Volltext Seite (XML)
Hohenstein-Grnstchal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Kernsdorf, 'o 88 52. Jahrgang. Nr. 23. LS Mittwoch, den 29. Januar 1902. Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hütteugrund u. s. w Mr das Königliche Amtsgericht und den Stadtrach ?n Hoheusteiu - Crustlhnl. Grgcrrr crller Gerirerrröe-VerrVcrlturrgen öer irrrrliegearöerr Ortschaften. Inserat« nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch beföroern die Annoncen- Expeditionen solche zu v-riginalpreisen. WeOlMiiMer WM «rscheint ,eden Wochentag abends für den folgenden Tag und WWW MM sV MV M MM Mv MV kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. IHK MM /M M. MM durch die Post Mk 1.82 frei in's Haus iW MM für Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Seifeasabrikanten Otto Emil Vogel in Hohenstein-Ernstthal, alleinigen Inhabers der Firma O. E. Vogel daselbst wird heute am 27. Januar 1902, Vormittags 11 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt vr. Haubold hier wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 20. Februar 1902 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubiger-Ausschusses und eintretenden Falles über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen aus den 27. Februar 1902, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin an beraumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkurs masse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von deu Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehme», dem Konkursverwalter bis zum 15. Februar 1902 Anzeige zu machen. x. 2/02 Nr. 2. Königliches Amtsgericht zu Hohenstein-Ernstthal. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Gutsbesitzers Robert Adolf Schubert in Oberlungwitz ist zur Prüfung der nachträglich augemeldeten Forderungen Termin auf den 17. Februar 1902, Vormittags 11 Uhr, vor dein Königlichen Amtsgerichte hierselbst anberaumt. Hohenstein-Ernstthal, den 27. Januar 1902. X ISM 10 Ln GMWkibn i>is BaWKa MWUs. Bekanntmachung. Der am 1 Februar 1902 fällig werdende 1. Termin Grundsteuer 'st zum 12. Februar a. c. bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige OcMcuereinnahme abzusühren. Gersdorf, den 27. Januar 1902. Der Gemeindevorttaud. Göhler. M MWi i« W-1. ZWmiWOai. Die kürzlich im Reichstage von dem Staats sekretär Grafen Posadowsky angekündigte Bekannt machung des BundeSraths über die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirt- fchaslen ist jetzt veröffentlicht worden. Sie trägt das Datum des 23. Januar 1902 und bestimmt aus Grund des ß 120e Absatz 3 der Gewerbeordnung folgendes: I. 1. In Gast- und in Schaukwirthschaften ist jedem Gehilfen und Lehrling über 16 Jahre für die Woche siebenmal eine ununterbrochene Ruhepause von min- bestens acht Stunden zu gewähren. Der Beginn der Ruhezeit darf in die vorhergehende, das Ende der siebenten in die nachfolgende Woche fallen. Für Gehilfen und Lehrlinge unter 16 Jahren muß die Ruhezeit mindestens 9 Stunden betragen. Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse solcher Verordnungen berechtigten Behörden kann diese längere Ruhezeit auch für Gehilfen und Lehrlinge über 16 Jahren vorgeschrieben werden. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, in Bade- und anderen Kurorten die Ruhezeit für Ge- Hilfen und Lehrlinge über 16 Jahre in Gastwirtschaften Während der Saison, jedoch nicht über eine Dauer von 3 Monaten, bis auf sieben Stunden herabzusetzen. Neben dieser Ruhezeit müssen täglich, abgesehen von den Mahlzeiten, Ruhepausen in der Gesammtdauer vou mindestens zwei Stunden gewährt werden. 2. Der Zeitraum zwischen zwei Ruhepausen, welcher auch die Arbeitsbereitschaft und die Ruhepausen umfaßt, darf in den Fällen der Ziffer 1 Absatz 1 höchstens 16 Stunden, in den Fällen der Ziffer 1 Absatz 2 höchstens 15 Stunden und in den Fällen der Ziffer 1 Absatz 3 höchstens siebzehn Stunden be tragen. 3. Eine Verlängerung der in Ziffer 2 bezeichneten Zeiträume ist für den Betrieb bis zu 60 Mal im Jahre zulässig. Dabei kommt jeder Fall in Anrechnung, wo auch nur für einen Gehilfen oder Lehrling diese Verlängerung stattgefunden hat. Auch in diesen Fällen muß für die Woche eine Unterbrechung durch sieben Ruhezeiten von der vor» geschriebenen Dauer (Ziffer 1) statlfinden. 4. An Stelle einer der nach Ziffer 1 zu gewäh renden ununterbrochenen Ruhezeiten ist den Gehilfen und Lehrlingkn mindestens in jeder 3. Woche einmal eine ununierirochene Ruhezeit von mindestens 24 Stund-n zu gewähren. In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als 20000 Einwohner haben, ist diese Ruhezeit mindestens in jeder zweiten Woche zu gewähren. In denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit nicht gewährt zu werden braucht, ist außer der ununterbrochenen Ruhezeit von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) mindestens ein mal eine weitere ununterbröchene Ruhezeit von mindestens sechs Stunden zu gewähren, welche in der Zeit zwischen acht Uhr Morgens und zehn Uhr Abends liegen muß. 5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ein Ver- zeichniß anzulegen, welches die Namen der einzelnen Gehilfen und Lehrlinge enthalten muß. In das Ver- zcichniß ist für jeden Gehilfen und Lehring einzuiragen, wann und für welche Dauer eine Ruhezeit gemäß Ziffer 4 gewährt worden ist. Arbeitgeber, welche von den Bestimmungen der Ziffer 3 Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein weiteres Berzeichniß anzulegen, in welches einzutragen ist, wann Ueberarbcit im Beiriede während deS Kalenderjahres stattgesunden hat. Die nach Abs. I, 2 zu machenden Eintragungen haben spätestens cm ersten Tage nach Ablauf jeder Woche für die verflossene Woche zu erfolgen. Die Verzeichnisse sind auf Erfordern den zu ständigen Behörden und Beamten zur Einsicht vorzuregen 6. Gehilfen und Lehrlinge unter sechzehn Jahren dürfen in der Zeit von zehn Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens nicht beschäftigt werden. Außerdem dürfen Gehilfen and Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwischen sechzehn und achtzehn Jahren, welche nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören, während dieser Zeit nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden. I H. 7. Als Gehilfen und Lehrlinge im Sinne dieser Bestimmungen gelten solche Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, welche im Betriebe der Gast- unb Schaukwirthschaften als Oberkellner, Kellner oder Kellnerlehrlinge, als Köche oder Kochlehrlinge, am Büffet oder mit dem Fertigmachen kalter Speisen beschäftigt werden. Ausgenommen sind jedoch Per sonen, welche hauptsächlich in einem mit der Gast- oder der Schankwirthschaft verbundenen kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Betriebe beschäftigt wer den, sosern ihre tägliche Arbeitszeit in diesem Betrieb anderweiten reichsrechtlichen Vorschriften unterliegt. III. 8. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1902 ist Ueberarbeit (Ziffer 3) höchstens 45 Mal zulässig. Von dem in Ziffer 6 Satz 2 enthaltenen Ver bote sind diejenigen Personen ausgenommen, welche bei der Verkündung dieser Bestimmungen Kellnerinnen sind. SW. SWtMW zu HchOü'WA am 28. Januar 1902. Vorsitzender: Herr Amtsgerichtsrath Käßberg. Der am 1. Januar 1855 in Manebach geborene Schneidemüller Hermann Ernst August Kühn war unlängst unter dem Verdachte, einen Diebstahl begangen zu haben, in Pforzheim verhaftet und dem hiesigen Amtsgerichte zugeführt worden. Er ist um den 17. Okwber 1901 in hiesiger Gegend aufhältlich gewesen, man hat ihn auch in Oberlungwitz gesehen, und um diese Zeit wurde der verwittweten Schankwirthin und Ma- terialwaarenhändlerin Z. aus der Ladenkasse ein Geld- beutel mit 82 Mark baareS Geld gestohlen. Der Ver dacht der Thäterschast war auf den Kühn gefallen.— In der heutigen Verhandlung geben die als Zeugen erschienene Bestohlene mit ihren beiden Nichten zur Sache Auskunft, daß sie am 17. Oktbr. in der Gast stube einen Mann bemerkt hätten, der sich in sichtlicher Aufregung befunden und ein sonderbares Wesen zur Schau getragen hätte. Dieser Mann sei zweifellos in einem ihm günstigen Momente, wo er von Nieman dem bemerkt wurde, in den anstoßenden Laden getre ten und habe das Geld an sich gebracht. Alle drei Zeugen aber versichern auf das Bestimmteste, daß sie diesen Mann in der Person des angeklagten Kühn nicht wieder zu erkennen vermögen. — Weitere Ver dachtsgründe liegen nicht vor, das Gericht kommt daher auf die kostenlose Freisprechung des Angeklagten. Obwohl sie kaum 15 Jahre alt ist, hat doch die am 25. April 1887 hierselbst geborene, zuletzt in Ebersbach aufhältliche Dienstmagd Alma Martha Grunert gen. Trenkmann schon mehrfach mit dem Strafrichter Bekanntschaft gemacht. Sie hat auch erst kürzlich eine dreitägige Gefängnißstrafe wegen Dieb stahls verbüßt; zwei Tage nach ihrer Entlassung saß sie aber schon wieder hinter Schloß und Riegel. Am 20. Januar d. I., einem Montage, den die Ehesrau des Schnittwaarenhändlers A. auf dem hiesigen Wochen markte feil hielt, kam sie in die Wohnung des ge- nannten Handelsmannes, erzählte, ihre Mutter wolle bei der Ehefrau des A. auf dem Markte einen Rock kaufen, könne aber ein größeres Geldstück, daß sie dafür als Zahlung bot, nicht gewechselt erhalten. Sie sei zu ihm geschickt worden, um drei Mark Wechsel- geld zu holen. — Die Angaben klangen dem Schnitt- waarenhändler nicht recht plausibel. Ec gab den ver- langten Betrag nicht der Trenkmann, sondern schickte ein 10 jähriges Mädchen mit dem Gelde. Auf dem Wege zum Markte suchte die Trenkmann vergeblich, ihrer Begleiterin das Geld abzulocken, und als sie beim Berkaufsstande, wo die Ehefrau des A. feilhielt, ankamen, behauptete sie dreist, das Geld, welches da» kleine Mädchln fest in der Hand hielt, gehöre ihr Sie wußte durch ihr bestimmtes Auftreten die Frau zur Herausgabe des Geldes zu bewegen, erfreute sich aber nicht lange im Besitze desselben, denn bald wurde der Betrug entdeckt, und einige Stunden später hatte sie die Polizei aufgegriffen. — Nach dem Antrag deS Herrn AmtSanwaltS erfolgt heute ihre Berurtheilung zu einer Woche Gefängniß. MOck-WW m Mt Ml. (Fortsetzung.) Jubiläen. Daran ist besonders der Januar des Berichts jahres reich gewesen, denn am 14. konnte Herr Bäcker meister W. Scheer sein 50jähriges Meisterjubiläum, am 31. Herr Webermeister K. A. Lange sein 50jährigeS Bürgerjubiläum, und ganz besonders Herr Webermstr. Friedrich W. Löffler drei 50jährige Jubiläen in kurzen Zeiträumen folgend — 27. Januar Meisterjubiläum, 28. Januar Bürgerjubiläum und 16. Februar goldene Hochzeit — festlich begehen. Weiter feierten noch ihr 50jähriges Bürgerjubiläum die Herren Webermeister F. W. Türke und Webermeister K. F. Mann (12. März), Webermeister Ludwig Wolf (19. April), Webermeister F. W. Gläser (30. Mai), und Webermeister K. L. Martin (22. Juni). Den Herren, die ein halbes Jahrhundert hindurch Bürger der Stadtgemeinde gewesen waren, wurde vom Rathe unter Begrüßung ein Glück wunschdiplom überreicht. Unter Antheilnahme besonders seiner ehemaligen Schüler beging am 28. September Herr Oberlehrer Abesser sein 40jähriges Amts- und Orts-Jubiläum. Aus dem Bereinsleben mag hierzu noch berichtet sein, daß am 15. September der hiesige Sängerverein sein 75Mriges, am 18. August der Milstärverein „König Albert" sein 25jähriges Jubiläum begingen. Borträge und öffentliche Veranstaltungen. Am 22. Januar sprach im kaufmännischen Verein Herr Dr. Weigl-Hannover über „Die Entwickelung von Schrift und Schreibwerkzeug von den alten Zeiten bis zur Gegenwart." Im Verbände Deutscher Hand lungsgehilfen hielt am 24. Januar Herr Marquart einen Vortrag. Als am 22. März Herr Pfarrer a. D. Naumann im Schützenhause Altstad' über „Industrie und Wellpolitik" sprach, war der Saal bis auf den etzten Platz gefüllt; Viele mußten an der Thür umkehren. Im Uebrigen boten Vorträge die hiesige Ortsgruppe im Deutschnationalen Handlungsgehilfen-Verbande am 26. Juni (Herr Fr. Schneider-Leipzig über „Schutz gesetze für den Handlungsgehilfen und ihr thatsächlicher Werth"); Kaufm. Verein am 3. Dezember (Herr Consul H.sse, Vortrag über „Samoa und seine Bewohner"), und endlich sprach am 5. November Herr Corvey- Dresden im „Schwan" über die Bedeutung der Handels- Verträge. Der Geburtstag unseres Kaisers (27. Januar) verlief infolge Ablebens der Königin von England und der deshalb verordneten Hoftrauer ruhig. Ein geplanter Kommers wurde abgesagt, dagegen wurde Königs Geburtstag am Vorabend (22. April) durch einen Kommers im Hotel „Drei Schwanen", am 23. April durch ein Festessen und Feier in den Schulen ausge zeichnet. Bei Gelegenheit des Festaktes der Altstädter Schulen im „GewerbehauS" überreichte Herr Bürger meister Dr. Polster den Herren Lehrern Killge und Müller für ihr 25jähriges treues Wirken am Orte Ehrendiplome. Aus der Zahl sonstiger Veranstaltungen, die als Ereignisse im öffentlichen Leben bezeichnet werden können, seien angeführt: 27. Mai: Jubiläum des Niedererzgebirgischen Turngaues im Altstädter Schützen hause; 8. April (2. Ofterfeiertag): Kongreß Sächsischer Textilarbeiter in der „Zeche"; 23. Juni: Wauderver« sammlung des Vereins für Naturwissenschaft und Erd kunde zu Glauchau im „GewerbehauS"; 30. Juni: Rosenfest verbunden mit Ausstellung im „LogenhauS"; 25. August: Eczgebirgsfest im Altstädter Schützsnhause; 1. September: Kreisfest der Niedererzgebirgischen Männer- und Jünglings-Vereine; und endlich am 29. September: General-Versammlung des Gau-Ver- bandeS Erzgebirgisch-r Gewerbevereine. Für das kirchliche Leben war vor allen Dingen der 27. Oktober ein bedeutungsvoller Tag. Herr Sup. Weidauer aus Glauchau hielt an diesem Sonntage Kirchenvisitation bei uns ab und wohnte auch der >päter stattfindenden HauSväter-Versammlung bei. Am 31. Oktober zum Reformationsfeste feierten die Kirch gemeinden Hohenstein, Ernstthal uno Oberlungwitz in der St. TrinitatiSkirche ihr gemeinsames Bibelfest. Sächsisches. Hoheusteiu-Srnstthal, 28. Januar 1902. — Der Winter im Erzgebirge. Im obersten, besonders im böhmischen Theile deS Erz-