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s Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Nenstadt nnd Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. As 3« Sonnabend, den 10. September 1SV4. ... Erscheint iedm Sonnabmd Nachmittag». Anzeigen werden in der ErVeditian INeichenbrand, Pelzmiihlenstraße 470>, sowie von den Herren I. Oebser, Barbier Kirsch in Reichenbrand, Buchhändler Cl-men »Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgcgengenommen und pro tspallige Eorpuizeile mit lv Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfang» und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Bereinbarung, bewilligt. sierdurch zur allgemeinen Gemeindeabgaben. Am I. September a. o. war der lll. Termin der Gemeinde abgabe« und des Schulgeldes anf IS04 fällig. Der Unterzeichnete Gemeindevorstand macht dies mit dem Beinerken hierdurch bekannt, daß nach Ablauf der für die Bezahlung zugclasseneu I-ttäaigen Frist gegen Säumige das Mahn- bez. Pfändungsverfahren eingeleitet werden wird. Reichenbrand, am 2. September 1804. Der Gemeindevorstand. V-aek. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Genieindevorstand bringt hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß vom Gemeinderate unter Genehmigung der Königlichen Amts- hauptmannschaft ei» OrtSstatnt, dir Anstellnngs-, Gehalts- und PenstonSverhältnisse der hiesigen Gemeindebeamten betreffend, ausgestellt worden ist. Dieses Ortsstatut.tritt mit heute in Kraft und kann an hiesiger Gemeinde amtsstelle eingesehen werden. Reichenbrand, am 9. September 1904. Der Gemeindevorstand. V»s«k. Bekanntmachung Der Unterzeichnete Gemeindevorstand bringt hi« Kenntnis, daß Frau Martha Juli« «retzfchmar als Interimistische Hebamme für den Hebammcnbczirk Reichenbrand - Siegmar von der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz in Pflicht genommen worden ist und in Siegmar, Friedrich-Auguststraße Nr. 8, im Hanse des Herrn Her mann Meißner, wohnt. Reichenbrand, am 9. Sevtember 1904. Der Gemeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Den I. September IUV4 war der S. Termin der diesjährigen Gemeindeanlagen fällig. Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß diese Anlagen zur Vermeidung des Zwangsvollstreckungs- Verfahrens bis zum IS. September l»«4 an die hiesige Gemeindekaffe ab zuführen sind. Rabenstein, am 9. September 1904. Der Grmeindcrat. Wilsdorf, Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am lK. September vr. wird der S. Termin der diesjährigen Rente fällig und ist spätestens bis zum »v. September d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme bei Vermeidung zwangsweiser Beitreibung zu bezahlen. Rabenstein» am 9. September 1904. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Alarm-Uebung. Es wird andurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß in der Zeit vom I«. bis »ll. dsS. M»S. eine Alarni-Uelnma der hiesigen freiwilligen Feuerwehr, II. Komp-, stattfinden soll, wobei Feuersignale abgegeben werden sollen. Rabenstein» am 9. September 1904. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Nachdem in letzter Zeit wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß den Bestimmungen des Regulativs, den Handel mit Brotwaren betreffesid, nicht allenthalben entsprochen wird, werden dieselben nachstehendst zur öffent lichen Kenntnis gebracht und aufgefordert, diesen Bestimmungen in Zukunft znr Vermeidung von Bestrafungen streng nachzukommen. Rabenstein, am 9. September 1904. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. *) Regulativ, de» Handel mit Brotwaren betreffend. (Unter Berücksichtigung des Nachtrages vom 22. März 1893.) 8 1. Die Bäcker und die Verkäufer von Brot haben die Preise und das Gewicht der von ihnen geführten Brotsorten durch einen von außen erkennbare» Anschlag an der Verkaufsstelle zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Dieser Anschlag ist von der Ortspolizeibehörde kostenfrei abzustempeln und hat täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Undeutlich geschriebene Anschläge werden nicht abgestempelt: Anschläge, auf denen die Schrift ganz oder teilweise unleserlich geworden, gelten als nicht vorhanden. 8 2. Brot aller Art darf für den Verkauf nur in Laiben von halben oder ganzen Kilogrammen gebacken werden. 8 3. Auf jedem Brote muß durch eine vor dem Backen eingedrückte Zahl oder entsprechende Anzahl Punkte die Anzahl der halben Kilogramme angegeben sein, die es wiegen soll. Brote, welche minderwichtig hergestcllt sind, oder welche sonst den vor stehenden Bestimmungen nicht entsprechen, müssen als solche äußerlich erkenn bar sein. 8 4. An der Verkaufsstelle muß sich zum Nachwiegen der verkauften Brot waren eine geeichte Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten befinden. Die Verkäufer haben auf Verlangen daS Nachwiegen der letzteren zu gestatten. 8 5. Die Ortspolizeibehörden haben sich von der genauen Beobachtung der Bestimmung dieses Regulativs von Zeit zu Zeit durch Revisionen zu über zeugen. Minderwichtige Brote, welche als solche nicht äußerlich er kennbar sind, werden angeschnitten und dem Verkäufer zurück gegeben. 8 6. Bis zu dem Erweise des Gegenteiles gelten olle in den Verkaufs-, Betriebs- und damit zusammenhängenden Wohnraumen der Brothändler vor handenen Brote als verkäuflich. 8 ?. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werde», soweit nicht allgemeine Strafvorschriften einschlagen, mit Geldstrafe bis zu >8» Mark oder mit Haft bestraft werden. Die Gewerbetreibenden haben hierbei ihre Gewerbsgehilfen und Angestellten nach Maßgabe der Vorschriften im 8 1b 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung In der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 zu vertreten. 8 8. Dieses Regulativ tritt sofort nach erfolgter Veröffentlichung in Kraft. Im übrigen bewendet es bei der Aufhebung der in den einzelne» Gemeinden des amtshauptmannschastlichen Bezirks bestehenden gleichartigen Regulative. Khemnih, den 1. Dezember 1892. Die Königliche AmtShauptmannschast. Wer,. Bottsbibliothek zu Reichenbrand. Die im Besitze der Gemeinde Reichenbrand befindliche Volksbibliothek, 870 Bände, wird der Einwohnerschaft zu fleißiger Benutzung angelegent- empfohlen. Die Nr«-Auflage der Bücher-Verzeichnisse ist erschienen und können solche zum Preise von 10 Pf. das Stück beim Bibliothekar entnommen werden. Die BücheranSgabe erfolgt im Schulhausanbau Sonntags von 11—12 Uhr und Mittwochs „ 12-1 „ An Lesegedühren sind Im voraus zu entrichten: für kleine Bücher 3 Pf. pro Woche, „ große „ b „ „ „ Reichenbrand» am 2. September 1904. Der Gemeindevorstand. V«gek. Sitzung d«S Gemeinderates zu Reichenbrand vom 2. September 1904. 1. s) Es wird Kenntnis genommen von einem mit Herrn Färbereibesitzer M. Säckel abgeschlossenen Verträge, Einlegung einer Wasserleitung in den Forst weg betr-, der Vertrag wird genehmigt; b) ein Ge- memdeabgabenerlaßgesuch wird abgelehnt. 2. Beschlußfassung wegen Einleitung des Voll- sireckungSvcrfahrens gegen eine Anzahl Steuerrestanten. 3. Der Antrag zweier GemelnderatSmitglledcr um Herabsetzung der Gemeindeanlagen, soweit sie durch Einheiten aufznbringen sind, wird dem Verfaffungs- auSschuß zur Vorberatung überwiesen. 4. Es gelangt die Skizze und der Kostenanschlag für das zu errichtende Volksbad im Junghänel'schen Teiche znr Vorlage und wird beschlossen, eine Zeich nung anfertigen zu lassen und der König!. AmtShaupt-