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Riesaer O Tageblatt Lo»,«ve«», 24. Jmü 1811, «be»S. 64. Jäsirg. ««d AuIvl-rv (Mtblatt «b Mrlgch. WMDMMMMMdttilM MMck E! MMM M- MMUtzWD^WMG W DM M MM M mffdwMGDeMMEgD^MM ö^m str die Köuigl. LmtSüaupwuumschast Großenhain, das König!, Amtsgericht und den Rat der Stadt Rick sowie den Gemeinderat Gröba. La» Rirsaer Lagrblait «fchrvU I»« La, abend» mit Autznah«« der S«m» und stesttage. vierteljährlicher »«»«MM bet Abholung in da »xpedltton In Rieja I Mar« vv Psg, dar« nnjere Trüg« i«t in» Hau« 1 Mar« 6S Pfg, brl Abholung am Schalt« d« katserl. Poftanstalt« 1 Mar« SV Psg, durch dm vrkitrllger sre^ in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabmmemeM» werden angenommen. «nMrmAnnah», sitr di« Nummer d«» «u»gabrtage« bi» Wmfttag v Uhr ohne »«wahr. Rotaüon»dn«r und »erlag von Lang«» 4 Vtnterltch in «tesa. — »eschtlftitsieller v»ekh«straß« lW. Mir dir Redaktion verantwortlich! Arthur Hähn«l t« Riesa. Dt« verurtzuuug über die «uzeigetzsttcht »et »«steckende« Kr«»Ihette« dem 20. April 1905 (Gesetz, und Verordnung«!,!. Ei. 14S) wird mit Wirkung vom 1. J«lt 1S11 au «vgeSudert und ergöuzt, wie folgt: Der teha«del«de Arzt hat die Anzeige nach 8 2, die ihm bet jedem Erkrankung», und Todesfall an Trupp, Diphtherie und Scharlach, sowie bet jedem Verdacht«., Gr« krankung«. und Todesfall an Genickstarre und Typhu« obliegt, nicht mehr an deu Bezirk«, arzt, sondern, wie die nach 8 3 Anzeigepflichtigen, an die Polizeibehörde de« Aufenthalt«, orte« de« Erkrankten oder de« Sterbeorter zu erstatten. Bet schriftlichen Anzeigen haben di, «erzte auch künftighin einheitliche Vordrucke zu benutzen, dt« sie nunmehr aber von den Polizeibehörden kostenlos erhalten. Die Polizei- behürdea können dies« Vordrucke jederzeit unentgeltlich vom Ministerium de« Innern beziehen, da« ihnen umgehend ein« Anzahl davon zufertigen wird. Den Vorrat an solchen Vordrucken, den die Beztrkeärzte am 1. nächsten Monate« noch besitzen, haben sie an die Polizeibehörde ihre« Amtrsttze« abzugeben. Die «esttmmung im Schlußsatz« von 8 2, wonach keine Frankierung der mit der Post gesandten ärztlichen Anzeigen verlangt wird, bleibt unverändert. S« dürfen jedoch diese Anzeigen nach neuerdings getroffener Entschließung de« ,Reich«.Postamtr« nicht mehr, wie e« nach einer früheren Vereinbarung mit den Postbehörden bisher nachgelassen war, al« »Portopflichtige Dienstsachen" bezeichnet werden, da sie nicht länger vom Zuschlag, porto befreit sein sollen, wenn sie unfrankiert geschickt werden. Die Polizeibehörde hat alle Anzeigen der Aerzte sofort nach ihrem Eingang an den VezirkSarzt weiterzugeben. Dabei hat sie ihn ebenso wie bei Mitteilung der nach A 3 bet ihr eingehenden Anzeigen von den Abwehrmaßregeln zu benachrichtigen, di« sie au« Anlaß de« Erkrankung«, oder Todesfälle« schon selbst getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt. Dre«den, den 21. Juni 1911. 781»IIH Mtutsteriu« be» Juuer«. Nach Mitteilung der Königlichen «mttyauplmannfchast Oschatz ist im RtttergttlSs gehöft Sauttz die Nf««l« und Klaueuseuche amtlich festgestellt worden. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft bestimmt daher gemäß 8 23 der Verordnung vom 5. Oktober 1908 die Orte Merzdorf mit GutS-ezirk, Pochru mit Gut-beztrk und OrlSleil Reirpochra und Weid« al« VeobachtungSgebiet im Sinne von 88 25 und 25» der Verordnung de« Köntgl. Ministerium« de« Innern vom 10. Juni 1911 (Dresdner Journal Nr. 139). E» gelten demnach für diese« veobachtungSgebiet folgend« Bestimmungen: 1. Au« dem VeobachtungSgebiet« darf Klauenoieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist da« Durchtreiben von Klauenvieh und da« Durchfahren mit fremden Wtederkäuergespannen verboten. 2. Die Ausfuhr von Klauenvieh ist, wen« die frühesten« 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamt« Vieh- bestand de« betreffenden Gehöft« noch seuchenfret ist, zum Zweck« alsbaldiger Schlachtung von der Ort«poltzetbehörde zu gestatten, und zwar: ») nach Schlachtstätten in der Näh« liegender Orte; d) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtvtehhöfen und öffentlichen Schlachthöfen, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladestation au« zu Wagen zugesührt werden. 8. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten oder Eisenbahnstationen rann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von an- deren» Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- »der sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvtch, sofern die« nicht gleichfalls au» einem Beobachtungrgebtet« stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Such ist die Polizeibehörde de« Schlachtort« von dem bevorstehenden Eintreffen der Tier« recht zeitig, nach Befinden telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Für die Schlachtung der auSgeführten Tiere binnen 2 Tagen, auf öffentlichen Schlachthöfen binnen 4 Tagen, hat die Polizeibehörde de« Schlachtort«» zu sorgen. Werden die Tiere nicht sofort nach dem Eintreffen auf einem Schlachtviehhofe oder Schlachthofe geschlachtet, so find sie in besonderen Stallungen unterzubringen, die für andere« Schlacht, sieh nicht benutzt werden. Hier hat auch rin verkauf der Tiere, der auf Schlachtvieh- Höfen oder Schlachthöfen mit regelmäßigen Märkten gestattet werden kann, zu erfolge». Ja diesem Fall« find indes die Tiere unbedingt am Tage de« Markt«» zu schlachten. 4. «erboten ist: 1. Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in Vieh- oder Schlachthöfen, sowie der Auftrieb von Klauenoieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Die« gilt avch für marktähultche Veranstaltungen. 2. Der Handel mit Klauenoieh und mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb de« Gemrtndebezirk« der gewerblichen Niederlassung de« Händler« oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Unter diese« Brr- bot fällt auch da« Aufsuchrn von Bestellungen durch Händler ohne Mitführuug oo» Tieren und da« Auskaufen von Tiere»» durch Händler im Hausiergewerbe. 3. Versteigerungen von Klauenoieh. Da« verbot findet kein« Anwendung auf Vtehversteigerungrn auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte de« Besitzer«, wenn nur Tiere zum verkaufe kommen, die sich mindesten» 8 Monate im Besitze de« Versteigerer« befinden. 4. Oesfentliche Tierschauen mit Klauenoieh. ö. Da« Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (8 24 Ziffer 1 unter v) au« Sammelmolkerelei» an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenoieh geholten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbe ständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße au« der Molker«^ bevor sie tunen und außen mit heißer Godalösung desinfiziert find. Ausnahmen von Pkt. 4 Ziffer 1 bi« 5 kann in besonderen Fällen die Amtshaupt« Mannschaft -ulqffen. Zuwiderhandlungen werden, insoweit nicht ein höhere« Strafmaß Platz zu greisen hat, auf Grund von 8 28 der Verordnung vom 31. August 1905 mit Geldstrafe bi« zu 150 M. oder mit Hakt geahndet «erden. 1932» L. -öntGltche Amtshaustimannschaft Gratzenhai«. Im Auktion-lokal hier soll Montag, den 2«. Juni 1911, vor«. 10 «hr eine Nähmaschine gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Riesa, am 22. Juni 1911. Der Gerichtsvollzieher des Köntgl. Amtsgerichts. Bekämpfung der Blutlaus. In verschiedenen Gärten unserer Stadt ist die Blutlaus an Obstbäumen sestgestellt worden. E« sind deshalb energische VerttlgungSmaßregeln erforderlich, um eine Weiter- Verbreitung diese« ungemein schädlichen Insekte« zu verhindern. Sämtliche Besitzer und Verwalter von Obstbaumanlagen im hiesige» Stadtbezirke werden deshalb hiermit veranlaßt, ungesäumt dafür besorgt zu sein, daß ihre Obstbäum« auf da« Vorhandensein der Blutlau« untersucht werden und daß die zur Vertilgung der Blutlaus erforderlichen Arbeiten sofort in Angriff genommen werden. Line Beschreibung der Blutlaus und der wirksamste« vekiimstfu«g-weise« unter Angabe der hierzu geeig«etste« Mittel befindet sich auf einer in der Hausflur de« Rat- Hause« aushängenden Tafel. Hinsichtlich der Befolgung vorersichtltcher Anordnung wird 1« «öchster Zeit eitw Nevtsio« stattfinden und e« werden alsdann die Säumige« nach 8 368» de« Reich«- strafgesetzbuch« mit Geldstrafe bi» zu 60 Mark oder mit Hast dis z« 14 Lag« bestraft werden. Riesa, den 24. Juni 1911. Der Rat der Stadt Riesa. vr. Scheider, Bürgermeister. Glh. Montag, den 26. Juni 1911, oorm. 10 Uhr, werden im Kammergedäude an der Maxstraße verschiedene alte eiserne stst. Stritte, alte Baumaierialierr und 354 Lrgk Lnmste« gegen sofortige Barzahlung öffentlich versteigert. Die Bedingungen werden vor der Versteigerung bekannt gegeben. Königliche Garnisonverwaltang Riesa. He« — «eaeS — und Roggenstroh für die Magazine tn Riesa und Zeithain wird weiter angekauft; einzeln« Fuhren werden an Wochentagen bi« 4 nachmittag», an Sonnabenden nur bi« 12 Uhr mittag«, abgenommen.Kgl. Proviantamt Riesa. Ekwümnckwn. E« ist ein« Uhr und «in Schlüsselgebnnd gefunden worden. Abzuholen gegen Erstattung der entstandenen Kosten auf dem Gemeindeamt Lobersen. vobersen, den 23. Juni 1911. Der Gemetndevorstand. Freibank Schänitz. Souvtag früh von 6-8 Uhr wird junges Schweinefleisch zum Preise von 35 Pfg. pro V, Kilo vrrk-uft. Schänitz, 24 Juni 1911. Der Gemeindevorstand. Freibank Weida. Sonntag, den 25. Juni Fortsetzung de- SchweinesteischverkanfS. Gekocht Pfund 25 Pf. Der Gemeiudevorftavd. vernicht« ««d Sächsisches. »>«!«,»«. Junt l»ll. Platzmusik spielt bei günstigem Wetter am Juni 1911 nach Schluß dr« MilitärgotteSdienfle» eine '/. Stund, da« Horntstenkorp» de« Pionier. Bataillon«. Mustkfolge: 1. Treu Deutsch, Marsch von Tetke. 2. Ouver. iure,. O. »Die diebische Elster" von Rossini. 8. Im Lande d« Siebe, walz« von Holzmanr». 4. Potpourri a. d. Opt. «Der vogelhäudler" von Zell«. 5. Prolog und Festmarsch a. d. Op. .Romeo und Julia" von Gounod. —* »vergiß, mein Volk, die treuen Toten nicht!" Eingedenk der Mahnung Theodor Körner« pilgerten heute, am Johannistag, der dem Gedächtnt» d« Dahin, geschiedenen gewidmet wird, wie auch schon gestern viele nach dem Friedhof«, um di« Gräber ihrer Lieben mit vlumen zu schmücken. Auch d« morgig« Sonntag wird noch viel« Menschen an der Stätte dr« Friedend sehen. Ein Gang durch unseren Friedhof läßt erkennen, daß di« schön« Sitte auch tn Riesa treu gepflegt wird. Der Fried hof bietet jetzt infolge de« Rosenflor« einen wahrhaft ent zückenden Anblick. Wie «in buntgestickter vlumenttpptch breitet sich« vor unseren Augen au«; warme kosende Duft- wellen schweben darüber und Bogelgesang, galterspirl und Sonnenschein tun ein übrige«, da« Herz zu erquicken. — Johannistag — di« Höh« de« ist Jahre« erklommen. Auch jetzt sollen wir einen frischen, frohen Gang tn« Freie machen DA» gut« Psdeek-Ki-r -- ' -