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-tr. 15S. Die«-tag, den LI. Juli LVOS 4. Jahrgang. SWsche Kolkszeitung erscheint täaltch »ach«, mit Ausnahme der Sonn-u. Festtage j - - ^ ^ ^ ,, >I!J«1»rat» werden die «aespalt PeMzeUe oder deren Raum mit llvaddsngiger rsgedian f. llürd, drtt. Kerbt«. Vreibeit. ! _____ «Illnttzee «tra»-. 4». - Ker'-Wr^ev Re. IWL, erscheint titaltch »achm. mit Ausnahme der Sonn- u. Festtage.« > . Inserat« werden die «gelpalt PettlzeUe oder deren Raum mit 1L Pf. berechnet, bei Wiederholung bedeutender Rabat» vnchdrrnkeret, Stedaktion nnd GefchLstSfteN«, Dregde». ^illnt^re^traf^4H^^Frrnivr^wl^t<^««^ r Die Trennung von Staat und Kirche in Frankreich. Die Freimaurerei und der kircheufeindliche Liberalis mus haben dieser Tage in Frankreich einen großer Erfolg erzielt; die Vorlage über die vollständige Trennung von Staat und Kirche ist mit 108 Stimmen Mehrheit in der Deputiertenkammer angenommen worden. Nun wird sich noch der Senat damit befassen. Ta in demselben der alte Kulturkämpfer Combes den Einpeitscher macht, so rechnet man damit, daß der Senat die Vorlage ohne Aenderung an nehmen werde, zumal bereits im Frühjahr 1906 die Neu wahlen stattzufinden haben. Einen Rückblick auf die De- batten wollen wir nicht werfen, sondern uns nur mit der Konstatierung der merkwürdigen Tatsache begnügen, daß der Hauptgegner der Trennungsvorlage der Pr 0 testant Ribot war; das sagt für das dem Namen nach fast ganz katholische Frankreich mehr als genug. Ein Katholik hat sich nicht gesunden, der seinen Namen, seinen Geist und sein Wort zu dieser Führerrolle hergegeben hätte! Was die Mehrheit betrifft,'so befinden sich unter dieser Abge ordnete, die kein Mensch dort gesucht hätte, wie unter der Minderheit recht radikale Existenzen marschieren, die allein mit Rücksicht auf ihren Wahlkreis so stimmten. Es ist aber in Frankreich mehr denn irgendwo die Politik das reinste Geschäft. . Frankreich tut mit diesem Trennungsgesetz einen Schritt, der einen Bruch mit einer über 1400jährigen Ge schichte bedeutet. Seit den Zeiten Chlodwigs waren in diesem Lande Kirche und Staat innig verbunden, vielleicht inniger als sonstwo in Europa. Und nun ist gerade dieses Land das erste, das in unserem Erdteil eine solche Los lösung beschließt! Schon daraus erhellt die Bedeutsamkeit dieses Schrittes. Das Gesetz hat 37 Artikel, von denen sich Artikel 1 lind 2 mit den Grundprinzipien, Artikel 3—9 mit der Zuertei- lung der geistlichen Güter und den Pensionen, Artikel 10 bis 16 mit den kirchlichen Gebänden, Artikel 16—22 mit den neu zu gründenden Neligionsgemeinden nnd Artikel 23—27 mit der politischen Ueberwachung beschäftigen. Der wichtigste und bedeutsamste Artikel 2 lautet: „Die Republik kennt, besoldet und subventioniert keinen Knltus; infolge dessen sind die Budgets des Staates, der Departements und der Kommunen abgeschafst, ebenso wie alle Ausgaben, die den Kultus betreffen." Bisher gab der Staat alljährlich dem katholischen Kultus für die Besoldung der Priester und die Erhaltung der Kirchen etwas über 40 Millionen, dem protestantischen 1^ Millionen und dem jüdischen 150 000 Franks. Von nun an ist Religion fiir den Staat Privatsache, jede Religionsgemeinschaft hat die Gehälter ihrer Geistlichen zu zahlen, und der Geistliche verliert den Charakter eines staatlichen Beamten. Wenn wir den Ur sprung dieser staatlichen Gchaltauszahlung suchen, so er gibt sich, daß die Republik damit nur eine verschwindend kleine Abschlagszahlung an die Kirche leistete, die vor den Zeiten der französischen Revolution sehr reich war. Eine der ersten Taten der Revolutionäre war, das Kirchengut zum Staatsgut zu erklären und die Kirche zu berauben. So blieb es, bis im Jahre 1801 Napoleon mit dem Papste ein Konkordat abschloß, in welchem sich Frankreich verpflich tete, an die Kirche wenigstens diesen kleinen Teil des Kir- chcngutes zu entrichten. Nun hat Frankreich diesen Ver trag einfach gebrochen nnd es hat wiederum eine Säkulari sation vollzogen, indem es den Nest des Kirchengutes für sich behält. Nur in 2 Punkten anerkennt das Gesetz noch indirekt eine Leistung des Staates, von denen die eine nur kurze Zeit dauern wird. Es ist das Pensionswesen der schon angestellten Geistlichen. Artikel 9 des Gesetzes bestimmt, daß die Geistlichen, die älter als 69 Jahre sind und 30 Jahre lang im Staatsdienste standen, eine lebenslängliche Pension erhalten, die U ihrer bisherigen Bezüge entspricht. Diejenigen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes das 46. Jahr erreicht und dein Staate mindestens 20 Jahre gedient ha ben, empfangen alljährlich die Hälfte des bisherigen Ge halts, doch darf in keinem Falle die Sumnie von 1600 Franks überschritten werden. Alle anderen Geistlichen er halten.im ersten Jahre das volle bisherige Gehalt, im 2. zwei Drittel, im 3. die Hälfte und im 4. ein Drittel, womit ihre Ansprüche dann endgültig erloschen sind. Hinterläßt ein pensionsberechtigter Geistlicher bei seinem Tode eine Witwe und Kinder, so wird die Hälfte oder ein Viertel der Pensionsgelder weitergezahlt, und der Anteil der Kinder erlischt erst bei erreichter Majorennität. Es braucht kaum erst gesagt zu werden, daß diese letztere Bestimmung nur die protestantischen und jüdischen Geistlichen interessieren kann; während man die versorgungsberechtigten Angehörigen des katholischen Geistlichen (Eltern, Geschwister) ganz hiervon ausgeschlossen hat. Mehr Entgegenkommen enthält die Regelung der künf- tigen Verwendung der kirchlichen Gebäude; diese fallen bei Aufhebung des Konkordats nach demselben an den Staat zurück. Aber Artikel 11 bestimmt, daß die Gebäude, die „zur öffentlichen Ausübung des Kultus dienen", vom Staate den Religionsgemeinden unentgeltlich geliehen wer den. Diese Vergünstigung wird durch ein Dekret wider rufen, wenn eine Gemeinde sich auflöst, wenn das Gebäude 6 Monate lang nicht benutzt worden, oder wenn die Ge- meinde sich weigert, die nötigen Reparaturen vorzunehmen. Diese Reparaturen erfolgen auf Kosten der Gemeinden. doch darf keine Veränderung und kein Neubau ohne Ge nehmigung des Ministers der schönen Künste erfolgen. Es sei hier gleich bemerkt, daß die unentgeltliche Ueberlassung der Kirchen von den Vertretern der schärferen Tonart sehr getadelt worden ist. Aber sie wußten nichts mit den Kir chen anzufangen und wollten die Unterhaltungspflicht los sein. Jetzt entsteht in jeder Gemeinde der Streit über die Verleihung der Kirchen; es ist gar nicht ausgeschlossen, daß hierdurch das Gemeindeleben ein viel regsameres wird, daß somit die Politik Frankreichs von Grund aus sich ändern kann. Nun bilden die Grundlage für die gesamte kirchliche Organisation die „Neligionsgemeinden"; sie überwachen den kirchlichen Besitz, soweit dieser nicht vom Staate genommen, und es ist wohl noch erinnerlich, daß die einzige heftige Debatte in der Kammer durch jenen Artikel 4 verursacht wurde, der den kirchlichen Besitz nur denjenigen Gemeinden zuspricht, die sich „den Regeln der allgemeinen Organisation ihres Kultus anpassen". Die Wortführer der schärferen antikatholischen Richtung sahen in diesem Artikel eine Ver hinderung jeder freien kirchlichen Entwickelung und jedes Schismas. Das Gesetz bestimmt weiter, daß die Gemeinden sich zu größeren Verbänden zusammenschließen können, wo durch den ärmeren Genwinden geholfen werden soll, und daß die staatlichen Behörden eine finanzielle Kontrolle über Gemeinden und Verbände ausiiben. Die Gemeinden und Verbände dürfen einen Reservefonds gründen, der indessen nur zur Sicherung des Kultus dienen soll und eine be stimmte recht gering bemessene Höhe nicht überschreiten darf, und sie können, sobald sie das Gesetz verletzen, durch Ge- richtsbeschluß aufgelöst und zur Herausgabe des Reserve fonds gezwungen werden. Die letzten Artikel handeln von der Ueberwachung des Gottesdienstes: diese atmen einen reckst kleinlichen Polizei geist; so ist „gestattet" worden, daß das Glockenläuten von dem Geistlichen gemeinsam mit dem Maire geregelt wer den könnte, und daß erst bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen diesen beiden Personen der Präfekt zu entscheiden hätte. Artikel 24 verbietet die Abhaltung politischer Ver sammlungen in den Kirchen: Artikel 28 stellt die Strafen für alle diejenigen fest, die ein Individuum zur Teilnahme an einer religiösen Handlung zwingen, oder es gewaltsam daran verhindern wollen; Artikel 31 besagt, daß jeder Geist liche, der in der Kirche mündlich oder schriftlich, einen im Dienst der Allgemeinheit stehenden Bürger beleidigt, eine Geldstrafe von 500 bis 3000 Franks und eine Gefängnis strafe von 1 Monat bis zu 1 Jahre zu gewärtigen habe. Die Aufforderung zum Widerstande gegen die Gesetze und die Aufreizung zur Revolte werdet» mit Gefängnisstrafen von 3 Monaten bis zu 2 Jahren bedroht. Dem Richter steht es frei, in allen diesen Fällen die loi Verenger — den Strafaufschub bis zun» „Wiederbetretungsfalle" — anzn- wenden. Auf der andern Seite hat durch diese Vorlage die Kirche auch viele Freiheiten erlangt; die 40 Mill. Knltusbudget Nxwen goldene Fesselt» für dieselbe, wie es sich besonders in der Ernennung der Bischöfe zeigt, die gar oft nickst nur mit ei,nein Auge, sondern mit zwei Augen nach Paris blick ten. Nun, werden die Bischöfe einzig und allein in Nom ernannt. Um dem Landvolke die Trennung schmackhafter zu machen, hat man bestimmt, daß die Summen, die durch die Abschaffung des Kultusbudgets verfügbar würden, den Kommunen zur Verminderung der Steuer auf unbebauten Grundbesitz überwiesen nxwden sollen. Die verfügbare Summe wird zunächst sehr gering sein, höchstens 7 oder 8 Millionen betragen und erst in dem Maße wachsen, wie die Priesterpensionen erlöschen. So steht das Gesetz auf dem Papier. Die entscheidende Sache ist nur, wie es durchgeführt wird. Hier können der Kirche schtvere Nachteile entstehen; die erste Frage ist na türlich, ob die französischen Katholiken nun aus eigenen Mitteln die künftig wegfallenden 40 Millionen aufbringcn können. Wer die französische Opferwilligkeit kennt, wird hieran allerdings nickst zweifeln. Politische Rundschau. Dresden, den 10 Juli 1WK. — Der Kaiser ist am 9. d. M. an Bord der Hohen- zollern in Swinemündc eingetroffen. Um 12 Uhr traf der Reichskanzler Fürst Bülow von Berlin aus ein und begab sich an Bord der Hohenzollern. Nach 12 Uhr wurde der neue Gouverneur von Kamerun Graf Zech empfangen. — Die Vorarbeiten zur Reichsfinanzreform sind nach den „Hamb. Nachr." soweit gediehen, daß über die Brau- steuerrcform Uebereinstimmung zwischen der» Bundesregie rungen erzielt worden ist. Dagegen herrschen über andere Steuerpläne, namentlich über die Reichserbschaftssteuer noch i mmer Mcinungsver schi eben hei ten. — Die Errichtung eine- ReichszallgerichtshafeS wird in preußischen Abgeordnetenkreisen geplant. Dio „Hamb. Nachr." melden nun, daß dieser Plan vorderhand keine Aussicht auf Erfolg hat. — Zur Marakkaangelegeuheit. Die Einigung zwischen Deutschland und Frankreich über die i Marokko-Konferenz ist erfolgt. Der französische Minister- ^ Präsident Rouvier und der deutsche Botschafter in Paris, Fürst Radolin, verständigten sich endgültig über die j Fassung der zwischen den beiden Regierungen auS- ^ zntauschcnden Erklärungen. Der Ort der Konferenz ist wahrscheinlich Tanger. — Die HaudelSlage wäh- rend des verflossenen Jahres wird als eine schlechte bezeichnet und betrug der Gesamtwert des Export- und Jmporthandels in den Häfen von Tanger, Laraiche und Tetuan 1 227 137 Pfund Sterling, was im Vergleich zu dem Werte des Jahres 1903 von 1784 748 Pfund Sterling eine Abnahme von 557611 Pfund bedeutet. Die beiden Haupt ursachen für die Depression werden in dem aufrührerischen Zustande des Landes und in der für zwei aufeinander folgende Jahre schlechten Ernte gesucht. Die folgende Ta belle zeigt den Prozentsatz des Handels der verschiedenen Länder in dem Hafen von Tanger für das Jahr 1904. Großbritannien importierte im Jahre 1904 33 Frank reich 33*/i. Deutschland 10^. Oesterreich-Ungarn 8^, Spanien 24^, andere Länder 9^o^. Daraus ersieht man zur Genüge, daß sich England wegen seines Handels in keiner Weise beunruhigt zu fühle» braucht, da sein Handel immer noch beherrschend ist, und daß cs ausschließlich Politische Gründe sind, die sein Handeln bestimmen. — Im übrigen hat danach Oesterreich beinahe ebenso starke Handels- interessen in Marokko, wie Deutschland. — Der Temps schreibt über den Erlaß deS Reichs kanzlers Fürsten Bülow an den Fürsten Radolin: „Die Shmpathie des Reichskanzlers für Jauräs geht nicht soweit, ihm zu erlauben, bezüglich Jaurvs seine Tätigkeit auch auf Deutschland zu erstrecken. Wenn die öffentliche Mei nung in Frankreich auch jetzt noch nicht über die Gefahr aufgeklärt ist. welche der sozialistische Einfluß für eiue Nation bedeutet, dann wird sie es niemals sein. — „Journal des Döbats" schreibt: „Wir begreifen, daß Fürst Bülow seinen Brief, welcher ein Meisterwerk feiner Ironie, Höflichkeit und Diplomatie ist, der Oeffentlichkeit übergeben hat. Der Erlaß besagt einfach, daß der Reichskanzler von der auswärtigen Politik der Sozialisten nicht viel hält, und wenn er mit Jauräs bisweilen einverstanden ist, so geschieht etz nur, wenn Jauräs diese Politik auf Frankreich anwendet." — Jaurös weist in der Humanits die vom Temps nnd mehreren anderen Blättern anläßlich des Erlasses des deutschen Reichskanzlers gegen ihn er hobenen Angriffe zurück. Er schreibt darin folgendes: Ich kann in der Tat wiederholen, daß cs unbillig wäre, die Politik heimtückischer Feindseligkeit Deutschland gegenüber zu verfolgen, und wenn Fürst Bülow diese Worte billigt, so sollte sich der Temp? darüber freuen, daß der deutsche Reichskanzler einen Konflikt mit Frankreich nicht wünscht. Ich habe auf die Gefahren der Politik Delcassös aufmerksam gemacht, als Delcassä noch in seiner ganzen Macht und Glorie dastand. Auch der Temps hat diese Gefahr erkannt und mit grimmiger Leidenschaft verkündet, jedoch erst nachdem Delcassv gestürzt war. Auch der Temps war in diesen Tagen mit dem Fürsten Bülow einig, aber er war es ohne Stolz und Ehre. Jaurc-s wurde vom Erlaß durch die französische Re gierung verständigt. — Die Reichstagsersatzwahl in Dananeschingen fand am letzten Freitag statt; der Zentrumskanditat hat über den Nationalliberalen gesiegt. Der Wahlkampf war ein sehr heftiger. Donaueschingen hat bis auf diesen Tag trotz seiner zu 830/g katholischen Bevölkerung keinen Zentrumsabgeordncten gewählt. Der nationalliberale Faller hat den Wahlkreis 1903 mit 700 Stimmen Mehrheit be hauptet. vor allem durch seine weitreichenden persönlichen Beziehungen, seine außerordentliche Beliebtheit. Für ihn einen Ersatz im Wahlkreis selbst zu finden, ist den National- liberalen nicht mehr gelungen. Schließlich wurde ein zwar im Kreise geborener, aber in Karlsruhe angestellter Beamter, Oberschulrat Rebmann ausgestellt, der zwar Katholik ist, aber seine Kinder protestantisch erziehen läßt und selbst zu der Klasse der Juugliberaleu gehört. Das Zentrum stellte den Landtagsabgeordneten Duffner auf, gegen den die Liberalen eine wüste Hetze entfalteten, der aber trotzdem siegte. So wurde ihm vorgeworfen, daß er früher Alt- katholik gewesen sei und infolge einer Heirat mit einem reichen Mädchen katholisch geworden sei. Nun wurde Duffner nicht altkatholisch; sein Vater fiel vielmehr vom katholischen Glauben ab. als Duffner noch ein kleiner Knabe war. Später kehrte dieser in den Schoß der katholischen Kirche zurück. Auch die Persönlichen Verhältnisse des Zentrumskandidateu als Landwirt und Gewerbetreibender wurden herangezogen ; eS ist uns überhaupt kein Wahlkampf bekannt, in welchem so Persönlich gehässig gegen einen Kandidaten gekämpft wurde wie hier von den „vornehmen" Liberalen gegen Duffner; eine Verleumdung jagte die andere. Die Nationallibcralen sind eben nicht wählerisch in ihren Mitteln, gilt es. einen politischen Gegner zu bekämpfen. Man schreckt nicht einmal zurück, Familienangelegenheiten an die Oeffentlichkeit zu zerren. Nun hat Duffner Klage erhoben und zieht diese Leute mit Recht zur Verantwortung. — Ein Telegramm aus Windhuk meldet: In den Gefechten bei Ketdorus vom 26.—28. Juni 1905: Gefallen: Hauptmann Ludwig Pichler (K. Württ. 3. Feld-Art.-Reg. Nr. 49). Assist.-Arzt Dr. Karl Horn (Fuß-Art.-Reg. Nr. 1). Dize-Fetdwebel Sanntag aus Dresdeu-N. (K. Sachs. 7. Jnf.- Reg. Nr. 106, Kopfschuß). Sergeant Huhnstock Jnf.-Reg. Nr. 26. Verwundet: Sergeant Birkholz Jäger-Bat. Nr. 2), Reiter GrzegorSki (Jnf.-Reg. Nr. 144), Reiter Wedel (2. Ulanen-Reg. Nr. 18), Reiter Kister (Dragoner-Reg. Nr. 24), Reiter Hajduczck (Jnf.-Reg. Nr. 23). Reiter Meier (Jnf.-Reg. Nr. 53). — Im VerfolgungS-Gefecht nach den Gefechten bei KleidoruS am 1. Juli 1906: Ge fallen; Gefreiter Stöhr (Jnf.-Reg. Nr. 115). Reiter Buse (Jnf.-Reg. Nr. 71). verwundet: Unteroffizier Macher