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Riesaer O Tageblatt «rrd A«§»rg»r MrdlM «-AWetzer). -»M,. Amtsblatt -r?- für die König!. Smt-Hauptmarmschast Großenhain, da- König!. AmLSgeriLt und den Rat der Stabt Rieia, " sowie den Gemeinderat Gröha. 241. DlenStag, 1«. Oktober 1817, abends. 70. Jahrg. sr solche Gaflhan SS. Den «v ««nannten an die DN eichten» hi» 10 USr vormittag» aufzugeben und im vorau» zu bezahlen; eine Gewähr fiir " Gilben) 20 Pf., OrtSprei» IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» . Betrag verfällt, durch Klag« eingezoaen werde» mutz oder der Auftraggeber in Im Falle höherer Gewalt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen de» ' ------ - ""iickzahlung de» Bezugspreises, l: Wilhelm Dittrich, Riesa. Verkehr mit Kartoffel« vetr. Im Anschluß an die Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 15. vorigen Monats, den Verkehr mit Kartoffeln betr.. wird für den Bezirk des Kommunalverbands /' Großenhain einschließlich der revidierten Städte Großenhain und Riesa noch folgendes bestimmt: 1. Kartoffelliefernng. § 1. Das Eigentum an Kartoffeln, die nach der Bekanntmachung des Kommunal- oerbands vom 15. vorigen Monats abzuliefern sind, kann im Enteignungswege auf den Kommuualverband Großenhain übertrage« werden. Liefert der zur Lieferung Ver pflichtete innerhalb der gestellten Frist die Kartoffeln nicht ab, ist der UebernahmevreiS um 8 M. für den Zentner niedriger zu bemessen als der unter Berücksichtigung des Höchst preises sowie der Güte und Verwendbarkeit der Ware zu zahlende Preis. 8 2. Kartoffelerzeuger, die von dem Rechte der Brotselbstversorguna Gebrauch ge- macht haben, dürfen außer den in Abschnitt L Ziffer 2 »-s der Bekanntmachung des Kom- munalverbandS vom Io. September 1617 aufgeführten Mengen für den Kopf der zur Brotselbstversoraung angemeldetenPersonen zur Brotstreckung für die Zeit vom 1. No vember 1S17 bis 31. Juli 1918 wöchentlich 750 gr oder 0,58 Zentner für die ganze vor genannte Zeit zurückzubehalten. 8 3. Der Erzeuger darf die sichergestellten Kartoffeln abgeben ») an Verbraucher unmittelbar gegen Abschnitte der Landeskartoffelkarte und der Bezugsscheine deS Kommunalverbands bez. der Gemeindebehörden. b) an dl« von dem Kommunalverband mit dem Aufkauf der Kartoffeln beauftragten KartoffelhSudler oder die von diesen bestimmten Gemeinden, e) an die Wohnortsgemeinde gegen schriftliche Empfangsbescheinigung. 8 4. Zu liefern find, wenn nichts anderes vereinbart wird, verleseue, daS heißt ante, gesunde, möglichst sorgfältig von Erde gereinigte Kartoffeln über 1 Zoll (»,7S ew) »röste. Unverlesene Kartoffeln dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen von Liefer- mid Brdarfsstelle geliefert werden. Ein« Mängelrüge gegenüber den im Pezixk zugelaffenen Händlern ist bei Gefahr des Au-schlufseS spätestens bei Abnahme-der Kartoffeln anzubringen. II. Bersorgungsdaner auf LandeSkartoffelkarte«. 8 5. Personen, die bis »um IS. September 1V17 das 4. Lebensjahr vollendet haben, sind ») wenn sie auf die Abschnitte 4 und v der LandeSkartoffelkarte Kartoffeln be zogen haben, auf die Zeit vom SS. Oktober 1S17 bis 14. April 1V18, also auf SS Wochen, d) wen« sie nur auf einen Abschnitt ^ oder v der Landeskartoffelkarte Kartoffeln mit Kartoffel» versorgt EÄ Da» Riesaer Lagebkatt erscheint setzen Lag avend» >/»7 Uhr mit Vutznahm« der Sonn- und Festtag«. VezngSpret», g«g«n Barauszahlung, durch unsrr« Träger frei Hau» over bei Abholung am Schalte» Z-K der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2.ÜS Mark, monatlich SS Pf. Anzeige« fil» di« Nummer oe» Ausgabetage» sind hi» 10 Uhr i ' ' " ' " K « da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis fiir die 43 mm breit« Grundschrift-Zeile (7 «« sprechend höher. Nachweisung»- und Vermittelungsgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wen» der Bet AZ Konkur» gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Am ' „ , . „ »L Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten ober der BeförderungSeinrrchtungen — hat der Bezieher reinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Ri S Rotationsdruck und Berlaa: van «er »e Min terlich, Ri» sa. Geschäfts fiele: glaetdektraß« KS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil „ Die in 8 8 Ziffer 2 Genannten haben die Zahl der beköstigten Personen bez. die Zahl der Kriegsgefangenen und die in Ziffer 3 Genannte» allster etwa vorhandenen Kartoffelvorraten de» nachweislich festgestellten Verbrauch und die Zahl der durchschnittlich in dem Betriebe pv. verkehrenden Tischgäste anzuaeben. „ 8,10. Die Bezugsscheine werden je nach Antrag ausgestellt für den Bedarf inner halb einer Zeit von 4 Wochen bis zn 13 Wochen. Ans dtm Bezugsschein ist der Nam, und Wohnort des Berechtigten anzugeben. Die Menge, über die der Bezugsschein ausgestellt wird, entspricht 1. bei den in 8 8 unter 1 Genannten dem von der militärischen Stelle bescheinigten Bedarf, 2. bei den in 8 8 unter 2 Genannten dem Bedarf, den die Anstalten und Unter- nehmer bei regelmäßiger Wochenversorgung innerhalb der beantragten Zeit erhalten wurden, 3. bei de» in 8 8 unter 3 Genannten erstmalig einem angemessenen Bedarf für 14 Tage, weiterhin dem Bedarf, der durch Abgabe von Abschnitten von Kartoffel- kartm oder Gasthauskartoffelkarte» als schon verbraucht nachgewiesen werden kann. . 8 11. .Der Bezugsschein berechtigt zum Bezüge von der Gemeinde oder einem im Bezirke zugelaffenen Händler oder von den Kartoffelerbauern selbst. 8 12. Die Kartoffelerbauer haben die beim Verkaufe von Kartoffel» an Bezugs- scheinberechtiate eingenommenen Scheine am 1. jedes Monats an die Gemeindebehörde abzugebev, die sie bis zum 3. jedes Monats der Ämtshauptmannschaft einzureichen bat. Die Gemeindebehörde hat eine Liste beizufügen, welche Kartoffelcrbauer die vor gelegten Bezugsscheine beliefert haben. — V. Verkauf an die Wohnortsgemeinde. 8 13. Die Gemeindebehörden sind berechtigt, von den Kartoffelerbauern ihrer Gemeind« die zur Versorgung notwendigen Kartoffeln gegen einfache Empfangs bescheinigung zn kaufen. Sie haben der Königlichen Ämtshauptmannschaft am 3. jede» Monats e«ne Liste der ihnen aus der Gemeinde gelieferten Kartoffeln unter Angabe der liefernden Erzeuger einzusenden. VI. Wirtschaftskarten. 8 14. lieber, die Ernte, die zulässigen Abzüge und die Abgabe der sichergestellten Kartoffel« wies ^b»lder Königlichen Ämtshauptmannschaft sürjede Wirtschaft mit einer Kartoffelanbau fläche von mehr als SV« qm eine Wirtschaftskarte geführt. Die Kartoffelerbauer sind verpflichtet, der Königliche» Ämtshauptmannschaft alle zur Führung der Karten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. VII. Kartoffelbezug. .. . 8 15- Die Gemeinden sind berechtigt, zur Abwickelung des Versorgungsgeschäftes sich der Vermittelung des Kleinhandels zu bedienen. 8 16. Berechtigt zum Bezug von Kartoffeln sind alle Personen, die sich im Be zirke des Kommunalverbands Grostenhai» aushalten. Personen * die von auswärts zugezogen sind, bleiben vom Bezüge ausgeschlossen, solang« sie sich in der Versorgung eines anderen Kommunalverbandes befinden. Personen, die Kartoffeln auf einer Anbanfläche von mehr als 200 qm selbst ernten, haben keine« Anspruch auf Bezug von Kartoffeln, solange und soweit sie mit dem Er- trag der gesamten Anbaufläche den Bedarf ihrer selbst und ihrer Wirtschaftsangehörig»" nach dun Satze von IV, Pfund für Kopf und Tag zu decken vermögen. Insoweit ergeht noch weitere Bekanntmachung des Kommunalverbands. VIII. Kartoffelpreise. 8 17. Die Preise, die für im Bezirk erbaute Kartoffeln zu zahlen sind, setzen sich folgendermaßen zusammen: l. Lieferung verlesener Kartoffeln (s. 8 4.) ») als Grundpreis 6 M. für den Zentner, hinzu tritt d) für jeden in der Zeit vom 15. September bis einschließlich 15. Dezember 1917 abgelieferten Zentner Kartoffeln 50 Pf. als Schnelligkeitsprämie, e) für jeden in der Zeit vom 15. September bis einschließlich 15. Dezember 1917 abgelieferte» Zentner Kartoffeln eine Anfuhrprämie in Höhe von 5 Pf. für jeden angrfangenen Kilometer. Die Entfernung bestimmt sich vom Hofe des Erbauers zur empfangenden Gemeinde oder zur Verladestelle. Jedoch bleibt der erste Kilometer außer Ansatz. Uebernimmt der Käufer den Transport, so füllt die Anfuhrprämie weg, ä) eine Vermittelungsgebühr von 25 Pf. für den Zentner, e) bei Lieferung gegen LandeSkartoffelkarte ein Zuschlag von 50 Pf. Wird aber zwischen Kartoffelerbauer und Käufer vereinbart, daß der Käufer die Kartoffeln selbst ans dem Acker herausnimmt, so fällt dieser Zuschlag weg. k) Bei Lieferung in Leihsäcken dürfen 30 Pf. wöchentliche Leihgebühr für jeden Sack erhoben werden. Die Säcke sind binnen 8 Tagen zurückzugeben: sind sie nach vier Wochen nicht zurückgegeben, so kann der Lieferer für jeden Sack 4 M. verlangen. ll. Lieferung unverlesener Kartoffeln. (Als unverlesene gelten gute, gesunde, möglichst sorgfältig von Erde geretmgt« Kartoffeln, ohne Rücksicht auf ihre Größe.) Bei Lieferung unverlesener Kartoffeln tritt eine Ermäßigung des Grundpreises (vergl- oben unter ») nm 80 Pf. für den Zentner ein. Im übrigen gelten die Be stimmungen unter I« bis k. IIl. Wegen der Höchstpreise für die Kartoffeln im Kleinverkanf durch die Ge meinden oder Händler an die Verbraucher ergeht noch besondere Bekanntmachung. IX. Lieferung von Saatkartoffeln. 8 18. Anspruch auf Lieferung von Saatkartoffeln haben nur solche Kartoffeler bauer, die die gleiche Menge Speisekartoffeln anstcr der ihnen zur Ablieferung auf erlegten Menge an den Kouununalverband abzugcüen bereit sind. Diese Umtausch verpflichtung gilt auch für Kartoffelerbauer mit weniger als SO« qm Anbaufläche. X. Verwahrung der Kartoffeln. 8 19. Die Gemeinden sind zur sachgemäßen Einmietung oder Einlagerung der bezogenen Kartoffeln unter Zuziehung von Sachverständigen verpflichtet. Die Einkellerung bet den Verbrauchern ist möglichst zu fördern, soweit dies ohne Gefährdung der Vorräte angängig ist. In Mieten und Kellern aufbewahrte Kartoffeln — auch die seitens der Verbraucher eingekellerten — sind unter ständiger Kontrolle von Sachverständigen zu halten. XI. Gasthauskartoffelkarten. 8 20. Für die Zeit vom SS. Oktober 1V17 ab werden Gaftbauskartoffel- marke« nach einem einheitlichen Muster für das ganze Königreich Sachsen gültig durch die Gemeinden bez. die von diesen bestimmten Stellen ausgegeben. Die Gafthauskartoffelmarken bestehen ans 28 Abschnitten. Jeder Abschnitt berech tigt zur Entnahme einer Mahlzeit Kartoffeln im Rohgewicht von '/, Pfund in allen Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Privatmittagsttschen, Kantinen, Feinkost handlungen, Volks- und Kriegsküche« und dergl. innerhalb des Königreichs Sachsen. Die Geltungsdauer der Gasthauskartoffelmarken ist bis auf weiteres zeitlich nicht beschränkt. Jede im Bezirke des Kommuualvcrüands Grostenhai» dauernd aufhältliche, zur Nahrungsmittelversorgung angemeldet« Person cinschlietzlich der Selbstversorger hat ohne Anrechnnn« auf rhr sonstiges Bezugsrecht Anspruch auf 1 Gasthnuskartoffelmarke. ^„Diejenigen Personen, die fiandeSkartoffelkarten bezogen haben, haben hierfür den Abschnitt Nr^S am oberen Rande der Landesstirtoffelkarte ^urückzngebe«. Pers»«««, die mehr al» eine solche Gaflhanskartoffelmarke brauchen, «eil sie bezogen hake«, auf die Zeit vom SS. Oktober 1V17 auf je 1SV, Wochen mit Kartoffel» versorgt und müssen mit diesen Kartoffel« innerhalb der vorbezeich neten Zeitabschnitte auskommen. Kinder, die bis zum 4. September 1V17 da» 4. Lebensjahr »och nicht vollendet habe«, sind, wenn für sie auf den Abschnitt V der LandeSkartoffelkarte Kartoffel« be zogen worden find, für die Zeit vom SS. Oktober 1V17 bis V. Mär» 1V18, also auf SO Woche« mit Kartoffeln versorgt und müffen mit diese« Kartoffeln innerhalb dieser Zett auskomme«. Wegen der Versorgung auf die Zeit vom 10. Mär» bis 14. April 1918 ergeht noch weitere Bestimmung. Weitere Lieferungen ans die vorgenannte« Zeitabschnitte, insbesondere wegen Verderbs oder bei vorzeitigem Verbrauche sind ausgeschlossen. in. Kartoffelkarte« des Kommunalverbands. 8 6. Für die Zeit vom SS. Oktober 1017 ab werden an diejenige« kartoffel- kersorgungsberechtigten Personen» die von dem Rechte deS zentnerweise» Bezugs von Kartoffeln auf die Landeskartoffelkarte — zu vergl. Punkt 10, Absatz 2 der Bekannt- machung des Kommunakverbands vom 15. September 1917 — keinen Gebrauch Gemacht haben, durch die Gemeindebehörde bez. die von diesen beauftragten Stellen Wochen- kartoffelkarte« auSgegebe» und zwar ») grüne bez. violette Karte« für alle BersorgnngSberechtigten, die bis »um IS. September 1017 das 4. Lebensjahr vollendet haben, zu je IS Wochen abschnitte», lautend auf die Zeit vom SS. Oktober 1017 bis SV. Januar IN 18 bez. vom S1. Januar 1SL8 bis S1. April 1V18. Jeder einzelne Abschnitt ist bis auf weitere Anordnung mit V Pfund Kartoneln tvöZHentlitk zu beliefern. b) Kiaderkärtoffelkarten in roter Farbe für Bersorgungsberechtigte, die bis zum 18. September 1017 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu SV Wochenabfchuitten auf dje Zeit vom 22.Oktober 1917 bis 9. März 1918, deren jeder bis auf weitere Anordnung rum Bezüge von 8 Pfund Kartoffeln wöchent lich berechtigt. Die einzelnen Abschnitte der Kartoffelkarten gelten nur für die ihnen anf- gtt»ruckte^ Woche. Mit dem Ablauf der aufgedruckten Woche verfallen die Die Karten sind vor ihrer Ausgabe an die versorgungsberechtigten Per sonen an der hierfür vorgesehenen Stelle mit dem Aufdruck des Stempels der ausgebenden Gemeinde zu versehen. Militärurlauber haben keinen Anspruch auf LandeSkartoffelkarte« und Wochenkarten. Sie erhalten Kartoffeln gegen Hingabe des betr. Abschnittes der Lebensmittelkarte für Militärurlauber. Die Wochenration für diese Personen witK bis auf weiteres ebenfalls auf 7 Pfund festgesetzt. 8 7. Beim Einkauf von Kartoffeln ist dem Verkäufer stets die ganze Kartoffelkarte Die Kleinhändler haben an jedem Monti» einen Nachweis über die in der vorher gegangenen Woche verkauften und an deren Schluffe noch vorhandenen Mengen an die Gemeindebehörde unter Beifügung der Kartoffelkqrten abzugeben. Die Kartoffelkarten find in Stücken von 100 zu bündeln und sm verpacken. An der Außenseite des Pakets must in deutlicher unverwischbarer Schrift Name und Wohnung des Äerkäufers und die Stückzahl der Marken etttchtlich sein. IV. Kartoffelbezugsscheine für Grohverbraucher. 8 8. Anspruch auf Aufstellung eines Kartoffelbezugsscheins haben: 1. Bereinslazarette, Milttär-GenesungSheime, Äeseroelazarette und andere militärische Einrichtungen, die keine eigene Küchcnverwaltung haben und bisher nicht bei militärischen Stellen angemeldet gewesen sind, S; Anstalten, die eine bestimmte Personenzahl regelmäßig beköstige», sofern sie nicht Antrag auf Landeskartoffelkarten stellen, in welchem Falle sie für jede im Durch schnitt de» letzten Jahres von ihnen beköstigte Person-eine LandeSkartoffelkarte 'erhalten, und industrielle Unternehmen für dir vom Kommunalverband zu ver- ' genen, nk- und Speisewirtschaften, Fremdenhöfe, Kantinen, VolkS- uSftellunq eines Bezugsscheines haben die in 8 8 Ziffer 1 Ämtshauptmannschaft zu richten. Dem Antrag ist eine militärischen Stelle beizufügen, daß sich der angeforderte 8 Genannten baden den Antraa an di« Gemeindebehörde,