I. Alte Vorschriften. Theophilus’ Schedula; Celiinis Trattati. W ir besitzen aus zwei verschiedenen Zeiten der Vergangenheit Vorschriften |über die Technik der Schmelzarbeit, die, wenn jede auch nur eine bestimmte Gattung dieser Arbeit behandelt, doch so klar und verständlich sind, dass es erlaubt erscheint, sie an die Spitze unserer Darlegung über das Technische der Emaillierkunst zu setzen. Die ältere dieser Vorschriften hat nach den Untersuchungen Alb. Jlg’s einen Geistlichen aus jener Schule geschickter Künstler und Kunsthandwerker, welche der Bischof Meinwerk in Paderborn (1009 bis 1036) gegründet hatte: den Mönch Roger (Rogherus oder Rug- kerus) aus dem hessischen Kloster Helmershausen zum Verfasser, der um das Jahr 1100 unter dem Namen Theophilus eine Technologie „Schedula diversarum artium“ schrieb. Die Verfertigung von Zellen schmelz behandelt er im 53. und 54. Kapitel des 3. Buches, indem er die Herstellung eines Kelches beschreibt. Nachdem er über die Anfertigung des Körpers Vorschriften gegeben, kommt er in dem genannten Kapitel auf das Ansetzen von Steinen und Perlen und beschreibt in Verbindung mit den ersteren auch emaillierte Plätt chen (electra), welche er abwechselnd, aber gleichwertig mit den „Gemmen“, und ebenso wie diese in Kästchen montiert, an bringen will. Ohne uns auf die verschiedenen der Philologie angehörigen Er klärungen einzulassen, welche das Wort Elektron im Altertum hatte, glauben wir aus dem Zusammenhänge berechtigt zu sein, unter dem selben in dieser Stelle des Theophilus das Individuum der email lierten Platte, nicht die Metallunterlage und nicht den Glasfluss einzeln, sondern beides in seiner Verbindung zu einem selbständigen Schmuckstück verstehen zu sollen.