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— Brief — erwcir lchl.sie->. 99.25- vzG. 101 G. 100 G. 93,00 <A. 101,5-0 Bf. 102 <Ä. 98.75 G. 101 «s. 98.25 Bf. 101.00 Bf. 100.25 Bf. 17.5-0 Bf. 02 Bf. 02.00 Bf. »8.10 G. 01,00 Bf. '1.00 Bf. »8.25 G. 02.50 G. >7 Bf- 00 Bf. 00 G. 01.50 Ä. 9 Bf. 01.00 Bf. 8 Bf. Zweites Blatt Sächsische Volkszeitung vom 14. August 1907 Nr. 1.85 sali hinüber 4 Men nzösijche und M'<° nud die elbst die imvand, Werkstatt iholiken -sonders ivlogc« rkannlo 'te, von kSschrift olidcs, tirchen- nstliche, Zechst- ir er reis Zur Index-Adresse bringt die „Apologetische Rundschau", das Organ der „Zentral-Aliskiiiiftsstelle der katbolisckx'n Presse" «Eoblenz) in ihrer neuesten tAngiist-)Nninmer einen sehr interessanter Artikel, dem wir folgendes entnehmen: Wenn man der Adresse noch so sympatlü'ch gegenüber- srände, müßte man es dennoch zngeben, daß die Verfasser derselben keine guten Berater gehabt haben. Es läsff sich immer noch) ans den Hanptinlialt der Adresse, aus die Motivierung der vorzulegenden Bitten znrückkoinmen, das aber darf lrente schon gesagt sein, daß jemand, der einerseits die besonderen Gefahren unserer Zeit, und andererseits Wesen, Zlveck und Geschichte des Index kennt, unmöglich den Wortlaut der Adresse gutheißen kann Diese Unkenntnis des Inder und Ms kirchlichen Büch-erverbotes geht aber auch klar ans den einzelnen Bitten und Wünschen am Schlüsse der Adresse hervor. Die erste Bitte verlangt neben „weitherziger Revision der bisherigen Entscheidungen" (weitl-erziger als die Leos Xlll. im Jahre 1000!) „d iedauern de G e wahr für die Zukunft, daß die namentliche n Inder-Verurteilungen auf ein M i n d e st - maß beschränkt bleiben und möglichst ganz a n ß e r B r a u ch k o m m e n." Tie Coblenzer Adresse 1800 bat kürzer und klarer um „die Aufhebung des Inder", hier wird gebeten um anszer Kiirssetznng des ganzen Inder und der Indexkongregation. Alw die Kirclx', der Papst, soll prinzipiell davon Abstand nehmen, in Zukunft durch den Inder ein Buch namentlich zu verbieten! Man möchte da an „die Besten aus Kleriker- und Laienkreisen", diese „Männer von unantastbarer lauterer Gesinnung und Liebe zur Kirclx'", welche die Verfasser der Adresse „in allem beraten" haben, eine Frage richten. Gesetzt, in den nächsten Jahren (nach voller Bewilligung der ersten Bitte) erscheint das Werk eines bedeutenden katholischen Gelehrten Der Bierfässer hat großen Anhang, das Buch einen sehr großen Leserkreis. Lender enthält es aber nicht gering fügige Irrtümer philosophisch thcvlogi'ckx'r Art. (Man kann beispielsweise an Hermes oder Günther denke», wenn man Namen aus der neueren Zeit nicht gerne hört.) Soll nun da die Kirche mit verschränkten Armen dastehen? Soll sie sich berufen etwa auf die Bewilligung der Laienadresse von 1007 und sagen: ich kann das Buch nicht verurteilen? Klarer gesprochen: Tie Kirche lwt da s g ö t t l i ch e R e ch t ii n d die h e i l i g st e Pfli cht, gegebenen Halls die Gläubigen, alle Gläubigen vor einem Glaube:', oder Sitten gefährdenden Werke zu schützen. Die beste und einfachste, sehr oft die einzig mögliche Art und Weise ist das nament liche Verbot, die namentliche Verurteilung des Buches. Mehr als ein Jahrtausend vor Gründung der Inder kongregation verbot das erste Konzil von Nicäa das Buch des Arius mit seinem Namen Thalia. Und sollte der Papst heute die Kongregation aufheben, sckx>n morgen müßte er in seiner Eigensclxift als von Gott selber gesetzte Inder kongregation, in einem neuen Halle Hermes, Günther, Schell genau wiederum so handeln, wie früher das Konzil, später die Kongregation mit dem Papste voranging, wenn anders der Stellvertreter Christi seines obersten Lehr- und Hirten amtes pflichtmäßig walten soll. Tie Jnderentscheidungen vollständig „aus>'r Gebrauch kommen lassen" und gar grundsätzlich, hieße also in der Tat nicht mehr und nicht weniger, als die heiligste Pflicht des Lehr- und Hirten amtes im Einzelfalle vernachlässigen. Dock) unsere Adresse will sich schließlich besckxüden mit einer Beschränkung auf ein „Mindestmaß der nament- lickxm Index-Entscheidungen". Was ist „Mindestmaß"? Wenn es die Pflicht der Kirck)e und des Papstes ist, Bücher, welckw Glauben oder Sitten in besondere Gefahr bringen, vornehmlich weil die Gläubigen die Verderblichkeit des Werkes nicht kennen, zu verurteilen und zu verbieten, so bängt das „Maß" wohl ab von den erschienenen derartigen Büchern selbst. Es braucht also eine Laienliga in Deutsch land nur mit apostolischem Eifer dafaür zu sorgen, daß zu mal in deutschen Landen keine gefährlichen Bückx?r auf- kommen — und die Bitte der Adresse ist e r füll t. „Min destmaß"! Wie viele namentliche Inderverbote sind denn erlassen beispielsweise im letzten Jahrzehnt? Ich zähle alles in allem von 1807 bis 1007 57 Bücherlxnbote, von denen 28 auf PiuS X. kommen. Unter den Verfassern dieser 57 Bück)er sind 4 Deutsche (Rohling, Müller, Schell, Vogrinec), die mit 7 Schriften aus dem Inder stehen. Pius X. kam bis heute im Ganzen ein einziges Mal in die Lage, rin deutsches Buch namentlich verbieten zu müssen. Die Bitte um ein „Mindestmaß" ist wohl gegenstandslos. Die zweite Bitte bebt an wie folgt: „Sodann wollest Du. heiligster Vater, falls die völlige Beseitigung der nam haften Inder-Verurteilungen nicht angängig sein sollte, grundsätzlich alles das aus den Inderdekreten für immer be seitigen, nxiS zumal dem germanischen Volksgewissen auss allertiefste widerspricht nud das ist vor allem die Verur teilung ohne Anhörung des Angeklagten, die Geheimhaltung der Iudiziernngsgründe möglicherweise selbst vor dem Ver urteilten und endlich die Verpflichtung des Verurteilten zum Schweigen ohne die gleichzeitige Anordnung der Schweigepflicht für sämtliche kirchlick>e Gegner des Ver urteilten." Auch diese zweite Bitte ward. insoNxüt sie überhaupt genährt wenden kann, den Bittstellern im voraus bereits von Papst Benedikt XI V. im Iabre 1753 erfüllt in der Bulle „8,»IIi,-il:> ne I»'«»vi,ln", welci)e von Leo XI II. i IN I ahre 1 8 0 7 und 1 0 0 0 n e u s a n t t i o n i e r t w o r den i st. iVergl. HiIgers , der Inder S. 50 ff.) Es kann nur besremdeu, daß die Berater der Verfasser der Adresse auch dieses wichtigste Aktenstück nicht gekannt haben, das auch beute »och vollständig zu blecht besteht u n d i n der g e w i s s e u Haft e st e n W e i s e prakti s ch b e - o dachtet wi r d ! Wenn man »och bedenkt, daß „ d e r Angeklagte" beim Inderprozesse dnrclxniS nicht der Verfasser des Buches in. wildern das Buch selbst, und daß es durchaus nicht darauf ankommt, was der V r- fasser sich etnxr bei den einzelnen Sätzen seines Werkes ge dacht hat, sondern allein daraus, nxis objektiv im Bnclx' wlbst vorliegt, io isr es unerfindlich, daß in den angesührten Bestimmungen etnxis sein soll, Inas „zumal dem germa nischen Volksgewisseiz aufs allertiesste widerspricht". Ganz besonders ist das Schweigegebot einzig und allein z u G u u st e n des V e r f a s s e r s des verurteilten Buches gegeben. Sollte der Verfasser selber zur Ausklärung der Gläubigen es wünsckx'n, daß -ie Gründe der Indizierung allgemein bekannt gegeben werden, oder sollte aus der Ver heimlichung dieser Gründe bei den Gläubigen Verwirrung und Gefahr entstehen, so wird die Kongregation bereit willigst dieselben veröffentlichen. So gesclxih es z. B. im Halle Günther durch znx'i päpstliche Breven. Unsere Adresse hat noch eine letzte dritte Bitte, die eben falls nur gestellt werden konnte infolge d-'r Unkenntnis der allgemeinen Inder-Regeln. „Endlich," so beißt es hier, „bitten wir Dich, heiligster Vater, chrfurchts- und ver trauensvoll, Du wollest die besondere Iuderstrase der E r - k o m m unikatiou dauernd beseitigen und die Be folgung der revidierten und gemilderten Inderdesrete zur schlichten (bewisscnspflicht machen mit der Maßgabe, daß au Stelle der Persönlich fremden bischöfliche» Behörde der mit dem Beichtkinde persönlich vertraute Beichtvater, wie beim Hastengebote, Träger aller Dispeusvollmachten für jeden einzelnen Tispenssiickx'r wird." Und nun nimmt sich die Laienadrcsse der deutschen Bisclwfe an und erbittet für den ganzen „Episkopat der Völker germanischer Herkunft und Sprache ausnahmslos die gleichen ai»i>Im>ä,»:m kix-iiltutcm wie Englands hochwnrdigste Bischöfe sie bereits erhielten". Tie große Sorge, welche die Adresse hier für den Episkopat zeigt, wäre ja sofort überflüssig, wenn die katholischen Gelehrten, die es notwendig haben, bei ibren Bischöfen, so wie das Gesetz es vorschreibt, um die gewünschte Dispens einkommen. Sollten ihnen diese ihre von Gott gesetzten Hirten „persönlich fremd" sein, so dürfen sich die selben ohne jegliches Bedenken der Vermittlung des mit ihnen „persönlich vertranten Beichtvaters" bedienen. Aber kebreu wir zum Wortlaute der dritten Bitte selbst zurück. Es ist in den letzten Wockren bekannt geworden, daß die deutsche» Bischöfe bereits seit einigen Monaten jene Voll machten der englischen Bischöfe vom Heiligen Vater erbaten und erhielten. Daraus ergibt sich von selbst, daß, wenn die Förderer der Adresse anstatt ihrer Sorge um den Episkopat Deut'cillauds. selbst ein wenig mehr V e r t r a u e n zu ihren Bischöfe» gehabt lätten, sie sich die ganze Adresse sicherlich gespart hätten. Allein man kann davon vollständig abselien. Auch ohne diese besonderen neuen größeren Voll machten und abgesehen davon ist die obige dritte Bitte gegenstandslos, wie die anderen. Und dies folgt wiederum ans dem kirchlichen Büchergesetze selbst. Was zunächst „die besondere Jndexstrafe der Er- kommuuikation" betrifft, so muß man nach dem Wortlaut der Bitte zu der Meinung kommen, als ziehe die Lesung eines auf dem Inder stehenden Buches alsbald diese Kirchni strase nach sich. Daß dem nicht so ist, geht aus den drei Straf - Paragraphen der Konstitution „Okki, ioinim na uuiiu-iniui" klar genug hervor. Also wenn jemand — ohne die Erlaubnis, verbotene Bücher lesen zu dürfen — z. B. Schells verbotene Dörnten läse, verfiele er nicht der Ex kommunikation. Dies wiird' nur dann der Fall sein, wenn Sclx'Il ein notorischer Häretiker oder Apostat wäre, der in den verbotenen Michern ausdrücklich die Häresie verteidigte, oder aber, wenn Shells Werke namentlich durch ein eigenes päpstliches Schreiben uuter jener Kircheuskrafe untersagt wären. Was dann die Dispens verbotene Bücher zu lesen augebt, so wird dieselbe jedem, der sie notwendig hat, von der kirchlichen Behörde gerne gewährt: zunächst vom Papste selbst und zwar aus Lebenszeit, dann von der Index kongregation und auch auf Lebenszeit, wenn der Bittsteller dieselbe auf Lebenszeit bedarf. Auch die Bischöfe können die gleiclx' Vollmacht geben. Aber nach der Adresse hat es fast den Anschein, als ob es eine unerträgliclje, eines Ger manen unwürdige Last sei, bei seinem Bischose diese Ec- lcckibuiS nachzusuchen. Für einzelne Fälle, in denen man die Lesung eines verbotenen Buches benötigte, kann der Bischof nicht bloß selbst die erforderliche Dispens erteilen, sondern kann auch jeden Priester dazu bevollmächtigen. Und dies ausdrücklich in Kraft eines Paragraphen des neuen Büchergesetzes vom Jahre 1807! Ja noch mehr: seit der kircheurechtlichen Verfügung vom 1-1. Dezember 1808 sind auch die allgemeinen Vollmachten, welche die Bischöfe vom Apostolisch'» Stuhle erhalten, clele^nlüleic, d. h. die Bischöfe können dieselben anderen übertragen. Und so st e ht schon seit 1 808 nichts i m Wege, daß ei» Beichtvate r v o u s e i n e m B i s ch ose die Voll in acht erhält, w ü r d i g e u B eichtkinder n die Erlaubnis zu in Lesen verbotener Bischer zu geben. Nicht von seiten des Inder und nicht von seiten der Kirche droht der „.Kultur" und „Freiheit der Forschung" Gefahr, sondern von seiten des modernen Unglaubens in Wort und Schrift der Koryphäen deutscher Wisseusclxist und von seiten Ileinlickx'r, kurzsichtiger Maßregeln des staat- liclx'u Bureaukratismus, wodurch unangenehme Wahrheiten unterdrückt werden sollen. Die „Augsburger Postzeitung" (Nr. 115 S. 0.. 20. Juni 1007) schreibt: „Aus einen: neuen Lehrbuch der .Kirchengeschichte für Mittelschulen, das dem .Kultus ministerium zur Einführung vorgelegt worden war, wurden nachstehende Stellen im Kultusministerium gestrichen: 1. M'i der Säkularisation wurde oft mit Gewalt vorge- gaugeu: 2. Die Jesuiten habe'» Bayern vielfach genützt." Das näre ein frisches Müspiel eines staatlichen Inder- ix'rbotes mit „(b'ix-e e<» i-i)-n< nr" bis zur Verbesserung. Und daß solche und noch viel merkwürdigere staatliche Inderverbote und Bücher,zensuren mit und ohne <lc»m-e an auch beute noch im Deutschen Reiche und überall beiden Völker» germanischer Sprach' und .Herkunft nicht auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben, nährend ein Staat und .Kirche untergrabender Atheismus und Nihilismus allda frei und ungehindert auf dem Lehi-stuhl und in der Presse vorgetragen werden darf, ist eine bekannte Tatsach. tVeral. Hilgers a. a. O. 200 sf. namentlich 348 sf.) Hier Näre also ein Feld, auf dem die Laienwelt mit bestem Ge nüssen zum Segen des deutschen Vaterlandes für die höchsten und wahrsten Kulturtverte sich betätigen könnte und auch dies z u r I » st a » ratio in E h r i st o. 11 Imn, Der neue Syllabus und die konfessionelle Hetze. Alle jene Elemente, welche das traurige Metier der Verhetzung der Konfessionen betreiben, suchen mit blindem Eifer aus dem neuen Syllabus Kapital zu schlagen. Wir sehen ab von den plumpen Mätzchen, welch sich im „Freien Wort", dieser Ablagernngsstätte für allen antireligiösen Unsinn, ein M-iüiim jxnmlesm leistet, was wir übersetzen mit ein sich selbst lächerlich machuder Tertianer-, denn mehr als KKrlchn Miesnick versteht der Mann auch nicht von der Theologie. Beachtenswert dagegen ist die von der „Wartburg" in der Eile und darum ohne Ueberlegung losgelassene (Nr. 30 vom 20. Juli 1007) Auslassung. Beachtenswert deshalb, weil sie zeigt, wie der gehässige Aritikatholizismus zugleich ein Antichristentum ist. Da wird geredet von einer „Guillotine wissenschaft licher Forschung" und die verurteilten Sätze werden im .Handumdrehen gemacht zu „Ergebnissen, die Gemeingut der Wissenschaft geworden sind". Die blinde Wut dieser Amokläufer übersieht, daß der Syllabus Sätze verurteilt, ivelckie den Charakter des Christentums als der Offen barungs-Religion leugnen, also daS Cbristentnm als Lebre Cbristi und Glauben an Christi Gottheit vollständig aus- heben. Nun ist ja von der „Wartburg" hinlänglich bekannt, haß sie wohl „Los von Rom" schreit, aber über das eigent liche Ziel, wohin dann die Reife gehen soll, nicht im klaren ist, ja selbst ein Los von Christus mit unter ihre Fittiche niimnt, tvenn es nur immer antikatholisch ist. - So ist diese Auslassung der „Wartburg", welche sich in ihrem Nomhaß alles dessen auiniiimt, ivas von Nom ver urteilt wird, lediglich deshalb, weil es von Rom verurteilt wird, eine vortreffliche Ckiaralteristik dieses Organs nach seiner antichristlichen Seite. Man beachte es tixihl, tvenn die katholische Kirche für den Cliarakter des Christentums als Offenbarungs-Religion eintritt, so erregt das den Zorn der „Wartburg". Ja. ist denn dieser das Christentum nicht mehr die Offenbarnngs Religion? Was dann? Und was ist ihr dann Christus? Gottes Sohn kann derjenige nicht mehr in ilnn sehen, der den Offenbarungs-Charakter des Christentums leugnet. Darum aber di-eht es sich. Verurteilt doch der Syllabus in Satz 27 die AnsckMiiing: „Die Offenbarung kann nichts anderes sein, als das vom Mciisckxm erworbene Bewußtsein seiner Beziehungen zu Gott." Wer diesen Satz anerkennt, sollte so ehrlich sein und den christlichen Namen ablegen. Denn er macht sich, wenn er trotzdem noch als Christ sich aus gibt, damit einer Unlrxihrheit schuldig! Wenn die „Wartburg" belxinptel, es bandle sich um „Ergebnisse, welche Gemeingut der Wissensckxist geworden sind", so ist das eine direkte Unnxihrheit. Oder weiß die „Wartburg" so nx'nig Bescheid über den Stand der prote stantischen Theologie, daß sie nicht einmal davon Kenntnis bat. daß selbst dort gegen dieses angebliche „Gemeingut der Wissenschaft" Front gemacht wird und zwar um der Ehre der Wissenschaft willen? Tci ivar die „Täglickx? Rundschau", als Hetzblatt eine würdige Kollegin der „Wartburg", voA besser berate» als sie schrieb, in der dentfckxm Theologie liabe sich bis setzt nicmgnd so lveit vorgewagt, wie es die verurteilten Sätze anzeigen; dagegen sei der Syllabus nxM ein indirekter An- griff auf die liberale protestantische Theologie, deren philosophisch-dogmatische Lehren und kritisch-historisck)e wie eregetiübe Ausstellungen die katholische Theologie Frank reichs als echtes und Nxrbres Gut übernommen und nach Italien und England tveiter gegeben lxibe. Vielleicht bringt diese Betrachtung der Sache die „Wartburg" ans die richtige Spur nach dein, nxis der neue Syllabns eigentlich per- teidigt. Noch in etwas- anderem wollen wir der „Wartburg" ans die Dlrümpse Helsen. Die regt sich ans über den Satz 5 des Syllalms. Als falsch verurteilt dieser die Behauptung: „T-a im Glaiibeiisschatze mir die geossenbarten Wahrheiten ent halten sind, so steht der Kirche in keiner Beziehung ein Urteil zu hinsichtlich Belxinptnngen menschlicher Wissen- sclxisten." Natürlich — wer wird bei diesen Leuten etvxis anderes ernxirten? — muß das heißen: „Also ganz allge mein werden alle Wmeinclxisten, Philosophie, Geschichts forschung, Naturwissenschaft, Medizin dem Urteile der Kirche unterstellt." <> »nneln ämi'Iieitnn! Siebt inan denn nicht die Worte „in keiner Beziehung" m>0 nullc» reimet», wie es im lateinischen Tert heißt „unter keinem Gesichts punkt"? Eine Frage an die „Wartburg". Wenn moderne Ver treter der Philosophie, der Geschichte, der Naturwissensckxift, der Medizin die Velmiiptiing ansstellen, das Ergebnis ihrer Wissensclxisten sei der Atheismus, der Unglaube, wie das sa die Lieblingsredensart derer in» Hackel ist, lxit dann die Kirckie das Recht z» reden und dieser Dnmncheit ent- gegenzntreten oder muß sie schweigen? Wenn sie unter solclx'n Umständen erklärt, daß das eine Psendowissenschast, ein Mißbrauch der Wissenschaft sei, n>eil ja doch die ganze Natur das Werk der Schöpferinacht (Lottes, die natürlickx' ^Offenbarung Gottes ist, folglich in