Volltext Seite (XML)
1. Beilage Freitag, 17. Mai 1967 Leipziger Tageblatt «r. 136. 101. Jahrgang Amtlicher Teil. Zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Königs von Sachsen wird Sonnabend, den 25. dieses Monats, nachmittags 6 Uhr ein Festmahl im großen Saale des Neuen Rathauses stattfinden. Diejenigen Herren, die sich daran beteiligen wollen, werden gebeten, die Tafelkarten zu 5 Mark vom 17. dieses Monats vormittags 9 Uhr ab in der Nuntiatur des Neuen Rathauses — Hauptgeschoß — zu entnehmen. Dort werden auch Bestellungen auf Tafelplätze angenommen; ohne vorherige Bestellung können Plätze nicht belegt werden. Leipzig, am 11. Mai 1907. Der Rat -er Stadt Leipzig. Dir.,Reg. Nr. 79«. vr. Tröndlin. vr. Barthol. Wir babeu beschlossen, die Verkaufszeit in Sen Blumenhallen vor Sen Friedhöfen, soweit in diesen Blumen, Blumengewinde und Topfpflanzen zum Schmucke der Gräber verknust werden, au sonn- und Festtagen vom 1. April bis »v. September jeden Jahres von 1t Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags und von 3 bis 6 Uhr nachmittags festzusetzen. . Gleichzeitig nehmen wir Veranlassung, die sür den hiesigen Stadtbezirk gültigen, in unserer Bekanntmachung vom 15. September 1906 seftgelegten Bestimmungen über die Verkaufszeiten an Sonn- und Festtagen nachstehend unter G erneut zur Kenntnis zu bringen. E E- o Ter Rat der Stadt Leipzig. Die Sonntagsruhe im Handelsgewerbc betr. Kleiulfstndel. " An Sonn- und Festtagen darf in Verkaufsstellen der öffentliche Handel und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im öffentlichen Handel künftig nur nach Maßgabe der in nachfolgender Tabelle enthaltenen Besiimmungen ————— stattfinden. Waren 1) Verkaufszeit an Sonn- und Festtagen 2) mit Ausnahme folgender Sonntage 3) wäbrend der Mcßionntage 4) währens der zwei Sonntage vor Weihnachten n in Ladengeichäiten b. in Meß. und Marktbuden n. in Ladengeschäften b. in Marktbuden 1 Arzneimittel unbeschiänkl an allen -Lvnn- und Festtagen im Jahre 2. Milch von 5 bis 9 Uhr vormittags nnd von l l Uhr vormittags bis 8 Uhr abends an ollen Sonn- und Festtagen im Jahre 3. Brot und weihe Backware, Konditoreiware, soweit alle diese Eöaren in Bäckerei- uud Konditorei läden verkamt werde»» von 5 bis 9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vor- bis 6 Uhr nachmittags von 5 bis 9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends von ll Ubr vormittags bis 8 Uhr abends von 5 bis 9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends 4. Brot und weihe Backware, Konditorelware, soweit alle diese Ware»» in anderen Lüden als unter 3. ver kauft werden, Nahrungsmittel aller Art einschl. Kolonial- und Materialwaren, Beleuchtungs material, Getränke, Grünewaren, Butter, Käse, Eier und Telikatehwaren von 7 bis 9 Uhr vormittags und von 11 Uhr vor- bis 2 Uhr nachmittags von 7 bis 9 Ubr vormittags, von 11 Uhr vor- bis 2 Ubr nachm. und von 4 Uhr nachm. bis 8 Uhr abends von 11 Ubr vormittags bis 8 Uhr abends von 7 bis 9 Uhr vormittags, von 11 Uhr vor- bis 2 Uhr nachm. und von 4 Uhr nachm. bis 9 Uhr abends von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends 5. Schokoladen- und Attck rwaren in Spezialgeschäften von 11 Uhr vormittags bis 4 Uhr »aclimlltaas von 11 Ubr vormittags bis 8 Ubr abends von 11 Uhr vormittags bis 8 Ubr abends von 11 Ubr vormittags bis 9 Ubr abends von 11 Ubr vormittags bis 9 Uhr abends 6. Fleisch und Fleischwaren, sowie Fische und Fisch waren von 6 bis 9 Ubr vormittags und von 11 Uhr vor- bis 1 Uhr nachmittags von 6 bis 9 Uhr vormittags, von I I Uhr vor- bis 1 Uhr nachmittags und von 4 Ubr nachmittags bis 8 Uhr abends von 11 Ubr vormittags bis 8 Uhr abends von 6 bis 9 Uhr vormittags, von II Uhr vor- bis 1 Udr nachmittags und von 4 Uhr nachmittags bis 9 Uhr abends von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends 7. Talrar und Zigarren in Tabak- und ZigarrcnläScn von '/-,8 bis 9 Uhr vor mittags uns von 11 Uhr vor- bis ' ,3 Ubr nachmittags von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends von 11 Ubr vormittags bis 9 Uhr abends von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends 8. Ljadak und Zigarren, soweit sic in anderen Lüden als untcr 7. verkauft werde» von 7 bis 9 Ubr vormittags und von 11 Uhr vor- dis 2 Uhr nachmittags von 7 bis 9 Ubr vormittags, von ll Uhr vor- bis 2 Ubr nachmittags und von 4 Ubr nachmittags bis 8 Uhr abends von 11 Ubr vormittags bis 8 Uhr abends von 7 bis 9 Uhr vormittags, von 11 Uhr vor- bis 2 Ubr nachmittags und von 4 Ubr nachmittags bis 9 Ubr abends von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends 9 Blumen, Blumengewinde «nd Topfpflanzen von 11 Uhr vor- bis 4 Uhr nachmittags der Bußtage und LeS Karfreitags von 11 Ubr vormittags bis 8 Uhr abends von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends 10. Blumen, Blumengewinde und Topfpflanzen, soweit sie iu Blunrenhallen vor Len Friedhöfen zum Schmucke der Gräber vertäust werden. in der Zeit vom 1.. 4. dis 30./9. von 11 Uhr vorn», bis 1 Uhr nachm. und von 3 bis 6 Uhr naäim., während der übrigen Jahreszeit von 11 Udr vorm. bis 4 Ubr nahm. 11. Leitungen, zu 1) nur auf Bahuhösen, in ZeituugSerpcditionen, Trinkhallen, Kioske» von '/»11 Uhr vormittags bis 8 Uor abencs der Bußtage, des Karfreitags und des Totenfestjonntags von '/gll Ubr vormittags bis 8 Uhr abends von 11 Uhr vormittags bis 8 Ubr abends von '/zl l Uhr vormittags bis 9 Uhr abends von II Uhr vormittags bis 9 Uhr abends 12 Avheis von 11 Uhr vor- bis 4 Uhr nachmittags der Bußtage, des Karfreitags und Les Totenfestjonntags von 11 Ubr vormittags bis 8 Uhr abends von ll Ubr vormittags bis 8 Uhr abends von 11 Ubr vormittags bis 9 Uhr abencs von 11 Ubr vormittags bis 9 Uhr abends l3. Alle übrige» 2Äaren, soweit sie in dieser Tabelle nicht nufgeführt sind der Handel damit ist im allgemeinen an allen Sonntagen verboten. von 11 Uür vormittags bis 8 Uhr abends von 11 Uhr vormittags bis 9 Uhr abends ^Ilherelkcn der (Heßijieu ^effl'jllne nnkl Ärstklter 8 - Gehilfe», Lehrlinge und Arbeiter, die IM öffentlichen Handel mit Len unter 2, 3 und 10 ausgeführten Waren an den Sonu> und Festtagen unter ki länger als 6 Stunden beichäftigl werden find " entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem zweite» Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von Ser Arbeit frei zu taffen (Verordnung der Königs. Kreisbauptmannjchafl Leipzig vom 3. Juni 1892 zu IV 586). sandel NU Ilmstenielien und im .^ailjierweae. § 3- An Sonn- und Festtagen ist der im Umherziehen, sowie der am Orte des Wohnsitzes aus öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von — Haus zu Haus betriebene Handel (sogenannter Hausierhandel) überhaupt, und zwar auch rann verboten, wenn es sich um den Verkauf der in obiger Tabelle verzeichneten Waren in den beigefetzten Zeiten handelt. (8 55a Absatz I der Reichs-Gewerbe-Ordnung.) _ Es werden jedoch die im vorstehenden Absätze erwähnten beiden Arten des Handels für den Verkauf von Milch an allen Sonn- und Festtagen und für den Verkauf sämtlicher sonstigen Handelswaren an den Sonn- und Festtagen der Messen, sowie an den beiden Sonntage» vor dem WeihnachtSfeste innerhalb der dafür in der Tabelle festgesetzten Stunden ausnahmsweise allgemein zugelasscu. (8 55a Absatz 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung.) Tie Entschließung darüber, ob Handel im Umberziehen und im Hausierwege aw Sonn- und Festtagen auch sonst noch ausnahmsweise zu gestatten sei, erfolgt von Fall zu Fall auf das Gesuch der einzelnen Person um Genehmigung solchen Handels. ftjronlli'lldel 8 4. Während der Mcszsountage und der beiden Sonntage vor Weihnachten dürfen alle diejenigen Personen, die nur GroffhanSel betreiben, ihr Geschäft von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends öffnen. Diejenigen dagegen, die sowohl Gros;- f als Kleinhandel betreiben, dürfen ihr Geschäft nach ihrer Wahl entweder von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, oder von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends, an den beiden Sonntagen vor Weihnachten von 11 Uhr vormittags bis st Uhr abends offen halten. Osjervormetle 8 b. Tie durch unsere Bekanntmachung vom 2. Juni 1894 eingeführte Lstermeffe dient lediglich der Ausstellung von Musterkollektionen und Musterlägern grüneren Umfanges sür die in der Bekanntmachung aufqezäblten Warengaltungen, ii > Durch die Ausstellung soll den Interessenten die Anschaffung ihres Bedarfes nach Probe oder Muster ermöglicht werden. Dieser Großhandel darf au dem Sonntage der Ostervormesse in der Zeit von 8 Uhr vor- bis 6 Ubr nachmittags betrieben werden. Jeder andere öffentliche Handel bleibt an dem Sonntage Ser Ostervormesse verboten, wenn und insoweit er nicht etwa auf Grund der obigen Tabelle ohnehin an Sonn- und Festtagen erlaubt ist. Fällt Ser Busztag iu die Ostervormesse, so gelten sür ihn dieselben Bestimmungen wie sür Sen Sonntag der Ostervormesse. Tkraibtzltimmllnllen ki 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden 88 1 bis 5 werden auf Grund der 88 105b Absatz 2, 41a, 55a, 146a und 151 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im UnvcrmögeuSfalle mit ' ' Haft bestraft. -rsr Von den Erben des am 4. Mai vorigen Jahres verstorbenen Herrn Stadtrats Kommerzienrats August Wilhelm Oelszner sind der Stadtgemeinde aus dessen Nachlasse 1. 10000 zugunsten des Pensionssonds sür Chor und sonstige Angestellte der Stadttheater, 2. 10000 zur Errichtung einer . Wilhelm^Oelßner-Stiftung" für wohltätige Zwecke, insbesondere zur Unter stützung verschämter Armer, 3. 10 000 ^8 zur Verwendung im Interesse der Verschönerung der Stadt zugeweudet worden. Wir bringen dies hiermit unter dem Ausdrucke des herzlichsten Dankes gegen die Schenkgeber zur öffentlichen Kenntnis. rrrsi Leipzig, am 13. Mai 1907. Der Rat Ser Stadt Leipzig. l 1265/Plen. 921. vr. Tröndlin. Die Hausabputz- und Anstreicher-Arbeiten am Real- qhmnasium an der Sidonienstraße sollen vergeben werden. Die Bedingungen und Arbeitsverzeichnisse können beim Hochbau amte, Neues Rathaus, II. Obcrgcschost. Zimmer Nr. 408 ein- gesehen oder gegen Porto- und bestellgeldfreie Einsendung von 0,75 bezogen werden. Tie Angebote sind verschlossen und mit der Aufschrift: „Abputz arbeiten usw. am Realgymnasium" versehen, bis zum 29 Mai 1007 vorn». 11 Uhr an die obenbezcichucte Stelle, Zimmer Nr. 417 portofrei einzureichen. Zu dieser Zeit erfolgt die Eröffnung in Gegenwart der etwa erschienenen Bewerber bezw. deren Bevoll mächtigten. Der Rat behält sich jede Entschließung vor. Leipzig, den 15. Mai 1907. »7« Des Rats Deputation zum Hochbauwesen. Wege» der aus Anlaß des Geburtstages Seiner Majestät des Königs in der Universität am 25. Mai dieses Jahres stattfinüenLeu akademischen Feier wird schwerem Fuhrwerk des Besamen der Straße vor dem Augusteum am genannten Tage in der Zeit von '/2II Uhr vormittags bis I Uhr nachmittags verboten. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von tz 43 unseres Straßen-Polizei-RegulativeS geahndet werden. IX' 1520. Leipzig, am 13. Mai 1907. rrrs» Der Rat der Stadt Leipzig. Abteilung für Stratzenpoltzet. Nach Gehör der Königlichen BezirkSschnliuspektion wird folgendes augeordnet: Die Veranstalter öffentlicher kiuematmravbischer Schaustellungen dürfen Kinder unter 14 Jahre» uur in „Ltudervorstelluugeu" zulaffeu. Kindervorstellungen fiud als solche ausdrücklich au den Eingängen in den Schaustellungsraum sowie an der Billettausgabe durch deutlich lesbare Aufschrift«» anzuküodigeu. Sie müssen spätestens abends 7 Uhr enden. Bilder, die gegen die guten Sitten verstoßen, find wie im all gemeinen. io besonder- von der Vorführung iu Kindervorstellungen ausgeschlossen. TaS gleiche gilt von Bildern, die der Rat oder das Polizeiamt den» einzelnen Schausteller als sür die Vorführung vor Kindern ungeeignet bezeichnet hat. Zur Ermöglickung rechtzeitiger Prüfung der Bilder während der Vorführung sind die neuen Bilder mindestens drei Tage vor dem Wechsel der Bildersolge unter der in den öffentlichen An- kündigungrn gebrauchten Bezeichnung ibres Inhalts und unter Angabe des Zeitpunkts der erstmaligen Vorführung sowohl beim Rate (Gewerbcamt) als beim Polizeiamte anzumclde». Nicht angemeldete Bilder dürfen nicht vorgesührt werden. Den Aussichtsbeamten des Rate- und Polizrlamtes ist der unentgeltliche Zutrilt zu den Vorführungen zu gestatten. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen Bestrafung »in- zntreten hat, mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. rrrss Leipzig, am 29. April 1907. Vlt? 3891. Der Rat der Stadt Leipzig. Tas Polizeiamt der Stadt Leipzig. Das im Grundbuch« für Leipzig-Brandvorwerk Blatt 436 auf den Namen des Privatmanns Ernst Heinrich Max Hellriegel in Leipzig-Neustadt eingetragene Grundstück soll Sonnabend, den 20. Juni 1007, vormittags '.10 Uhr an der Gerichtsstelle im Wege Ser Zwangsvollstreckung ver steigert werden Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 7,3 Ar groß, mit 3201,68 Steuereinheiten belegt und aus 166 500 geschätzt worden. ES wird gebildet aus dem Flurstück Nr. 2529t, liegt iu Leipzig, Kaiser Wilhelm-Straffe 50, Ecke Steinstraße, besteht aus einem Eckwohnhans mit Garten und ist zur Brandkaffe unter Nr. 99 L Abt. v mit 92 600 eingeschätzt. Die Einsicht der Mitteilungen deS Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden dkachweijungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 1. Mai 1907 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Bersteigerungstermine vor der Ausforderung zur Ab gabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger wider- spricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Fest stellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Ver- teilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeiführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegen standes tritt. Leipzig, den 15. Mai 1907. broL KöuislichcS Amtsgericht, Abt. U T' In das HaudelSregister ist beute eingetragen worden: 1) auf Blatt 13280 die Firma Bernhard Tittel in Leipzig (Königsplatz 4, v. Der Kaufmann Friedrich Bernhard Tittel in Leipzig ist Inhaber. (Angegebener Geschäftszweig: Pianosortehandlung); 2) ans Blatt 6806 betr. die Firma G. Hedeler in Leipzig: Georg Franz Hedeler ist als Inhaber — infolge Ablebens — ausge- jchieden. Martha Helene Sophie verw. Hedeler geb. Münzenberg in Leipzig ist Inhaberin. Prokura ist erteilt Lern Buch- Händler Paul Felix Sperling in Leipzig; 3) auf Blatt 7515, betr. die Firma Expedition der Ge flügel-Börse (Richard Freese) in Leipzig: Prokura ist erteilt dem Buchhändler Wilhelm Hermann Bruckner in Leipzig. Leipzig, am 15. Mai 1907. Königliches Amtsgericht, Abt. UV. Der in Len Akten 4 kl- 63.00 hinter dem Reifenden Alfred Ernst Rudolf Schneider, geboren am 25. November 1870 in Torgau, wegen schwerer Urkundenfälschung untern» 26. Februar 1901 erlaßene Steckbrief wird zurückgenommen. Berlin, 8. Mai 1907. »4?» König!. Staatsanwaltschaft I. Kur aen iidrlge« Amrdiamnu In das GüterrechtSregifter ist eingetragen worden: Der K räffcbollehrer Johann Ernst Ferdinand Teichmann in Hirichicld und feine Ehefrau Laura Ida geb. Pabsdors haben durch Vertrag vom II. Mai Gütertrennung vereinbart. Die KoukurSliste befindet sich »» dar HandelSzeitnng.