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«* *>»» ««. Jehrg. «eda»«o» «,» »eschLft»»«»«, »r.oden.A. ,«. 5,oldet«ftratz« « Mittwoch, S. Kebniar 192t sser« spreche», «<>»«,«»» 218t.9 - Geschält»stell« 1891» Dreode« Nr. 1479V Bein«ev,»t», VIerteM-rN» !re» Lau» «vsaabe » ml» Musiilertee veU«a« tr.Vl» «»0<,a»e » 4L SS 4» -mjchüebNch Pc-UbcsteLfteld 2»° S-lchstlctze SlolirzeUnnz erlchelnl an «Neu MocheiUagen nachm. — EprechstuuS» der Red-isitoii? I» dt-r ISUltrvona. Skniel-«»» «nna-m» von Trschtlftr-mtolge» kl» I» Uhr, »ou KamUIeuini,eigen VlS 11 NSr barm. — V-.-ie silr bl« Pettl-Spaltzeile 1.40 -ic. im Neklamcteil ».80Aomilieuai,zeige» ».!»<» ac — Hur uadculilch gelchrlcbene, sowie dmch Feruipcccher aiisgcgebene Sv-zeigen lSimen wir bi« Bero-uworulchkeit silr di« Richligwit de» Lexte« nicht iib.rnchme» Die ReUgiottsuntevrichtsfrage itlm 24. Januar haben die ZenirumSavcieordneien Hokmann-LudwigShasen, Rheinländer. Frau Dransfeld, Dr. Lauscher. Bur lag« und Tr. KaaS «ine Anfrage an die Reichsregierung wegen de: bekannten Ver ordnung des sächsischen Kultusministers vom k. Januar 1921 über die Anmeldung von Kindern zum Religionsunterricht gerichtet. Die genannten Abge ordneten haben in der Anfrage erklärt, datz dieser Erlast in offenkundige»! Widerspruch zu Artikel 1-19 der NeichSverfassung steht, wonach Religionsunterricht als „ordentliches Lehrfach" gilt. Ai» die Reichsregierung bereit, so lautete dann die Anfrage, eine baldige Aufhebung dieser verfassungswidrigen Verordnung zu Venrulassen? Um es gleich vorweg zu nehmen, die Reichsregierung ist b'S jetzt dazu nicht bereit. Das heistt. es wäre vielleicht zu die', gesagt, wenn man von der Reichsregierung, ja selbst wenn man vom Reichs-minister des Innern sprechen wollte. Wir wnilen vielmehr einmal ganz offen und ruhig eö ausfprechen. dast Herr NegierungSrat Scheer vom Neichüininistrr-ma oeS Innern dazu nicht bereit ist- Es gibt nämlich im Deutschen Reiche — übrigens soll so etwas auch in einzelnen Ländern vor-- kommen. — manche Regierung-?- und sonstige Räte, tue sich einer Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit erfreuen, deren Folgen nicht immer gerade günstige sind. Also Herr Regie- rvngsrat Scheer hat, wie uns jetzt rniigeteilt wird, am 4. Februar im Reichstage die Anfrage der ZentrumSäbgeord-- NL'eit Hofmann und Genossen vom 24. Januar beantwortet. Er ha» bei dieser Beantwortung auf eine Erklärung hingewiesen, die kürzlich von demselben Herrn bereits in der Hamburger Sache erfolgt ist. Herr Scheer erklärte unter Bezugnahme dar aus. „dast es bis auf weiteres den Ländern überlassen ist, die Form der Willenserklärung über Teilnahme oder Nichrteilnahme am Religionsunterrichte ssstzusetzen". Aufgabe der SieichSre» gierung sei cs, darauf zu achten» Vast die Willenserklärungen der Eltern in sorglicher ernsthafter Weise einwandssrei festge- stellt würben. Wir erlauben uns schon von vornherein einige Zweifel darein zu sehen, ob eö der Reichsregierung brzw. dem Reichsministerium des Innern in der Praxis auch nur an nähernd möglich ist, wirklich dafür zu sorgen, datz das geschieht. Herr Scheer sagt dann weiter, die Verordnung deS sächsischen Ministeriums d-S Kultus und öffentlichen llnterr-chtö vom 8 Januar ISSl verlange nickt wie in Hamburg eine positive Erklärung für die Teilnahme am Religionsunrerricht. jo-wern eiae Erklärung darüber, ob die Kinder am Religionsunterricht teiln-hmen sollen oder nicht. Ganz richtig haben aber die Zcn- trnmkabgeordneten ausgeführt. datz auch das In offenkundi gem Widerspruch zu Artikel 149 der Reichsver > fassung steht, wonach Religionsunterricht a!S „ordentliches Lehrfach" gilt. Nach Ansicht des Herrn Scheer jedoch könne .noch unbedenklicher", als es hinsichtlich des in Hamburg «inge- führten Verfahrens der Fall war, „sestgestellt werbe», datz der Inhalt der sächsische» Verordnung mit Artikel 149 der ReichSver- fußung vereinbar ist". Diese Entscheidung wird nach Ansicht des Herrn Scheer - auch dadurch nicht beeinslustt, datz der Neii- gir tt-unlerricht nach Artikel 1-16 Absatz 1 der Reichsverfassung orcei ilicheS Lehrfach für Schulen mit Ausnahme der bekeunt-- msfreien (weltlichen) Schulen ist". Weiter heistt es in der Er schwing. die Herr Scheer am 4. Februar im Reichstage gab. nach Miatz 2 dieser Vorschrift bestehe «keine Verpflichtung zur Teil nahme der Schüler an diesem Unterrichtsfach", es sei daher ,-anS sckmlverwaltungStechnischeA Gründen notwendig, daß die Schul behörden rechtzeitig die Anzahl der am Religionsunterricht teil nehmenden und nicht teilnehmenden Kinder feststellen". Schließ lich heißt es, wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit sei eS unmöglich gewesen, mit der sächsischen Nntcrrichtsverwal- tung in Dresden vor Beantwortung der Anfrage in Verbindung zu treten. Wir sehen ja. wie auch ohnedem, datz Herr Scheer sich mit der sächsischen Untercichtsverwalftmg in Verbindung gesetzt Hot. die Anpassung hergestcllt worden ist. Dieses AnpossungSver- nikgen verdient sogar einige Bewunderung. Um gleich bei dem letzten Punkte zu bleiben, wagen wir allerdings» ohne weiteres zu erklären, datz hinsichtlich der schnlvcctraltungslechinschen Gründe wir Herrn RrgierinigSr.it Scheer nicht als Autorität nierkennen können. Mit dollem Rechte hat demgegenüber Ab geordneter Oberlehrer H o f in a n n - Ludwigshafen, der in der Vta-z als hervorragender Schulmann auch im gegnerische» Lager anerkannt wird, darauf hingewiesen, datz mit demselben Rechte rann auch zum Unterricht nn Deutschen, in Geschichte »Her Erd rinde Anmeldung erforderlich sek. Nun hat am 29. Januar icste- Jahres derselbe „Kommissar der Reichsregierung" Scheer -n Reichstage bei Beantwortung einer anderen Anfrage wegen r:S bekannten Hamburger Helles, der ähnlich liegt, selbst auk ein Rundschreiben des N e i ch § m i n »ste r s des Innern an die Unterrichtt-verivaltung oer Lander vom 7, April 1926 verwiesen. In diesem Rundschreiben ist am 7. April 1629 eine Regelung „in dem Sinne empfohlen »norden, dctz für die Bekenntnisschulen die negative W l l e n S e r k l ä r u n g genügst daß dagegen für Simultan- schulen, d. h. für solche, an denen nach Bekenntnissen getrennter R'ligionSunlerricht erteilt wird, der übrige Unterricht jedoch nicht religiös beeinslustt ist. eine positive Willenserklärung fite die Teilnahme am Religionsunterricht verlangt wird." Nun tial-n wir in Sachsen fast durchweg tatsächlich noch die Bekennt- r-iSfckulen. Mit Recht sagt dazu das ..Evangelisch- l >» therische Volks biatt für Stadt nur- Land" (Nr. 6 von, V. Februar 1921) folgendes: „Man beachte die überaus bedeuisame Ansceguug, dis hur dem Begriff Si m u l tn n sch u le gegeben wird' Im übrigen trägt selbstverständlich diele Entscheidung lediglich den Charakter einer V e r w a l t u n g sb est i m m u n g. Es wird mir c,lleu>. Nachdruck danach zu streben sein, das; durch das hemmende Reichsschulgesctz, in das mich H 149 einzubeziehe» ist. eine, gemeinsame Ordnung für alle NeichSländer herbei- üekühri wird, in der die negative Willenserklärung, die nach unserer Auffassung allein den Bestimmungen der Reichsver» fassung (Religionsunterricht als ordentliches Lehrfachs) ent spricht, zur Regel gemacht ist." Datz auch bei der Beratung über diese Punkte in der Na tu nalbersammlung lediglich an die negative Wil lenserklärung gedacht war. dafür können wir uns auf e'ne.» ganz unverdächtigen Zeugen berufen, nämlich auf den früheren sächsischen Kultusminister Dr. Seyfsrt. In der Sitzung des Landtages vom 1. Februar 1921 führte Abgeordneter. De. Eehfert aus, datz die Geschichte der Entstehung de- Artikels 149 gegen die Auslassung des K u ?t »smin lster» Fleiß» er sprich!-. Dr. Sehfert sc-'f/s 'wörtlich folgendes: «Es ist ganz ausführlich in de« Verhandlungen des Per« " fass-.-iia-ausschusses in Weimar dir Frage natürlich auch er- * -surrt worden: Soll eine positive oder negative Erklärung ge- 5 geben werden? Ich »nitz bedauern, das; die stenographischen Berichte des VerfassungtzausschnsseS darüber keine Auskunft geben. Ach aber weist bestimmt ans den Beratungen, das; ausdrücklich gesagt worden ist: es handelt sich 'um eine negative Willenserklärung; denn nur eine solche entspricht dem ganzen Geist d er B e r fa s s n n g. Es ist ja klar, daß der Kampf um den Religionsunterricht in der verfassunggebend,« Versammlung ' in Weimar mit dem Siege der Partei geendet hat, die dafür eimrat. datz der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ausgenommen werten soll, und nachdem dieser Satz in dle Verfassung ausgenommen ist, sind alle anderen, die damit Zu sammenhängen. rn diesem Lichte zu betrachten, lind darum meine ich: Ist der Religionsunterricht ordentlicher Lehrgegen- stand geworden durch die Vecfassuug. so mutz die Wil lenserklärung als selbstverständlich ange sehen werden für die. die an diesem Religions unterricht teilnehmen wollen, nicht als selbstver ständlich für die. die eben davon befreit fern -vollen." Hier ist also klar ausgesprochen, und zwar von einem Manne, der in Weimar als Mitglied der Nationalversammlung da?- Schmkompromist aufs schärfste bekämpft bat. datz der Erlaß Kleis,uers in offenkundigem Widerspruch zu Artikel 149 der R< ichsverfassiing steht. Um so mehr mutz die. Antwort, die Herr Sckeer am 4. Februar im Reichstag gegeben hat. Wunder nehmen. Wir hoffen immer noch, datz es sich hier um eine Au st äst des nun schon mehrmals genannten Herrn NegierungSrat Scheer handelt. Wir »vollen es einmal ganz deutlich aussprechen: Es erscheint uns bedauerlich, datz die Bearbeitung dieser Fragen im Reichsmimsierium des Innern in die Hände de? Herrn Schccr gelegt ist und wir basten cs für dringend notwendig, daß hier Wandel geschaffen wird. Wir sprechen dar- aus auf Grund von Erfahrungen, die »vir hinreichend beim Plaueuer Schulstreik gemacht haben. Bei der Beantwortung des Hamburger Falls an: 29. Januar crkiarie Herr Scheer „die Einführung dev pc-si- t-beu Willens-'.»klärung säe die Teilnahme am Religionsunter richt «ist der Reich'->r»fast-uig vereinbar, so lange »ncht beson dere r e i ch s g e sc h! i cb e Vorschriften erlassen find, wo für kisher kein ausreichendes Bedürfnis hervorge treten ist". Schon der Hamburger Fall und andere Vorkommnisse waren Beweis genug, um die Vcdörfnissrage für reichSgesetzltche. Dvrschrifteu in bejahende«« Sinne zu beantworten. Wen» es aber noch wirklich nach Ansicht der Herren in» Reichsministeriuttt des Innern eine Lücke gegeben haben sollte, so häst« aucb docl- seiis anerkannt werden müssen, daß die Lücke vollständig anöge- füllt wurde durch den Erlast deS sächsischen Kul!r:-.'m>: istecs von» 8. Januar 1921. Herr Scheer ist aber in der Beantw.rtung der Anfrage der Zeutrn.rnsabgeorbneieu daraus gar nicht inehr zu- : vcst»rro»i»ieu. und glaubt anscheinend, da« die Augelcgei'.'ticit in t seiner Vcantworiung der Anfrage erledigt sei. Wir sind demgegenüber der Ansicht, datz es damit unter keinen Umständen sein Bewenden haben kann. Wir nehmen als selbstverständlich an. datz d»e Zentrums- par' et sich der Angelegenheit nach dem Miedet- z r> s c> m mentritt de » R e! ch s ! ageS al s ba ld a li tt e hmen und eine En tswei d u u g h e r b e»sühreN wird, die wirklich den, Geiste öer Reichsver» fassung entspricht. Wir weise» bei dieser Gelegenheit nochmals darauf hin. das; Herr Reichsuünister Koch bereits int Oktober 1919 bei den amtticheu Vorbesprechungen zur Reichs- schult,mferenz erklärt hat: „Es motz verhindert werden, daß di<s Vcrschrift, „der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach'^ irgendwie wegeSkamotiert wird". Der Fleißnerschs Erlaß ist aber nichts anderes als eine W e g c S k a m v t i e r u n g de St Religionsunterrichts. Wir sehen also, dntz selbst zwi schen der Erklärung des Herrn ReichsministerS Dr. Koch vom, Ol ober 1919 und der Beantwortung der Anfrage der Zentrums«' ab'.iei.rdueten durch den Herrn Regierungsrat Scheer sin großer' Unterschied besteht. Daher sagen »nie noch einmal mit den Ab» geordneten Hssmann-Ludwigshafen. RLeinländer. Frau Drans feld. Dr Lauscher. Vorlage und Tr. Kaas in der Anträge vom Ll. Januar 1921: „Dreier Erlast sieht in offenkundigem Wider spruch zu Artikel 149 der Reichsverfassung, wonach Religions unterricht als „ordentliches Lehrfach" gilt." Und weil das der Fall ist. deshalb must für die baldige Aushebung dieser ker, sassnngsw'drigen Pecordttn-'g Sorge getragen werden. Der Fall mm Kerühoff in juristisches Beleuchtung Von einem juristischen Mitarbeiier unst^er --loitnng gehen nur solg- lide Ausführunger. zu: 1. Am 2ll>. Juni 192>« hat der Nniersuch-.'.ngvrichter am Lcnwgericht Elberfeid gegen de» Kabrirdirekiov van den Kerkhoff Voruntersuchung eröffnet wegen verschiede-:-- Steuerdelikte; gleichzeitig hat der Untersuchungsrichter die Vornahme eine« Hausdurchsuchung bei van den Kerkhoff und dle Beschlagnahme der für das Strafverfahren erheblichen Geschäftsbücher und Ge° kchäftspapiere angeordnet. Die Durchsuchung ist am Vormittag des 24. Juni vorgeno»,men worden, davet sind zahlreiche Geheinl- bücher und' Korrespondenzen beschlagnahmt, auch der Kasseu« schrank deS Vau den Kerkhofs amtlich versieaelt worden. Am 24. Juni nachmittags ist der Reichstag, dee die'Nationalversamm lung abgelost hatte und in den van den Kerkhoff gewählt worden ist, in Berlin zufammengetreten. Am 28. Juni brachte die Dentschnationate Partei einen schleunigen Antrag ein des In halts, die Reichsregierung zu ersuchen, z» veranlassen, daß das gegen den Abgeordneten van den Kertboff beim Landgecichk Elberfeld und beim Finanzamt in Volnviuke! wegen Steuer hinterziehung schwebende Strafverfahren für die Dauec de» Reichstagssession aufgehoben, die beschlagnahmten Sachen zurück- gegeben, sowie auch alle sonstigen in Verfolg des Strafverfahrens angeordneten Maßnahmen ausgeboben werden. Dieser Antrag, der u. a. von dem Angeschutdigtcn van den Kerkhofs und von dem Abg. Dr. Helffericv unterzeichnet war. ist -n der Reichstags- sitzung dom 89. Juni augcnonnnen worden. Es geschah dies aus den Vorschlag des Berichterstatters, der ausfühcle. daß das Ver fahren gegen den Abgeordneten van den Äerikokk uogei gll-ch ge wesen sei und eine schwerwiegende Vcciepnng Sec Jminnniiäc des Abgeordneten enthalte. Diese Ausführungen war-:'?. ,nre Rr Berichterstatter in der NeichStagssitzutig von: l!N. Ja.it «.cf Er« suihen des Reichsjustizministers geben n:utz!e. !-n ig. ä'ak Verfahren gegen den A5g. van den Kerkbofs war rrn-rüc'» ein wandfrei. eine Verletzung der Immunst,!! lag r-icki o.n. Der Ei-tschlust des Reichstages, das Berjahrei» gegen, van den Keck- hoff »»ege« StcucrhinterzievUüg aus-'uhci'cn, >o-a»: insofer»' wider spruchsvoll. als der Reichstag in- Falle Erzberg».e cn-u n B.-schtnst a»:; Eiusiellung des Strafverfabrou. wegen St.: ;c '.hintt.riiekung »richi gefaßt hat. Ein Nnterschied bestand alle»" u der Hin- fiüt. datz der Abg. Eczverger »viederholi erklärt !>ft. datz er die ger'cht'.tche Aufklärung der Angelegenheit in fen-cm ebenen Ju'creffe wü.lfche und eine Berufung auf sein- Immunität als Abgeordneter avst-h-re, während der Abg. v»n, den Kerkhoff die Einstellniig des Verfahrens unter Bezugnahme ans feine Äbge- ordncten.Dualität selbst beaatr.igt bat. Das -a dert jedoch an der rechtlichen Beurteilung der- S-choerhaties n.ch'.s. 2. Nachdem der Reichstag die Aushebung des Strafverfah rens für die Dauer der Sitzungsperiode ».'.schlossen hatte, mutzte der Untersuchungsrichter die Focksühruny der Untersuchung wegen der Steuerhinterziehung eiustellen und damit die »»eitere ümtlicke Ausktarrnig des Sachverhaltes nuterlasseu. Selbstver ständlich durfte die>e Aufhebung deS SlrafveriahrenS nicht dazu führen, das schon gewonnene Veweicmaterial und Beireiser- gcbnis wieder zu beseitige»: de in es bandeir sich bei der Auf hebung scs SlrasversahreuS aeg.-n eine» Abgeordneten nur um eine vorübergehende Unterbrechung zur Sickern»,> der Ausübung der Abgec-rdn-tentäligkeit. die „ - cht dazu l ü !> r >'n darf, d i e S i ck eru « g des B e w c! s e s u u in öatich z u w a cü e « und den Tatbestand zu vc- rdir » tcl u. 'ES tvar des halb die Auffassung der D r u t s ch n a l > a u a l e n Par- lei und des Berichterstatters, datz die be schlag- n a h i» ^ - a Sa ch e it z n r st -l; >- a e b e „ und alle in Verfolg des Sirosverfahrcr-S anaeoidi-eicn :!>-!atzuaüinen anfzahebeit seien, unrichtig. Der Untm si'.chungsricäter batte allein darüber zu entscheiden, ob und welche seiner zur Durchführung gelangten Maßnahmen rückgängig zu mach n seien. Keinesfalls Iva« der. Angesclmsdigte van den Kerihosf berechtigt, eigenmächtig untersuchnmgSrich!erlict-e Maßnahmr» ;u beseicigen- Ec durfte insbesondere nicht seinen Kasseustvruuk unter eigenmächtiger Beseitigung des richterlichen Siegels öffnen and er machte sich, wenn er die? vorsätzlich tat. gemäß ft 197 des Strafgesetzbuches, strafbar, der mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bi» zu 1999 M. denjenigen bestraft, welcher Sacken« die durch