferprobe unter Zuziehung eines einwandfreien Zeugen sachgemäß zu entnehmen. Die Probe wird in eine vorher mtt heißem Wasser gut gereinigte Flasche von etwa 1 Ltr. Inhalt eingefüllt und mit neuem Korkstopfen verschlossen. Jede Flasche ist genau mit Datum und Bezeichnung der Entnahmestelle zu versehen und sorgsam verpackt auf dem schnellsten Wege an den Chemiker vr. Haupt in Bautzen einzusenden. Es sind an folgenden Stellen Proben zu entnehmen: s) oberhalb der mutmaßlichen SchädigtmgSstelle, wo die Fische noch gesund sind, b- unterhalb der Schädkgungsstelle, wo sich eben die ersten Anzeichen des Fisch sterbens geltend machen. o) an den mutmaßlichen Einleitungsstellen schädlicher Abwässer bezw. von diesen selbst. Ist die Fischerkrankuna oder das Fischsterben durch Verunreinigung mit solchen Abwässern hervorgerufen worden, die im Fluß in Fäulnis übergehen und dadurch Sauer stoffmangel erzeugen (HauSwäfser und manche Arten von industriellen Abwässern^, so ist die zuständige Amtshauvtmannschaft sofort zu benachrichtigen. Diese wird die OrtSbe- sichtrguna durch den Sachverständigen veranlassen. Dresden, am 2. März 1914. Ministerium des Jauern. Avgave von rariegsmns In den einschlagendeu Geschäften bez. in den von den Gemeinden eingerichteten LebensmittelverkaufSftellen in Riesa, Gröda, Weida. Bobersen. Röderau nnd Merzdorf wird vom L«. lfd. Monats ab, in den übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Mesa vom LI. lfd. Monats ab auf Abschnitt S für Marmelade usw. der WarenbezugSkarte II abgegeben. G» entfalle« 75 Gramm auf die Person. ,41 ,55 Spargell „ II u. Ill „ unsortiert Snppenspargel Höchstpreis. -.95 M. -.70 „ —.62 „ -.30 ,. Die Entnahme der Ware bat bis zum 23. lfd. Monats zu erfolgen. Etwa verbleibende Bestände können vom 24. lfd. Monats ab frei — ohne Marken — abgegeben werden. Großenhain, am 19. Juni 1917. 1570 bk U4. Der Kommuualverbaud. ' Großhandels- Kleinhandels Höchstpreis. -.85 M. -.60 ,. -.55 ,. Reineclauden —.30 „ —.35 Mirabellen —,40 „ —,46 Außerdem gelten zu2 Zeit noch folgende Höchstpreise: Spinat -.25 M. -.27 M. -.30 M. Neben den anaesetzten Großhandelspreisen dürfen die Kosten der Bahn- nnd Schiffs« fracht besonders in Ansatz gebracht werden; nicht aber Fuhrwcrkskostcn. Großenhain, am 16. Juni 1917. 7121? Il 0. Die Königliche Amtshauptmarmschaft. Höchstpreise für Spargel und Döst. Der Kommunalverband hat nach Festsetzung von Erzeugerhöchstpreisen für Spargel und die nachfolgenden Obstsorten ensprechcnde Groß- und Kleinhandelspreise festgesetzt. Die Preise sind danach für das Pfund folgende: Erzeuger ¬ höchstpreis. —,70 M. -.52 „ -.48 „ Faßerdbeeren Erdbeeren 1. Wahl bis zum -/20 -» -.24 -.28 r» 23. Juni 1917 -.83 -,95 1.08 später -,55 -,65 -,75 .. 2. Wahl bis zum 23. Juni 1917 -,45 -,52 -,60 später -.30 -,35 -.40 Walderdbeeren 1,50 1,65 1.80 Johannisbeeren (weiße u. rote) -.30 -,85 -,40 „ schwarze -.40 -.45 ,p -.52 Stachelbeeren -,30 —.35 -,40 »» Himheereu .... . - —,55 »o —,65 e» -.75 M.. Heidelbeeren -,25 —,2V ee -.33 Preißelbeeren -.35 -,40 »» -,46 Preßkirschen -.20 -.23 -.28 Saure Kirschen -,40 -,4V —,55 Andere Kirschen -,35 -.40 -.46 »» Nachstehend bringen wir die Bekanntmachungen des unterzeichneten Stadtrates vom 17. Mai 1915, das Rauchen auf den Holzlagerplätzcn und den zwischen den Holzhöfen der Firmen C. C. Brandt und C. F. Förster an der Oschatzerstraße gelegenen Schrebergärten betreffend, und vom 4. Februar 1915, den Verkehr an den Feldspeichern und auf der Ladestraße an: Elbkai betreffend, zur strengsten Nachachtung erneut zur Kenntnis. Zu widerhandlungen werden unnachsichtlich bestraft werden. Die bezüglich der Schrebergärten an der Oschatzerstraße seinerzeit versuchsweise und unter Vorbehalt des Widerrufes ausgesprochene Genehmigung zum Rauchen und Ver wenden von Sturmlaternen in diesen Gärten wird hierdurch zurückgenommen. Der Rat der Stadt Riesa, am 19. Juni 1917. Bekanntmachung. Die Bekanntmachung vom 11. September 1911, wonach aus Gründen der Feuer- sicherheit auf allen in hiesiger Stadt befindlichen Holzlaaerplätzen, insbesondere auf den Holzhöfen der Firmen C. C. Brandt, C. F. Förster, Sächsische Möbelindustrie-Gesellschaft und G. Moritz Förster das Rauchen und alles sonstige unnötige Umgehett mit Feuer und Licht, insbesondere auch das Anbrennen der Fahrradlaternen im Bereiche der Holz lagerplätze verboten ist, wird auch auf die zwischen den Holzhöfen der Firmen C. C. Brandt und C. Förster an der Oschatzer estraße gelegenen, der Frau Luck gehörigen nnd weiter verpachtete« Schrebergärten ausgedehnt. Es ist dort insbesondere auch jedes Abbrennen von Unkraut usw. streng verboten. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 368 Ziffer 6 und 8 des ReickSstraf- gesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft kns zu vierzehn Tagen bestraft. Gleichzeitig geben wir bekannt, daß mit gleicher Strafe nach 8 368 Ziffer 5 des Straf- gesetzbuchs belegt wird, wer Scheunen, Ställe. Böden und andere Räume, welche zur Auf bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert. Der Rat der Stadt Riesa, am 17. Mai 1915. Berketzr an den Feldspeichern und aus der Ladestraste am Glbkat betreffend. Im Einvernehmen mit dem Königlichen Garnisonkommando bezw. der Königliche« Bahnbofsverwaltung wird hiermit dec Verkehr 1. auf der Speicherstrabe, zwischen Klötzer- mrd Kirchbachstraße, von abends 7 Uhr ab bi« morgens V.6 Uhr. 2. auf dem an der Südseite der Speicheranlagen hinführenden Zufahrtswege von abeuds 5 Uhr ab dis morgens 6 Uhr und 3. auf der Ladeftraße am Elbkai von der Wilhelmstraße ab Vis zu ihrer Einmün dung in das Grundstück der Firma C. C. Brandt, von abends 6 Uhr ab bis morgens 6 Uhr - für alle nicht mit AuSweiÄartM, des unterzeichneten Rates versehenen Personen verboten. Personen, die ein drWendeS Interesse nachweisen, auch innerhalb der angegebenen Sperrzeiten auf den genannten Wege» zu verkehren, werden ersucht, Ausweiskarten beim unterzeichneten Stadtrat zu beantragen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, soweit nicht Be'trafuilg nach andere» gesetzlichen Bestimmungen einzutreten hat. mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen geahndet. Auch wird nach Befinden sofortige Festnahme des Zuwiderbandelnde» erfolgen. Hierbei weisen wir erneut darauf hin, daß das Betreten der Elbkaianlagen durch die Königliche Generaldirektton für alle diejenigen Personen bereits früher verboten wor den ist, die nicht geschäftlich chafklbft zu.tun haben. Der Rät der Stadt Riesa, am 4. Febmar 1S15.