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Tageblatt Anzeiger. AmtWM des Aitnigl. Bkzirlsgmchls md drs R»M der Sl«dt LcipM. M 4«. Freitag den 15. Februar. 1861. Set dem hiesigen pochet-Ämte sind während des letztvergangenen Monate- Januar im Ganzen 157 Verhaftungen vorgekommen, und zwar wegen Mordversuches 1, > Diebstahls 31, Unterschlagung 4, Betrugs 2, Fälschung der Legitimation .... 5, Falschmünzerei 2, Zechprellerei 1, Fleischlicher Verbrechen 4, Hazardspiel 5, Bettelns 26, Trunkenheit 20, Exceß mit Widersetzung 10, Arbeit-- und Herbergs losigkeit . . .11, Entlaufen 4, Legitimationslosigkeif ...... 6, Hemmtreiben 9, Ungehorsam 5, Auftiegen ......... 6, Verbotene Rückkehr 6, Unterlassene Meldung (in den Thoren) 5, Einschleichen 1. Außer diesen Verhaftungen, welche theilS zur criminellen, theils polizeilichen Bestrafung der Jnhaftaten geführt haben, sind noch wegen Contraventionen gegen die Meldungsvorschriften 2V und wegen verspäteten nächtlichen Gästesetzens . . 4 polizeiliche Strafen auszusprechen gewesen. Während des Monat- Januar sind ferner 48 Anzeigen über vorgekommene Diebstähle erstattet worden und 3 Unglücksfälle, so wie 2 Selbstmorde vorgekommen. Indem wir mit dem Obigen damit beginnen, eine Uebersicht der polizeilichen Vorkommnisse in hiesiger Stadt während eines jeden Monat- mitzutheilen, bedarf es wohl nicht erst der Bemerkung, daß diese Uebersichten sich nur auf die hauptsächlichsten Vor kommnisse beschränken können, da außer den darin aufgeführten Geschäftszweigen die übrigen Branchen der gesammten polizeilichen Thätigkeit (von denen wir nur die Preßpolizei, da- Verein-- und Versammlung-Wesen, Staatsangehörigkeit-- und Heimath-sachen, auswärtige Requisition als die umfassenderen hervorheben wollen) zu mannichfakig und verzweigt sind, als daß sich eine auch nur annähernd gmaue Uebersicht über den gesammten Geschäftskreis de-Polizei - Amtes geben ließe. Wir glauben jedoch, daß auch die in obiger Weise gegebenen Uebersichten al- Beiträge zur Statistik unserer Stadt für Viele unserer Leser nicht ohne Interesse sein werden. Entscheidungen höherer Sehördeu, Handels-, Gewerds - und wechfelrecht betreffend. 1. Die HaftungSverdindlichkeit der Eisenbahngesellschafteu in Bezug auf Beschädigungen an den ihnen zu« Eran-port über -ebenen Gütern. Keine Vorschrift de- Betriebsreglements des Norddeutschen EisenbahnverdandeS ist dem handeltreibenden Publicum so bekannt geworden, als die tz. 14 »ad 7 enthaltene, welche dahin lautet: §. 14. Die Eisenbahnverwaltung haftet für Beschädigungen und Verluste an den ihr zur Beförderung übergebenen Gütern nm nach folgenden Grundsätzen: rc. 7) Sowohl bei der völligen Entschädigung für vernichtete oder abhanden gekommene Güter, wie bei der verhält- nißmäßigen Entschädigung für beschädigte oder defecte Gegenstände wird der Werth eines Centners nie höher als 20 Thlr. angenommen, den Fall besonderer Ver sicherung ausgenommen rc. Denn diese Bestimmung de- Reglements ist oft genug zum Nachtheile des Publicum- von den Eisenbahndirectionen geltend gemacht und in den meisten Fällen, wo Güter beschädigt oder gar nicht an dem Orte ihrer Bestimmung angelangt.waren, von deren Eigenthümern die geringe Entschädigung, die ihnen auf Grund des Reglement- von den Eisenbahndirectionen geboten wurde, ohne Widerrede und Vorbehalt angenommen worden. Mehrfach ist eS sogar vorgekommen, daß die Eisenbahnverwaltungen, ohne sich nur darüber auszusprechen, wie qznd unter welchen Verhält nissen die Beschädigung oder der gänzliche Verlust des Frachtgutes eingetreten, dem Verletzten mit dem Frachtbriefe die ihm nach obiger Bestimmung zukommende, den wahren Verlust in der Regel niemals ausgleichende Geldentschädigung zugesendet haben. Tief und schmerzlich hat man im Publicum die große Unbillig keit, die fast schreiende Ungerechtigkeit, welche in dieser Bestim mung des Reglements liegt, empfunden. Denn wenn allgemein bekannt ist, daß gesetzlich jeder Spediteur und Frachlfuhrmann, welchem Güter in gutem Zustande und wohl verpackt zur Weuer- beförderung anvertraut worden sind, den durch seine oder seiner Leute Verschuldung veranlaßten Schaden, er möge groß oder gering sein, vollständig zu decken hat, und seine Befreiung von dem Ansprüche auf Vertragserfüllung nur durch dir Bezugnahme auf den Mangel jedweder Verschuldung an der Beschädigung oder dem gänzlichen Verluste der Güter und durch den von ihm zu führenden Nach weis einer Ursache, welche außerhalb seiner Verschuldung liegt, erwirken kann, so will es dem gesunden Menschenverstände nicht einleuchten, warum die Eisenbahnverwaltungen, die den Güterver kehr zum größten Theile an sich gezogen haben, und insoweit den Frachtführern und Spediteuren völlig gleichstehen, außerhalb des Gesetzes stehen sollen und ein Privilegium für sich in Anspruch nehmen können, welche-, zumal wenn bei nicht ausreichender Beaufsichtigung de- Dienstpersonals sehr werthvolle Guter «pur- loS verschwinden, zur größten Belästigung des Publikums aus arten kann. Diese Pragravationen haben vielfache Beschwerden in ihrem Gefolge gehabt, neuerdings aber zu dem Erscheinen be sonderer Streitschriften und Petitionen mancherlei Art Veranlassung gegeben, und diese werden unzweifelhaft zu wirksamer Adhutse führen. Denn die in Nürnberg zu Berarhung einer gemein samen Handelsgesetzgebung versammelte Commission hat die Kla gen des Handelsstandes in den Kreis ihrer Wirksamkeit gezog»nj der bereits durch den Druck bekannt gemachte Entwurf des Han delsgesetzbuches enthält Vorschriften über die HaftungSverdtno- lichtest der Eisenbahngeftllschaften, welche die längst ersihnte Rechtsgleichheit Herdeizufuhren geeignet sind, inzwischen aber auch bereits die Reklamationen der zu diesem Behufs eigens zusammen berufenen Eisenbahndstecwren hervorgerufen haben. Wie sich sevoch letztere bereits zu Concessionen herdeigelassen haben, so bars man jedenfalls vertrauensvoll der völligen Umgestaltung dieser und an derer Vorschriften des Betriebsreglements durch die neue allge meine Handelsgesetzgebung entgegensehen. Haben nun auch seit der Zeit des Bestehen- dieses Reglements Hunderte von Beschädigten das Unrecht, welches ihnen durch Zu billigung unverhästntßmäßiger Vergütungen für erlittene größere Verluste angethan wurde, ruhig dahingenommen, so haben da gegen Andere in Fällen, wo ihnen die gesetzlich gebührende volle Entschädigung von den Eisenbahnverwallungen verweigert wurde, in dem stillen Gefühle, daß das bestehende Recht durch solche ab norme, wenn auch mit Vorwiffen der Vorgesetzten VerwalrungS- bshörden in das Leben gerufene Ausnahmebestimmungen nicht verändert werden könne, es v«f«cht, gegen die betreffenden Eisen,