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M5 AllgkMkme Willumilgen über die Einrichtung der Bahnhöfe und Haltestellen ui» den königlich Sächsischen Staakeisenkahnen. -dULt.. 8 1. Aie Flächenausdehnung der Bahnhöfe, die Art, Größe, Stellung und Einrichtung der da selbst zu errichtenden Gebäude, sowie die Anzahl und Lage der Schienengeleise und der sonstigen für den Bahnbetrieb erforderlichen Einrichtungen, sind zwar von der Oertlichkeit und von dem zu erwartenden Verkehr abhängig und nach diesen zu bemessen und auszuführen: dabei sind jedoch die nachstehenden allgemeinen Bestimmungen so weit thunlich festzuhalten; bei sich etwa nöthig machenden Abweichungen von denselben ist die Genehmigung des Finanz-Ministeriums einzu holen. 8 2. Die Eisenbahnstationen sind nach Ver- hältniß des daselbst stattfindenden Verkehrsum fanges u) Eisenbahnämter, b) Eisenbahnverwaltungen, e) Eisenbahnerpeditionen. Zwischen den Stationen sind die etwa erfor derlichen Haltestellen zu bestimmen. 8 3. Alle Eisenbahnstationen und Haltestellen sollen nach der Längenrichtung in horizontalen und gerad linigen Bahnstrecken liegen und hinsichtlich der Disposition der Gebäude, Einsteige- und Lade-, perrons, Wasserstationen u. s. w. so eingerichtet sein, daß den Locomotiven nach beiden Richtungen hin eine hinreichend lange horizontale oder