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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Handelszeitung : 17.01.1908
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1908-01-17
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id84535308X-19080117018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id84535308X-1908011701
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-84535308X-1908011701
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Handelszeitung
-
Jahr
1908
-
Monat
1908-01
- Tag 1908-01-17
-
Monat
1908-01
-
Jahr
1908
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Bezug«.Pret» l!riv!«g a»« t>»r»r« »und Misrr» Prt,« «nd 8v»»i«»ur« m« Hou« ,«bra<i>t« Lut-ad« »lum «orarnll uirrleltt-rltid I M.. monatlich I VI . Susgalx v <morgen« und adrnd«) »irnel- lthrlich Lio M.. monailich l.oO M Lurch di, Poft ,u dr,ledrn mal itglich» innerliald veurlchland« uud dm »rutichen Kolonien meriel,Ldrlich S,!L> R-. monatlich l,7i vi ,u«Ichl Poft- deilell-eld. dr Oellerreich U li Sil k, Ungarn d L oieneliLdrlich Kerner in Bel gien. Dänemark, neu vonauliaaien, Frank reich. Klalien iluxemdurg «lederlarde, Stormegen. ckuglond Schweden Schwel« und Spanien Zn allen übrigen Slaalen nur direki durch di» itloed o BI «rdälllich. Ldonnemenl-Onnadm«. Sogullulplatz »z, dai unieren Drtger». K»ia>en. Svedileuren UN» Annadmellellen «vw>« Postämtern und Bnereräger». Ti« eu>»»ln« Kummei kastei I« Vs,. Redaktion und Lrvedttt»»» Zodannitgaste L r«le»d°n Nr. l««k< Nr. >4693. Nr. l««SL Nr. 18. Morgen-Ausgabe 8 An;eigen-Preit NWM.TagMM Handelszeitung Ämlsbsalt des Nates und des Nolizeiamleo der Stadt Leipzig 1V2. Zakrganq Freitag 17. Januar 1908. SuuKt-sillar« »mltni Lunckl«. Herzogl. vaqr. Ho'duch- haadlung. La-owstr-8- 10. Hl«lq>hon VI. Nr. «M3). Ansmate ». Bebdrde» «m «mtlichen Dell M Pi Beilage-edstdr ivt. ». Paulen» exkl Post- gedübr. Geichäll«anreigen an be»orzuglei »teil« tn> Prell« erdägl. Nabatl nach Pari! yefterretlt» «ultiäae kännen nicht ,urüS- gerogeu werde». Zstr da« Srichelnen an destimrnren Pagen und Wägen wir» keine ch-rantt« übernommen kknzetgen-«nnobme, Auguft»«vl,tz 8, del sämtlichen Filiale» u. allen Annoncen, »rräditioaen de« Ja- und stlutlande«. stk Jnlerok, »u« ttchpann» llmgedun, di« Saelpalten« Berrtzell« 2d Ol.. stnanzielle Anzeige» SO W.. Neklamen l M.; »an an «wär« SV W., Retlameo >20 M.: »MN Ausland doPl., staun». Angelgen 7bW Reklame» D20 Li. Das wichtigste vorn Tage. Das preußische Abgeordnetenhaus erledigte die zw e i r e- Lesung oer Ostmartenvorlage. Die dritteLesung wird am Sonnabend stattfinden. sS. Parl.-Ber.) * Im Reichstag nahm die Polende batte fast die ganze Sitzung jn Anspruch. iS. Ber.) *Zum Oberbürgermeister von Chemnitz wurde der b i S - herige dortige Bürgermeister Dr. Sturm gewählt. s§. Sachsen.) * In der Budgetkommission des Reichstages wurde ein Antrag angenommen, der Erhöhung der Löhnung für die Gemeinen im nächsten Etat vorsieht. sS. Ttlchs N.l * Der englische Ministerpräsident ist gestern in Paris cingetrofsen sS. Ausl.) * König Peter von Swrbien werden R ü ck t r i t t § ged a n k c n ungeschrieben. sS. Ausl.) * König Gustav V. hielt gestern seine erste Thronrede. tT. AuSl.) A^ninevrinev Einaeborenenpolitik. Südkamerun ist immer eins der Sorgenkinder unserer Kolonialvcr- waltung gewesen, und man ist nachgerade gewöhnt, von dort von Zeit zu .zeit etwas von drohenden Aufständen zu lesen, denen dann regelmäßig Kurs) Sperrung irgend eines für den Handel wichtigen Bezirks vor gebeugt wird. Hatte früher die öffentliche Meinung blindlings geglaubt, daß die Schuld in beständigen Uebergrisfen der Handelsfirmen Süd- kameruus zu suchen sei, so ist dieser Glaube in letzter Zeit stark er schüttert worden, als sich im verflossenen Jahre die Sperrung des Ebo- lowa-Bezirks als zum mindesten recht überflüssig herausstellte. In zwischen sind nun neue Mißhelligkeiten zwischen den .Kameruner Be hörden und dem Handel vorgekommcn, die wiederum durch angebliche Uebergriffe des Handels verschuldet sein sollen. Das Studium der uns vorliegenden Akten gibt aber ein erheblich anderes Bild, nämlich eine völlige Verkennung der Ausgaben der Verwaltung seitens der dortigen Behörden, die sich in politisch höchst bedenklichen Maß nahmen äußert. Es muß vorausgeschickt werden, daß sich die Be schuldigungen der Behörden gegen den Handel lediglich aus Aussagen Schwarzer stützen und daß die Beschuldigten vor Verhängung erwähnter Maßnahmen überhaupt nicht gehört worden sind. Wir sehen vorläufig davon ab. Namen zu nennen, weil wir glauben, daß die Kolonialverwal- tung nicht verfehlen wird, endlich anderen Grundsätzen für die Verwal tung von Südkamerun Geltung zu verschaffen. Wir können uns aber nicht versagen, einen Hall aktenmäßig anzuführen, der für die anderen uns vorliegenden typisch ist. Etwa Mitte August 1907 kamen verschiedene Südkameruner Kauf leute zusammen in das letzte Dorf vor einer drei Tage- Märsche langen unbewohnten Urwald st recke. Sie 'chlugen außerhalb des Dorfes ihr Lager auf und verlangten von dem Häuptling Verpflegung für ihre 100 Mann gegen die übliche Bezahlung. Der Häuptling weigerte sich, irgendwelche Nahrungsmittel zp verkaufen. Er zeigte dabei den nachstehend abschriftlich mitgeteilten Ausweis vor, ausgestelltvom Bezirkschef am 12. Mai 1907, und sagte daß er hiernach den Karawanen weder Unterhalt noch Unterkunft zu geben brauche. Der Häuptling wurde darauf nochmals ausgefordert, Lebensmittel zu verkaufen, widrigenfalls die Weißen gezwungen seien, Esten zu suchen. Da erwiderte der Häuptling, daß er den Weißen auf keinen Hall Essen geben werde. Obwohl die Kaufleute in großer Bedrängnis waren, denn sie batten nur noch wenig Reis, unterließen sie die Anwendung irgendwelcher Selbsthilfe, rasteten auch nicht in dem Dorfe, wie sie vorher beabsichtigt hatten, weil ivnst der vorhandene Reis nicht ausgcreicht hätte, und zogen in Eil märschen durch die tote Zone. Vorher haben sich die Kaufleute eine Abschrift des Ausweises genommen, und weil sie fürchteten, man werde ihnen nicht glauben, daß die Abschrift den Ausweis wort getreu wiedergebe, haben sie zum Zeugnis der richtigen Abschrift ihren Namen darunter gefetzt. Dieses merkwürdige Schriftstück lautet wörtlich: „Ausweis. Der Häuptling Mpam, Dorf Jsoomödo, Land schaft Balamen, Stamm Ndsime, Sohn des verstorbenen Winni, steht unter dem Schutz der Negierung. H an d e l S k a r a w a n e n dürfen in seinem Dorfe nicht lagern: er ist berechtigt, sich ihrer mit Gewalt zu erwehren. Mpam hat den Weg Lomie-Elemwoo auf folgender Strecke rein zu halten: Gebiet des Häuptlings Selekana bis Lagerplatz Mabum im großen Urwald nach Elomwoo." Es liegen, wie gesagt, noch andere ähnliche Hülle vor, auf die wir oorläusig im einzelnen nicht eingehen wollen. Zur grundsätzlichen Be sprechung der Eingeborenenpolitik genügt dieser eine Hall. Allerdings zwingt er uns, beim ABC der Kolonialpolitik zn beginnen und zu n-agen: Wozu kolonisieren wir überhaupt? Doch wohl, um für unsere Nation wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. In Südkamerun ver mögen wir dies zurzeit in der Hauptsache nur auf dem Wege des Tausch handels, da wir aus Mangel an Verkehrswegen auf die Produktion keinen unmittelbaren Einfluß ouSüben können. Also ist der Handel dort der Träger der Erschließungstätigkeit und die Verwaltung hat im wesentlichen die Ausgabe, diesen Bestrebungen nach Möglichkeit Vorschub zu leisten und namentlich die Eingeborenen anzu halten, daß sie der wirtschaftlichen Tätigkeit der Weißen entgegenkom men. Die Verwaltung ist nicht Selbstzweck und sie darf sich auch nicht lediglich als Eingeborenenbehörde fühlen. Selbstverständlich bat sie auch die Interessen der Eingeborenen zu wahren, aber nur soweit dies mit dem Hauptzweck, der wirtschaftlichen Entwicklung deS Landes, in Einklang zu bringen ist. Die Verwaltung muß demnach auf die Ein- geborenen einwirken, daß sie sich in den Dienst der wirtschaftlichen Tätigkeit der Weißen stellen, dieser zum mindesten nicht entgegen- wirken. Bei Streitigkeiten muß sie in der Weise eingreifen, daß auf leben Fall die wirtschaftlich« Entwicklung nicht gestört wird und daß das An'ehen der Weihen nicht darunter leidet. Diesem selbstverständlichen Grundgedanken der Kolonialpolitik läuft der Geist, den obiges Akten- stück atmet, direkt -«wider. Nehmen wir einmal an, eS seien wirklich seitens farbiger Händler und Karawanenlcute Hebelgriffe vorgckommen, was bei den primitiven Zuständen in Südkamerun nnv dem geringen Einfluß der Verwaltung weiter nicht wunderznnehmen braucht, so darf man dafür doch nicht allein die Handelsfirmen verani- wortlich machen, die zweifellos in ihrem eigenen Interesse alles tun, um Reibereien zu vermeiden. Jedenfalls halten wir cs für einen derben Mißgriff seitens der Behörde, wenn sie, ohne die beschuldigten Kaufleute vorder zu hören, ohne ihnen überhaupt eine Mitteilung von den gegen ne gerichteten Maßnahmen zu geben, einem schwarzen .Häuptling eine so weil gehende Vollmacht wie die obige erteilt. Wenn man einem eingeborenen Häuptling die uneingeschränkte Erlaubnis gibt, mit Waffen gewalt gegen Europäer vorzugehen, die sich nicht seinen Launen fügen wollen, so darf man sich freilich nicht wundern, wenn in Südkamerun eine latente Ausstandsgesahr herrscht. Nur soll inan dann die Schuld nicht gelegentlichen Uebergrisfen von farbigen Karawanenleuten, son dern dem verlorenen Respekt vor den Weißen zuschreiben. Die Neger fassen es natürlich als Schwäche seitens der Machthaber auf, wenn ihnen gegen Europäer in solch eklatanter Weise recht gegeben wird und sie haben damit so unrecht nicht, denn es ist weiter nichts, als eine nervöse Furcht vor Unruhen, die der Behörde solch unbegreifliche Maß- nahmen eingiebt. Es ist freilich ein sehr einfaches Mittel, Streitig keiten zu schlichten, wenn man einfach den Handel unterbindet. Rich tiger wäre es, wenn man solchen Sachen energisch ans den Grund ginge und die verantwortlichen Firmen veranlaßte, den etwa Geschädigten in mäßigem Umfang Ersatz zu leisten. Damit wäre beiden Teilen viel bester gedient. Auf jeden Fall muß der Grundsatz gelten: ^uckistur ot altern parn. Daß die Verwaltung selbst fühlt, wie verfehlt ihre Maßnahmen im vorliegenden Falle waren, geht au-> dem Briefwechsel hervor, der sich daran geknüpft bat. Das Gouvernement wußte offenbar nichts von der oben angeführten unbeschränkten Vollmacht, die einem Häuptling er teilt wurde, denn es heißt in einem von Ende Oktober datierten Erlaß des Gouvernements lediglich: „Die Häuptlinge wurden angewiesen, die Felder beraubenden Karawanenleute nötigenfalls mit Gewalt daraus zu vertreiben und diese Anorsnung wurde auf die Schutzbriefe der Häuptlinge gesetzt, damit durchmarichicrende Weiße davon Kenntnis erhalten." Das Gouvernement hat ans dielen Erlaß, der mit Sperrung von ganzen Bezirken und anderen scharfen Maßregeln droht, eine sehr deutliche Antwort von dem Rechtsanwalt Prange in Kribi erhalten. Bemerkenswert ist, daß Dr. Prange, der selbst früher Kolonialbeamter war. nach eingehenden Darlegungen der strittigen Fälle zn einer völligen Verurteilung der von der Südkameruner Verwaltnng geübten Einge- borenenpolitik kommt. Hoffentlich macht sich das Gouvernement winc Anschauungen zu eigen. Nicht ourc.- Nachgiebigkeit und Vedhätst, elung gewinnen wir die Herrschaft über die Neger, sondern durch eine Politik der gerechten, aber festen Hand. Reiehs-Theatevaefetz? Im österreichischen Abgeordnetenhaus«: wurde kürzlich ein Gesetz- cntwurf eingebracht, der die Regelung der Dheatertonzesston. der Lbeaterzensur und der Theatervertrage zum Gegenstände hat. Obgleich nun die'er Entwurf bei dem Widerstande der österreichischen Regierung, die dadurch besonders ihre bisher unbegrenzte Zensurgewalt befchränkt sieht, gegenwärtig keine sichere Aussicht hat, Gesetzeskraft zu erhalten, so legt doch dieser schöne Plan aus der theaterfreudigen alten Kunst- und Kaiserstadt an der Wien die Frage nahe, ob und wieweit auch bei uns „draußen im Reiche" das Bedürfnis nach einer einheitlichen Gestaltung dieser wichtigen Materie besteht.'») Hierbei wird es zunächst geboten sein, die verstreuten Quellen des reichsdeutschen Theaterrechtes einigermaßen übersichtlich zu gruppieren. 1s Die Tbeater - K o n z es s i o n ist bei uns durch die Gewerbeord nung, das bei weitem am meisten abaeänderte, ziffammengeflickte deutsche Rcichsgesetz, geregelt. Die ursprüngliche Fastuna des einschlägigen 8 32 wurde wesentlich geändert durch die Novellen oom 15. Juli 1880 und vom 6. August 1896. Bei der neuen Fassung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 wurde die letztere Novelle wiederum in das Hauptgesetz unter der früheren Paraaraphenziffer s32l ausgenommen. Der Beginn eines Theaterunternehmens ist hiernach nickst mehr von der leidigen Prüfung der „B e d ü r f n i s frage" durch die Verwal- trugsbebörden abhängig. Tie erforderliche Erlaubnis ist vielmehr nur zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu dem Unter nehmen nötigen Mittel nicht uachzuweisen vermag, oder wenn die Be hörde auf Grund von Tatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß er die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuver lässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht, nicht besitzt. 2> Die Theater -Zensur entbehrt in Deutschland noch einer reichs gesetzlichen Regelung und ist überhaupt nicht ober nur durch landes- gesetzliche Bestimmungen geregelt. Die Rechtsverbindlichkeit der letz teren ist jedoch indirekt durch ein Rcichsgesetz anerkannt, und zwar durch 8 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1888 bei Gelegenheit der Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß-Lothringen. Das Verbot der Aufführung theatralischer Werke oder die Streichung einzelner Stellen daraus ist theoreti'ch möglich ans politi schen, sittlichen oder religionspolizeilichen Gründen. In ersterer Hin sicht ist besonders drakonisch und antiguiert die königl. preußische Kabi- nettsorder vom 26. Avril 1844, nach der die Ausführung von Werken in denen sselbst verstorbenes Mitglieder deS königlichen Hauses die Bühne betreten, nur mit allerhöchster Erlaubnis gestattet ist -- eine Erlanbnis, die jedoch gemäß der Koblnettsordcr vom 13. Juli 1844 als allgemein erteilt gilt, sobald ein solches Stück auf einer Kgl. preußischen Bühne szurzeit also den Hoftheatern zu Berlin, Hannover, Wiesbaden und Kastell zur Aufführung gelangt ist. 3) Das Bühnen - Aufführungsrecht ist normiert durch das ReichSgesetz vom 19. Juni 1901. Der Schutz des Urheberrechts en digt, wenn leit dem Tode des Autors dreinigJabre verflossen sind l8 29), und zwar erst mit dem Ablaufe de-Z Kalenderjahres sß 34). Praktisch läuft hier der Urheber,chutz darauf hinaus, daß der Autor einen gewissen, gesetzlich nicht bestimmten, sondern freier Vereinbarung überlaisenen Prozentsatz der Einnahm m von jeder Ausführung seines Werkes erhält. Eine internationale Ausdehnung dieses Autorrechtsschutzes erfolgte durch die sogenannte Berner Literaturkonvention vom 9. September 1880 sinsbesondere 88 2, 9 und 111, neu redigiert am 4. Mak Ik^st. 41 Die Pflichten und Rechte der Angehörigen der Bühnen des „Deutschen Bühnen-Vereins" sdem die Leiter aller Hofbühnen, der größeren und mittleren Stadttheater, aber nur weniger Privattheatcr an- gehörens sind durch das vom Bühnenvercin geschaffene Formular für Engagementsverträge bestimmt. Die ungerecht aber darin Gut und Böie verteilt ist. ergibt sich wohl am schlagendsten aus der einzigen Tat sache, daß der Bühnenleiter in nicht weniger als 21. das Mitglied aber nur in winzigen 4 Fällen den Vertrag vorzeitig lösen kann. Wie bittere Ironie klingt hierzu das Wort des geistvollen früheren Wiener Hw- burgtbeaterdirektors Dr. Mar Burckbard in einem berühmt gewordenen *) Vcrgl. zu den Ausführungen dieses Artikels, was sein Verfasser Herr Dr Kurt Heinzmann, in dem von ihm geschriebenen Wert „Deutsches Theaterrecht" sMüncben 1905. E H. Beck, Leinenband 4 auSgefübrt hat. Vortrage: „Es genügt nickst, daß der Starke keine Privilegien hat: viel mehr muß oer schwache sie haben, damit der Starte sie nicht gegen ihn ansnutzen kann." 5s Tie Zchiedsgerichtsordnung des deutschen Bühnen schiedsgerichts in der vom 1. Februar 1905 an gültigen Fassung regelt das Verfahren bei Streitigkeiten einerseits zwischen Mitgliedern des Bühncnvereins untereinander, sowie anderseits zwischen diesen und den Angehörigen der von ihnen geleiteten Bühnen. Mangelhaft ist hier hesonders, datz in letzter Instanz von einer geraden Zahl von Richtern ije drei vom Bühnenvercin und der Bühnen^enossenschast als der Vcr- lretcriu der Bühnenmitglieder gewählt) entschieden wird. 6> Das „Rcichsgesetz. betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben" vom 30. März 1903, zumeist kurz das „K i n d e r s ch u tz g e s e tz" ge nannt, verbietet zwar in 8 6 die Beschäftigung von Kindern bei theatra lischen Vorstellungen, läßt aber bei „höherem Kunstintereste" polizeiliche Dispense nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde zu. 7> Die Theatergebäude unterliegen besonderen landes- lalio nicht reichs-s gesetzlichen baupolizeilichen Bestimmungen, die mit Rück sicht aut die großen Theaterbrände der letzten Jahrzehnte mit Recht er- lieblich verschärft worden sind. Für Preußen sind nach einem Gutachten der „Akademie des Bauwesens" „über die zur Verminderung der Feuers- geiahr in Theatern zu treffenden Anordnungen" durch Reskript vom 18. November 1881 namentlich vorgeschrieben: freie Lage des Ge bäudes: massiver Bau: Brandmauern und selbständige Beleuchtung«- anlagen für Bühne, Zuschauerraum und Räume des Theaterpersonals: eiserner Vorhang: Nottreppen: unvergitterte Fenster: eiserne Türen zum Dache: Zentralheizung: Hochdruckwasseranlagen. Als selbst verständlich, obwohl in diesem Gutachten nicht betont, darf Wohl gelten, daß alle Türen so anznlegen sind, daß sie sich nur nach außen öffnen lasten. Aebnliches bestimmt die bayrische allgemeine Bauordnung vom 19. September 1881 in 8 57 und die königlich sächsische Bekanntmachung vom 28. Dezember 1882. 8j Bei Landestrauer wird aus politischen und zu den sogenannten „stillen Zeiten" auS religionspolizeilichen Gründen gleichfalls nur nach landesgesetzlichen Vorschriften die Schließung des Theaters — in bedauerlicher Verkennung der Kulturausgaben der Bühne — gefordert. Eine schwere Schädigung der beteiligten Bühnenleiter, aber auch der Bühnenmitglieder, die zumeist für diesen Fall vertrags mäßig ihre Gagen verlieren oder reduziert erhalten ist die notwendige Folge, zumal bei unerwarteter Landestrauer. Mißlich wirkt auch in Grenzorten die wahre Landflucht an solchen Tagen, die nur in dem einen Bundesstaate als „stille" zu halten sind. 9) Seit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, also seit dem 1. Januar 1900, werben die Bühnen verträge anS sozialpolitischen Gründen in dankenswerter Weise nicht unwesentlich zugunsten der Bühnenmitglieder beeinflußt durch die Be stimmungen über den „D i e n st v e r t r a g" l8 611 bis 8 630).. Wicht g ist insbesondere die allgemein gehaltene, in der Auslegung also freiem richterlichen Ermessen überlasten; Bestimmung in § 626, nach der das Dienstverhältnis von jedem Teile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn ein „wichtiger Grund" vorliegt. Für minderjährige Künstler kommt ferner noch 8 113, für verheiratete Künstlerinnen neben dem erwähnten 8 626 auch 8 1358 in Betracht. Besonders wesentlich aber ist die nach 8 655 gegebene Möglichkeit der Ermäßigung eines in nnverhnltniSmäßiger Höbe vereinbarten Maklerlohnes durch richterliches Urteil — wichtig für den häufigen Fall, daß sich Tbeater-agenten für die Vermittlung des Engage ments erhebliche Anteile von der Gvge des Mitgliedes am lang; Jahre hinaus zusagen lasten. 10> Für die Beziehungen der Bühne zur Presse und maßgebend die Bestimmungen deS Reichsstrafgesetzbuches über Beleidigungen s§8 1?5 sf-ß die dadurch eingeschränkt werden, daß nach 8 103 desselben Gesetzes tadelnde Urteile über künstlerische Leistungen, sowie Aeußc- rungen, die zur Wahrung berechtigter Interessen gemacht werden, nur insofern strafbar sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung anS der Form der Aeußernng oder anS den Umständen, unter denen sie geichad, hervor geht. , . Wesentlich ist stier ferner das Reichsgesetz über tue Brest; vom 7. Mai 1874. besonders die in 8 11 diese« Gesekes für den verantwort- lichen Redakteur aufgestellte Verpflichtung, die Berichtigung unrichtiger Tatsachen knickst Urteile) in dir nächste Nummer aufzunehmcn. ES erbebt sich nun die ziemlich wichtige prinzipielle Frage: Wird diele bissteriae Regelung der RechtSverstältniste der Bühne auSreicbcn. um die deutsche Schauspielkunst, soweit dies überhaupt dem Gesetzgeber möglich ist, auf immer idealere Höhen zn erheben oder mindestens am gesunder Basis zu erhalten? Dringendes Bedürfnis wird die r-ichSgeschliche Regelung kür die T st e a t er; e n s n r sein, nachdem sich, ähnlich wie bei der Normie rung des Vereins- und BersammlungSreckstS, die Einzelstaatcn als nicht geeignet für befriedigende Lösung erwiesen haben. Gerade bei der Handhabung der Zensur liegt die Möglichkeit von Ungleichheiten, Willkürlichkeiten und politischen Unterdrückungen am nächsten. Gerade hier sind deshalb auch zahlreiche Ungeschicklichkeiten nicht vermieden worden. Auffällig sind dabei die Härten gegenüber dem ernsten Drama lan Gerhart Hauptmann braucht kaum wohl erinnert zu werden) und andererseits die milde Nachsicht gegenüber possenartigen Zoten, „i^icks-ncka ckicens rectum non lneckst", spottet schon der satiri'che Horaz. Tatsächlich wird cS auch unmöglich fein, die Zensur sachgemäß,, ein heitlich und mit welker Mäßigung auszuübeu, wenn sie nicht für größer; Distrikte vereinigt wird. Selbst günstigenfalls liegt sie beute in den Händen eines Herrn, dessen literarische Bildung mit dem letzten Primaneraufsak ihren Abschluß fand. Wo sollte auch der Bürgermeister oder Polizeivorftand eines ab- gelegenen kleinen Nestes die Muhe und die Befähigung bernebmen, Bühnenwerke sachgemäß zu beurteilen, die etwa eine wandernde Komödiantenschar ein einziges Mal auffübren will? Fallen lasten aber wird man swie die« Frankreich, nicht abcr Eng land aetan hat) die Zensur für Deutschland keinesfalls dürfen. Den.- zum Tingeltangel soll die deutsch« Schaubühne nicht bcrabsinken. Biete» die Zensur doch auch dem Autor und dem Bühnenleiter in zweiselhasicn Fällen einen ziemlich sicheren Schuh vor strafrechtlicber Verfolgung E - muß aber dieses Polizeiinstitut zu einem ReckstSinstitut erhoben werden. In feinem „Theaterrechte" stellte der Versager dieser Zeilen für die Zensur im Jahre 1905, ebenso wie bereits 1896 in seiner Doktor dissertation die folgenden Postnlate aus: 1) fachmännische Zensur. 2> größere Toleranz in ihrer Ausübung, ganz besonders aber keine Unterdrückung anS politischen Motiven: 3) Einführung bestimmter Fristen für die Einreichung beim Zensor und besten Entscheidung, damit die Mühen der Proben mcht vergeblich werden: 4) Schaffung einer kollegialen zweiten Instanz. Tatsächlich entspricht der österreichische Tsteatera^eh-Entwurf, wie auch der Wiener Hof- und GerichtSadvokat Dr. IkKoriz Sternberg in seiner Kritik der Vorlage in Nr. 23 der Münchner/iuristischen Fachschrist „Das Recht" vom 10. Dezember 1907 anerkeuu't, allen vier Kautelen. Tatsächlich bedeutet auch mindestens aus dem,' Gebiete der Zensur der Entwurf des Nachbarreiches einen in DenEchland noch nnerreichien Fortschritt / Nach dem Vorbilde dieses verdienstvollen österreichischen Gesetz- gebungSwerkeS aber liegt ei nabe l»nser« ZivUvro-eßaovclle ist ja eben-
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