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Wochenblatt für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Vierteljährlich 3V Pf- — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann EMl Winter K, Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen Annahme Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegeben werden. M 48 Sonnabend, den 1. Dezember Nachstehende Verordnung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 29. November 1917. Die Semeindevorstände. Voranmeldung von Hausschlachtungen. ' Auf Grund von 8 17 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel W Schweinen in der Fassung vom 19. Oktober 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 949) wird folgendes angeordnet: I 8 1. Wer seinen Fleischbedarf und denjenigen seiner Haushaltsangehörigen (einschließlich des Gesindes und Naturalberechtigter, die Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben) für die Zeit vom s. 1. Dezember 1917 bis 31. Januar 1918, b. 1. Februar bis 30. April 1918, c. 1. Mai bis 31. Juli 1918, ä. 1. August bis 31. Oktober 1918 durch Hausschlachtung von Schweinen ganz oder teilweise decken will, hat diese Absicht seinem Kommunal- »erband anzumelden. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn und insoweit die Schlachtung bereits erfolgt ist oder auf Grund erteilter Genehmigung bis zum 1. Dezember 1917 erfolgt. 8 2. Die Anmeldung hat nach näherer Anweisung des Vorstandes des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Schlachtoit gelegen ist, in der Zeit vom 30. November bis einschließlich Dezember dieses Jahres zu geschehen. Bei der Anmeldung ist anzugeben: 1. der Schlachtort, 2. Name und Wohnung des Anmeldenden, 3. ob der Anmeldende eigene Landwirtschaft Haupt- oder nebenberuflich betreibt, 4. der Beruf des Anmeldenden, 5. die Anzahl der zu versorgenden Personen, 6. ob die Selbstversorgung sich auf den ganzen Fleischbedarf oder nur auf einen Teil erstrecken soll, 7. für welche der in 8 1 aufgeführten Zeiträume die Selbstversorgung erfolgen soll, 8. wieviel Schweine in dm einzelnen Zeiträumen des 8 1 geschlachtet werden sollen, 9. wieviel der zu schlachtenden Schweine sich bereits im Besitze des Anmeldenden befinden und wieviel erst noch beschafft werden sollen, 10. welches Alter und welches ungefähre Lebendgewicht die zu schlachtenden, bereits im Besitz des Anmeldenden befindlichen Schweine zur Zeit der Anmeldung haben. z 3. Die Voranmeldung entbindet nicht von der Verpflichtung, vor der Schlachtung der einzelnen «chweine die Genehmigung nachzusuchen; sie gibt keinerlei Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Der Kommunalverband hat das Recht, die Genehmigung zur Hausschlachtung zu ver- «gen, wenn die Voranmeldung nicht rechtzeitig, ordnungs- und wahrheitsgemäß erfolgt ist. 8 4. Der Kommunalverband hat zu prüfen, ob die Zahl der für Hausschlachtungszwecke bean spruchten Schweine mit der Zahl der zu versorgenden Personen im Einklang steht. Gr hat weiter in Aen den Fällen, in denen der Anmeldende nicht hauptberuflich die Landwirtschaft betreibt, zu erörtern, ob die zur Mästung der für die Hausschlachtung bestimmten Schweine erforderlichen Futtermittel vor handen sind oder auf erlaubtem Wege beschafft werden können. In den anderen Fällen wird die Vor nahme gleicher Erörterungen empfohlen. Besonders sorgfältige Untersuchung ist dort geboten, wo die Befahr unzulässiger Derfütterung von Brotgetreide und Kartoffeln naheliegt, z. B. in Bäckereien, Mühlen. 8 5. Ergibt sich, daß die Fütterung auf erlaubte Weise nicht gesichert erscheint, oder daß aus sonstigen Gründen Hausschlachtungen in dem angemeldeten Umfange nicht werden genehmigt werden 'knnen, sind unter entsprechender Bescheidung des Anmeldenden die erforderlichen Maßnahmen zur Ver engerung des Schweinebestandes zu treffen bezw. ist die Ausstellung von Ankaufsbescheinigungen abzulehnen. 8 6. Unerwartet der nach 8 4 vorzunehmenden Prüfung haben die Kommunalverbände bis zum iS. Dezember 1917 °as Ergebnis der Voranmeldungen auf vorgeschriebenem Vordruck der Landesfleischstelle anzuzeigen. Dresden, den 24. November 1917. 3086 II L in Ministerium des Innern. Nachstehende Bekanntmachungen werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 29. November 1917. Getreide-Ausdrusch im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Zur Vermeidung von Stockungen in der Mehlversorgung werden die Getreideerbauer hiermit ^gewiesen, sofort und längstens bis zum 10. Dezember 19l7 den geernteten Weizen sämtlich und Mindestens die Halste des vorhandenen Roggens auszudreschen und den bestellten Getreideeinkäufern iUrn Kaufe anzubieten. Zuwiderhandlungen werden nach 8 57 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni M7 (Reichsgesetzblatt Seite 507 ff.) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu iunfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Chemnitz, am 26. November 1917. 2775 L. X. IV. Der KommunalverbandLder Amtshauptmannschast Chemnitz. Hinterkorn im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz. Sämtliches Hinterkorn, d. s. die beim Dreschen und Reinigen des Brotgetreides (Weizen, Roggen, Spelz» abfallenden Mengen an zerschlagenen und verkümmerten Körnern, Unkraut und ähnliches darf von den Getreideerbauern weder zurückbehalten, noch verschroten, gequetscht oder verfüttert werden. Von jedem Posten Hinterkorn ist durch Vermittlung der Wohnortsbehörden eine Probe unter Angabe der Menge der Königlichen Amtshauptmannschast Chemnitz einzusenden, die dann das Weitere veranlassen wirb. Diese Anordnung bezieht sich auch auf bereits vorhandenes Hinterkorn. Vorstehende Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die Bekanntmachung über Hinterkorn im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz vom 4. Dezember 1916 — Chemnitzer Tageblatt Nr. 337 vom 5. Dezember 1916 — wird aufgehoben. Zuwiderhandlungen werden nach 8 79 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 — Reichs gesetzblatt Seite 507 ff. — mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtaufend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Chemnitz, am 17. November 1917. 2724 X. X. iv. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Chemnitz. Auszahlung der Erhöhung der Kriegssannlien-Unterftützung in Neichendrand betr. Nächsten Dienstag, den 4. Dezember 1917 vormittags von 8—12 Uhr findet die Auszahlung der Erhöhung der Kriegsfamilien-Unterstützung auf November und Dezember statt. Reichenbrand, am 30. November 1917. Der Gemelndevorstand. 4. Termin Gemeinde-Einkommensteuer. Am 15. d. Mts. ist der 4. Termin Gemeinde-Einkommensteuer 1917 fällig gewesen. Die Bezahlung hat bis 3V. d. Mts. an die hiesige Ortssteuer-Einnahme zu geschehen. Siegmar, am 17. November 1917. Der Gemeindevorstand. Weihnachtsliebesgabe». Das vierte Kriegs-Weihnachtsfest naht wieder heran. Unsere Truppen werden dasselbe nochmals fern der Heimat verleben müssen. Wir wollen deshalb auch in diesem Jahre unseren Feldgrauen durch Zusendung von Liebesgaben eine Weihnachtsfreude bereiten. Die geehrte Einwohnerschaft bitten wir daher, unser Vorhaben durch Zuweisung von Geldspenden freundlichst unterstützen zu wollen. Für Erfüllung unserer Bitte im voraus herzlichste»» Dank. Siegmar, am 20. November 1917. Dev Kriegshilfsausschuß. Klinger, Vorsitzender. Kriegssteuer. Die Frist zur Bezahlung der 2. Rate Krlegssteuer ist abgelaufen. Rückständige wollen dm Betrag unverzüglich an die hiesige Steuerkasse absühren. Rabenstein, am 29. November 1917. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am I. Dezember 1917 wird der 3. Termin der diesjährigen Gemeindeanlagen und des Schulgeldes fällig. Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Anlagen und das Schulgeld zur Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bis zum 15. Dezentber 1917 an die hiesige Gemeindekasse abzuführen sind. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 29. November 1917. Bekanntmachung. Die Reinigung der Schornsteine in hiesiger Gemeinde erfolgt in der Zeit vom 5. bis 31. Dezember d. I. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 29. November 1917. " Fundamt Rabenstein. Gefunden: Verschiedene Schlüssel, 1 Kindermantel, 1 Brosche, 1 Beutel. Verloren: 1 Geldtasche. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 29. November 1917. Kirchliche Nachrichten. Parochie Reichenbrand. Am 1. Adventsonntag, den 2. Dezember, Vorm. 9 Uhr Predigt- kAtesdienst: Pfarrer Rein. Vorm. 11 Uhr Kindergottesdienst: Pfarrer Rein. Dienstag Abend 8 Uhr Jungsrauenverein. Amtswoche: Hilfsgeistlicher Schwarze. Parochie Rabenstein. - Am 1. Advent, 2. Dezember, Vorm. 9 Uhr Predigtgottesdienst: Mssgeistlicher Leidhold. Vorm. V«11 Uhr Kindergottesdienst: Pfarrer Kirbach. Abends 8 Uhr Versammlung des ev. Jünglingsvereins. Mittwoch, 5. Dezember, Abends Vr9 Uhr Bibelstunde: Hilfs- kststlicher Leidhold. Freitag, 7. Dezember, Abends 8 Uhr Kriegsbetstunde mit Beichte heil. Abendmahl: Pfarrer Kirbach. Wochenamt: Hilfsgeistlicher Leidhold. Rabenstein. Die Haussammlung „Deutschlands Spende W Säuglings- und Kleinkinderschutz" ergab die Summe don Mark 54 Pf., darunter 13 Mark 50 Pf. Erlös für Karten und Nadeln. Rabenstein. Dem hiesigen „Turnverein Rabenstein j.P." Mde von einem nicht öffentlich genannt sein wollenden Gönner die Summe von 5000 Mark gestiftet, deren Zinsen ^jährlich den besten Turnern in Gestalt von den Namen Ker Stiftung tragenden Ehrenpreisen verabfolgt werden Nen. Diese so überaus hochherzige Schenkung dürfte dem Verein und der Heranwachsenden Jugend unermeßlichen Segen bringen; wird es doch sicher für jeden Turner ein Ansporn sein, durch tüchtige Leistung in den Besitz eines solchen Ehren preises zu gelangen. Aas KeuihtWor am ToteMim ist eine Naturseltenheit im Sächsischen Mittelgebirge, ja in ganz Sachsen, die von Wissenschaftlern und Naturfreunden gern aufgesucht wird. In den letzten Jahren war die Leucht erscheinung, namentlich in der durch ein Eisengitter vor der Zerstörungs- und Sammelwut abgeschlossenen Höhle, sehr zurückgegangen, daß man befürchtete, das Moos würde an dieser Stelle aussterben. Es würde angenommen, daß der Heranwachsende Hochwald dem Moose das nötige Licht zur Entwickelung verwehrte. Die Naturschutzabteilung des Landes vereins Sächsischer Heimatschntz wurde daher gebeten, für die Erhaltung des Leuchtmooses am Totensteine mit besorgt zu sein. Der Verein ist dieser Bitte nachgekommen und hat einen Sachverständigen, Herrn Professor Or. Schorler, um Abgabe eines Gutachtens ersucht. Dieser berichtet nun folgendes: „Das Leuchtmoos verträgt eine ziemlich hochgradige Entziehung des Lichtes. Sein Vorkeim ist ja gerade dem geringen Lichtgenuß angepaßt. Und das Leuchten kommt dadurch zustande, daß die schwachen Lichtmengen durch die Zellen wie in einem Brennglas gesammelt und konzentriert auf jenen Raum geworfen werden, der das Licht zum Leben und zur Assimilation braucht. Der Lichtentzug schadet also weniger als die Trockenheit. Wenn daher der Heranwachsende Wald den Standort austrocknet, indem durch die Bäume der Regen abgeleitet wird oder Laub und Nadeln ihn be decken, so kann das kleine Moospflänzchev vernichtet werden. Das muß sich ja an Ort und Stelle leicht feststellen lassen und kann durch das Fällen einiger Bäume leicht vermieden werden. Hoffentlich ist es aber nicht die Sammelwut, die den Standort gefährdet. Uebrigens sei bemerkt, daß auch an andern Orten, wie z. B. in der Sächsischen Schweiz, das Leuchtmoos an seinem Standorte nicht in jedem Jahre das Leuchten an seinem Vorkeime zeigt. Ja, manchmal vergehen Jahre, ohne daß man etwas davon sieht. Und dann tritt die Lichterscheinung wieder an denselben Standorten prächtig auf, wenn die Witterungs- und namentlich die Feuchtigkeitsverhältnisse dafür günstig sind. Das kann auch am Totensteine der Fall sein, ohne daß man zu fürchten braucht, daß das Leucht moos vernichtet sei." (Nr. 2 der Sächs. Heimatschutz- Nachrichten des Landesvereins Sächsischer Heimatschutz. Dresden, Schießgasse 24.) - Dieses Gutachten wird von allen Natur- und Heimat freunden freudig begrüßt werden. Unsere Befürchtungen sind nun widerlegt. Die Königliche Forstverwaltung wird sicher die im Gutachten angedeutete Gefahr abwenden und durch geeignete Maßnahmen es ermöglichen, daß Licht und Luft feuchtigkeit bzw. Regen wieder ungehindert zu dem Moose gelangen können.