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Nr. 154. Dienstag den V. Juli 1^-7. Ächslsche Kolks Erscheint täqlich nach«, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, veinssprri»! Sienelj l .V s>U ^ lohne Sest.-ägeldi, sür Leiter- reich S ii Ot-ik. Hei a. a Poilanitaiien I.ZeituilgsvrciSlisie Rr K-t-8. Gmzelnummer ia Pf. — §edaklin,!«-Sor»cdsiu»d.> t, lit Ul,». UoadhWgiges Tageblatt für Wahrheit, Recht «.Freiheit j Inserate werden dik tigespalt.Petitzcile od. deren Raum mit lk^l, Reklamen mit 5»^ die Zeile berechn., bei Wieder?,, bedeut. Rabatt. Buchdrucherei, Redaktion und vteschasttürkler TrcSdc»« Pillnitzer Strafte t». - Fernsprecher Rr. 13t». Die Wahlrechtsresormvorlege. Dresden, den ? Juli 1807. Der Gesetzentlvnrf der Negierung über die geplante Aendernng des Landtagstoahlrc'chtes wurde noch am Sonn abend abend im „Dresdner Journal" veröffentlicht. Nun erft ist man in der Lage, ein vollständiges Bild von der Richtlinie zu bekommen, auf der sich die Reform bewegen soll. Es ist daraus klar ersichtlich, daß die Negierung eine Art Kvmproinißvorschlag versucht, nm so die konservative wie nationalliberale Partei zu einer Verständigung zu führen. Ten Wünschen der Konservativen wird die Vor lage gerecht, indem der Grundbesitz durch Plnralstimmen be vorzugt wird. Während sonst zur Abgabe von zwei Stim men ein Jahreseinkommen von mindestens 1600 Mark oder der Bildnngskonsens des Einjährigen-Zeugnisses erforder lich ist, hat der bäuerliche Grundbesitzer den Vorzug der zwei Stimmen auch dann, wenn er keine dieser zwei Bedingungen erfüllt. Wer zum Landtagsknlturrat wahlberechtigt ist, soll in jedem Falle zwei Stimmen Haben. Auch daraus dürste den Konservativen Vorteil erwachsen, daß die Hälfte der Abgeordneten durch die Konimnnalverbände zu Nxihlen sein sollen. Den Wünschen der Linken wird der Gesetzent wurf gerecht durch die Einführung des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes; ihnen kommt sie auch durch Fallcnlassen des Unterschiedes zwischen ländlichen und städtischen Wahlkreisen entgegen. Ein jedes Kompromiß hat Schwächen; das liegt in der Natur der Sache, denn es muß Rechünng tragen den Partei- uiteressen auf Kosten der Volksintcressen. Aber es ist fast unmöglich, daß die Negierung mit dem besten Willen anders handeln konnte. Die Zweidrittelmehrheit in der Kammer rann sie nur ans dem Wege des Kompromisses erreichen. Auch ist das Wählermaterial zurzeit derart beiclassrn, daß die von freisinniger und sozialdemokratischer Seite gefor derte sprungweise Einführung des allgemeinen, gleichen direkten und geheimen Wahlrechtes ein sehr gewagtes Ex periment darstellen würde. Man muß darin die Bedenken der Negierung würdigen. Ja, wenn sie sicher wäre, daß nicht die sozialdemokratische Umsturzpartei das Heft in die Hand bekäme', so könnte sie den einzigen Weg beschneiten, wodurch die Einführung des Neichstagswahlrechtes möglich wäre, die Verschreibung solcher Wahlen, ohne die beiden Kammern zu fragen, mit anderen Worten die Verfassungsänderung im Stile eines Staatsstreiches. Welche Negierung in Sachsen würde jedoch eine solche Verantwortung ans sich nehmen? Bei der bekannten Konstruktion der Parteiverhältnisse in unserem Lande tväre ein solcher Versuch ein Lottospiel niit unsicheren Chaneen. Man erinnere sich an die Neichstagswahl 1007 im Gegensatz zu den Wahlen 1003 — mit solchen un reifen, parteipoliti schwanksnden und unsicheren Kan tonisten ist kein so ernstes Wagnis möglich; es könnte zu einem Resultate führen, das -ein Zusammenarbeiten der Ne gierung mit der Zweiten Kammer infolge ihres destruktiven Charakters unmöglich machen und, nachdem das Land von oben bis unten aufgewühlt ist, nur zur sofortigen Auflösung des neuen Hauses und zur Neuwahl ans Grundlage eines anderen Wahlrechtes führen würde, dessen Devise wäre: „Rückwärts, Don Nodrigo!" Erst mögen sich die staatserhaltenden Parteien ver läßliche Wählerinassen schaffen, dann kann abermals ein Schritt dem vom Zentrum in allen Bundesstaate» ange- sti-ebten Ziele entgegengemacht werden, welches heißt: Reichstagsnv,hlrecht. Aber die Parteiverhältnisse in Sachsen sind die denkbar traurigsten im ganzen Deutschen Reiche. Viele Wähler sind Gelegenheitsmitlänser und zählen an ihren Westenknövsen ab, ob sie konservativ, nationallibcral oder sozialdemokratisch wählen sollen. Das sind die Früchte der Mischmasch-Kompromisse der letzten Jahre und das Resultat der Untätigkeit in der Werbearbeit von seiten der staatserhaltenden Parteien. Mit solchen Elementen kann die Regierung beim besten Willen nichts anfangen. Wir wollen nunmehr unsere Leser mit dem Inhalt des Gesetzentwurfes an der Hand der Regiernngsdarlegnng be kannt machen. N. Das Propvrtivnalwahlrccht. Alles, >vas im Volke vertretnngbedürftig ist, kann nach Ansicht der Negierung unter den in Sachsen gegebenen Verhältnissen nur dann wirklich zur Vertretung gelangen, wenn an dem Prinzipc des allgemeinen Stimmrechtes festgehalten wird. Nur wenn alle envachsenen Männer ohne Unterschied des Standes und der Klasse stimmberechtigt sind, ist die volle Möglichkeit gegeben, daß alle Interessen, Gefühle und Anschauungen, nx'lche im Volke lebendig sind, z»r Geltung kommen und sich deut lichen Ausdruck und angemessenen Einfluß ans den Gang der Staatsmaschine twrsckxasfen können. Von dieser lieber- zenguug getragen, Ixit der Entwurf des neuen Wabhxesetzes an dem allgemeinen Stininnx'chte nicht gerüttelt, welckx's bereits den Gesetzen vom 3. De.zember 1363 und vom 23. März 1806 zugrunde gelegen bat. und will keinem Sachsen sein Wahlrecht nehmen. Die L^edingiingen, an welche das Wahlrecht des Einzelnen geknüpft ist, sind infolgedessen un verändert geblieben. ES fordert also vom Wähler das Alter von 26 Jahren und halbjährigen Aufenthalt im Orte der Listenausstellung. Die Regicrimg hat sich aber iveiter auch der Erkenntnis nicht verschließen können, daß die Zweite Kammer kein richtiges Spiegelbild der wahren I Volksmenuing sein kann, mit anderen Worten: daß nicht i alles, was im Volke vertretnngsbedürftig ist, wirklich zur Vertretung gelangen kann, so lange das bisherige System der Mchrhcitswahl beibehalten wird. Tenn, wenn derjenige als gewählt gilt, welcher die Mehrheit der in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen ans sich vereinigt, so werden damit die in der Minderheit gebliebenen Stimmen dieses Wahlkreises be deutungslos. Das Wahlrecht ist ja aber dem Wähler nicht Selbstzweck, sondern Mittel znm Zweck. An sich hat es seinen Wert sür ihn, daß er einen Stimmzettel abgeben darf, sondern die Abgabe des Stimmzettels ist ihm nur des halb wuchtig, weil er ans diese Weise einen — wenn auch minimalen - Einfluß ans die Negierung zu erlangen hofft. Sobald sein Kandidat unterliegt, ist er dieses Einflusses verlustig und seine Stimme verloren gegangen, und da die Minorität selbst dann nnvertreten bleibt, wenn sie der Majorität fast gleich kommt, so kann es unter der Herricbaft des Systems der Mehrheitswahl gefächen, daß eiw' politische oder wirtsckxiftliche Partei nicht einen ein zigen Vertreter in die Kammer entsendet, obschon sich ein großer Teil der Bevölkerung zu ihr bekennt. Die Negierung stihrt als Beispiel an, daß die sozialdemokratische Partei bei der Neichstagswahl 1003 nur 4-11 164 von 760 708 ab gegebenen Stimmen ans sich vereinigt und von 23 sächsischen Neichstagsmandaten nicht bloß 12 oder 13 — wie ihrer Stinimenzahl entsprochen hätte — sondern 22 gelvann. Die ton'ervative und die nationalliberale Partei gingen gänz lich leer ans, obschon sie zahlreiche Anhänger in Sachsen hatten, und der einzige Wahlkreis, welcher von der Sozial- üemokratie nicht erobert wurde, siel der Refonnpartei zu, welche an Stimmenzahl der konservativen und national- liberalen Partei nachstand. Der richtige Gedanke der Verhältniswahl is« nach Ansicht der Negierung der: daß „wenn die Ver einigung einer bestimmten Zahl von Stimmen zu einem Vertreter berechtigt, auch jede andere gleich hohe Zahl von Stimmen Anspruch ans einen Vertreter erheben kann." Die Zahl, welche Anspruch auf einen Abgeordneten erheben kann und die man in der Wahlterminologie die „Wahlzahl" nennt, glaubt man zunächst sehr einfach so finden zu können, daß man die Zahl aller abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Abgeordneten teilt. Tie Verhältniswahl läßt sich nun im Königreich Sachsen ohne Schwierigkeiten folgendermaßen einführen: Jeder, welcher sich als Kandidat für die direkte Wahl ans stellt oder ansstellen läßt, hat der Verwaltungsbehörde des Wahlkreises, in welchem er kandidiert — in den fünf erem- ten Städten dem Stadtrate, im übrigen der Amtshau.pt- inannsckxaft — bis spätestens drei Wochen vor der Wahl eine von der Behörde sofort im Amtsblatte zu veröffentlichende gerichtlich oder behördlich oder notariell beglaubigte oder zu Protokoll der Verwaltungsbehörde zu gebende Erklärung darüber beiznbringen: 1. daß er eiste ans ihn fallende Wahl in diesem Wahlkreise annehmen wird und 2. zu welcher Par tei (Politischem oder wirtschaftlichen) er sich bekennt. Gibt er die Erklärung unter 1 nicht ab, so sind die ans ihn fallen den Stimmen ungültig. Gibt er nur die Erklärung unter 1, nicht aber unter 2 ab, so kann er nur dann als gestrählt gelten, wenn er bei der Wahl mindestens so viel Stimmen auf seine Person vereinigt, als die Wahlzahl beträgt. Er bildet dann gewissermaßen eine Partei für sich allein. Tie Verteilung der Abgeordnetenmandate ans die Par teien und Kandidaten läßt sich leicht und mit stets sicherem Ergebnis vornehmen. Tie Zahl der Abgeordneten steht von Hans ans fest; nach dem Vorschläge der Negierung wird sie in der hier in Betracht kommenden Gruppe 42 betragen. Die Zahl aller gültigen Stimmen kennt man, sobald die Wahl in allen 42 Wahlkreisen stattgesnnden hat und ihr amtlich sestgestelltes Ergebnis der Wahlzentrale in Dres den mitgeteilt worden ist. Aus beiden Größen läßt sich die Wahlzahl in wenigen Minuten sicher berechnen. Sodann werden die Summen der gültigen Stimmen, die für jede einzelne Partei abgegeben worden sind, durch die Wahlzahl gekeilt. Das Ergebnis zeigt an, wie viele Abgeordnete jeder einzelnen Partei znkomme». Von jeder Partei sind so viele als gestrählt zu erklären, als ihr nach dieser Berechnung zngeteilt wurden und ztvar innerhalb jeder Partei die jenigen, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses Verfahren vermeidet die Nachteile der Listenwahl, rettet aber dabei deren Vorteile und wird in Sachsen praktisch leickit durchführbar sein. Ein Hanptübcl dieser ListeMvahl liegt darin, daß die Wähler ausschließlich als Anhänger einer politischen Partei anftreten und daß dadurch den Par teileitungen ein allzu großer Einfluß eingeräumt wird. Das vou der Regierung empfohlene System bedeutet gegenüber der ListeMvahl eine Dezentralisation der Parteien. Die Ansstrahl der Kandidaten wird nicht, wie bei der Listenstrahl, in die Mackst dar Zentralausschüsse gelegt, son dern verbleibt, wie bisher, den lokalen Ausschüssen. Eine solche Berücksichtigung der Minderheiten kann auch für die Katholiken Sachsens dazu führen, daß sie einen oder den anderen Vertreter in die Zweite Kammer bekommen können. Bei dem jetzigen System der absoluten Mehrheit ist das bisher nur in einem wendisckx'n Wahlkreise der Ober lansitz möglich gewesen. Was die praktische Durchführbarkeit des von der Ne gierung empfohlenen Systems anlangt, so wird sich der Wähler über die Kompliziertheit dessen, was er zu tun und zu erwägen hat, nicht beschtveren können. Er hat wieder den Vorteil, daß er seine Stimme direkt für seinen Kandi daten abgibt, und ist an keinerlei Listen- oder Partcivor- schlag gebunden. Neu ist mw, daß die Stimme, die br seinem Kandidaten gibt, falls sie diesem selbst nichts uiitzt und dieser die oben erwähnte Erklärung nickst abgegeben hat, einem aKndidaten gleicher Parteistellnng in einem anderen Wahlkreise zu gute kommmt. Durch das im Entwürfe vorgeschlagene Verfahren ward die bisherige Wahlkrciseiutciluug anfgegeben. Diese schied bisher die Wähler in 32 mehr oder weniger willkürlich zusammengewürfelte Gruppen, die weder annähernd gleickre Wählerzahlen nmsaßten, noch über annähernd gleiche Flächen sich, ansdehnten, noch sich mit politischen Bezirken deckten und vielfach auch nickst einmal gemeinsame Interessen oder das Gefühl der Zusammenge hörigkeit ans irgend welchem sonstigen Grund hNäßen. I'.. Plurnlsystk'.n. Von den 660 646 Urwählern der Jahre 1807, 1890 und 1001 waren nickst weniger als 43 Prozent Arbeiter und Dienstboten. Die Negierung geht von dem Grundsatz aus, daß der Einfluß dieses Stimmengewichtes zu der Bedentnng. welche die in ihm vertretenen Volksschichten für das Gedeihen des Staates haben, in keinem richtigen Verhältnisse steht, und er wird dann auch angesichts der Gefahr, die ans diesen: Mißverhältnisse für die übrigen Volksklassen erwächst, die Notwendigkeit erkennen müssen, die minder zahlreichen, aber für die allgemeine Wohlfahrt gleich wichtigen Volksschichten durch eine Stärkung ihres numerischen Stimmengewichtes gegen die Erdrückung zu schützen, die ihnen andernfalls von seiten der Massen der Arbeiterbevölkernng droht. Nach Ansicht der Regierung können Besitz und Bildung bei un bedingter Festhaltnng am allgemeinen Stimmrecht in der Weise wirksam geschützt werden, daß den Wählern der großen Masse nur je eine Stimme denjenigen Wählern aber, welche in besonderem Maße als Vertreter von Bildung und Besitz gelten dürfen, zwei Stimmen eingeränmt werden. Die Regierung will alle diejenigen mit doppeltem Stimmreckst bedeuten, welche die zum Einjährig-Freiwilligeu-Militär- diensl berechtigende wissenschaftliche Befähigung erlangt haben, die für einen fest bestimmten Bildungsgrad bezeich net und nur im Interesse der Kürze des Ausdruckes ge braucht worden ist, damit au seiner Statt nicht alle die vielen Arten von Unterrichtsanstalten einzeln anfgezäblt zu werden brauchen, deren erfolgreicher Besuch eine gewisse Höhe geistiger Ausbildung beweist. Der Entwurf null neben den Vertretern höherer Bildung auch weiter jeden: Wähler zwei Stimmen geben, welcher im letzten Jabre ein Einkvinincn von mehr als 1600 Mark versteuert bat. Hier nimmt der Gesetzgeber an. daß jeder, der im Leben ein besonderes Maß praktischer Befähigung bewiesen bat, eS zu einem Einkommen von iw'br als 1600 Mark gebracht haben wird. Von den 666 646 Personen, die bei den Landtagswahlen von 1807, 180!) und 1001 wahlberechtigt waren, haben 146 417 ein Einkommen von mehr als 1600 Mark versteuert. Nach Ansicht der Negierung wird es aber noch nickst genügen, bei der Bewertung des Besitzes nur diejenigen mit einer Plnralstimme anszn- statten, welche die Bestenernng eines Einkommens von mehr als 1600 Mark nachgewiesen haben, sondern die Bedeutung des Junuobiliargesrtzes verdient eine weitergebende Rücksicht, und der Entwurf empfiehlt wenigstens denjenigen land und wrslwirt'ckxist- lichen Unternehmern, sowie selbständigen Gartenbanern, welche znm Landcsknltnrrat wählen dürfen, unbedingt und mithin auch dann zwei Stimmen zu geben, wenn ihr Einkommen im letzten Jahre weniger als 1600 Mark be tragen hat. Wahlberechtigt zum Landeskullurrate sind alle männlichen land- und sorstwirt'ckxastlichen Unternehmer, sofern auf die von ihnen in eine m Betriebe beschäftigte!: Flächen nach Abzug der auf Gebäude samt Hoiraum und etNxiigen forstfiskalischen Grundstücken ruhenden Ein- beiten, mindestens 120 Dteueremlxiten entfallen. Ihre Zahl betrug bei der letzten Landesk»lr:irratsnwbl 61 306. selbständige Ostirtenbaubekrielx gab es 3288. Die Regierung nimmt an, daß rund etwa der dritte Dril drr Wahlberechtigte» eine Plurnlstimine haben wird. Will man sich annähernd ein Bild davon machen, wie diese Tatsache auf den Ausfall der Verhältnis- nrablen wirken wird, io kann man dies nur nir die sozial demokratische Partei mit einiger Wabrstlxstnlichkeit berech nen. weil nur diele Partei bisher in allen Wahlkreisen Kan didaten ansigestellt und ihre Stimmen gesammelt Nat. die übrigen Parteien aber mehr oder weniger häufig Wwlst- konipromisse geschlossen Natten. Rechnet inan mit der un günstigen Annahme, Naß 46 Prozent der sächsi'ckaen Land- tagslvähler sozialdemokratisch stimmen, so würden dies —