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- --- 7—" Pfg. je Pfund 2315 HL VIII, 5929 «rohhandelsvretS: je Ztr. M. 9.50 14.50 14.50 15.- 11.75 9.25 17.75 18.- 4.50 3.50 18.— 20.- 44.— 15.- 3.50 4.50 3.50 AnStzilfSbieaer für halbtägige Beschäftigung gegen ortsüblichen Tagelohn zu sofortigem Antritt gesticht. Könialiches Amtsgericht Riesa.. Merkblatt zur Kohlenersparnls. Gelegentlich der DrotkartenauSgabe am nächsten Montag wird an die Hausbesitzer be»w. deren Stellvertreter je ein „Merkbuch zur Kohlenersparung bei der Heizung" ausge geben werden. 12 14 33 10 35 40 45 M. je Zentner 30 35 40 45 20 25 12 14 40 50 6.— 10.- 9.50 7.75 5.75 12,75 12. - 13. - 15.- 17.- 8.50 10.- 1.50 1.75 2.50 19. Stoppelrüben (Herbstrüben, Wasserrüben, Mairüben) 1.50 - - . Die unter 1) und 2) genannten Erzeuaerhöchftpreise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, die übrigen beruhen auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse »nid Obst und gelten für das Gebiet des Deutschen Reiches. Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich ein Termin bestimmt ist, bis auf weiteres. In den unter 8 bis IS genannten Preise« sind die Zuschläge für daS Einmieten enthalten. Es ist verboten, neben diesen Preisen irgendwelche Beträge für das Ein urielen oder die damit zusammenhängenden Arbeiten z« berechnen. Nach wie vor verboten bleibt der Verkauf von Möhren und Karotten mit Kraut (Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. August 1917 — Sachs. StaatSzcitnng vom 2. August 1917 Nr. 177 —). II. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1917 (Nr. 253 der Sächs. Staatszeitung vom 30. Oktober) erhält folgende Fassung: Nach Anhörung der Kreishauptmannschaften und Kommunalverbände wird ange ordnet: Für die nachstehend genannten Gemüse gelten im Gebiet der Kreishauptmannschaften Bautzen, Chemnitz, Dresden und Leipzig die folgenden Höchstpreise: Kleinhandelspreis: je Pfd. Pfg. 14 20 20 20 17 14 25 25 8 7 85 27 55 20 6 7 Höchstpreise für Gemüse. Nachstehend werden sämtliche für das Königreich Sachsen geltenden Erzeugerhöchst Kleivmlgsstncke für entlassene Krieger. Auf Grund der Bekanntmachung der ReichsbekleidnngSstelle vom 25. August 1917 über die Versorgung der aus dem Heer« und der Marine entlassenen Krieger mit bürger licher Kleidung ist mit dem Verkauf von Kleidungsstücken an bedürftige entlassene Krieger «ach Mastgabe der vorhandenen Vorräte am 1. Oktober 1917 in den von dem Komm», nalverband Großenhain eingerichteten Annahmestellen in Großenhain, Auenstraße 1, Riesa, Ratshof, Altes Brauerei-Wohnhaus, Radeburg, Albertstraße 169 (Geschäftszeit Mittwochs und Sonnabends von 9—12 Uhr vor- und 2—4 Uhr nachmittags, Riesa, Sonnabends nur bis 3 Uhr) begonnen worden. Die Veräußerung ist nur zulässig, wenn der Entlassene die notwendigsten Kleidungs stücke nicht besitzt, derart unbemittelt ist, daß er sich Kleidungsstücke zu den im Handel üblichen Preisen nicht taufen kann und hierüber eine amtliche Bescheinigung des unter zeichneten Kommunalverbandes sowie einen ordnungsmäßig ausgefertigten Bezugsschein vorlegt. Anträge auf Erlangung einer amtlichen Bescheiniguug dieser Art sind an die König« liche Amtshauptmannschaft — BekleidungSftelle — zu richten. Großenhain, am 7. Dezember 1917. 1013gL.DerKommunalverband. - Kertauf von Aeintalg. Durch Herrn Aleischermeifter Karl Reichelt, Hauptstraste 40, gelangt wiederum ein Posten Aeintalg zum Preise von 2 M. 30 Pfg. für das Pfund von 8 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittag zum Verkauf, und »war: Montag, de« LV. Dezember 1017, an Diejenigen, welche ihre Lebens mittelkarten in der Schankwirtschaft .Dampfbadschänke" und DienStag, den 11. Dezember 1017, an Diejenigen, welche ihre Lebensmittel karten im Gasthaus „Stadt Dresden" abholen. , Lede brotkartenbezugsberechtigte Perlon erhält 50 er Aeintalg. Die Brotausweis- karte ist vorzulegen. Das Geld ist möglichst abgezählt mitzuvringen. —Der Rat der Stadt Riesa, am 8. Dezember 1917.Gßm. AMM M Alles»«« m Sckeist M MMW ick. Nach Gehör des Ernährungs- und Bezirksausschusses wird für den Bezirk der König lichen AmtShauptmannschaft Großenhain einschl. der revidierten Städte Großenhain und Riesa folgendes bestimmt: 1. Die Besitzer haben die sämtlichen noch in ihrer Verwahrung befindlichen, nach 81 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni'1917, Ncichsgesetzblatt Seite 507, für den Kommunalverband beschlagnahmten Vorräte an Roggen, Weizen, Spelz» Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Gemenge, Erbse» einschl. Auttererbsen aller Art (Peluschken), Bohnen einschl. Ackcrbohne«, Linsen, Wicken, Buchweizen und Hirse bis längstens zum 15. Januar 1018 aus,»dreschen und die auSgcdroschencn Mengen jeweils im unmittelbaren Anschlnst an de» Ausdrusch, späte steus aber biS rum SO. Januar 1018 an die zum Aufkauf berechtigten Aufkäufer und Mühlen abzuliefern, soweit sie nicht nach Punkt 2 dieser Bekanntmachung von den Besitzern zurück behalten werden dürfen. 2. Von der Ablieferung bleiben die Vorräte, die jedoch ebenfalls nach Punkt 1 mit ausgedroschen werden müssen, ausgeschlossen, die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nach den bestehenden Vorschriften verwenden dürfen s) zur Verfütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes, d) zur Bestellung der zum Betrieb gehörenden Grundstücke. Außerdem bleiben von der Ablieferung ausgeschlossen das anerkannte Saatgut und son- stiges Saatgut, soweit der Unternehmer zur Veräußerung dieses Saatguts berechtigt ist. Die Vorräte, die zur Ernährung der Selbstversorger gehören, sind, soweit sie noch nicht zur Ablieferung gelangt sind, nunmehr spätestens bis zum 15. Januar 1918 an die zugewresenen Mühlen abzuliefern. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Verbrauchsmenge vom 1. November 1917 ab von 9 auf 8"/, l-s für den Köpf upd Monat herabgesetzt worden ist. Die für den Kopf abliefcrnngSpflichtige Menge berechnet sich demnach bis 15. Sep tember 1918 auf 111"/. 3. Jeder Besitzer, der im Wirtschaftsjahre 1916/17 Früchte der vorstehend in Ziffer 1 aufgeführten Art angebaut hatte, ist verpflichtet, dem Kommunalvcrband mittelst vor geschriebenen Formulars, das bei den Gemeindebörden entnommen werden kann, anzuzeigen 1. welchen Ertrag der gesamte Ausdrusch »ach dessen Beendigung ergeben hat, 2. wieviel hiervon für die Selbstversorgung, für die Vichfüttcrung, als Saatgut für den eigenen Bedarf benötigt worden ist und wieviel Saatgctrcide gegen Saatkarte ver- und zugekauft wurde. Diese Anzeigen sind sofort «ach Beendigung des Ausdrusches, spätestens aber bis zum SO. Januar 1018, an den Kommunalverband zu erstatten. Zur Erstattung sind auch diejenigen Besitzer verpflichtet, die bei Erlaß dieser Bekanntmachung mit dem Ausdrusch und der Ablieferung bereits fertig waren. 4. Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, werden gemäß 8 70 der Reichsgetreideordnung ohne Zahlnng einer Entschädigung für den Kommunalvcrband für verfallen erklärt. 5. Mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Anordnungen unter Ziffer 1 und 3 nicht bez. nicht rechtzeitig Nachkommt. Außerdem ist der Kommunaloerband berechtigt, den erforder lichen Ausdrusch auf Kosten der Säumigen durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Der Sävmige hat die Vornahme des AnSdrnschS auf seinem Grund und Boden, sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 6. Im übrigen weist die Königliche AmtShauptmannschaft noch darauf hiir, daß die gleiche Strafe auch diejenigen trifft, die unbefugt beschlagnahmte Vorräte bei Seite schaffen, verarbeiten, zur Verarbeitung annehmen, verarbeiten lassen, verbrauchen oder fönst verwenden, insbesondere aber auch verfüttern. Die Königliche AmtShauptmannschast wird deshalb durch die G«ncindcorgane, die Obmänner der KricgSwirtschaftSstelle und die vom Kömmunalverband bestellteir Revisoren als auch durch die Gendarmerie scharfe Kontrolle anSiiben lassen und bei etwa wahr genommenen Zuwiderhandlungen unnachsichtlich deren Strafverfolgung durch die König liche Staatsanwaltschaft einleiten. Großenhain, am 5. Dezember 1917. 265 «l. Der Kömmunalverband. — «reise stir Gemüse zur Kenntnis gebracht: Der Erzeugerhöchftpreis betragt für: 1. Strunk-Kohlrabi Kohlrabi 2. Spinat (nicht Spinatersatz) 4. Sellerie bis 31. 12. 17 ohne Kraut - vom 1.1. bis 14. 2. 18 ohne Kraut später 5. Meerretttch: L) wenn 100 Stangen mindestens 60 Pfd. wiegen, bis 31. 12. 17 40 vom 1. 1. bis 28. 2. 18. 45 vom 1. 3. bis 30. 4. 18 50 später 55 1) wenn 100 Stangen mindestens 40 Pfund wiegen, bis 31. 12. 17 vom 1. 1. bis 28. 2. 18 vom 1. 3. bis 30. 4. 18 später c) für leichtere Ware bis 31. 12. 17 später 6. Rote Rüben (Rote Beete bis 31. 12. 17 später 7. Schwarzwurzeln bis 31. 12. 17 später 8. Weißkohl 9. Rotkohl 10. Wirsingkohl 11. Rote Sveisemöbren und läng!. Karotten 12. Gelbe Speisemöhren 13. Kleine runde Karotte» 14. Zwiebeln, lose, bis 31,. 12. 17 vom 1. Jan. 1918 ab vom 1. Febr. 1918 ab vom 1. März 1918 ab 15. Grünkobl bis 1. 12. 17 später 16. Futterrüben 17. Wruken (Kohlrüben, Bodenkohlrabi, Steckrüben) 18. Futtermöhren, 19. Stoppelrüben „I Die unter 1) und 2) genannten Erzeuaerböchstpreise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, die übrigen beruhen auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und K-r Da» Riesaer Tageblatt erscheint jetze» Tag avrnd« >/,7 Uhr mit Ausnahme der Lome- und Festtag«. VezegSpret». gegen «orauüzahlung, durq unsere Träger frei Hau» over bei Abholung am Schauer zu Kaiser!. Vostanstalten vierteljährlich 2,SS Mark, monatlich 8L Pf. Anzeige« für di« Nummer de» Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittag» aufzuycben und im voran» zu bezahlen: eine Gewähr für 7^'s da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prel» für die 43 nun breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprei» IS Pf.« zeitraubender und tabellarischer Satz ent- 8« sprechens höher. Nachweisung«, und VermittelungSgebühr 20 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kou.urS gerät. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« SlP Betriebes"der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. A« Rotationsdruck und Berkay: Langer» Winterlich. Ries» ResASstStzelle: SlaeWektratze 5S. verantwortlich für Redaktion: Arthur Häbnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich,Riesa. Weißkohl Grünkohl Rote Sveisemöbren und längl. Karotten Gelbe Speisemöhren Kleine runde Karotten Zwiebeln Gelbe Kohlrüben Weiße Kohlrüben Strunk-Kohlrabi Kohlrabi Spinat (nicht Spinatersatz) Futterrüben Futtermöhren Stoppelrüben (Herbstrüben. Wafserrüben, Mairüben) Die Großhandelspreise werden im Einvernehmen mit der Reichsstellö für Gemüse And Obst nur für die durch den freien Handel in Verkehr gebrachte Ware festgesetzt. Die Kommunalverbdnde sind hinsichtlich der von ihnen dem Markte zuaeführten Ware an die GrobbandelSbüchstoreise nicht gebunden. Die Kleinhandelshöchstpretse müssen jedoch unter allen Umständen etngehalten werden. . Die Höchstpreise gelten für sämtliche zum Verkauf gelangenden inländischen Waren, auch für die von außerhalb Sachsens bezogenen. III. "Die Verordnungen des Ministeriums deSJnnern vom 2. Oktober 1917 (Nr. 229 der Sächs. StaatSzeitung vom 2. Oktober 1917), vom 17. November 1917 (Nr. 270 der Sächs. StaatSzeitung vom 20. November 1917) und vom 27. November 1917 (Nr. 276 der Sächs. StaatSzeitung vom 28. November 1917) werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 10. Dezember 1917 in Kraft. Dresden, am 7. Dezember 1917. , Ministerium deS Innern. Unter den Pferden des Gutsbesitzers Richard Sommer in Lichtens« ist die Räude erloschen. Großenhain, am 6. Dezember 1917. 31681L. Dir Königliche AmtShauptmannschaft. Riesaer O Tageblatt Sonnabend, 8. Dezember 1917, «venös! 70 Aabra. «Nd Anzeiger Meblatt mch Arytiger). «VumwAdwff« Aß m-I-aL 6 vernsprechsteü» r.-.bl. t ,R »sL Nr. 20. für die König!. AmtShauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat -er Stadt Riesa, sowie den Gememderat Gröba.