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Verordnungsblatt der Kreishauptmaunschast Bautzen zugleich als Koufiftorialbehörde der Oberlausitz. AmtsötatL Äer Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und OstriU des Hauptsteucramts Bautzen, ingleichen der Stadttäte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels» und Gewerbekammer zu Zittau. Verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10 bi« 11 und von 3 bis 4 Uhr). — Fernsprechanschluß Nr. bO »lr Bautzener Na-bri-ttttn Eklnkn, ml! AuSnabme der Tonn und Festtage, tiigück abend«. Preis de« »ierteljührllchen Abonnement« 3^1 JnserttonSgebShr für den Ran« ein« Pett» «Haltz-Ilc gewöhnlichen Satzes 12'/, z., in geeigneten Fällen unter Gewährung non Rabatt; Ziff-rn-, Tabellen- und anderer schwieriger Sa» entlprechend teurer. Nachweilgebühr für jede Anzeige nn» Insertion 20 Pfg., für vrieflichk AuskuuttSermlung 10 Pfg. «und PorkoR VW>" Nur bi« früh 1s Uhr eingehende Inserate finden nach in dem abends erscheinenden Blatte Ausnahme. Inserat« nehmen dir Gejchäjlsstelle »es Blattes und die Annoneenbureaus an, desgleichen di« Herre» Walde in Löbau, Llauh tn Weihender«. Li»»it>ch in Schirotswalde, Gustav »röltng in Berns,»t. Buhr in Kö 'ashatn bet Ohrt», Reußner M Ober-LnanerUars and »an Lindenau In Uulsai» Nr. 81. Dienstag, den 8. Februar, abends. Bekanntmachung, die Zusammensetzung der ärztlichen Ehreugerichtshöse betreffend. In Gemäßheit der Bestimmung in L 42 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über di« ärztlichen Bezirksvereine vom 23. März 1896 wird hiermit Folgendes bekannt gegeben: l. Als Beisitzer des ärzt lichen EhrengerichiShoscs, bez. als Sie llve rt reter ' derselben sungiren die nachgenannten Herren: a) im Regierungsbezirke Bautzen: Beisitzer: Sanitätsrath Dr. moä. Höpner-Bautzen, Di-. meä. Krutzsw-SchttM- walde, Dr meä. Schneider-Zittau, Dr. meä. Schniebs-Neugelsdorf, Stelloertreier: Dr. moä. Feine-Groß- kchönau, Bezirksarzt I)r. Wengler-Bautzen, Dr. meä. Großmann Kamenz, Bezirksarz! Dr Spann-Kamenz, b) im Regierungsbezirke Dresden: Beisitzer: Sanitätsrath Dr. Dieschke-Freiberg, Beziilsarzt Dr. Erler- Eölln, Dr meä. Findeisen-Plauen, Hofrath Dr. Unruh-Dresden, Stellvertreter: Medicinairath Dr. Eras- Pirna, Dr. meä. Freiherr von Keller-Meißen, Dr. meä. Chalhbäus-Dresden, Hosrath Dr. Hübler Dresden, es im Regierungsbezirke Leipzig: Beisitzer: Dr. meä. Barth Lindhardt, Sanitätsrath Nr. Heinze Leipzig, Medicinairath Dr. Siegel-Leipzig, Dr. meä. Becker-Mügeln, Stellvertreter: Dr. meä. Satloiv-Leipzig, Dr. meä. Müller-Waldheim, Dr meä. Obermann Leipzig, Bezirksarzt Dr. Kindt-Grimma. ä> im Regierungs bezirke Zwickau: Beisitzer: Dr meä. Kretzschmar-Bockwa, Dr. meä. Brückner-Glauchau, Oberstabsarzt Dr. Druschky-Chemniy, vr. meä. Wagner-Plauen i. V- Stellvertreter: Dr. meä. Heynold-Crimmitschau, Dr. meä. Jecklin-Thum, vr. meä. Penzel-Schönheide, vaeat. 2. In Behinderungsfällen der Beisitzer sind die Stell vertreter zu den Sitzungen des Ehrengerichtshofcs in der oben angegebenen Reihenfolge einzuberusen. 3. Zum Vorsitzenden des Ehrengerichtshoses in den sämmtlichen 4 Regierungsbezirken ist der vortragende Rath im Ministerium des Innern Geheimer Regierungsralh vr. Forker-Schubauer in Dresden wieder xrnannt worden. Dresden, den 2. Februar 1898. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Körner. Bekanntmachung. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Januar d. I. den nachstehenden Bestimmungen, be treffend die Erthcilung amtlicher Auskunft in Zolltarimngelcgcnhciten, mit der Maßgabe seine Zustimmung ertheilt, daß sie am 1 April d. Js. in Kraft treten. Direllivbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist für das Königreich Sachsen die unterzeichnete Zoll- und Steuer-Direktion, an die deshalb, und zwar nach Befinden durch Vermittelung der mit entsprechender Anweisung versehenen Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, Anfragen der in Betracht kommenden Art zu richten sind. Dresden, am 5. Februar 1898. Königliche Zoll- und Steuer-Direktion, vr. Löbe. Bestimmungen, betreffend Vie Erthcilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten. i. Die Direktivbehörden haben aus Anfragen über die Zolltprisirung von Waaren, deren Schlnßabferligunq bei einer Zollslelle des Direktivbezirkes beabsichtigt wird, sowie über die dabei in Betracht kommenden Tara bestimmungen und Tarasätze amtliche Auskunft zu ertheilen. 11. Der Fragsteller hat anzugeben, a) ob er die gleiche Anfrage bereits an eine andere Direktivbehörde gerichtet, und welche Auskunft er von dieser er halten habe; d) ob und über welche Zollstelle die Waare bereits von ihm oder seines Wissens von Anderen ringeführt worden sei und welcher Zollbehandlung sie dabei unterlegen habe; e) bei welcher Zollstelle des Direktivbezirkes er die Schlußabscrtigung der Waare zu beantragen beabsichtige, oder daß und warum er eine solche nicht zu bezeichnen vermöge. III. Der Fragsteller hat ferner über die Beschaffenheit und den Ur sprung der Waare die von der Direktivbehörde etwa erforderten Angaben wahrheitsgetreu zu machen und ihr so viele Waarenproben zur Verfügung zu stellen, daß die erforderlichen technischen Untersuchungen aus geführt werden können, außerdem eine Waarenprobe bei der Direktivbehörde verbleiben, eine zweite nach er solgier Jdentifizirung dem Fragsteller zurückgegeben und eine, ebenfalls amtlich identisizirle dritte Probe derjenigen Zollstelle überwiesen werden kann, bei welcher die Schlußabferttgung erfolgen soll. Ist die Vor legung von Proben durch die Beschaffenheit der Waare ausgeschlossen, so sind der Anfrage entweder Ab bildungen oder eine so genaue Beschreibung beizusügen, daß die verlangte Auskunft ertheilt werden kann und auch ohne die Waare verständlich bleibt. Ist weder die Vorlegung von Proben, noch eine ausreichend deutliche und anschauliche Beschreibung der Waare möglich, so ist die Auskunft abzulchnen. Die Direktiv- behörde kann von der Vorlegung von Proben absehen, soweit sie diese für entbehrlich erachtet. I V. Dem Fragsteller steht eine Beschwerde gegen die ertheilte Auskunft nicht zu. Die Besugniß des Zollpflichtigen, gegen eine aus Grund der ertheilten Auskunft erfolgte Waarenabfertigung nach Maßgabe des 8 12 des Bereins- zollgesetzes Beschwerde zu erheben, wird hierdurch nicht berührt V. Die Kosten der etwa eifoi derlichen sach verständigen Untersuchung der Waare, sowie die durch den Transport der Waarenproben entstehenden Auf wendungen hat der Fratzsteller zu tragen. Weitere Kosten sind demselben nicht anszuerlegen. Die Direktiv- behörden sind befugt, die Bestellung eines angemessenen Kostenvorschusses zu verlangen. Insbesondere hat Lies Hann zu geschehen, wenn der Fragsteller im Jnlande weder seinen Wohnsitz noch eine gewerbliche Nieder lassung hat. VI. Von der ertheilten Auskunft ist derjenigen Zollstelle des Direktivbezirkes, bei welcher die Schlußabferttgung der Waare erfolgen soll, soweit thunlich unter Beifügung einer identifizirten Waarenprobe, Kenntniß zu geben. Inwieweit eine Mtttheilung an die übrigen Zollstellen des DirektiobezirkeS einzulreten hat, bleibt dem Ermessen der Direktivbehörde überlassen VII. Die der ertheilten Auskunft zu Grunde Legende Entscheidung ist für die der Direktivbehörde unterstellten Zollbehörden maßgebend Wird nach Er- theilung der Auskunft die derselben zu Grunde liegende Entscheidung von der Direktivbehörde selbst oder von der obersten Landes-Finanzbehörde oder vom Bundesrath dabin abgeändert, daß die Waare einem höheren Zollsatz unterliegt oder haß ein geringerer Taraabzug einzulreten hat, so ist von der Nacherhebung Ler Zolldifferenz sür diejenigen Waarensendungen des Fragstellcrs abzusehen, welche vor der Bekanntgabe der Aenderung an die Äbierttgungsstelle in Gemäßheit der ertheilten Auskunft zur Schlußabferttgung ge langt sind. Hat jedoch der Fragsteller die unter Ziffer II unh 111 bezeichneten Angaben wider besseres Wissen unterlassen oder unrichtig gemacht, so ist die Zolldifferenz von ihm einzuziehen, soweit nicht Verjähr- »ng eingetreten ist. VIII. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die der Auskunft zu Grunde liegende Entscheidung nach ihrer Abänderung aus die vom Fragsteller aus Grund der Auskunft eingeführten Waaren noch drei Monate lang weiter anwenden zu lassen, wenn der Fragsteller nachweist, daß die Ein fuhr in Folge von Verträgen staltfindet, welche er vor der Bekanntgabe der Abänderung an die Abfertta- «ngsstelle in gutem Glauben abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die ursprüngliche Entscheidung durch Aenderungen der Gesetzgebung oder des amtlichen WaarenverzeichnisseS oder anderer öffentlich bekannt gemachter Aussührungsvorschrislen ihre Gültigkeit verloren hat. Die von de« obersten Landes-Finanzbehörden hiernach ertheilten Bewilligungen sind in die dem Bundesrath alljährlich vorzulegenden Verzeichnisse der aus Btlligkeitsgründen gewährten Zollnachlässe auszunehmen. IX. Von jeder Aenderung in der der Auskunft zu Grunde liegenden Entscheidung, sofern sic nicht auf Aenderungen der Gesetzgebung oder des amtlichen Waarenverzeichniffes oder anderer öffentlich bekanntgemachter Ausführung«- vvrjchristen beruht, ist dem Fragsteller innerhalb eines Jahres von der Ertheilung der Auskunjt ab von Amtswegen, später nur auf Anfrage Mtttheilung zu machen. X. Die Reichsbevollmüchttgten sür Zölle und Steuern haben von den ertheilten Auskünften fortlaufend Kenntniß zu nehmen und von denselben mit thunlichster Beschleunigung dem Reichsschatzamt in möglichst abgekürzter (tabellarischer) Form Mtttheilung zu machen. Fälle, welche so einfach liegen, daß eine Verschiedenheit der Ansichten ausgeschlossen erscheint, oder in denen es sich um ganz untergeordnete Fragen handelt, können von der Mtttheilung ausgenommen werden. Das Rcichsschatzamt hat dafür Sorge zu tragen, daß Verschiedenheiten in den von mehrere« Direktivbehörden über dieselbe Waare ertheilten Auskünften mit größter Beschleunigung durch Vermittelung der betheiligten obersten Landes Finanzbehörde oder des Bundesraths beseitigt werden. Oeffentliche Zustellung. In Ehesachen der Händterin Amalie Auguste veredel. Strehle verwittwet gew. Lehmann geb. Tannert in Bautzen, vertreten durch den Rechtsanwalt Seyfert in Bautzen als Prvzeßbevvllmüchtiglen, Klägerin, gegen den Schlosser Gustav Hermann Strehle zuletzt in Bautzen, jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, ladet Klägerin den Beklagten zu dem Termine zur Leistung des ihr in dem Urtheile vom 3. Dezember 1897 aus erlegten Eides und zur Fortsetzung der Verhandlung vor die zweite Civilkammcr des Königlichen Land gerichts zu Bautzen aus — dru 28. März 1898, Vormittags 7,10 Uhr, mit der Ausforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug des Schriftsatzes bekannt gemacht. Der Gcrichtsschieiber beim Königlichen Landgerichte Bautzen, am 5. Februar 1898. Hempel, Sekretär. Montag, den 14. Februar l898, Vormittags 9 Uhr gelange» in dem Grundstücke Rr 6 zu Oehna t Pferd, Schimmel und 2 Kühe gegen sofortige B« zahlung zur Versteigerung. Bautzen, den 5. Februar 1898 Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. Sekretär Hänsch. HoLz - Anetion Dienstag, -eu 15. Februar dieses Jahres, von Vormittags 7,10 Uhr an kommen die aus den Holzschlägen in den Ablheilungen No. 7, 18, 28 und 30 des hiesigen Reviere« (Höltt und Butterberg) ausbereiteten Nutzholz-Sortimente, als: 380 fichtene und kieferne Stämme von 12—16 ein Mittenstärke, 230 „ „ „ „ „ 16—22 „ 300 , „ „ Klötzer „ 13—15 „ i 650 „ „ „ „ „ 16—20 „ i Oberstärle 350 „ „ „ „ „ 21 — 25 „ ! 3,5 u. 4,5 m lang, M .. 26-30 „ i und 20 birkene „ „ 16—30 „ Mittenstärke, unter den vorher bekannt zu gebenden Bedingungen zur öffentlichen Versteigerung. Interessenten wollen sich zu obengedachter Zeit in der als Versteigerungslokal bestimmten Mcuzrl sche« Restauration allhier einfinden. Bischofswerda, am 7. Februar 1898. Der Stadtrat h. vr. Lange. Lüm. Rebell, Künigl KmmkVlMim M W8iil miil MM. 43. 8vbul)alue. 1896/97. 1007 Lvlilllvr, 52 ^nsDUinnnizeu, 112 l-vkror. Dabei krau ^usr-IIordeeir, Döring, Draeseke, käbrmaim. kairbaulrs, krau kalüouberA, krau kliläebrauä von äor Outen, Höpner, Hösel, lausen, Illert, krl. v. Kotzebue, kraut?., Llann, krl. Orxoni, krau Rappoläi-Xabror, Remmels, kisobbieter, Ritter, Lebwole, von Lekreiuer, Lobulr-Rsutben, Lksrvrooä, Ltarebs, .46. 8torn, Vetter, T^sou-Wolf, Willi. Wolters, äie borvorragenästen Ittitglioävr der Lönigl. Kapelle, an ihrer Lpitro Rappoläi, örütmoaeber, keigerl, Riebriug, kriebe, (iaklor ste. ^Ile käcber kür diu sä: uoä Theater. Volle Kurse unä kiuMitaeber. kintritt jederzeit. Rauptointritt I. ^pril uuä l. Leptvmbsr (Auk- nakmsprötüvx am I. ^pril 8—I Dbr. krospobt unä Dsbrerverneiebniss äureb Heirat Rrok. DiiNvn Direktor. 4. öffentliche Sitzung ver Stadtverordneten Donnerstag, den 10. Februar 1898, nachmittags 6 Uhr. Tagesordnung: I. Gegenstände zur Kenntntßnahme. II. Rechnungssachen. III. Beratbungsgegenstände: I) Schristtührerwahl. 2) Ausschußwahlen. 3) Bestimmungen über Ausnahmen in das Stadtkrankenhaus. 4) Herstellung von Gasanschlus leitungen sür Miethbewohner. 5) Gebühren sür die Leichenträger. 6) HauS- haltplan sür die Kirchgemeindekasse. 7) Ausbau der Pumpstation tn Strehla. Hieraus: Geheime Sitzung. Bautzen, am 7. Februar 1898. vr. Müller, Stadtverordnetenvorsteher. Neueste Telegraphische Korrespondenz. Berlin, 7. Februar, abends. Gegenüber den Meld ungen des Neuterschen Bureaus über Aeußcrungen von Beamten des amerikanischen Ackerbaudepartcments in An gelegenheit der am 3. d. im preußischen Abgcordnetenhause gehaltenen Rede des Ministers für Landwirtschaft, Freiherrn v. Hammerstein-Loxten, ist festzustellen, daß die Rede des Ministers an der in Betracht kommenden Stelle fol gendermaßen lautet: ,Es dürfte ratsam sein, abzuwarten, ob der Import von Pferden eine bedenkliche Höhe erreicht oder veterinäre Gefahren in sich birgt; dann wird sich An laß zu energischem Vorgehen, namentlich durch Einführung von Quarantänen, bieten, um uns zu scbützen, soweit wir dazu berechtigt sind. Die von Amerika eingehenden Pferde unterliegen schon jetzt eine gewisse Zeit nach dem Eingänge einer sorgsamen veterinären Beobachtung. Ob die beim Ein gänge vielfach auftretenden, der Influenza ähnlichen Erschei nungen kontagiös sind, ist mit Bestimmtheit noch nicht fest- zustälen gewesen." Parts, 7. Februar, abends. Während der zeitweiligen Unterbrechung der Gerichtsverhandlung im Prozeß Zola herrschten im Saale lebhafte Erörterungen, ohne daß üb. rigens ein besonderer Zwischenfall sich ereignete. — Die Ver handlung wurde um 3 Uhr wieder ausgenommen. Der Ge richtshof gab den Beschluß bekannt, daß dem Angeklagten nicht zu gestatten sei, alle in dem Artikel Zolas enthaltenen Thatsachen zu beweisen, Zola dürfe lediglich zum Beweise derjenigen Thatsachen zugelaffen werden, welche in seiner Vorladung angezogen seien. Der Gerichtshof lehnte ferner die Intervention der drei Schreibsachverständigen ab. Im weiteren Verlaufe der Nachmittagssitzung wurde mit dem Aufruf der Zeugen begonnen. Hierauf verlas der Präsi dent Entschuldigungsschreiben, die von den Zeugen de Preffensö, General de Luxer, Oberst Ramel, Frödsric Paffy, Milcent und vr. Gibert eingegangen waren. Ferner verlas der Präsident eine Zuschrift des Justizministers, worin ihm derselbe bekannt giebt, daß der Kriegsminister vom Mi nisterrate nicht ermächtigt worden sei, vor dem Schwur gerichte zu erscheinen, um Aussagen zu machen. Der Ver teidiger Zolas erklärte hierauf, er lege hiergegen alle Ver wahrung ein. Weiter wurde ein Schreiben von Casimir Perier verlesen, worin derselbe erklärr, er könne nur über Thatsachen, die in die Zeit nach seiner Präfidentenschaft fallen, Aussagen machen. Auch hiergegen legte die Ver teidigung Verwahrung ein. Oberst du Path de Clam ver- weigerte die Aussagen; darauf erklärte der Verteidiger La- bori, er werde sofort seine Anträge stellen. Er erörterte alsdann die Wichtigkeit der Vernehmung dieses Zeugen und wies insbesondere darauf hin, daß Oberst du Paty de Clam mit den den Oberst Picquart betreffenden Thatsachen '« Zusammenhänge stehe, wie auch mit den Dingen, wegen deren der Untersuchungsrichter Bertulus gegenwärtig eine Untersuchung betreibe. Er beantrage daher, daß du Paty de Clam zur Zeugnisabgabe zu erscheinen habe, unter der Androhung, daß sonst die Angelegenheit auf eine folgende Session des Schwurgerichts vertagt werden müsse. Der Generalauwalt erklärte, die Entscheidung hierüber dem Ge richtshöfe zu überlassen. Labori legte darauf den ganze« Sachverhalt kurz dar. Er erklärte, daß er sich dem Aus schluß der Oeffentlichkeit nicht widersetze: daß bei der An- gelegenheit weder Staatsgeheimnisse, noch die Landesver teidigung berührt würden; eine solche Behauptung sei ein schlechter Scherz. Der Generalanwalt brach hier in de» Ruf aus: „Dielnattonale Verteidigung ein Scherz!", wo rauf Labori heftig erwiderte, er gestatte niemandem, auch dem Generalanwalt nicht, seinen Patriotismus zu verdtch-