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Zweites Blatt Nr. 6N Sächsische Bolkszettung vom 12. März 1N03 Postscheckverkehr. ii. In Deutsclstand mit seinen 39 000 Postanstalten würde der 'Scheckverkehr natürlich noch ganz andere Dimensionen anm'bmcn können. Und die großen Vorteile, die sich bei cxr Einführung des Postscl>ecks ergeben würden, iverden gleich ersiäztlch, wenn man bedenkt, datz in Deutschland Herste noch über drei Viertel des Zahlungsverkehrs, 80 Pro zent durch Bargeldumsätze vorgenommen werden. Bei uns ichleppen die Briefträger täglich noch zirka 30—35 Millio nen in barem Gelbe mit sich herum, also im Jahre etnxi eine Milliarde Mark', 700 Millionen Hypothekenzinsen werden jährlich bar ansgezahlt, Summen, die tagelang vorher und tagelang nachher brach liegen; ferner gelangen bei uns Millionen an Beamtengehältern jährlich zur Aus zahlung und jeder, der an den Auszahlungsterminen den Andrang von Beamten, Offizieren. Pensionsberechtigten und Invaliden an den behördlichen Kassen schon beobachten konnte, wird ermessen können, wie große Unbequemlicl>- keiten und Zeitverluste dies zur Folge hat. Ties alles kann vermieden werden durch Vollziehung der Bezahlungen im 'ltervechnungswege mittels des Postschecks ohne Jnanspruch- natmie des wirklichen Bargeldes. Der Einführung des Postscheckverkehrs haben bisl>er mannigfach geäußerte Bedenken hindernd im Wege ge- ilaaden. Zunächst befürchteten die Banken eine unliebsame Konkurrenz, dock, diese Befürchtung zerstreut wohl als gänz lich grundlos ein Blick auf Oesterreich, wo die meisten Ein leger Einzahlungen zwisckxm 100 und 300 Kronen leisteten, zleu:-?. die mit unseren Banken sonst doch in gar keine Ver bindung zn bringen wären. Tann erhoben sich Bedenken von seiten der Sparkassen und ländlichen Kreditgenossen- 'cbaften. Hie befürchteten, daß. wenn eine Verzinsung der Posftcheckgiithaben erfolgte, sich hieraus die Postsparkasse eur.vickeln würde. Tadurck würde das Geld dem flachen Lande entzogen, den Zentren des Geldverkehrs zugeführt und damit die Entwickelung der Landwirtsckxcht und aller löchrigen ländlichen Erlverbszlveige empfindlich beein- irächngl. Dem ist zu erwidern, daß in Oesterreich von einer Konkurrenz der Sparkassen bisher nichts zn spüren war, denn die Zahl der Sparkassen wie ihrer Gutliaben ist stän- öia gestiegen, was sich daraus erklärt, daß die österreichischen Sparkassen meist 3^p bis l Prozent an ihre Einleger zahlten, die Postsparkasse dagegen nur 3 Prozent und dke Pchtscheckverwaltung nur 2 Prozent. Dieses Bedenken fällt " aber ^ort, wenn man von vornherein von einer Verzinsung abstehl. Zudem würden unsere Sparkassen sehr viel an Sr«eien sparen, trenn sie sich auch ihrerseits an den vorge- 'chlcrqenen Postscheckverkehr anschließen würden. Der Scheckverkehr bei den Genossenschaften war bisher nur sehr unbedeutend, er kann auch eine große Ausdehnung überhaupt niemals erlangen, weil das Genossenschaftswesen aus gegenseitiger Kreditgetvährung aufgebaut ist. Der Post- icheckverkehr will nur den Umlauf und die Art des Geld- oerkehrs regeln, tvährend die Genossenschaftssparkassen die Ausgabe haben, das KreditbedürsniS ihrer Mitglieder zu befriedigen. Näan glaube auch nicht, daß der Postscheckver- tchr die Postsparkasse bedingen würde'. Selbst in Oester reich. wo auch die Postsparkasse eingeführt ist, bilden so- wodl der Spar- als der Scheckverkehr streng geschiedene Benoaltungsgebiete und werden getrennt geführt. Eine Verbindung des Poftscheckverkehrs mit einem etwaigen Postsparkassengesed ist auch keineswegs zn wünschen; denn bas letztere und das Postscheckgeseh dienen ganz verschiedenen unrBchaftlichen Quecken: Die Sparkassen liaben den Zweck, den kleinen Mann zmn Sparsinn und zur Nüchternheit zu erziehen, der Postscheck soll lediglich der Regelung des Geld- verkehr-s und der Nutzbarmachung brachliegender Barmittel bienen.' Sannt wären die zumeist vorgebrachten Bedenken als nicht stichhaltig erwiesen. Angesichts der großen Vorteile, die unserem Wirtschaftsleben aus einer Demokratisierung oes 'Scheckverkehrs erwachsen würden, wäre es sehr zu wün schen. daß die Nachricht von der Einführung des Postscheck- Verkehrs in Deutschland bald eine offizielle Bestätigung fände. Ob die Regierung dazu nun im Wege der Gesetz gebung übergehen will oder im Wege der Verordnung, kann vorläufig wohl noch gleichgültig bleiben. Dagegen würde eS recht zweckdienlich sein, wenn sie ihre Absichten auch ausführlicher bald an die Oefsentlichkeit bringen wollte, damit sich hier an dieselben in ihren Einzelheiten eine Diskussion anknüpft, die der Einrichtung in ihrer endgültigen Gestaltung nut zugute kommen könnte. Bedeutsame Anträge zum Arbeiterschvtz nab«, die Zentrumsnütglieder in der Kommission zu« Be ratung der Gewerbeordnungs- (Arbeiterschutz-)Nvvelle ein- gedvacht. Diese Anträge Dr. Hitze, Dr. Fleischer, Giesberts, Groeber, Dr. Freih. v. Hertling, Dr. Jaeger, Dr. Pieper und Trimborn bezwecken: 1. Die Ausdehnung der Sonntagsruhe in Fabriken und Werkstätten auf 36 Stunden (für zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Festtage 60 Stunden). Bisher rechnete die Sonntagsruhe nur von Mitternacht zu Mitternacht. Für die Tag- und Nachtbetriebe bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Bestimmungen betreffend tie Sonntagsruhe stillen auch auf die Betriebs- beamten, Techniker und Werkmeister ausgedehnt werden. 2. Sch u tz der Rechte der Arbeiter bei Wohlfahrtseinrichtungen, zu welchen die Ar beiter Beiträge zahlen müssen. Der bezügliche Antrag lautet: Beiträge für Wohlfahrtseinrichtungen (Unterstützungs-, PenstonS-, Familien-, Krankenkassen usw.) dürfen von den Arbeitern nur erhoben werden, wenn diese bei der Ber- uvltung durch in unmittelbarer geheimer Wahl gewählte Vertreter mitbeteiligt werden und das Stimmrecht der Arbeitervertreter der Quote der Arbeiterbeiträge entspricht. Wenn di« Arbeiter zu Beiträgen für Pension«-. Inda- liden-, Alters- und Witwenkassen verpflichtet iverden, so ! bedürfen diese der Genehmigung der höheren Verwaltung?- ' lx'hörde. Diese ist insbesondere zn versagen, wenn die 1 Rechte der aus dem Betriebe ausscheidmden Mitglieder nicht angemessen gesichert sind. 3. Sicherung ortsüblicher Kündigungs fristen für solche Arbeiter, welche in Wohnungen ihres Arbeitgebers wohnen, und denen die Miete an dem Lohne in Abzug gebracht wird. Es soll der Mißstand beseitigt werden, daß diese Arbeiter sofort mit der Kündigung der Arbeit ans die Straße gesetzt iverden können. -1. Obligatorische Einführung von stän digen A r b e i t e r a u s sch ü s s e n in albm Betrieben mit 20 Arbeitern. Im einzelnen soll nach dieser Richtung hin bestimmt werden: Für jeden Betrieb muß ein ständiger Arbeiterattsschuß errichtet iverden. Dieser bat außer den in: § 134k Abs. 3 (Zustimmung bei Vorschriften für minderjährige jugend liche Arbeiter über ihr Derlxilten außerhalb des Betriebes und für Vorschriften betreffend Benutzung von Wohlfahrts- einrichtnngen in der Arbeitsordnung) und 8 13 Ick (An hörung vor Erlaß der Arbeitsordnung) bezcichneten Ob liegenheiten insbesondere die Aufgabe, Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiter, die sich auf die Betriebs- nnd Arbeitsverhältnisse. Arbeitsbedingungen und Wohl- fahrtseinrichtnngen im Betriebe beziehen, zur Kenntnis des Betriebsinhabers zn bringen und sich darüber zn äus^ern. Durch die Arbeitsordnung oder die Satzungen können dem ständigen Arbeiterausschusse noch weitere Aufgaben züge ln iesen werden. Anträge auf Gewährung von Ausnahmen bezüglich der Arbeitszeit 138n, 139) und der Sonntagsruhe (105 k) sind dem ständigen Arbeiterausscknß vorher zur gutackit- liehen Aeußerung zu unterbreiten und die geäußerten Wün sche und Bedenken den Anträgen jedesmal schriftlich bei- znfügen. Dem Betriebsinhaber und seinen Beamten ist unter sagt. die Arbeiter in der Uebernahmc oder Ausübung ihrer Rechte und Pflichten im ständigen Arbeiteransschuß zn be schränken. Vertragsbestimmungen oder Arbeitsordnungen, trx'lche diesem Verbote zilividerlaiifen, haben keine rechtliche Wirksamkeit. Zur Wahl berechtigt sind alle volljährigen Arbeiter. Die Wählbarkeit kann durch die Satzung ans diejenigen Arbeiter beschränkt werden, welckx' mindestens dreißig Jcibre alt sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und mindestens ein Jalir im Betriebe tätig sind. Die Verhältniswahl ist zulässig. Die Zahl der Anssckmßmitglieder soll mindestens fünf betragen. Falls mindestens 20 Arbeiterinnen im Betriebe beschäftigt sind, wählen diese im besonderen Wahlgang au? ihrer Mitte ihre Vertreterinnen. Tie Mitglieder sind mindestens alle zwei Jahre neu z» Nxiblen. Ter Wahl termin ist mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. Ueber die Organisation, Wahl. Zuständigkeit und Ge schäftsführung des ständigen Ausschusses sind in der Ar beitsordnung oder in besonderen Satzungen nähere Be stimmungen zn treffen. Letztere sind jedem Arbeiter beim Eintritt einzulüindigen. 5. Beschränkung des Strafrechtes. Geld strafen dürfen durchschnittlich (Ausnahmen sind scharf um grenzt) ein Viertel (bisher die Hälfte) des Lohnes nicht überschreiten, lieber Verivaltung und Verivcndung sind genaue Vorschriften getroffen. Weiter soll bestimmt iverden: Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Betriebes verwendet werden. Die Grundsätze für die Ver wendung und Verwaltung müssen nach Anhörung des ständigen Arbeiterausschnsses in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen sestgelegt werden. Dein stän digen Arbeiteransschuß. muß Gelegenheit gegeben werden, sich über die Verwendung zu äußern; außerdem muß ihm mindestens einmal jährlich eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden. Die Strafgelder können auch der Betriebskrankenkasse oder einer sonstigen llnterstützungskasse überwiesen werden, sofern die satzungsmäßigen Leistungen über die gesetzlich vorgeschriebcnen Mindestleistungen entsprechend hinaus gehen, und die Arbeiter bei der Verwaltung derselben durch in geheimer Wahl geivählte Vertreter mit mindestens der Hälfte des Stimmrechtes beteiligt sind. 6. Einführung des Z e h n stu n d e n ta g e s füralle erwachsenen Arbeiter in Fabriken, wäh rend die Regierungsvorlage diesen bloß für die Arbeite- rinnen in Fabriken (und Betrieben mit zehn Arbeitern) vorsiebt. Zugleich ist auch die Nachtarbeit verboten. Natür lich sind die Behörden berechtigt, für Betriebe mit ununter brochenem Feuer, für Saisonindnstrien usw. Ausnahmen zuznlassen. Di« Mittagspause, inelche jetzt für Arbeite rinnen und jugendliche Arbeiter mindestens eine Stunde betragen soll, soll auf IsX. Stunde ausgedehnt werden. 7. Erweiterung desSchutzes der Arbeit e- rinnen. Wenn der Antrag unter 6 abgelehnt wird, soll die Arbeitszeit der Arbeiterinnen sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes (nicht erst vom 1. Januar 1910 ab) auf zehn Stunden beschränkt werden. Sie 'oll am Sonnabend nur nenn Stunden betragen. Die Mittagspause soll NH Stun den dauern. Für verheiratete Frauen soll die Arbeitszeit täglich nur nenn Stunden, am Sonnabend nur sechs Stun den betragen- Wöchnerinnen dürfen) wie in der Schweiz schon seit 1878 bestimmt ist, vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind. 8. Verbot der Mitgabe von Arbeit nach Hanse für Fabrikarbeiterinnen. Der Antrag besagt darüber: Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebes vom Arbeitgeber nicht übertragen oder für Rechnung dritter überwiesen werden. 9. Festsetzung deS Ladenschlusses auf 8 Uhr (am Sonnabend 9 Uhr). In einer großen Zahl von Städten ist schon heute auf Antrag der Beteiligten der Ladenschluß allgemein oder für bestimmte Arten ans 8 Uhr festgesetzt. Erst dadurch wird denn Prinzipal wie dem An gestellten auch der Feierabend wieder gesichert, der Besuch von il*ersammlnngen, Fortbildungskursen nsw. ermöglicht. Tie Kosten für Beleuchtung, Heizung usw. werden gespart. Es wird deshalb nicht weniger gekauft. Das Publikum muß nur entsprechend gewöhnt iverden. Da der Sonnabend durch die Arbeiterkundschaft und die vermehrten Sonntags bedürfnisse mehr in Anspruch genommen wird, so soll es hier bei den bestehenden Bestimmungen belassen iverden. — Das platte Land und die Städte bis zn 2000 Einwohnern bleiben von dem Nenn- wie Achtuhr-Ladenschluß ausge nommen. Was die Sonntagsruhe im .Handelsgewerbe anbelangt, so finden Erlwbungen statt. Von dem Ergebnis ivird es abhängen, inwieNxsit bei einer zukünftigen Regelung eine Verschärfung der S-onntagsrnl-e speziell in den Kontoren möglich und zweckmäßig ist. Das Zentrum bat deshalb von Anträgen abgesehen. Jedenfalls ist eine volle Sonntags ruhe für Vertänssgei'chäfte in absehbarer Zeit undurch führbar. 10. Beschränkung der Arbeitszeit in Kontoren (soweit sie nicht mit offenen Verkaufsstellen verbunden sind) auf höchstens neun Stunden täglich (bei englischer Arbeitszeit acht Stunden). Dabei soll eine un unterbrochene Nachtrnhezeit von zwölf Stunden und eine Mittagspause von N/o Stunden (bei englischer Arbeitszeit eine balbe Stunde) gegeben lverden. Ueberstunden sind für 40 Tage im Jabre je nach freier Wahl zngolassen. 1 l. Einführung d e r a ch t st ü n d i g e n S ch i ch t 1 n Be r g we r k e n für die Arbeiter unter Tag. Dabei bleiben die Bestimmungen der Landesgesetze, soweit sie eine kürzere Arbeitszeit zum Beispiel für besonders heiße Be triebspunkte vorselx'n, in Kraft. Tie Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Bergwerken (auch über Tag) soll gänzlich verboten sein. Die Vergünstigungen, welche für die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker in Fabriken bezüglich Kündi gungsfristen. Kontiirrenzklansel, Fortzahlung des Gehaltes bei Krankheit in der Novelle vorgesehen sind, sollen auch auf die Bergwerksbeamten ausgedehnt werden. 12. Ausdehnung des A r be i t e r s ch n tz e s auf die Fabriken und Werkstätten der Eisenbahnen und d i e S t r a ß e n b a h n e n, sowie ans die Beamten und Gehilfen bei Rechtsamvälten und No taren. Diese Kreise von Personen entbehrten bisber jedes reichsgesetzlickien SchiitzeS. 13. A e n d e r N n g e n der Ftz 152 und 153 der Gewerbeordnung zur größeren Sicherung des Koa-- litionsrechtes der Arbeiter und der Tarifverträge. 14. Erweiterung der geplanten Schutz- Vorschriften für die Hansarbeiter (Haus industrie). Die Vorlage bietet hier nur Vollmachten für die Behörden (Bundesrat, Landeszentralbehörden, Polizei behörden). Diese Vollmachten sind durch die Zentrirmsan- kräge teils erweitert und ergänzt, teils strenger umgrenzt. So sollen die Vollmachten und die damit gegebene Pflicht, den Mißständen zn steuern, auf den Schutz der Sittlichkeit und die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter bis 18 Jah ren erstreckt und der Arbeiterinnen (ohne Altersgrenze) erstreckt werden. Die SonntagSarbeit soll verboten sein. Die Einführung von Lohnbüchern und Lohnzetteln, vvn LohnmiShängen. die Registrierpflicht usw. soll, soweit der Bnndesrat von seinen Vollmachten keinen Gebrauch mackst, auch von den Landeszentral- oder Polizeibehörden angeord- net werden können. Soweit Lohnbücher vorgeschrieben, sollen die Arbeitgeber auch zu einer entsprechenden Führung der Mickier über die Ausgabe der Arbeit verpflichtet werden kön nen. mit den» Rechte des Gewerbeaufsichtsbeamten, Einsicht znm Zwecke der .Kontrolle der Hausarbeiter zu nehmen. Die vorstehenden Anträge bedeuten einen erneuten deutlichen Beweis für die bewährte und umfassende Initia tive der Zentrnmspartei auf dem Gebiete der sozialen Ge setzgebung. Ans Stadt rrnd Land. (Uorttetzunq aas dem HauvU'latt-1 —' Mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs ist von dem Gesamtministerium beschlossen lvorden, von den im laufenden Jahre zur Verfügung stehenden Mchungen der Vciendestiftung dem Verein für Wälder- h o l n n g sstä t te n 300 Mark zu bewilligen. —* Der konservative Verein hält am Mitt woch den 11. d. M. abends 8 Uhr in den Drei Raben eine Versammlung ab, in der Herr Lehrer Knnze-Berlin vor- kragen wird über „Die konservative Partei in Gegenwart und Zukunft". ovr. —* Der Block wird schon auf dem Variätö verhöhnt. Der bekannte Humorist Otto Rentier singt jetzt in Berlin ein vielbejubeltes Couplet: „Herr Block als Reichstags kandidat." Er erscheint dabei in Tranerkleidung mit Orden geschmückt. okr. Meißen. Im Restaurant „Kvrpfenschänke" in Diera, Fernsprecher Meißen Nr. 451. ferner in Neiders Restau rant in Niedermuschütz, Fernspr. Zehren Nr. 4, und endlich in der Papierfabrik zn Robschütz. Fernspr. Meißen Nr. 34, ist auf Anregung der Königlichen Amtshauptmannschaft je eine fahrbare Tragbahre znm Transporte von Kranken und Verunglückten aufgestellt worden. Diese Tragbahren sind in erster Linie für die an der Elbe gelegenen Stein- bnichsbetriobe, beziehentlich für die Papierfabrik in Kob schütz bestimmt, werden jedoch von den beteiligten Betriebs- Unternehmern in dankenswerter Weise jedem, der sie zum Transport eines Verunglückten oder sonst Leidenden braucht, unentgeltlich, beziehentlich lvas die Benutzung der Tragbahre in Robschütz anlangt, gegen ein Entgelt von 2 Mark für den einzelne" Fall, unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, daß die Bahren sofort nach ge machtem Gebrauche, spätestens aber am Tage nach diesem, in gut gereinigtem beziehentlich desinfiziertem Zustande an ihre Aufstellungsorte kostenfrei zurückgebracht werden. Der