Was darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden? (Nachdruck vertaten). Aus sozialpolitischen Gründen haben die Gesetzgeber von jeher eine Reihe von Vermögensgegenständen des Schuldners, um durch Schonung seiner notwendigsten Existenzbedingungen zugleich dem Gemeinwohl zu dienen, der Psändung entzogen. Die Novelle zur deutschen Zivil prozeßordnung ans dem Jahre 1898 ist mit der Festsetzung solcher Pfändungsprivilegien, die zuvor bestehenden Vor- schriften erheblich erweiternd, zu Lasten deS Gläubigers wohl bis zur äußersten Grenze gegangen. Danach sind unpfändbar: 1. Die für den Schuldner, ohne Rücksicht auf seine Er werbs- und Bernfsstellung, notlvendigsten Haus- und Wirt schaftsbedürfnisse. Darunter fällt vor allem der zur Ausrechterhaltung eines angemessenen, sich über proletarische Dürftigkeit er- hebenden kiäuslicl^eu Zusammenlebens unentbehrliche Haus rat. besonders Kleider, Betten. Wäsche, Hans- und Küchen geräte. Der Wert der Sachen spielt dabei keine Rolle. Der Ausgcheanzug und Winterpaletot des Arbeiters, die Näh maschine einer kinderreichen Familie sind ebenso unantast bar wie der nur einmal, und zwar in einein wertvollen Spiegelschranke, vorhandene Spiegel und die goldene, mit Edelsteinen besetzte einzige Taschenuhr des Schuldners. Der Gläubiger kann — und darin liegt eine außerordent liche Härte — nicht etwa verlangen, daß sich der Schuldner gegen Eintausch minderwertiger gleichartiger Gegenstände, eines kleinen Handspiegels, einer versilberten Taschenuhr, die Pfändung der wertvollen Stücke gefallen lasse. Bis zur Rücksichtnahme auf standesgemäßen Haushalt geht die Vergünstigung dagegen nicht. Ferner gelten Sachen, die nur ausnahmsweise gekauft werden, wie der Paradeanzug der Bergleute, in diesem Sinne eben so wenig als unentbehr lich wie die überhaupt nicht dem Haushalt dienenden Gegenstände, zum Beispiel die Gastbetten des Gasthoss- besitzers. Hierher gehören weiter die für die Familie des Schuld ners, einschließlich seines Gesindes, auf vier Wochen er- sorderlichen Nahrnngs-, Fenerungs- und Beleuchtungs mittel oder, falls solche nicht mindestens für zwei Wochen vorbanden sind, der für die Beschaffung auf diese 2 Wochen notwendige Geldbetrag. Dieser Betrag darf aber nur dann belassen werden, wenn die Beschaffung nicht andenveit, be sonders durch den bevorstehenden Lohntermin, gesichert ist. Das Bedürfnis für die den üblichen Lohn- und Gehalts- tx'rioden angepaßte Vierwochenfrist ist im Einzelfalle je nach der Jahreszeit und den Wohnungdverhältnissen sach gemäß abzuschätzen. Endlich muß dein auf dem Lande lebenden Schuldner, nach seiner Wahl, entweder eine Milchkuh oder statt ihrer z:vei Ziegen oder zwei Schafe, so weit diese Tiere zu seiner und seiner Hausgenossen Ernährung unentbehrlich sind, be lassen werden. 2. Die für Landwirte, Künstler, Handwerker, gewerb liche und Handarbeiter zur Fortführung ihrer Erwerbsart unentbehrlichen Sachen. Beim landwirtschaftlichen Betriebe, zu dem hier auch Viehzucht, Weinbau und Gärtnerei zu rechnen sind, erstreckt sich das Pfändnngsprivileg auf das Vieh und die landwtrt- sclxntlichen Geräte, so weit sie für den Betrieb erforderlich sind, sowie auf den notlvendigsten Dünger und die bis zur nächsten Ernte zur Fortführung der Wirtschaft erforderlichen Erzeugnisse, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche, also auch selbstgeschlagene Holzvorräte. Die persönlichen Be dürfnisse des Schuldners oder seiner Angehörigen, mag v-c nun Eigentümer oder bloß Pächter des Gutes sein, spielen hier keine Rolle, sondern das Bedürfnis des einzelnen Be triebes als solcher entscheidet. Ta die hier ausgenommeneu Gegenstände größtenteils Zubehör des Grundstückes sind in enter Linie zur Sicherung der am Grundstück bestehenden Hypotheken bestimmt, so wird ihre anderweite Pfändung schon um deswillen nur selten mit Erfolg Vorkommen. Das wichtigste, zugunsten des Schuldners erheblich aus- gebaute Pfändungsprivileg für das Berufs- und Erwerbs leben bildet aber die Unpfändbarkeit der zur persönlicheil Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlicheil Gegen stände bei Künstlern, Handwerkern, gewerblicheil Arbeitern und anderen Personen, die ihren Erwerb aus ihrer Hand- arbeit oder sonstigen Persönlichen Leistlingen ziehen. Ob der Schuldner die persönliche Tätigkeit als Haupt- oder Nebenbeschäftigung, selbständig oder im Betriebe eines anderen ausübt, ist gleichgültig, auch vorübergehende Nicht- ausübuug beseitigt den gesetzlichen Schlitz nicht. Die den Schutz genießenden Künstler müssen die Kunst, Musik, Malerei, Bildhauerei, Schauspielkunst usw. als Beruf zum Erwerb ausüben oder sie lehren. Kunstbeflisfene sind — un- gerechtfertigterweise — überhaupt nicht geschützt. Zu den Künstlern sind für dies Pfändungsprivileg auch Couplet- sänger, Seiltänzer. Akrobaten und gewöhnliche Lstusiker, zu den Kunstlehreru auch die Haudarbeits-, Sprach- und Privatlehrer zu rechnen, während Theateruuternehmer, Schaubudenbesitzer, Gelehrte, Schriftsteller, Bauunter nehmer nicht hierher gehören. Auch der Kreis der vor allem geschützten Handwerker ist in weiterem Sinne als sonst auf- zusassen. Außer den gewöhnlichen Haudlverkern, selbst- tätigen Schuhmachern, Schneidern. Tischlern, gehören hier- her Droschken- und Haudwagenführer, Frachtfuhrleute, Fischer und Schiffer (soweit sie nicht bloße Unternehmer sind), Photographen, Buchdrucker, Holzschneider, Kellner, Bierfahrer, Rollkuechte, kaufmännische Agenten, Wrrt- schafts- und Privatbeamte, Zahntechniker (nicht etlva Zahn ärzte). Für alle aber ist die Voraussetzung des gesetzlichen Schutzes, daß sie die technische oder gelverbliche Tätigkeit persönlich ausübeu, nicht nur durch dritte. Demgemäß er streckt sich die Unpfändbarkeit auch nur auf die dein Schuld ner selbst zur persönlichen Fortführung seines Erwerber erforderlick>en Gegenstände, nicht auch auf solche, die seine Gehilfen brauchen oder für den Betrieb des Geschäfts sonst notwendig sind. Die untastbaren Gegenstände selbst können Materialien, Vorräte und Kleidungsstücke sein Es gehören dazu, und zwar ohne Rücksicht auf den Wert und auf das Eigentum au ihnen, Musikinstrumente der Künstler, die Garderobe des Schauspielers, Bücher, Arbeitskleider, Klein- Maschinen, besonders Nähmaschinen, Transportartikel, unter Umständen auch eine zweite Uhr neben der für den Haus stand zu belassenden. Fertige Arbeitsprodukte, besonders Waren, sind dagegen immer pfändbar. Ties Pfändungsprivileg der persönlichen Arbeit wirkt sogar noch nach dem Tode des Schuldners für seine Witwe oder minderjährigen Erben, wenn diese das Erwerbs- geschäft, ohne daß sie selbst tätig werden, durch einen Stell vertreter fortsühren lassen. Tann sind die für ihn hierzu erforderlichen Gegenstände, besonders Werkzeuge, unan tastbar. 3. Tie für Personen in öffentlicher oder gemeinnütziger Stellung zur Ausübung des Amtes oder Berufes notwen digen Sachen. Hierher gehören die für Offiziere, Deckoffizierc, De- amte (ausschließlich der Privatbeamtcn), Geistliche, auch Rabbiner, approbierte Aerzte, und zn>ar einschließlich der Militär-, Zahn- und Tierärzte, Lehrer au öffentlichen Anstalten, Rechtsanwälte, Notare und Hebammen zur Aus übung ihres Dienstes oder Berufes erforderlichen Gegen stände, namentlich Bücher sowie anständige Kleidung, ferner das zum Betriebe einer Apotheke unentbehrliche Inventar, besonders Geräte, Gefäße und Vorräte. Nötigenfalls hat sich der Gerichtsvollzieher durch Erkundigung bei einem Sachverständigen oder bei der Vorgesetzten Dienstbehörde Aufklärung über das im Einzelfall vorliegende Bedürfnis zu verschaffen. Außerdem ist Offizieren und Beamten, auch wenn sie nicht mehr aktiv sind, Militärärzten, Deckoffiziereu, Geist lichen sotvie Lehrern und Aerzten an öffentlichen Anstalten stets der Geldbetrag zu erlassen, der dem die Pfändung nicht unterworfenen Teile des Diensteiukommeus oder der Pen sion für die Zeit von der Pfändung bis zur nächsten Ge halts- oder Pensionszahlung entspricht. Pfändbar ist bei diesen Personen überhaupt nur der dritte Teil des die jährliche Bezugssumme von t600 Mark übersteigenden Mehrbetrages, alio bei einer Jahrespeusion von 2100 Mark der Betrag von 200 Mark. Ter jeweilig unpfäudbare Be trag ist deshalb nach dem überhaupt »»pfändbaren Jahres einkommen (1600 Mark -s- U des Mehrbetrages) auf die im Einzelfall in Frage stehende Zeit von der Pfändung bis zum uäMeu Bezugslermin zu berechnen, der sich ergebende Betrag ist dem Schuldner zu erlassen. 4. Eine Reihe von Sachen, die nach der Sitte außer halb des Dcrkehrslebeus stehen, wie Familicupapiere, Trau- ringe, Andachts- und Schulbücher, gebrauchte Haus- haltuugs- und Geschäftsbücher, sowie Geschäftspapiere, Orden und Ehrenzeichen, Hilfsmittel der Krankenpflege, soweit für den Gebrauch des Schuldners oder seiner Familie bestimmt, und die nach Eintritt eines Todesfalles in der Familie des Schuldners zur unmittelbaren Venveuduug für die Bestattung bestimmten Gegenstände. Ein weiteres Pfändungsverbot besteht für die vom Boden noch nicht getrennten Früchte. Deren Pfändung darf, soweit sie den Realgläubigern gegenüber überhaupt wirksam ist, nicht eher als einen Monat vor der gewöhn» lichen Reifezeit erfolgen. Endlich soll der Gerichtsvollzieher zum gewöhnlichen Hausrat des Schuldners gehörige Gebrauchs gegenstände trotz ihrer Entbehrlichkeit nicht pfänden, iveun der auS ihrer Verwertung zu erzielende Erlös offenbar außer Ver hältnis zu denr Werte steht, den sie für den Schuldner haben. In allen Fällen, in denen das Pfändungsprivileg zu gunsten des Schuldners wegen Unentbehrlichkeit von Sachen besteht, kommt es auf die Unentbehrlichkeit zur Zeit der Pfändung an. Der Schuldner kann die verbotswidrige Pfändung also selbst dann durch Einwendung beim Voll- streckungsgericht augreifen, wenn er in der Zwischenzeit andere gleichartige Gegenstände ertvarb. Ebenso ist es für die Pfäudungsprivilegien gleichgültig, ob die unentbehr- lichen Sachen dem Schuldner selbst oder einem Dritten ge hören. Hat der Gerichtsvollzieher das Pfändungsvcrvok verletzt, so kann der Schuldner auch die Unentbehrlichkeit fremder Sachen, die er besitzt oder gebraucht, gellend machen. Die verbotswidrige Pfändung kann in allen Fällen nur bis zur Versteigerung mit Erfolg gerügt werden. . .' l r An uupfäudbaren Sacl>eu kann auch ein gesetzliches Pfandrecht nickt entstehen, insbesondere kann sie der Haus wirt oder Vermieter nicht wegen seiner MetsansprückH zurückhalten. Tagegei: steht der rechtsgültigen Bestellung eines vertragsmäßigen Pfandrechtes an ihnen nichts ent gegen. Arrs Stadt «rrd Land. (Fortsetzung ans dem Hauptblatt.) Chemnitz, 10. Juni. In einer gemeinsamen Verl)aud- luug der Meister und Gehilfen der Malerbrauck-e bestanden die ersteren auf dem voir ihnen vor etwa sechs Wochen vorge legten Tarif. Die Miuimallohnsätze für Maler wurden auf 48 Pfennig, für Anstreicher auf 39 bezw. 40 Pfennig, für ungeübte Arbeiter aus 35 Pfennig pro Stunde festge setzt. Die Gehilfen nahmen den Tarif an. — Die Eim- gungsverhandlungen der streikenden Maurer mit den Ar beitgebern wurden als ergebnislos abgebrochen. Das Ge werbegericht hat sich als Vermittler augebotcu. Freibcrg, 8. Juni. Auf der Tagesordnung der letzten Sitzung des Stadtverordneteukollegiums stand der Bau von Arbeiterwohnhäusern. Von privater Seite Nxrr die Gründung einer gemeinnützigen Baugenossensclxstt zu diesem Zweck geplant. Zur Aufbringung der Mittel sollten Anteil scheine in Höhe von je 500 Mark ausgegeben werden. Der Stadtrat hatte nun beschlossen, 30 für die Stadtgeineinde zu erwerben. Das Stadtverordneteukollegium lehnte dies aber nach heftiger Debatte einstimmig ab, da diese Grün dung nicht im Interesse der .Hausbesitzer liege. Nossen. Unverhofften Erfolg mit einer Bitte an den König hatte eine biedere Maid aus einem Nackcharorte. Ein Bruder des Mädchens diente, wie die „Chenm. N. N." zu erzählen wissen, bei der Infanterie und hatte den üblichen Nekrutenurlaub zu Weihnachten wegen schlechten Schießens nicht erhalten. Zur Zeit des Osterurlaubs befürchtete er wieder, auf keinen Urlaub gehen zu können und erwähnte dabei, daß es bei ihm an einem Mangel an der Sehkraft liege, ivenn er keine Erfolge im Schießen erziele! — Nun entspann sich aber daheim, im Köpfchen seiner Schwester, ein naiver Plan! — Um der Mutter doch einmal die Freude bereiten zu können, auch den zweiten dienenden Sohn auf Urlaub nach Hause zu bekommen, schrieb sie ganz heimlich ein einfaches Briefchen „an Se. Majestät den König Fried- rich August." — Auf kleinem gewöhnlichen Briefbogen schilderte sie treuherzig, daß der Bruder beim X-Negimeut diene, seiner schwachen Augen wegen, also ohne seine Schuld, schlecht schieße und deshalb keinen Urlaub bekomme. Sie beschreibt weiter, wie sich die gute Mutter um den Sohn sorge und welche Freiste diese haben würde, könnte ihr Bru der auch einmal Urlaub bekommen. Inzwischen hatte der von dem heimlichen Eingreifen seiner Schwester nickns ahnende Soldat, gerade am letzten Tage vor dem Urlaubs antritt, erfreulicherweise seine Bedingung auf dem Schieß- staud erfüllt, worauf ihn der aufsichtsführeude Offizier alsbald nach der Kaserne schickte, mit der Weisung, „sofort auf Urlaub zu fahren!" — Wer beschreibt aber sein Er staunen, als er daheim den Streich seiner Schwester er fährt! — Als nach einigen Tagen der Brief im Instanzen wege aus dem Kabinett des Königs an das Regiment ge langte, wurde der Soldat wiederholt auf seine Augen unter sucht und, nachdem der Bericht darüber an maßgebender Stelle Vorgelegen, seine Entlassung in die Heimat verfügt! Informationsreise von Neichstagsabgeordneten. sH Kiel, den 8. Juni 1907. VI. Freitag. Am Freitag war der Höhepunkt: da ging es zur Kriegs flotte, die seit sechs Wochen in der Nordsee manövrierte und nun nach Kiel fuhr, um während der Kieler Woche hier zu bleiben. Um 8 Uhr früh bereits fuhren wir auf der lieb ge wonnenen „München" nordwärts der Flotte entgegen: es Nnr zunächst „düsiges" (nebliges) Wetter. Gegen 9 Uhr hieß es: „Die Flotte kommt!" Die Spannung war sehr groß: da entdeckte man mit dem Rohre einige kleine Punkte am Horizont: diese wurden immer größer und schon sah man die Schornsteine, und gar bald die Schiffskörper. Ganz außen lagen die Torpedoboote, dann neun Kreuzer und hier auf 16 Linienschiffe. Wir näherten uns mit großer Ge- schwindigkeit. Das erste Schiff war das Admiralschiff „Deutschland"; zunächst ging unsere Reise an sämtlichen Linienschiffen entlang und dann zwischen dem ersten Ge schwader und den Kreuzern zurück. Der Anblick einer solchen Flotte ist ein erhabenes Bild und man freut sich sehr, daß sie uns gehört, man freut sich sehr, daß das Zentrum sie mitgeschaffen hat. „Deutschland" hatte die Flagge des Admirals gehißt, eine Weiße Flagge niit schwarzem Kreuz: daneben hatten noch eine Reihe von Schiffen die Admirals flaggen gehißt: der Vizeadmiral l)at einen Ball, der Kontreadmiral zwei Bälle auf seiner Flagge. Wie wir uns mit dem Staatssekretär näherten, gaben die Schiffe den Salut ab. Und nun bot sich uns ein einzig schönes Bild. Auf der „Deutschland" spielte die Musikkapelle „Deutsch land, Deutschland über alles": die Mannschaften standen in Richtung und salutierten uird so tvar es auf jedem Schiffe: wir fuhren schweigend durch und grüßten entblößten Haup tes. Dieses Bild wird jedem Teilnehmer unvergeßlich bleiben. Ein Torpedoboot brachte uns an Bord der „Deutsch- land", wo der Flottenchef Admiral Prinz Heinrich jeden einzelnen Abgeordneten begrüßte. Wir begaben uns sofort auf die Kommandobrücke und das Evolutionieren der Flotte begann mit „Schwenken" und „Drehen". Angenehm be rührte die Ruhe, mit der alles vor sich ging: kein Lärm und kein lauter Befehl und doch alles exakt. Sofort ließ der Prinz ein Gefecht ausführen: die Kreuzer blieben zurück, die Linienschiffe fuhren weiter und drehten sich nun; das Gefecht begann, cs setzte ein Torpedobootsangriff ein: wie Katzen huschten diese Torpedoboote heran, fuhren zwischen den Linienschiffen durch, eilten vor und gaben ihre Torpedo- schüsse ab. um sofort Nieder hiuter deu Liuieuschiffen zu verschwiudeu. Tauu schickte der Geguer auch Torpedoboote aus uud der Angriff ging gegeu uus. Ueber zwei Stunden hatte das Gesicht gedauert. Wir näherten uus Kiel: ein „Angriff auf Kiel" war der letzte Punkt des Programms. Sckiou „begrüßten" uus die verschiedenen Forts mit Feuern: von links und rechts ging es los. Die Schiffe blieben die Antwort nicht schuldig; zwei kleine Kreuzer brachen die Minensperre und wir fuhren ein in den .Hafen. Dieses Schauspiel lxstte Hunderte au ln- Küste gelockt. Jetzt bietet der Hafen ein stolzes Bild. Prinz Heinrich hatte uus zum Frühstück geladen: au Bord der „Deutschland" wurde es eingenommen. Nach denr Mahle brachte der Priuz-Admiral ein „Hurra dem Kaiser uud König!" So ist die Reise beendigt: ein Abschiedsmahl fand abends 8 Uhr statt. Unser „Neisefeldmarschall" erhielt ein Gedcnkblatt mit den Unterschriften sämtlicher Teilnehmer. Gar gemütlich ging cs her. Die Eindrücke der Reise sind zahlreiche, aber es herrschte nur eine Stimme des Lobes und der Anerkennung gegenüber der Flotte und ihrer tüchtigen Zentralvcrwaltung. Das »reiste von dem, was man gesehen uud gehört hat, ist vertraulicher Natur und so konnten diese Briefe nur ein schwaches Bild dieser höchst lehrreichen Reise geben.