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Riesaer G Tageblatt ««dl A«r»rg»r (ElbtUM m» Aychch. ttegrammAdrrss« v-mk«chIW» für die König!. AmtShauptmannsHast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. . SS. Lonuaveii», 24 April 1909, abends. 62. Jahrg. Da» Riesa« Tageblatt «schrat je»« La, abend» mit Autnahme d« Sonn, und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung ln d« Expedition in Riesa 1 Mark V0 Psg^ durch unsere Träger stet in» Hau» 1 Mart öS Psg., bet Abholung am Schalter d« taiserl. Postanfialten 1 Mark öS Psg^ durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnement» werden angenommen. Auzeigen-Amttihute für die Ruunn« de» Ausgabetages bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestratze VS. — Für di« Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Bet dem Fortschreiten der Vegetation nimmt die unterzeichnete Königliche Amt»- Hauptmannschaft Veranlassung, vor der Beschädigung von Bäumen durch Abbrechen von Zweigen und Aesten, sowie vor dem unbefugten Betreten von Aeckern «nd Wiese« zn warne« und an da» Publikum die Bitte zu richten, etwaigen Ausschreitungen in dieser Richtung nach Kräften entgegenzutreten, insbesondere auch den beorderten Auf. sichtSorganen und Fluraufsehern die wünschenswerte Unterstützung zu teil werden zu lassen. Hierbei wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß die Beschädigung von Säumen und Sträuchern durch Sbbrechen von Zweigen und dergleichen nach 8 303 der ReichSstrafgesetzbuch» mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft wird, sowie daß das unbefugte Betreten von Gärten und Weinbergen oder von Wiesen und bestellten Aeckern vor beendeter Srnte oder solcher Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind oder deren Betreten durch WarnungSzeichen untersagt ist, nach 8 368» desselben Gesetzbuch» mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bedroht ist. Großenhain, den 23. April 1909. 1080 a L. Königliche AmlShanptmauuschaft. Die diesjährige Aushebung der Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Großen hain findet wie folgt statt: am 7. Mat d. I. vormittag- V-N Uhr t« Ratskeller zu Radeburg für die Mannschaften aus der Stadt Radeburg und au« den Landortschaften deS Amts- zerichtSbezirk» Radeburg; am 8. uud 1«. Mai d. I. vormittags V-0 Uhr im Hotel „zum Wettiner Hof" zu Riesa für die Mannschaften auS der Stadt Aiesa und aü» den zu« Verwaltungsbezirk Großenhain gehörigen Landortschaften de« SmtSgerichtSbezirkS Riesa, sowie aus Gröditz, Nauwalde, Reppi», Schweinfurth und Tiefenau; am 11. und 12. Mai d. I. vormittags Vs 9 Uhr im Gesellschastshanse zu Großenhain für die Mannschaften aus der Stadt Großenhain und aus den Landorten des AmtS- gerichtSbezirkS Großenhain außer den Landortschaften Gröditz, Nauwalde, Reppis, Schweinfurth und Tiefenau. ES wird die« mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die sämtlichen gestellungs pflichtigen Mannschaften zu Vermeidung der in 88 26°, 62° und 72° verbunden mit 8 66° der Wehrordnung angedrohten Strafen und Nachteile in den vorbezeichneten Aushebung-lokalen gemäß der Gestellungsbefehle vor der Königlichen Ober-Ersatz. Kommission pünktlich, nüchtern und in reinlichem Zustande sich'einzufinden haben. Die fraglichen Mannschaften haben zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 10 Mark behufs Legitimation ihre OrdreS, sowie die LosuugSschetue mttzuvrtugeu und vorzulegen. In Rücksicht aus frühere Vorkommnisse werden die Gestellungspflichtigen bedeutet, sich insbesondere auch auf den Straßen nicht ungebührlich zu benehmen, widrigenfalls die Bestrafung herbeigeführt werden wird. Hierbei wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß nach 8 63° der Wehrordnung nur solche Zurückstellungsanträge noch zulässig sind, derenVeranlassung erst nach Beendigung des diesjährigen Musterungsgeschäft« entstanden ist, und welche spätestens im AuS- Hebungstermine angebracht und bescheinigt werden. Diejenigen Personen, wegen deren Erwerbs- bez. Arbeit-- und AufsichtSunfähigkeit nach 8 32° s b der Wehrordnung die Reklamation erfolgt, haben gemäß 88 63°, 33° der Wehrordnung im AnshebuugStermive persönlich mit z« erscheine« und zwar in Radeburg am 7. Mai » Riesa „ 10. „ „ Großenhain „ 12» „ Die etwa vorzulegenden Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. Nach Beendigung de« Aushebungsgeschäfts sind Reklamationen nur dann noch zulässig, wenn deren Veranlassung erst nachher entstanden ist. Die Herren Bürgermeister bez. deren Abgeordnete und dis Herren Gemelndeoor- stände derjenigen Orte, auS welchen Militärpflichtige zum Aushebungstermine sich stellen, haben in Radeburg am 7. Mai „ Riesa „ 10» „ „ Großenhain „ 12. „ dann aber sämtlich zu erscheinen. Di« Herren Stammrollensührer haben gemäß 8 46 der Wehrordnung über da» verzieht« und Anziehen Gestellungspflichtiger ««verweilt Anzeige anher zu erstatten. Die Aushändigung der Ausmusterung»-, Landsturm- und Losung»scheine pp. hat seinerzeit nur gegen Quittung zu erfolgen. «roße-nhatn, den 22. April 1909. Der Aivilvorfitzende der Köaigl. Srsatzkommisfiov des AuShrbuvg-bezirkS 382 v. ' Großenhain. Acht-Uhr-Ladenschluß. Wie au» der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung ersichtlich ist, hat di« königliche KrriShauptmannschaft zu Dresden angeordnet, daß in Riesa die offenen Ver kaufsstellen sämtlicher Geschäftszweige mit Ausnahme der Fleischer und Barbiere von Montag, den 3. Mat diese» Jahres an 1« der Regel um 8 Uhr abends für de« ßtschüfttiche« Verkehr zn schließen sind. Ausnahmen von dieser Regel finden statt: 1. nach der Bekanntmachung des Rate» vom 19. November 1900: an den letzten 5 Werktagen vor Ostern, , . 6 „ , Pfingsten, ... 12 „ „ Weihnachten, „ „ den letzten 12 Werktagen vor Weihnachten vorauSgehenden 4 Sonn- abenden, an dem letzten Werktage je vor dem Hohen Neujahr, dem Himmelfahrtsfest, dem Johannisfest, dem Reformation-feste und dem Totenfestsonntage, am FastnachtSdtenStage, am Sonnabend vor Sonntag Palmarum, an den letzten 2 Werktagen vor Neujahr, an den Sonnabenden vor den hiesigen Jahrmärkten, an den 2 letzten Werktagen vor dem zweiten hiesigen Schützenfest, an welchen Tagen sämtliche offene Verkaufsstellen bis 10 Uhr abends geöffnet gehalten werden dürfen, und 2. nach der untenstehenden Bekanntmachung der Königlichen KretShauptmannschast: an allen unter 1. nicht bereits genannten Sonnabende«, an welchen sämtliche offene Verkaufsstellen bis 0 Uhr abends geöffnet gehalten werden dürfen. Wir haben die Schutzmannschaft angewiesen, auf Einhaltung dieser Anordnung zu achten und Zuwiderhandelnde zur Bestrafung anzuzetgen. No. 908 ?. Der Rat der Stadt Riesa, am 24. April 1909. Kn. Nachdem bet der Abstimmung mehr als zwei Drittel der beteiligten Geschäfts- inhaber sich dafür erklärt haben, wird auf Grund von 8 139k der Reichsgewerbeordnung hiermit angeordnet, daß in Riesa die offenen Verkaufsstellen sämtlicher Geschäfts-, zweige mit Ausnahme der Fleischer and Barbiere von Montag de« 3. Mat diese» Jahre» an «M 8 Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr zu schließen sind. Für die Sonnabende und die in 8 139 s Absatz 2 Ziffer 1 und 2 der Gewerbe ordnung vorgesehenen Fälle gilt diese Bestimmung nicht. Während der Zett, wo die Verkaufsstellen auf Grund gegenwärtiger Anordnung geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in denselben geführten Art, so wie das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von HauS zu HauS im stehenden Gewerbebetriebe — 8 42 b Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes — sowie im Ge werbebetriebe im Umherztehen — 8 65 Absatz 1 des Gesetzes — verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Zuwiderhandlungen unterliegen -er Strafbestimmung in 8 146 a der Reichsgewerbe ordnung. Dresden, am 16. April 1909. 574» IV. Königliche Kreishavptmanvschaft. Ueber das Echanklokal des Restaurateurs Hermann Keil, hier, Hauptstraße No. 1 — Weißes Schloß — ist vom 24. April 1909 ab die Polizei: stunde vou abends 11 Uhr an verhängt worden. Wer in diesem Schanklokale über die gebotene Polizeistunde hinaus ungeachtet der fetten« de« Wirte«, seines Vertreters oder eines Polizeibeamten an ihn gerichteten Aufforderung zum Fortgehen verweilt, wird nach 8 365 Absatz 1 des ReichSstras- gesetzbuchS mit Geldstrafe bis zu 15 Mark bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 24. April 1909. Brgr. 1 Pferd de» hier Coethestraße Nr. 87 wohnenden Hauptmann Schultz ist an „Influenza" erkrankt. Der Rat der Stadt Riesa, am 24. April 1909. Brgr. Eingegangen sind folgende Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen, die iu der Ratskanzlei eingesehen werden könney: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-TranSport-Ordnung. Bom 19. März 1909. Gesetz zur Abänderung deS ReichSgefetzeS wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870. Vom 22. März 1909. Bekanntmachung, be- treffend die Fasspng de» Doppelsteuergesetze». Bom 24. März 1909. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation de» am 21. Dezember 1904 im Haag unterzeichneten Ab kommen» über die Lazarettschiffe durch Persien und den Beitritt Schweden» zu diesem Abkommen. Vom 11- März 1909. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er findungen, Mustern und Warenzeichen auf der Internationalen Luftschiffahrt-»u»st«llung in Frankfurt am Main 1909. Bom 19. März 1909. Bekanntmachung, betreffend Er gänzung der Nr. XXXII ° der Anlage L zur Eisenbahn-Berkehr»-Ordn«ng. Bom 23. März 1909. Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckoerkehre. Bom 24. März 1909. Waffergesetz, vom 12. März 1909. Verordnung, betreffend bi« Einführung de» Gesetze» über die Freizügigkeit und des Gesetzes über den Unterstützung»» Wohnsitz in Helgoland. Bom 29. März 1909. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-TranSport-Ordnung. Bom 27. März 1909. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Aenderung der Anlage V zur Eisenbahn-Berk«hr»ordnung. Bom 1. April 1909. Gesetz, betreffend die Feststellung de» ReichShauShaltS-Etat» für da» Rechnungsjahr 1909. Bom 4. April 1909. Gesetz, betreffend die Feststellung de» Ausschank: Große Auswahl bersch. Sorte« Gebäck von bekannter Güte. « RSeNam« ämititml Mltl ksst gtz Solid, Bedienung. WMGGGGW GHPGMGWMN d Hcke Schloß, Gorthestr.