Volltext Seite (XML)
UieMOMMM ««d A«r»tgrr Medlatt md IKMM ..NN».. Awtsötatt Mr »le «Ünlgl. «mtthLiirtmannlchast Großenhain, da, Köntgl. «mttgericht und den Rat der «adt Mesa. sowie den Gemeinderat Gröba. S8«. Mittwoch, 1». Dezember IMS. »bends. ««. Jahr«. La« Riesaer Tageblatt «scheütt j^e» La« abmt» mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«, viertrlitlhrltcher Brzn-ßprei« bei Abholung in d« r»editio« in Riesa 1 Mark SO Psg., durch unsere Träger frei in« Han« I Mart 68 Psg., bet Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstaltm 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger frei in» Hau« 2 Ran 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. AnzeigrN'Lmiahm« siir die Nummer de« Ausgabetage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis sür die kleingespaltene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich In Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße SL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. Nit Rücksicht auf die zunehmende Verbreitung der Maul- und Klauenseuche vlrb für den Bichverkehr de« ganzen Lande» 8 45 Abs. d, o, <i, g, i, lc und l der Ver ordnung zur Ausführung de« Biehsenchengesetze« vom 26. Juni 1909 vom 7. April 1912 (Gesetz. und Verordnungsblatt Sette 56) und für den Handel und Verkehr mit. Rindern (einschließlich der Kälber), Schafen und Schweinen au« den preußischen Provinzen Ost- und Westpreußen. Schlesien, Brandenburg und Sachsen nach und in dem Königreich Sachsen § 45 Abs. » und s der genannten Verordnung mit Veröffentlichung der vor liegenden Verordnung in Kraft gesetzt. Ueber Stnzelheiten der hiernach zu beachtenden. Vorschriften geben die OrtSpolizet- behörden und die vezirkStierärzt« Auskunft. Dresden, am 6. Dezember 1913. Ministerium des Innern. Unter Bezugnahme auf Vorstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird nachstehend noch ausdrücklich auf die mit dieser Verordnung in Kraft ge setzten Bestimmungen in § 45 Absatz b, o, 6, g, i, k und l der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 sowie für den Händel und Verkehr mit Rindern (einschließlich der Kälber), Sckase» Und Schweinen au« den preußischen Provinz«« Osts und Wtstpreutzeu» Schlesien, Braudenburg und Sachse« nach und in dem Königreich Sachsen in Absatz » und s de« 8 45 der genannte» Verordnung hingewiesen. Großenhain, am 9. Dezember 1913. 3508 a L. Königliche Amtshauptmaunschast. 8 45 Abs. b) Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem Verkehr von Klauenvieh sind für Schlachttiere und für Nutz- oder Zuchttitre getrennte Laderampen »inzurichten. Unter Umständen genügt entsprechende Teilung und Kennzeichnung einer größeren Laderampe. - e) Die im Verkehr mit Klauenvieh benützten Rampen, Ein- und Ausladeplätze, Transport» wagen, Gast- und Handelsställe sind nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirkstterärzte hahen die« zu überwachen. ä) Amtshauptmannschaft oder Stadtrat können das Treiben von Klauenvieh, bei dessen Ueber- führung von den Eisenbahnrampen nach den Ställen auch insoweit untersagen, als eS nicht schon sonst (8 20) verboten ist. g) Soweit die Ausfuhr von Vieh aus Schlachtviehhöfen gestattet ist (vgl. unter k Abs. 1 und 4), darf sie nur zu Wagen erfolgen: jedes Stück ist unmittelbar vor seiner Verladung nochmals tier ärztlich zu untersuchen. Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, die au» verseuchten Landesteilen oder von anderen Schlachtviehmärkten stammen, können in besondere Ställe verwiesen und vom freien Handel ausgeschlossen werden. i) Insoweit die Viehmärkte nicht verboten werden, ist die Zuführung von Klauenvieh zum Markt auf einen oder mehrere Wege zu beschränken, deren rechtzeitige Bestimmung der OrtSpouzet- behörde obliegt. Der Vorverkauf und der Handel mit Klauenvieh außerhalb des Marktplatzes ist an den Markttagen verboten. Die Vichmarktplätze und die anstoßenden Zu- und Abtricböwege sind alsbald nach Schluß veS Marktes nach Anordnung des Bezirkstierarztes und Unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde zu reinigen und zu desinfizieren. L) Die in 8 88 Absatz 2 der BundeSratSvorschriften aufgefübrten Fahrzeuge und Gegenstände sind nach jedem Gebrauche zu reinigen und nach 8 14 Ziffer 7 der Anlage der Bundesratsvor schriften zu desinfizieren. I) Stallungen, in denen sich Klauenvieh befindet, dürfen außer vom Besitzer und von Tier ärzten nur vom Gesinde der Wirtschaft betreten werden, soweit es zur Wartung und Pflege des Viehes erforderlich ist. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch der Besitzer Viehhändlern und Fleischern das Betreten solcher Stallungen gestatten. ») Für alles Klauenvieh, das nach Sachsen eingeführt oder innerhalb Sachsens aus einem Ort« nach einem anderen oder auf einen Markt geschafft wird, sind Ursprungszeugnisse nach 8 17 Abs. 1 der BundeSratSvorschriften beizubringen. Diese sind von der Ortspolizeibehörde oder einem Tierarzte oder nicht tierärztlichen Fleischbeschauer auszustellen und unterschriftlich sowie durch Ab stempelung zu vollziehen. Für oaS nach Sachsen eingeführte Klauenvieh sind außerdem Gesundheitszeugnisse nach 8 17 Absatz 2 der BundeSratSvorschriften beizubringen. Für Rinder sind Einzelzeugnisse erforderlich; bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die aus ein und demselben Orte stammen, sind Sammelzeugnisse zulässig. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Polizeibehörde des Bestimmungsortes der Tiere oder de» MarktorteS oder bei dem Bezirkstierarzte abzugeben. s) Von außerhalb Sachsens erworbene Rinder (einschließlich der Kälber), Schafe und Schweine dürfen erst dann mit anderem Klauenvieh zusammengebracht werden, wenn sie 10 Tage unter polizeilicher Beobachtung gestanden haben und hierauf durch den VezirkStierärzt für unverdächtig er klärt worden find. Die bezirk-tierärztliche Untersuchung de» mit der Eisenbahn eingeführten Klauen vieh», bei dessen Entladung (8 18) fallt hierbei weg. Ausgenommen non der Beobachtung, jedoch nicht von der bezirk-tierärztlichen Untersuchung (ß 18) sind nur das zur Schlachtung bestimmte Klauenvieh (siehe unter k) und Ferkel im Gewicht bis zu 20 kg, di« . in Körben oder ähnlichen Behältnissen cingeführt und vertrieben werden, sowie Klauenvieh aus seuchenfreien Nachbarbezirken Sachsens, das durch Nichthändler weder auf einem Markte noch von einem Händler erworben ist und nicht mit der Eisenbahn nach Sachsen eingeführt wird. Zur Durchführung der Beobachtung sind spätestens innerhalb 12 Stunden der OrtSpolizei- behörde die Stückzahl, die Aufstellung, sowie die Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere unter Vorlegung der Ursprungszeugnisse (Abs. a) anzuzeigen. Hierbei ist da- von Händlern zu führende Kontrollbuch (z 28) entsprechend au-gefüllt mit vorzulegen. Die Anzeige, für die neben dem betr. Unternehmer auch der Besitzer des Stalles, in den das zu beobachtende Vieh eingestellt ist, haftet, ist von der Ortspolizeibehörde zu bescheinigen. Die OrtLpolizeibehörde prüft die Richtigkeit -der Anzeige und benachrichtigt den Bezirkstierarzt. An den Gehöften, in denen Klauenvieh zur Beobachtung steht, sind während der Beobachtungs zeit Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Beobachtungsvieh. Zutritt polizeilich ver boten." leicht sichtbar anzubringen. Während der BeobachtungSdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen und weder verkauft noch ver tauscht noch sonst abgegeben werden. Fremden Personen, einschließlich etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu oen Ställen verboten. Der Unternehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen haften dafür, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilft zu gezogenen Tierärzte die Stallungen betreten. Kommt der Besitzer des BeobachtungSaebietS mit fremdem Klauenvieh in Berührung, so ist er wie eine fremde Person zu behandeln. Die OrtSpolizei- behörden haben die Befolgung dieser Bestimmungen streng zu überwachen. Wird neues Vieh in demselben Stall zu bereits unter Beobachtung stehenden oder au« der Beobachtung schon wieder entlassenen Tieren eingestellt, so verlängert sich die Beobachtung«daurr auch für diese auf weitere 10 Tage. Nach Ablauf der 10 Tage können die Tiere verkauft oder ab gegeben werden, sofern die bezirkstierärztliche Untersuchung ihre vollständige Unverdächtigkeit ergeben hat. Die Untersuchung hat der VezirkStierärzt, der hierüber Buch zu führen hat, oem Besitzer der Tiere zu bescheinigen. Die Kosten der Untersuchung treffen die Unternehmer. ,, Infolge besktmmungsg,mäßen Ausscheidens von 5 Vertreter» der HöchstßsstsAsHÜW Ende 1913 UnK zwtrr der Herren: 1. Rittergutsbesitzer Georg vo« Altrock auf GröVa, 2. Kaufmann vrauue in Riesa, 8. Gutsbesitzer Greulich tn Streumeu, 4. Fabrikbesitzer Hampe in Grotzeuhaitl, 5. Kammerherr Freiherr von Spörcke« auf Berbisdorf macht sich für die Vezirksoersammlung die Vornahme einer Srgänzungswahl, bei dsr di» Ausscheidenden wieder wählbar sind, erforderlich. Diese Wahl findet Freitag, den IS. Dezember 1S13, vormittag» vo« '/«H—V.12 Uhr im verhaudluug-saale der Königliche« Amtshauptmanufchaft Grotzeuhai« statt. Gemäß 8 7 des Gesetzes vom 21. April 1873, die Bildung von BezirkSverbänden pp. betr. (Gesetzblatt Seite 284), wird die» unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der unterzeichneten Amtshauptmannschaft vom 13. November 1913, Auslegung der Wahl liste betr., mit der an die Wahlberechtigten — vergl. Punkt II des Gesetze« vom 2. August 1878 (Gesetzblatt Geile 211) — gerichteten Aufforderung bekannt gemacht, in dem anberaumten Termine pünktlich zu erscheinen und ihre Stimme abzugrben. Den betreffenden Stimmberechtigten wird überdies je 1 Exemplar der Wahlliste zugehe». * Großenhain, am 8. Dezember 1913. 291 o 4. Königliche Amtshauptmanufchaft. Donnerstag, de« 11. Dezember 1S13, nach«. 3 Uhr soll tn Riesa 1 Posten Pappelbretter gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Sammelnr Restaurant »Schlachthof". Riesa, den 10. Dezember 1913. Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts. Die öffentliche Versteigerung au«gesonderter Geräte aus Metall usw., altes Eisen, Blei, Zinkblech, Kupfer, 2 weise Grundkachelöfen, 1 Wafferheizkessel, sowie Leinwand- pp. Abfälle findet Freitag, den 12. Dezember 1913, norm. 10 Uhr im Garnifonlazarett Riesa gegen sofortige Barzahlung statt. Versteigerungsbedingungen liegen im Geschäftszimmer de« Garntsonlazaretis aus. Köuigl. Varaisoalazarett Riesa. Oertitches »nd Sächsisches. Riesa, den,10. Dezember 1913. —* Der Riesaer Konservative Verein hat für Donners tag, 11. Dezember, */,9 Uhr abends in der .Elbterrafse" einen Vortragsabend mit Diskussion veranstaltet, zu welchem der bekannte Landtagsabgeordnete Herr Stadlrat Schmidt, Freiberg, al» Redner gewonnen worden ist. Der Bortragende ist der Vorsitzende des Bundes der Landwirte in Sachsen und hat als solcher einen ausgezeichneten Ruf unter allen sächsischen Landwirten. Er ist aber durch sein maßvolles und einsichtige» Verhalten und seine große Kenntnis unseres Wirtschaftsleben», endlich durch seine aus gezeichnete Redegabe auch der städtischen Bevölkerung will kommen, wie schon fein hohe» Ansehen in Freiberg beweist. All« könig»1reu gesinnten Männer sind eingeladen, diesen mitten tn unserm parlamentarischen Leben stehenden Redner sich anzuhören. Auch die Debatte wird sicher interessant. ' —* Am 3. Dezember 1913 fanden im hiesigen Rat- Haus« unter Vorsitz de» Herrn Bürgermeister» Dr. Scheider wiederum Meisterprüfungen statt. Der Prüfung unterzogen sich die Herren Friseur LH. M. Bernstein in Mülbitz vor der Prüfungskommission für da» Barbier-, Friseur, und Perückenmacherhandwerk, Fleischer P. M. Leuschner in Zabeltitz vor der Prüfungskommission für da» Fletscherhandwerk, Sattler E. F. Schönitz in Glaubltz und Tapezierer K. H. Billing tn Riesa vor der Prüfung», kommission für da» Sattler- und Tapeziererhandwerk. Die Prüfung wurde von ollen Prüflingen bestanden. —* Die Ausstellung der Hilfsschule am 6. und 7. d. M. ist von 142 Erwachsenen besucht worden. Vielfach ist der Wunsch zum Ausdruck gebracht worden, daß die Ausstellung mehrere Tage geöffnet sein möchte. Das war lelder unmöglich, well rin großer Teil der aus- gestellten Gegenstände, nicht nur die Lehrmittel, sondern auch ein Teil der Tchülerarbeiten, dauernd im Unterricht« gebraucht wird. Der Hilfsschule gehörten im vorfahre 19, jetzt 82 Kinder an. Für die Bescherung zu Weihnachten 1912 konnten außer reichlich gespendeten Gegenständen (Kleidungsstücke, Spielzeug, Schulsachen — natürlich in W wfMÄM m Vi durchaus brauchbarem Zustande —, Pfefferkuchen u. dgl.) 69,15 M. in bar verwendet werden; und ein« weitere Summe konnte als Beitrag zur Ausstattung einiger Kon firmanden Verwendung finden. Uebrigen« ist auch im Laufe de« Jahre» sonst noch recht häufig Veranlassung zu kleinen Beihilfen (Vaden, Milchfrühstück, «usflug zu Unter- richt-zwecken u. dgl. m.). — In die Sammelbüchse sind jedoch nur 38,73 M. eingelegt worden. ES darf aber wohl der Hoffnung Ausdruck gegeben werden, daß doch noch eine ähnliche Bescherung wie im Vorjahre ermöglicht «erden wird. —* Hier ist dieser Tage ein Logisschwlndler aufgetreten. Der Fremd« mietete unter der Angabe, er fet Monteur und habe für eine auswäetige Firma hier zu tun, bet einer Frau «in Zimmer. Nachdem er die Nacht in diesem geschlafen und sich auch Speisen und Getränk« hatte reichen lassen, wußte er di« Fkau auch noch zu bewegen, ihm einen Geldbetrag auSzuhändigen. Unter dem Borgeveu, daß er auf Arbeit gehe, verließ er sodann das Ha«» «nd ist seitdem nicht zurückgekehrt. '