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1." rp W- Dienstag, 2. Jaunar 1917, abends 79. Jak" »k der ' «1 Gepökelt i Aik. Mk. Mk. 2,20 ckeiu ch Akk. »ve. 2,40 2,00 1,40 1,60 2,20 2,40 1,60 1,80 2,20 2,40 mit Fettback! ohne „ . . Hein . . 1,90 -.60 -,10 ' .'Ä GV9W kür da» „tztte'aer Tageblatt" erbitten Iptt MMAMAUGHr »««Mag- 1» Uhr de» jeweiligen AusMp 2,10 „ -.60 „ -.40 H. Kakbfleif Fleischversorgunf- lretreffeuS. H Luc Vermetduna von Irrtümern wird nochmals darauf hingewiesen, daß die K)Mtz anmeldungen bei den Fleischern von jetzt ab»— zu vergl. Bekanntmachung vom 16. DMW 1916 — nur noch aller 14 Tage und zwar stets bis Mittwoch zu erfolgen hnbeMW malig am Ä. Jannar 1S17. Hierbei sind, soweit noch nicht geschehen, die KöutroMtzM 1^ und cz bei den Fleischern mit abzugeben. Die nächste Anmeldung ist nach iMKM also erst Mittwoch, den 17. Januar zu bewirken, wobei die Kontrollmarken L nMZW zugeben sind. Großenhain, am 2. Januar 1917. 11 al l! Der Kommuaalverband. M M 1,90 .... 1.60 1,70 1,90 ...:-. 1.90 1,35 -,90 1.10 —,50 2 — 2- 1,80 1,90 1,10 -,50 1,- , . . . . 2,10' 2,10 1,90 Zurichtung 2,40 . 2,20 . 2,50 . 2,80 . 2,90 . 3,- . 3,40 . 2,- . 2,40 . 2,40 . 1,60 . 1,30 . 1,80 , rumi» 1,80 Die bisherige Unterscheidung zwischen bester haus' Aschlachtencr Blut- uns Leberwurst und Blut- und ts Leberwurst ll. Sorte fällt weg. Es darf in Zukunft also nur noch eine Sorte Blut- und Leberwurst hcrgestellt werden. 2,40 2,80 3,- 1,80 1,70 2,20 Bl atfleischlKeule,Ober schale, Schwa»izstück, Blurne, Kamin,Schotz) mit Knochen ohne Knochen Kochfleisch vom Vvr- derviertel (Schulter odcrBug) mitKnochcn ohne Knochcu Kochfleisch vorn Bauch (Brust- und Spann rippe) Flecke ...... Knochen .... Bratfleisch (Keule, Rücken mit Niere und Brust) Kochfleisch (Schulter und Bug) Gekröse Lnnae mit Herz Gehirn ohne Kopf 1,30 -,60 -,40 1,80 1,50 1,— 1,— 1,50 Kopf mit Zunge ohne Gehirn —,60 HI. Hammelfleisch. Bratfleisch (Keule und Rücken) .... 2,70 Mk. für das Pfund, Kochfleisch (Schulter oder Bug).... 2,30 „ „ „ „ Die Bestimmung, mach welcher Wcrtöklafse das Rindfleisch jeweilig zu verkaufen I ist, erfolgt bei den gewöhnlichen gewerblichen Schlachtungen' in den reu. Städten Großcn- I Hain und Riesa durch den Schlachthofdirektor, im übrigen durch den Fieirchbeschaner, I bei Meinungsverschiedenheiten unter Zuziehung eines Mitgliedes des für die stacttliche Schlachtviehvcrsicherung eingesetzten, für den betr. Ort zuständige,r Ortsschiitzünosausschusfes, auf Grund des von dem Fleischer über den Verlauf vorzulegcnden Schluß- bez. Bezugs scheins. Will sich der Fleischer dabei nicht beruhigen, so ist die Entscheidung der König- I lichen Amtshauptmannschaft, in Städten mit rev. Städteordnnng des betr. Stadtrats, herbeizuführen. Gewiegtes Fleisch darf nur nach den Fleifcharten getrennt, also nicht gemischt, verkauft werden. , Wer höhere Vreise, als die vorstehend aufgcführten, fordert oder wer diese Preise ( fordert, obwohl er infolge Bezahlung eines entsprechend niedrigeren Einstandspreises ver- - pflichtet gewesen wäre, unter die Preise herabzugehcn, hat Bestrafung, sowie die weiteren Folgen gemäß der BundeSratSvcrordnungen des Reichskanzlers gegen übermäßige Preis steigerung usw. vom 23. Juli 1915, 23. September 1915 — Reichsgesctzblatt Seite 467 603 - sowie 23. März 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 183 — zu gewärtigen. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kral Die Bestimmungen der Bekanntmachung über Kleinverkaufspreise für Rind-, Kalb- n> Hammelfleisch vom 22. Juli 1916 verlieren damit ihre Gültigkeit Großenhain, am 28. Dezember 1916. Der Lkommunalverbaud. Die Ausgabe der Zuckerkarteu aus t folgt Nttttwoch, den S. Jaunar LSIÄ', , ... . MarkenauSgabcstellen. Außerhalb dieser Zeit werde» Zuckerkarten nicht aMtze, Gröba, am 30. Dezember 1916. Der (SeneeiPSrHs Zungenwurst im Anschnitt Zeroelat- und Salamiwurst, weich ,, „ , hart (alte Bestände) Zuckerkarten-Aussave m Grö!m. MW ie der Zuckerkarten auf die Zeit vom 7. Januar bis 12. ", nach«,, do« «— S flhr in d« Die AnSrMe der Fleifchvezir^s-Ausweife M Jahr 1N17 und Ser neneingeführten FleifchkontrsMM ^ arfolat Mittwoch, de« S. Januar 1VL7, nachm. do« «—,,S Uhr MarkenauSgabestelle«. Die Fleischbezugsausweise vom laufenden ' zurückzugcbe». ZW Mit de« Fleifchkontrollmarkcn hat die Skumeldnug zur Knv» Fleischer«, Donnerstag, den 4^Ja«nar LV17, zu erfolge«. Gröba, am 30. Dezembes ISIS. Der Gp-u» Hinterkeulen,, Beine, Rücken, Schmeer, die Hälfte des Rückenspecks un Von diese»! Teilen muß mindestens die Hälfte in frischem Zustande v?' Sie müssen m derselben Zurichtung, wie sie bisher üblich war. zur Abgal Lraucher gelangen. Großenhain und Riesa, am 28. Dezember 1916. Königliche AmtShauptmannschaft Grohenhain »nL die Stadträte zu Grohenhain und Riesa. je. Vez«»Spreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus ober bei Abholung , , . . . !es Ausgabetages sind bis 16 Uhr vormittags aufzuaeben und im voraus zu bezahlen; eine md Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 nun breite Ärundschrift-Zeilr (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarisc Nachweisung»- und Vermittlungsgebühr 20 Pf. Fest« Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, dnrch Klage eingezogen werden muß oder brr Auf - - . - --lung-ort: Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Ym Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Sl der BeförderunaSeinrichiungcn — hat Lee Bezieher keinen Anspruch auf Lieseruna oder Nachlieferung der Zeitung ober auf Rückzahlung des B ' lich, Riela. Geschäftsstelle: bloetbcstraße LS. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dit Kleiuverlanfspreife für Rinv-, Kalb- nnk Hinnmelfleisch. > Für den Bezirk der Königlichen AmtShauptmannschaft Großenhain ein sch? rev. Städte Großenhain und Ricsa werden bis auf weiteres für den Kleino- Rind-, Kalb- uns Hammelfleisch mit Zustimmung des Bezirksausschusses und n zuständigen PretsprüfungSstellcn folgende Höchstpreise festgesetzt: I. Rindfleisch, für das 3 Wertsklassen festgesetzt werden: 1. Wertsklassc 2. Wertsklasse 3. Wertsksgssc Da» Riesaer Ta blatt erschelkt jetzrp Tsa abends'/.? Uhr mit «usnahuu der Sonn- und Festtags her Kaiser!. Post tstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatüch 70 Pf. Aujetze» für die Nummer o< )a» Erscheinen o bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di, 43 nun I vrechend höben Nachweisung»- und !" " "" » ' tonkurö gerät. jahkrngS- und Erfüllungsorte Betriebes brr Juckeiei, der Lieferanten oder der Rotationsdruck tid Verlag: LangerL Winter Höchstpreise für Söweine-Fleisch, -Fett, sowie Wnrstwinen. Für den Bzirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der reo. Nädte Gräsnham und Riesa werden nach Gehör der zuständigen Preisprüfnngs- ftellen bis auf ntiteres folgende Höchstpreise für Schweine-Fleisch, -Fett, sowie Murstwaren festgesetzt:: i. »«6 Frisch: (Rücken, Karree und Kotelett) . Keu! ( 8ug(und Kamm) vauifleisch . . . Zpe Sch, eer . Kop mit ohne „ Dccknn .... Spi Keu e (Rücken. Karree und Kotelett) Bu, (und Kamm) . Baichfleisch Soik Dicöein SE. ... . Kops - Os Geräuchert: Keule (Rücken. Karree und Kotelett) . . Bug (und Kamm) ArnMleisch . . . . . - Schjutrn von vlättMtd Keule roh in jede Speck. TMukcn gekocht im Ganzen Schinken roh im Anschnitt ..... Schinken gekocht . l Lachsschinken im Ganzen Lachsschinken im Anschnitt Bearbeitet oder sonst zubereitet Gewiegtes Fletsch upd Bratwurst .... Schinkenfett. . Schmeerfett (ausgelassenes Fett).... Wucstfett Sülze beste Sorte II. Blutwurst Leherwurst tLibedistt im- Aryetza). »n«?!!:,. Amtsktatt flr die König!» AmtShauptmannschaft Großenhain, da- König!» Amtsgericht und sowie den Gemeknderat Gröba. Knoblauchwurst . . . Wurst -um Äoheffcn (Mett- und Knackwurst) Brühwürstchen aller Art (ca. 20 Stück auf eiir Wund in rohem Zustande) 8 Pfg. für das Stück - Me vorstehenden Vreise dürfen bei Abgabe an die Verbraucher nicht überschritte«, «S Wnnen jtdoch Bruchteile von Pfennige» nach oben abgerundet werden. Die Vreise bilden die oberste Grenze, es bleibt aber selbstverständlich den beteiligten Gewerbetreibenden unbenommen, ihre Verkaufspreise niedriger zu halten, ohne daß es hierzu einer Geneh migung bedarf. Zulagen dürfe« nicht beigsleat werden. Wird beim Abteilen die verlangte Ge- wichtSmenae nicht erreicht, so darf zur «rfüllnng des Gewichtes keine im Preise niedriger stehende Klaischsorte beigelegt werden. Die in dem Fleischftücke jeweilig etngewachsenen Knochen dürfen auf das Gewicht und den BrtiS anaerechnet werden. Wird wo» Inhabern von Feinkosthandlungen, die für Feinkoftwaren in bisher tandelsüblimer Weise höhere Vreise als die vorstehend festgesetzten Höchstpreise gefordert oabsu, nachgewiesen, daß sie bitte Waren billigerweise nicht zu den festgesetzten Höchstpreisen abgaben können, so darf bis a»f weiteres «ach Genehmigung der Königlichen Amtshaupt- Mannschaft Großenhain bez. ocr Stadträte zu Grohenhain und Riesa der Verkauf zu «nem dem Ginkaufspreise an«mkffenen höheren Preise gestattet werden. >Me Bestimmungen ims Reichsgesetze über die Höchstpreise in der Fassung vom L3. März 1816 finden entiprahende Anwendung. Nach 3 6 dieses Gesetzes wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe -iS zu 10000 M. oder mir einer dieser Strafen bestraft 1. wct die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, 2. wer einen anderen zuüi Abschlüsse eine« Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet. Außerdem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt ge- Uacht und neben der Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ferner kann die Untersagung des Gewerbebetriebes durch die Verwaltungsbehörde verfügt werden. — Bekanntmachung de» Reichskanzler» vom 23. September 1915, Reichs gesetzblatt Seite 603. — Liefe Bestimmungen trete« mit de«» Lage Ihrer Veröffentlich««» iu Kraft. Die Bekanntmachung über Höchstpreise für Schweinefleisch und Fett, sowie Wurstwaren vom 0. Mär» 191« verliert damit ihre Gültigkeit. Im übrigen werden die beteiligten Gewerbetreibenden biermit nochmals auf die ge- «auest« Beachtung der Bestimmungen in Ziffer 4 unter «l der Ausführungsverordnung des Königliche« Ministeriums des Innern vom 28. Februar 191« zur BundeSratsoerordnung Mr Regelung der Preise für Schlachtfchweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar ISIS abgedruckt in Nr. 82 de» Srotzenhatner, Nr. 80 des Riesaer und Nr. 27 des Radeburger Amtsblattes — hingewirsen. HternaH dürfen zur Herstellung von Wnrstwaren folgende Seile von Schweinen Nicht vrrw« lei werde« r den