Volltext Seite (XML)
Entwurf eines Börsengesetzes. ir. Der dritte Thril de« Gesetzentwurf« handelt von der Zulassung von Werthpapieren zu« Börsenhandel. Da« Br- dürfniß zu einer Reform auf diesem Gebiete ist in den nam- haften Verlusten zu Tage getreten, welche da- deutsche Publi kum i« letzten Jahrzehnt besonder« an ausländischen Anleihen erlitten hat, die einige Jahre vor dem Kurssturz unter an scheinend günstigen Uuüstchten zur Emission gelangt waren. — Verluste, durch welche eine große Anzahl von Existenzen in Kroge gestellt und empfindliche Stockungen des Handels verkehr« hervorgerufen wurden. Wenn nun auch nicht der Einführung «»«ländischer Werthpapiere grundsätzlich entgegen getreten werden soll, da deren Besitz für jeden Staat mit lebhaften internationalen Beziehungen zur Regelung gegen seitiger Verbindlichkeiten wünschen«werth und vielfach unent behrlich ist, so sind doch unzureichend fundirte Emissionen fernzuhalten, und da- gilt auch von der Au-gabe inländischer Werthe. Die Zulassung oder Ausschließung von Werthpopieren zum Börsenhanbel erfolgt an jeder Börse durch eine Kommission — Zulassungsstelle, von deren Mitgliedern mindesten« ein Drittel nicht gewerbsmäßig am Börsenhanbel mit Werth papieren berheiligt sein darf. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Zulassung-stelle sowie über die Zulässig keit einer Beschwerde gegen deren Entscheidungen werden durch die Börsenordnung getroffen. Dem Bunde-rath ist die Befugmß beigelegt, nähere Bestimmungen über die Aufgaben der Zulassungsstelle und die Voraussetzungen der Zulassung zu treffen. Die Folgen der Nichtzulassung sind, Latz für die betroffenen Werthe eine amtliche Preisfeststellung nicht statt- finden darf, und daß Geschäfte in denselben von der Benutzung der Börseneinrichtunzen ausgeschlossen sind, auch von den Kursmaklern nicht vermittelt werden dürfen. Der Geschäfts abschluß an sich kann selbstverständlich nicht gehindert werden. Lehnt eine ZulasiungssteUe ein Zulaffungsge,uch ad, so hat sie den Vorständen der übrigen deutschen Börsen über die Gründe Mittheilnng zu machen; sofern diese-Gründe allge meiner und nicht örtlicher Natur sind, darf eine andere Börse die Zulassung, nur. mit Zustimmung derjenigen Stelle er teilen, welche die Zulassung avgelehnt Halle. vor der Zulassung von Werthpapieren ist, sofern es sich nicht um deutsche Reichs- oder Staatsanleihen handelt, deren Zulassung überhaupt nicht versagt werden darf, ein Prospekt einzureichen und zu veröffentlichen, welcher die für die Beurtheilung der einzuführenden Papiere wesentlichen Angaben enthält. Für Unrichtigkeiten erheblicher Angaben in einem Prospekt, auf Grund dessen ein Papier zugelassen worden, haften diejenigen, welche den Prospekt erlassen haben, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Gesammtschuldner jedem Besitzer eines solchen Werthpapiers sür den Schaden, welcher aus der von den Angaben abweichenden Sachlage erwachsen ist. Das Gleiche gut bei Unvollständigkeit des Prospektes, falls sie auf böswilligem Verschweigen oder aus böswilliger Unterlassung einer ausreichenden Prüfung beruht. Da die Vorschriften über die Zulassung nur für den in- ländischen Verkehr bestimmt sind, erstreckt sich die Ersatzpflicht nur auf solche Geschäfte, die im Jnlande abgeschlossen sind. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Papieres beim Erwerbe die Unrichtigkeit oder Unvotlständig- keit des Prospekts kannte oder bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt kennen mußte. Der Ersatzanspruch verjährt in 5 Jahren seit der Zulassung der Werthpapiere. Vereinbarungen, durch welche die im Gesetz ausgesprochene Haftung ermäßigt oder erlassen werden sollen, sind unwirksam. Der vierte Theil des Gesetzentwurfs trifft Bestimmungen über den Börsenterminhandel. Dieser ist insoweit al« eine berechtigte Kor« de« Handelsverkehr« anzuerkennen, al- er zur Au«gleichung der Waarenpreise für längere Zritperioden beiträgt, die Möglichkeit einer Versicherung gegen Preis schwankungen schafft, die Regelung internationaler Zahlungs verbindlichkeiten erleichtert und die Grundlage für den Arbitrage verkehr im Allgemeinen bietet. Anderseits werden Werth papiere wie waaren in deu börsenmäßigen Terminhandel etnbezogeo, deren Unterwerfung unter diese eigenthümliche Form de- Verkehr« den Interessen der produzirenden und umsetzenden Erwerbs- und Handelszweige zuwiderläuft. Die Möglichkeit ferner, am Te minhandel mit geringen Mitteln theilzunehmen und die leichte Art de« Geschäftsabschlusses hat außerdem rin Hinzudrängen von Personen bewirkt, die sich nur betheiligen, um au- der glücklichen Ausnutzung der Preis schwankungen raschen und mühelosen Gewinn zu ziehen, so daß die von ihnen geschlossenen börsenmäßigen Zeitgeschäfte nicht einem wirthschastlichen Zweck entsprechen, sondern ledig lich der Befriedigung des SpielbedürfniffeS dienen. Zur Bekämpfung dieser Ausartungen sieht der Entwurf zwei Mittel vor: das Verbot des Börsenterminhandels für be stimmte Waaren oder Wertpapiere und das Börsenregister. Als Börsentermingeschäfte gelten «auf- oder Anschaffung«, geschäste auf eine allgemein festbestimmte Lieferungszeit oder mit einer allgemein sestbestimmten Lieferungsfrist, sür welche der Börscnvorstand Geschäftsbedingungen aufgestellt hat, und bei denen an der betreffenden Börse eine amtliche Preisseft- st.llung stattfindet. Der BundeSrsth ist nun befugt, den Börsenterminhandel von Bedingungen abhängig zu machen oder in bestimmten Waaren oder Werthpapieren zu unter sagen, ferner die Lieserungsqualitäl des im Terminhandel zu liefernden Getreides sestzustellen. Letztere Befugniß steht, falls der Bundesrath davon keinen Gebrauch macht, der Landesregierung zu. Die Börsenorgane sind verpflichtet, vor der Zulassung von Waaren zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der betheiligten Erwerbszweige gutachtlich zu hören und das Ergebniß dem Reichskanzler mitzutheilen. Die Zulassung darf erst erfolgen, nachdem der Reichskanzler erklärt hat, daß er zu weiteren Ermittelungen keine Veranlassung finde. Beim Börsenterminhandel in Waaren geräth der Verkäufer in Ersüllungsverzug, wenn er, auch vor Ablauf der Lieferungsfrist, eine unkontraktliche Waare ankündigt und liefert. Zur Einschränkung wirthschaftlich unberechtigter Be theiligung am Börsenterminhandel ist ferner die Fähigkeit, rechtlich wirksame Börsentermingeschäfte abzuschließ n, an die Voraussetzung der Eintragung in das Börsenregister geknüpft. Bei jedem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichte ist je ein öffentliches, von Jedermann einzusehendes Börsenregifter sür Waaren und sür Werthpapiere zu führen, in das die Personen eingetragen werden, welche sich an den betreffenden Termingeschäften betheiligen wollen. Die Ein- tragungsgebühr beträgt 150 Mk., die Erhaltungsgebühr für jedes folgende Kalenderjahr 25 Mk. Die Namenlisten werden alljährlich nach Beginn des Kalenderjahres im Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Nothwendigkeit, mit dem Vorhaben der Betheiligung am Termingeschäfte vor die Oeffentlichkeit zu treten, wird einen großen Theil derjenigen zurückhalten, die den Termin- handel nur zur Erlangung eines Spielgewinnes verwerthen wollen, während andererseits Jeder, der wirthschaftlich be rechtigten Anlaß hat, sich des börsenmäßigen Terminhandels als eines Mittels zur Erleichterung und Sicherung seiner geschäftlichen Unternehmungen zu bedienen, ohne Bedenken diese Absicht durch die Eintragung zur öffentlichen Kennmiß bringen kann. Der Registerzwang bietet der Handelswelt den Vorryeil, daß klare und sichere Rechtsverhältnisse geschaffen werden ; die eingetragenen Personen sind ohne Beschränkung I als zu« Termingeschäft legitimirt anzusehen, und es ist ihnen demgemäß auch die Einrede, daß da« Geschäft unter Au«, schluß der Effektivlieserung nur auf die Zahlung der Differenz gerichtet gewesen sei, versagt. Durch ein Termingeschäft m einem Geschäftszweige, für welchen nicht beide Parteien in einem Börsenregister eingetragen sind, wird rin Schuldver- hältniß nicht begründet. Diese Bestimmung findet auch An- Wendung, wenn da« Geschäft im Auslande geschlossen oder zu erfüllen ist. Bei Personen, welche im Jnlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben, ist zur Wirksamkeit des Geschäft« die Eintragung in da« Börsen- register nicht erforderlich. Der fünfte Theil de« Gesetzentwurf«, welcher da« Kommissionsgeschäft regelt, hält im Wesentlichen an den bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen fest und sucht nur durch deren Ausbau und Klarstellung hervorgetretenen Mißbräuchen vorzubeugen. Zu diesem Behuf wird Artikel 376 des Handelsgesetzbuchs durch neue Vorschriften ersetzt. Darnach tritt zu der bisherigen Voraussetzung für das Selbst- eintrittsrecht des Kommissionärs, daß nämlich die betreffen- den Waaren oder Werthpapiere einen Börsen- oder Markt- preis haben, für Werthpapiere als neues Erforderniß, daß die Feststellung des Preises amtlich erfolgt ist. Der im Falle des SelbsteintrittS zu berechnende Preis ist genau festgestellt. Der Kommissionär darf dem Kommittenten keinen Preis be rechnen, der für diesen ungünstiger ist, als der bei Absendung der Anzeige, oder wenn diese erst nach Schluß der Börse crsolgt, am Schluffe der Börse als best.hcnd notirte. Hat der Preis innerhalb der Börsenzeit geschwankt, so darf kein ungünstigerer, als ter mittlere, aus der Vergleichung dec verschiedenen Preise sich ergebende Preis berechnet werden. Der sechste und letzte Theil des Entwurfs enthält Straf- und Schlußbestimmungen. Darnach wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu lOOOO Mark bestraft, wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Börsenpreis von Waaren oder Werihpapieren einzuwirken. Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu 15000 Mark wird be straft, wer gewohnheitsmäßig und in gewinnsüchtiger Weise Andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinnes zu Börsenspekulationsgeschästen verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbebetriebe gehören. In beiden Fällen kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Weitere Strafandrohungen treffen Kommissionäre, die sich aus Eigennutz Pflichtwidrigkeiren ihren Kommittenten gegen über zu Schulden kommen lassen. Nach den Schlußbe- stimmungen gelten die bezüglich der Werthpapiere getroffenen Bestimmungen auch für Wechsel und ausländische Gcldsortcn. Meteorologisches. VMgelheUl von R. Naihau, Oplüer Barometerstand Mittag« 12 Uhr. Sehr trocken 770- Beständig schön Schön Wetter Veränderlich 70g. Regen (Windt Biel Regen 740- Sturm 730. Mk" Jetzt beste Wurzelt: "WH an Kranke! Rückenmarkskranke, Gelähmte, Nervenkranke, Gicht- und rhen matisch Kranke, Hämorrhoidal-, Leber-, Magen-, Nieren- und Blasen- Leidende, Bleichfüchtige, sowie an Ischias, Asthma, Muskelschwund, Schreibkrampf, Zuckerharnruhr, Fettsucht, Kropf, Impotenz und an den Folgen sex. Ausschweifungen Leidende, Kopfleidende, Hysterische, Hypochonder, an Migräne, Kopsdruck und Schlaflosigkeit Leidende, welche enttäuscht und hoffnungslos den verschiedensten Kurmethoden den Rücken kehrten, sollten nicht unterlassen, ehe sie die kostspieligen und nur zu oft nutz losen Bäder besuchen, oder ehe sie ihr Geld für nutzlosen 8ovNüpoeUü wegwerfen, sich meinen in IS. Auflage erschienenen illnstrirten Prospekt gegen Einsendung von 50 Psg. senden zu lassen, um sich von der Heilkraft und den bereits erzielten großartigen Erfolgen einer von erfahrener und kundiger Hand geleiteten elektrischen Kur, welche vollständig schmerz los, zu überzeugen. Heilungssälle und Atteste ohne ausdrücklichen Befehl des Geheilten zu veröffentlichen, verbietet das natürliche Anstandsgesühl, wohl aber hängen zahlreiche Atteste und Anerkennungen, z. Th. hoher und höchster Herr schaften, konigl. und städtischer Behörden, soivie namhafter Professoren und Aerzte in meinem Wartezimmer zur Einsicht aus, sind auch zum Theil meinem Prospekt beigedruckt. Für auswärtige Kranke halte ich stets billige und saubere Wohnungen mit und ohne Pension bereit. * l. vrssäusr (früher A. LeibscHer, gegrüiustt 1881 im Mürz), KI08lvs8lNL88v slo. 2. (Xm Llarkt, »Iles Staät W ien.) Geöffnet von v—S Uhr, Tonntags von 8—1« Uhr. XektuoZ! ^WW Nachdem die Renovation meines Geschäftes fertig gestellt ist, mache ich bekannt, daß der Berkans von Rostfleisch und Wurstwaaren eigner Schlachtung, nur Prima-Waare, Tonnabend, den 1. Junt beginnt. 6. flv8litr, Rosschlächter, Lchützenstr. 1«. Llvsnnäs 8ok1»edtpkep(Iv kauft zum höchsten Tagespreis <1. 0. WeinhMlMS von F. A. Kretschnkißer. Empfehle mein grostes Lager in Mein-, Msel-, Lorävaux-, uuä 8xaui86!i6u einer geneigten Berücksichtigung. Tischweine per Flasche von 80 Pfg. an, Bowlenweine von 60 Pfg. an in absolut reiner un<I rvodisakmeolrenllsr Qualität. tn Metall, Eicken- unv tueferallotz in allen Größen und Preislagen stets vorräthiq. C. Schlegel, L-uptft-. Är. 83. Mekarä LLmkdaräl, Maschinenfabrik, Eisengießerei, Kesselschmiede, empfiehlt sich zur Lieferung von SawpkmLiwdlllSll, l-oeomodilsn, vsmptkssrslu und allen Keffelfchmiedearbeiten. * LomltNt Whlea-, Kremern- m» Armem-«imi-lmM Reparaturen rveräeu saostsoiniiss nun dtlllsst auszxetiidrt. Gasthof Mergendorf. Den ersten Pfingstfeiertag Garten-Co-cert. Anfang Nachmittags 4 Uhr. An diesem Tage werde ich mit hochfeinen Bieren (hochfeines Würzburger und Jubel bier) ^M>d Speisen mernen werthe» Gästen aufwarten. Hochachtungsvoll 1«. Lavst.