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Der deutsche ttä ferbund in seiner sozialen Bedeitunq Ter >.täuferbii»d oder dieKäuferliga, diese jüngste der sozialen Organisationen, ist eine Einrichtung, die in den letzten Jahren ans dem allen neuen praktischen Zielen zu- gewandten Amerika herübergekommeu ist und hat sich rasch überall verbreitet. So entstanden 1902 und 1903 Käufer- Vereinigungen in Holland, Frankreich und der Schweiz, die durch Vorträge in Volksversammlungen und Flugblättern belehrend auf Käufer und Geschäftsinhaber im Sinne ihrer Bestrebungen einzmvirkeu versuchen. Im vorigen Jahre hat der Käuferbuud auch in Deutschland seinen Ein zug gehalten. Bekannt dürfte noch sein, wie die öffentliche Meinung vor etwa zwei Jahren durch die HeimarbeitSauSstelluug in Berlin erregt wurde. Tie großen Mißstäude, die in den Löhnen und Lebensbedingungen der Heimn. bester zutage traten, lenkten die Aufmerksamkeit auch auf andere Arbeits- Verhältnisse, insbesondere die der Handelsangestellten. Tiefe Situation wurde die unmittelbare Veranlassung zur Grün dung des Berliner Käuferbundes. Tie Vertreter und Ver treterinnen verschiedener grauen- und sozialpolitischer Ver eine, sowie solche von Vereinen für gemeinnützige oder wohltätige Bestrebungen stellten das Programm auf. In den Vorstand wurde auch ein Katholik gewählt, Tr. Hein rich Koch, Verfasser der im Volksvereinsverlag zu München- Gladbach erschienenen Broschüre „Tie deutsche Haus industrie". Ter Käuferbuud hat sich zur Aufgabe gestellt, das Verautwortlichkeitsgefübl der Käufer gegenüber den Arbeitern und den kaufmännischen Angestellten zu heben. Einerseits sucht er auf die Arbeitgeber einzuwirken, das; sie ihren Angestellten und Arbeitern gute Arbeitsbedingungen gewähren, anderseits das kaufende Publikum dafür zu ge winnen, gewisse Rücksichten zu nehmen, die es den Arbeit gebern erleichtern und ermöglichen, ibre sozialen Pflichten den Angestellten und Arbeitern gegenüber zu erfüllen. Bei dem kaufenden Publikum bestrebt sich der Bund, zunächst folgendes zu erreichen: Nicht nach 8 Uhr abends einzu- kauseu — keine Einkäufe Sonntags zu machen oder sic doch auf das Unerläßliche zu beschränken - alle Bestellungen, namentlich in den Saisonindustrien und vor Festen, früh zeitig zu machen, um allzu lange Arbeitszeit und lieber- anstrengung der Angestellten und Arbeiter zu vermeiden. Bei den Arbeitgebern sucht der Bund die Verbesserungen im Arbeitsverbältuis der Angestellten und Arbeiter dadurch zu erzielen, daß er eine sogenannte weiße Liste veröffent licht und verbreitet. Auf dieser Liste werden die Firmen und Arbeitgeber geführt, welche die vom Bunde aufge stellten Bedingungen, wie angemessene Löhne, Gehalts zahlung in Krankheitsfällen, Sitzgelegenheit für das Der- kaufspersonal u. a. erfüllen. Die Mitgliedschaft des Bundes wird durch einen jährlichen Mindestbeitrag von 1 Mark erworben, Vereine, die korporativ beitreten, zahlen einen Mindestbeitrag von 5 Mark. Die Weiße Liste wird in be liebiger Anzahl zur Propaganda für die guten Geschäfts häuser verschickt. Alle Anfragen sowie Gesuche von Firmen, auf die weiße Liste ausgenommen zu werden oder Wünsche um aufklärende Drucksachen sind an die Geschäftsstelle Berlin ^V., Nollendorsstraße 29-PO, II., zu richten. Orts gruppen des .Käuferbundes sollen in München, Frankfurt a. M.. Hannover, Leipzig. Stettin und Königsberg errichtet werden. Im Herbst dieses Jahres werden dann die Ver treter der .Käuferverbände aus den verschiedenen Ländern auf einer internationalen Konferenz zusammenkommen, um einen Zusammenschluß herbeizuführen. Der .Käufcrbund will nach gewissenhafter Prüfung nur auf friedlichem Wege sein Ziel erreichen, durch die Art seines Vorgehens überzeugen und soziales Denken und Empfinden wecken. Dieser ideale Gedanke verdient die weiteste Unterstützung, besonders sollten alle Wohlfahrts vereine mithelfen, ihn in die Tat umzusehen. Die Käufer stellen eine Macht dar, die mit ihren Ansprüchen an Preis, Ablieferungszeit und Geschäftsbedienung die Arbeitsver hältnisse der Heimarbeiter und der Handelsangcstellten be stimmt und damit das LebenSlos zahlloser Menschen. Die Nechte und Pflichten der Verlobten. (Nachdruck vrrbotrn.) .Es prüft, wer sich ewig bindet' Als Friedrich von Schiller in seinem bekannten Ge dichte „Die Glocke" diese Zeile mit großem Inhalt schrieb, hat er nicht die rechtliche Seite der Verlobten im Auge gehabt. Die Bedeutung dieser Zeile haben aber unsere Gesetzgeber in dem Bürgerlichen Gesehbuchc auf Grund vieler Prozesse zu würdigen verstanden. Das Bürgerliche Gesetzbuch faßt das Verlöbnis als eine sittliche Verpflichtung der Ehe auf, vermeidet daher jedes Zwangsmittel als unmoralisch, es vermeidet jede Bestimmung, welche die Freiheit der Willcnsbestimmung bei der Eheschließung beeinträchtigen würde. Das Verlöb nis soll eine Prüfungszeit für beide Verlobte sein. Stellt sich in dieser Zeit heraus, daß sic nicht zu einander passen, daß die Ehe aus irgend welchen Gründen eine unglückliche werden würde, so entspricht cs der sittlichen Psticht der Ver lobten, das Verlöbnis wieder auszuheben. Diesem sittlichen Standpunkte wird das Bürgerliche Gesetzbuch dadurch ge recht, daß es in dem 8 1297 bestimmt: „Aus einem Verlöb nisse kann nicht auf Eingebung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe fiir den Fall, daß die Ein gebung der Ehe unterbleibt, ist nichtig." Eine sehr wichtige Bestimmung hat nun das Bürger liche Gesetzbuch aber auch für den Fall getroffen, wenn ein Verlobter ohne wichtigen Grund von dem Ver löbnis zurücktritt. Der von dem Verlöbnis Zurücktretcnde hat nämlich dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, z. B. Ge schwistern, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersehen, der daran? entstanden ist, daß in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen wurden. Haben sich tz. V. die Eltern, Geschwister oder andere Familienange Erkenntnis dieses Zusammenhanges zwischen Konsument, ! Käufer und Arbeiter will der Käuferbund in alle Bevölke- ruugskreise tragen, um auf diese Weise zur sozialen Er- j ziehung des Volkes beizutragen. Tätigkeit und Zweck des ^ Käuferbuudes müsse» allerorts bekannt werden, denn nur ! durch weiteste Verbreitung kann dieser die beabsichtigte ! Wirkung nach beiden Testen hin, auf die Arbeitgeber und das kaufende Publikum, erreichen. Vor allem müssen die eiukaufeudcu Frauen sich ihrer . Macht bewußt werden, die Lebeusbediuguugeu der Heim arbeiter und Handelsangcstellten verbessern zu können, zu gleich aber auch ihrer Pflicht, im Sinne des Käuferbuudes zu wirken. In sozialen und charitativeu Vereinen können sie auf dessen Tätigkeit Hinweisen und auf seine Forde rungen sich verpflichten. Treten alle für diese Ideen ein, so ist das die wirksamste Unterstützung auch der staatlichen sozialpolitischen Bestrebungen, die die wirtschaftliche Lage der Nrbeiterbevölkerung heben wollen. Ueber kounnun »le LclziedKgerichrs- komrnissioneii - als Vermittlungsiustanzen bei Lohnbewegungen verbreitet ! sich der eben erschienene Bericht der würtlembergischen , Gewerbeaufsichtobeamten für das Jahr 1907. Streiks und ! Aussperrungen seien schwere Erschütterungen des Gesamt- VermögeuS, und die Geschäftswelt, die mitt-'Ibar und un mittelbar auf den Konsum der Arbeiter angewiesen sei, leide schwer unter solchen Strömungen. ES seien auch ! Fragen der Autorität, die hier mitspielteu. Ter Bericht '' fragt daun mit Recht: „Weshalb soll nicht auch allenfalls ! die Gemeiudeverwaltuug mitredeu dürfen in Sachen, die ! das öffentliche Wohl einer Stadt oder eines Ortes aufs schwerste berühren?" und antwortet daraus: Tein aufmerksamen Beobachter der wirtschaftlichen Kämpfe konnte nicht entgehen, daß die meisten Lohukämpfe ihren Abschluß gesunden haben mit der Entstehung einer Schiedskommission, welcher die Aufgabe zugeteilt ist, die i Einhaltung der vereinbarten Bedingungen zu überwachen. : die zwischen Unternehmern und Arbeitern auftreteudcn ! Streitigkeiten durch gegenseitige Verhandlungen zu schlich- ' teu und so den Frieden im Gewerbe für eine Reihe von Jahren zu erhalten und die Unterlagen für eventuelle neue Verhandlungen zu beschaffen. Eben das Bestehen dieser Kommissionen und die Bildung neuer mußte den Ge meindeverwaltungen neue Möglichkeiten eröffnen, ihren Einfluß bei Gestaltung der Beziehungen zwischen Unter nehmer» und Arbeitern geltend zu machen. Tie Stadt- gemeiude Ulm ist die erste, welche auf Anregung ihres Oberbürgermeisters v. Wagner der Schaffung eines be sonderen Einiguugsamtes näher getreten ist. Dieses Eini- guugsamt wird sich von dem durch das Gemerbegerichts- gesetz geschaffenen dadurch unterscheiden, daß es die Lohn bewegung fortgesetzt zu überwachen hat und nicht erst auf Anrustm hin in Tätigkeit treten soll. Es soll ferner-darüber zu wachen haben, daß die getroffenen Abmachungen in der Tat auch eingehalten und befolgt werden. Dem Einigungs amt wird eine aus Mitgliedern der bürgerlichen Kollegien gebildete soziale Kommission beigegeben werden. Ter Erfolg dieser sozialen Kommission wird sehr wesentlich von ihrer Zusammensetzung abhängeu. Tie Ulmcr kommunale Schiedskommission stellt dem nach eine Ergänzung der sogenannten sozialen Kom- Missionen dar, wie sie bereits in mehreren größeren Städten bestehen und bisher mit segensreichem Erfolg gewirkt haben. Aus Stadt und Vaud. (Iortsrtzung an« den, stnupgnun.) —' G e r i ch t 8 f c r i e n. Mit dem 16. Juli be ginnen die Gerichtsferien: sie dauern bis 16. September: das heißt, während dieser Zeit ruht die Rechtsprechung in allen nicht dringlichen Zivilstreitigkeiten. Tie während der Gerichtsserien zur Verhandlung kommenden Prozesse wer den als „Feriensache" bezeichnet und zum Beispiel beim Landgerichte vor sogeuauuteu „Ferieukammeru" verhan delt: Termine werden nur in Feriensacheu abgehalteu und Entscheidungen nur in solchen Streitfällen erlassen, lim nun einem hartgesottenen Schuldner die Möglichkeit zu nehme», dem Gläubiger durch die Gerichtsferieu Ver- mögeusuachteile zuzusügeu, und damit andererseits das recht suchen de Publikum Gelegenheit hat, die ordentlichen Gerichte auch während dieser Zeit in Anspruch nehmen zu können, sind zufolge Gesetzesbestimmung ohne weiteres „Feriensachen" alle Strafsachen, alle Arrestsacheu und so genannte „einstweilige Verfügungen", Maß- und Markt- streiligkeiteu. Bausache», soweit über die Fortsetzung eines bereits in Angriff genommenen Baues entschieden werden soll und alle Wechselsacheu. gleichviel od im ordentlichen Verfahren oder im Ui kundenpi ozesse geklagt wird. Ferner tragen alle Rechte-streitigkeite» zivischeu Vermieter und Mieter (auch Untermieter!) von Wolmräumen oder sonsti gen Lokalitäten wegen Ueberlassung, Benutzung oder Räu mung, solche zwischen ihnen wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen entstandenen Prozesse, Klagen zwischen den Arbeit gebern und Arbeitern und zwischen Tieustherrschafteu und Gelinde wegen Ansprüchen aus dem Arbeit-?- oder Tienst- verbältnisle den Ebarakter als Feriensacben. Ebenso ist das Gericht befugt, auch andere Sachen, sofern von seiten einer Partei ein diesbezüglicher Antrag gestellt und die tat sächliche Notwendigkeit besonderer Beschleunigung nachge wiesen wird, als Ferieusache zu erklären. Auf das Zwangs- vollstreckuugSversabren. also Pfändungen, Versteigerungen, Räumungen, auf das Malmverfabreu, also Zahlung?- und Vollstreckungsbeseble und ans die Erledigung von Konkurs sachen haben die GerichtSferieu keine hemmende Einwir kung. ES empfiehlt sich daher, in allen RechtSsti estigkeiten.. welchen die Vorau-r-setzung als Ferieusache nicht gegeben ist, beim Amtsgerichte einen Zahlungsbefehl zu beantragen. Erbebt der Gegner gegen denselben aber Widerspruch, muß auch der Kläger die Gerichtsferien abwarteu. Selbstver ständlich sind auch — obne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes - alle vor dem Gewerbegerichte zu er bebende Klagen, soweit sie den Antritt, die Forisetznng oder die Auslösung eines ArbeitSverbältnilses. Ansprüche aus einem solchen, die Forderung von Vertragsstrafen aus Werk- oder Lohnverträgeu, sonne die Ausstellung bezw. Aushändigung oder den Inhalt eine? Zeugnisses oder Ar beitsbuches betreffen, als Ferieusache» zu behandeln. ' Ter K ö u i g - A l b e r t - T a n k, jene großartige Stiftung des Königlich sächsischen Militärverein^buudes, die derselbe dem bleibenden Andenken au Se. Majestät den König Albert, den ersten Protektor des Bundes, in seiner letzten Generalversammlung errichtet hat, setzt sich aus vier Abteilungen zusammen und zwar aus der Wilhelm- Angusta Stiftung, der Wettin-Jubiläums-Stiftuug, der König-Albert- und Königin-Earola-Ttiftung und der Kö- uig-Georg-Stiftung. Tiefen vier Abteilungen können durch Beschluß einer Bundesgeueralvcrsammlung weitere Abtei lungen angefügt werden. Tie Stiftung hat ihren Sitz in Dresden und steht unter der Verwaltung eines besonderen StistungsauSschusscs. Ter Vorstand sowohl der vereinigten Stiftungen als auch jeder Abteilung derselben ist der Dun- despräsideut. Tie Abteilung „Wilhelm-Augusta-Stiftung^ wurde am 11. Juni 1879 zur Erinnerung au das goldene Ehejubiläum des deutschen Kaiserpaarcs errichtet und wird am 1. Januar 19l>9 zur dauernden Erinnerung an den hoch seligen König Albert erweitert. Die Stiftung verfolgt den Zweck, Unterstützungen au bedürftige und würdige Waisen, sowie Voll- und Halbwaisen verstorbener Vundesmitgliedev in Fällen unverschuldeter Not zu gewähren. Das Stif- tungsvermögen beträgt gegenwärtig -10 000 Mark. Tic Er trägnisse hiervon, sowie 3200 Mark aus dem Erlöse des BiiudeSjalirbuches und des Sächsischen MilitärvereinS- kalenders usw. sind zur Gewährung dieser Unterstützungen zu verwenden. Tas Stiftungskapital soll nach und nach auf eine Höhe von 120 000 resp. 160 000 Mark gebracht wer den. Tie Abteilung „Wettin-Jubiläums-Stistung" wurde aus Anlaß der 1889 stattgehabten Jubelfeier des Hauses Wettin begründet und hat den Zweck, Beihilfen an bedürf hörige in Erwartung der Hochzeit Kleidungsstücke auser- tigen lassen, so hat der vom Verlöbnis Zurücktreteude diese Kosten zu ersetzen. Ter Zurücktretende hat ferner auch den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß in Er wartung der Ehe sonstige das Vermögen oder die Erwerbs stellung berührende Maßnahmen den anderen Verlobten treffen. Es kann z. V. der Bräutigam seine bisherige gute Stellung aufgegeben haben, er kann eine andere angebotene gute Stellung auSgeschlagen haben u. a. m. Damit aber der geschädigte Teil nicht übermäßig hohe Ersatzansprüche herausfordert, bestimmt der Absatz 2 des H 1298 des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß der Schaden nur in soweit zu ersetzen ist, als die Aufwendungen, die Ein gehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren. Solche Leiste, die in Erwartung einer „reichen Heirat" unsinnige An schaffungen gemacht haben, werden sich also täuschen, wenn sie mit ihren Schadenersatzansprüchen vor den Richter kommen. Eine Ersatzpslicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Welche Gründe als wichtig anzuschen sind, sagt das Gesetz nicht, cs ist dies in das freie Ermessen deS Richters gestellt. Wichtige Gründe zum Rücktritt vom Verlöbnis müssen im Prozeß bewiesen tverden. Zweifellos rechtfertigen in erster Linie solche Gründe, aus welchen eine schon geschlossene Ehe geschieden werden könnte (Ebescheidungsgründe) den Rücktritt vom Verlöbnis, wie Bestrafung des anderen Teiles wegen eines Vergehens oder Verbrechens gegen die Sittlichkeit. Lebensnachstellung, grobe Mißhandlung. Verurteilung zum Zuchthaus, der- schuldete ansteckende Krankheit, Geisteskrankheit. Aber auch weniger schwerwiegende Gründe rechtfertigen schon den Rücktritt vom Verlöbnis, z. B. überhaupt jede Tätlichkeit. Beschimpfung, verdächtiger Umgang, auch unverschuldete unheilbare Krankheit und alle solche Umstände, welche mit Bestimmlheit darauf schließen lassen, daß der Zweck dev Ehe nicht erreicht oder dieselbe eine unglückliche werden wird. Ein Irrtum über die Vermögensverhällnisse kann unter Umständen einen wichtigen Grund zum Rücktritt bilden, da niemand zugeniutet werden kann, eine Ebe ein- zugehen, wenn eine gewisse Mitgift fehlt, diese aber Existenzfrage ist: Pflicht deS anderen Teiles ist es aber, wie sich a»S den Grundsätze» von Treu und Glauben ergibt, sich vor Eingehung des Verlöbnisses au maßgebender Stelle unter Answendung der nötigen Sorgfalt genau zu erkundigen. (Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karls ruhe vom -1. November 1901.) Ist der Irrtum aber ab sichtlich erregt worden, so liegt zweifellos ein wichtiger Grund zum Rücktritt von dem Verlöbnis vor. Ebenso wie der Verlobte, welcher ohne Grund zurück tritt. haftet, ist auch ein Verlobter zum Schadenersatz in gleick,er Weise verpflichtet, wenn er den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen »nichtigen Grund für den Rücktritt bildet, veranlaßt. Hat eine unbescholtene Verlobte mit ihrem Verlobten in Beziehungen gestanden, so kann sie den Verlobten für die Folgen haftbar machen, wenn er ohne wichtigen Grund von dem Verlöbnis zurücktritt oder durch sein Verschulden gerechtfertigten Grund für den Rücktritt gibt. In solchen Fällen kann die Verlobte nach ß 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuches neben den Ersatzansprüchen auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Ent schädigung in Geld verlangen. Geschädigter Ruf, Er schwerung deS Fortkommens. Erschwerung einer anderen passenden Verheiratung sind z. B. berechtigte Entschädi gungsgründe. Die Verlobte bat sich nur im Vertrauen aus die nach folgende Eheschließung hingegeben: in diesem Falle besteht für den Verlobten eine so dringende sittliche Pflicht, seth