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7/ 7(229 2 "11 1 g“ landelsbla deutschen Gartenbau und die mit ihm verwandten Zweite. «8 F12 llo. 22. Steglitz=Berlin, den 28. Illai 1904. XiX. Jahrgang. Eigentum des Verbandes der Bandeisgärtner Deutschlands. Organ des Gartenbau-Verbandes für das Königreich Sachsen, herausgegeben unter Mitwirkung der hervorragendsten Fachmänner des In- und Fuslandes. Das „bandelsblatt für den deutschen Gartenbau usw." erscheint am Sonnabend jeder Woche. Hbonnementspreis für nicht-Uerbandsmitglieder in Deutschland und Oesterreich-Ungarn pro lahrgang 8 Mk. 50 Pf., für das übrige Husland 10 Mk., für Uerbands-Mitglieder kostenlos. Verantwortlicher Redakteur: F. Johs. Beckmann in Steglitz-Berlin. Verlag: Verband der Bandeisgärtner Deutschlands, eingetragen auf Seite 179, Band IV, des Genossenschaftsregister des Königl. Amtsgerichts zu Leipzig. Hnträge zur Hauptversammlung. (Nach der Reihenfolge des Eingangs. Die für die Versammlung geltende Reihenfolge wird später durch den Vorstand festgestellt.) Eintrag der Gruppe Oberes Erzgebirge. Die Hauptversammlung wolle beschliessen, den Verbands vorstand zu ermächtigen, beim deutschen Eisenbahnrate, sowie bei den mit demselben kombinierten deutschen Eisenbahnver tretungen dahin zu wirken, dass für Pflanzensendungen, welche deutschen Ursprungs seien, bei Eintritt von Frost wetter, dieselben in genügend geheizten Räumen aufbewahrt, sowie in desgleichen Wagen befördert werden. B e g r ü n d u n g. Es kommt sehr häufig vor, dass Pflanzensendungen bei Frostwetter erfroren am Bestimmungsorte ankommen und er wächst den Empfängern hierdurch immer beträchtlicher Schaden, da von Seiten der Bahnbeamten den Sendungen oftmals zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Bevollmächtigte Betriebsleiter im Bereiche der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung. Von 0. Welge in Hamburg. Nach dem Invalidenversicherungsgesetz ist ein Arbeit geber befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen sowie die Verwendung von Invalidenversicherungs marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebes zu über tragen. Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem Vorstande der Invalidenversicherungs anstalt sowie beim Einzugsverfahren der Einzugsstelle mit zuteilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den §§ 175, 176 und 179 des Invalidenversicherungsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die dort vorgesehenen Strafen Anwendung. Die Zuwiderhandlungen erstrecken sich auf folgende Punkte: 1. unrichtige Angaben in auf Grund gesetzlicher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung auf zustellenden Nachweisungen oder Anzeigen; 2. unterlassene oder nicht vorschriftsmässige bezw. nicht rechtzeitige Verwendung von Invalidenversicherungs marken; 3. Uebertretung der auf Grund des Invalidenversicherungs- gesetzes erlassenen Vorschriften über die An- und Ab meldung invalidenversicherungspflichtiger Personen. Von den hier angeführten Strafvorschriften findet vor wiegend diejenige Anwendung, welche die unterlassene Ver wendung von Invalidenversicherungsmarken behandelt. Es dürfte Aufgabe der Inhaber grösserer Betriebe sein, die Weiterungen, welche sichaus der unterlassenen Verwendung der Invalidenversicherungsmarken ergeben, von sich abzu wenden und diejenigen Angestellten verantwortlich zu machen, die für die Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen in Wirklichkeit aufzukommen haben. Zu diesem Zwecke empfiehlt es sich,. von der in dem Invalidenversicherungs gesetz enthaltenen Befugnis der Bestellung von bevoll mächtigten Betriebsleitern Gebrauch zu machen. Wer unter einem bevollmächtigten Leiter des Betriebes zu verstehen ist, kann nur nach den tatsächlichen Verhältnissen des. Einzelfalles entschieden werden. Hierher gehört nicht jeder Betriebsbeamte, sondern es ist eine selbständigere Stellung erforderlich; dem Betreffenden muss die selbständige Führung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles an Stelle des Arbeit gebers auf eigene Verantwortung übel tragen sein. Eine zu enge Auslegung liegt nicht im Sinne des Gesetzgebers, nur wird Sorge zu tragen sein, dass nicht Strohmänner vor geschoben werden. Ein gesetzlicherVertreter hat, weil er zu allen Arten von gerichtlichen und aussergerichtlichen Geschäften und Handlungen ermächtigt ist, an sich allerdings auch das Recht, die erforderlichen Nachweisungen und Anzeigen pp. einzureichen. Dagegen kann die in dem Invaliden-