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Fernsprecher: AM Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Neichenbrand. Siegmar, Neustadt, Rabenstein nnd Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeiger, werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein 'und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bet öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. A«zeigen-An«ahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags S Uhr. vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. M SÄ Freitag, den 31. Dezember 1915 Bang und leise fragt man sich Bei der Glocken Klingen, Wird das Neue Jahr für mich Glück und Legen bringen? Ungezählte wünsche gehn Heut' zum Himmelsthrone: „Vater — Herr — wir flehn zu Dir, Dir und Deinem Lohne; Neujahr 1916. Nicht um Geld und ird'schen Guts, Nicht um eitle Sachen, Nur dem Fließen teuren Bluts wolltst ein Ende machen; Laß bei Frühlings Blüh'n und Grün'n Leis die Hoffnung sprießen, Daß recht bald, beim Heimwärtszieh'n, wir die Helden grüßen." Doch ist's anders auch bestimmt, Laßt uns nicht verzagen, sondern jeder willig nimmt Leine Last zu tragen. Haltet treulich am Gebet, Gott Hilst immerdar Dem der fest im Glauben steht, Auch im Neuen Jahr. Legne, Herr, das deutsche Reich, Legne seine Fluren, Daß wir bei der Lense Ltreich Fühl'n des Legens Lpuren; Lcheuche Krankheit, Kummer, Not, Haß und Neid der Feinde, Halte fern den bittern Tod Von der Weltgemeinde. Unsern Kaiser segne, Herr, Legne unsre Waffen, Legne unser deutsches Heer Zu dem weitern Schaffen; Lchmerzen, Herrgott, lindre Du, Trost gib wunden Leelen, Lo woll'n wir in stiller Ruh Uns dem Herrn befehlen. Elise Dietrich-Schmidt. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 29. Dezember 1915. Weizen- und Roggenausdrusch im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz. Nach ß 3 Absatz 1 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 363) wird hiermit angeordnet, daß sämt licher Weizen und Roggen im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz auszudreschen ist. bis zum 1. Februar 1916 Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Chemnitz, den 28. Dezember 1915. Nr. 1977 L.. n. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Bestandsausnahme von Kassee, Tee und Kakao am 3. Januar 1916. Die Einwohnerschaft wird auf die vorgenannte Bestandsaufnahme hiermit besonders aufmersam gemacht. Anzeigeformulare sind in den unterzeichneten Verwaltungen zu entnehmen. Anzeigepflichtig sind alle Vorräte, bei Haushaltungen und Anstaltsleitungen jedoch nur insoweit, als die Vorräte von Kaffee 10 lc§ und von Tee 2,5 betragen. Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet, oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, auch können im Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 28. Dezember 1915. Bekanntmachung. Gemüsevevkauf. Solange der Vorrat reicht, findet Montags nachm. von 2 bis 4 Uhr im hiesigen Freibanklokal der Einzelverkauf von Zucker Vs kx 28 Pf. Erbsen Vs 50 Pf. Reis Vs 50 Pf. Kakao Vs KZ- 250 Pf. Speck Vs kx 220 Pf. an die hiesigen Ortseinwohner statt. Abgezähltes Geld und Einschlagpapier ist mitzubringen. Reichenbrand, den 31. Dezember 1915. Der Gemeindevorstand. Brotkartenausgabe in Rabenstein. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 3. Januar bis mit 30. Januar 1916 an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarlenhefte Sonntag, den 2. Januar 1916 in der Zeit von 10V2—12 Uhr vormittags 'N den bekannten Ausgabelokalen durch die Vertrauensleute. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe kauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungssällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande Ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden Brotkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 29. Dezember 1915. Bekanntmachung. Mit Rücksicht darauf, daß bet unserer Kasse am 3. Januar 1916 ein starker Verkehr zu erwarten jteht, geben wir hiermit bekannt, daß auch die am 4. und 5. Januar 1916 bewirkten Spareinlagen für den Monat Januar voll verzinst werden. Die Sparkassenverwaltung zu Rabenstein, am 28. Dezember 1915. Bekanntmachung. Gelegentlich des Jahreswechsels nimmt man Veranlassung, die Einwohnerschaft auf die pünktliche Bewirkung der An-, Um- und Abmeldungen von Personen jeden Alters, innerhalb 3 Tagen, sowohl im eigenen, als auch im Interesse einer geordneten Weldeamtsverwaltung hinzuweisen. An- und Abmeldungen sind tunlichst persönlich zu bewirken. Ist jedoch hierorts zugezogenen Personen die persönliche Anmeldung nicht möglich, so haben sie im hiesigen Einwohnermeldeamt — Rathaus Zimmer 5 — einen Personalbogen zu entnehmen und denselben nach eigenhändiger, genauer Ausfüllung — in leserlicher Schrift — unter Beifügung von Legktimationspapleren (Familien stammbuch, Trau- und Geburtsschein, Militarpapiere, Arbeits- und Dienstbuch rc.) sofort wieder daselbst einzureichen. Legitimationspapiere sind stets, auch bei persönlicher Anmeldung, vorzulegen. Um- und Abmeldungen sind hinter Vorlegung des Wohnungsmeldescheins zu bewirken. Gleichzeitig werden die Haus- bez. Quartierwirte darauf aufmerksam gemacht, daß sie für die rechtzeitige An-, Am- und Abmeldung ihrer Ab- bez. Antermieter mit verantwortlich sind. Die Nichtbeachtung der Vorschriften zieht Bestrafung nach sich. Der Gemelndevorstand zu Rabenstein, am 29. Dezember 1915. Beseitigung von Schnee und Eis. Die Besitzer von Grundstücken beziehentlich deren Stellvertreter werden auf Grund von 8 5 und 8 8 des Regulativs, betr. die Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und des Verkehrs auf den Straßen der Gemeinde Rabenstein vom 16. Juni 1908 erneut darauf hingewiesen, daß sie verpflichtet sind: 1 ., Fußwege und Schnittgerinne so oft als nötig, mindestens aber an einem jeden Sonn- und Festtage vorausgehenden Tag zu kehren und zu reinigen, und hat solches bis Sonn- oder Festtags früh 8 Ahr zu geschehen; 2 ., bei jedem Schneefall durch Auswerfen des Schnees unmittelbar an ihren Häusern und Grundstücken längs der Straßenfront einen mindestens 1 Meter breiten Fußweg herzustellen und zu unterhalten; 3 ., bei Frost die an den Dächern oder Dachrinnen von unmittelbar an Straßen und Fußwegen anliegenden Häusern sich bildenden Eiszapfen, sowie den über die Dächern überhängenden Schnee abzüstoßen; 4 ., bei Glätte die Fußwege mit Sand so oft zu bestreuen, als dieses zur Sicherheit der Fuß gänger erforderlich erscheint, um Ansprüche, welche andernfalls aus der gesetzlichen Haftpflicht hergeleitet werden können, zu vermeiden. Zum Streuen sind klarer Kies oder Sand, oder Sägespäne zu verwenden; 5 ., durch Beseitigung von Schnee und Eis insbesondere aus den Gerinnen das Ablaufen-des Wassers tunlichst zu fördern; 6-, die vor den Häusern befindlichen Schleusen offen zu halten, überhaupt für das Ablaufen des Tage- und Abfallwassers besorgt zu sein. Bek dieser Gelegenheit wird zugleich darauf hingewkesen, daß das Zschuscheln (Schin dern), Schlittschuhlaufen, Schlittenfahren und Rodeln aus den Stratzen und insbesondere auf den Fußwegen, durch solches der Verkehr gehindert und die Verkehrssicherheit gefährdet wird, verboten ist. An Eltern, Pfleger und Erzieher richten wir das Ersuchen, wegen Beachtung dieses Verbots auf die Kinder in geeigneter Weise einzuwirken. Gegen Znwkderhandelnde wird auf Grund von 8 366 Ziffer 10 des Rekchsstrafgesetz- buches eingeschritten werden. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 29. Dezember 1915. Kriegsfürsorge Rottluff. Die nächste Auszahlung der Reichs- und Bezirks-Familienunterstützungen findet am 3. und 4. Januar 1916 zu den den Unterstützungs-Empfängerinnen schon früher bekannt gegebenen Zeiten statt. Rottluff, am 28. Dezember 1915. Der Gemeindevorstand. Gemüse- rc. Verkauf in Rottluff. Mittwoch, den 5. Januar 1916, nachmittags von 2 Uhr ab erfolgt Einzelverlauf von Bohnen Vs Ic8 50 Pfg, Erbsen Vs kx bv Pfg, Heringe Stück 15 Pfg, Kaffee Vs 1 Mk. 75 Pfg, Kakaopulver Vs 2 Mk. 20 Pfg, Kakaopulver 100-U-Dose 45 Pfg, Nudeln Vs 50 Pfg, Reis Vs 50 Pfg, Zucker Vs 30 Pfg. an die minderbemittelten Ortseinwohner in der hiesigen Schule Zimmer Nr. 1. Mr den Verkauf müssen von 11 — Vs1 Ahr Marken im Meldeamtszimmer des Gemeindeamtes entgegengenommen werden. Diese Marken sowie die erforderlichen Gefäße und abgezähltes Geld sind unbedingt mitzubringen. Ohne Marken werden keine Waren ausgegeben. Rottluff, am 28. Dezember 1915. Der Gemeindevorstand. Schulgeld. Der am 15. Dezember 1915 fällig gewesene diesjährige 4. Termin Schulgeld ist bis zum 4. Januar 1916 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Gegen Säumige muß das mit Kosten verbundene Beitreibungsversahren eingeleitet werden. Rottluff, am 28. Dezember 1915. Der Gemeindevorstand.