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-7» für -» S vD^aöe-ii d sv des' 3. Novembers Vater-,>S. Ed icläW neuerdings aus-er Schweiz eine Aufforderung zu EinsamMlUng von Geldbertr^tn f§r4l liyg« ergangen U.,und zu vermuthen steht, daß noch mehrere dergleichen ÄÜfforderungA 1849 Bekanntmachung. Nack h 103 der Armen-Ordnung vom 22. October 1840 ist. die Sammlung von Kohiekten zu wohlthätigen Zwecken Nur erlaubt, nach vorher eingeholter und nach Befinden schristiich ausgeferfigler Genehmigung entweder der Ortsobrigkeit oder det betreffenden Kreis-Direction oder des Ministern des Innern, je nachdem die Sammlung nur an einem einzelnen Orte, oder in. einem größeren Be--. zirke, oder im ganzen Lande stattfin-den sollend sollen ohne Nachweis dieser Erlaubniß herumgehende Kolleklanten iv Verantivortung und Strafe gezogen werden. Wenn nun,. sicherm'V.erne^ Xi—» ...» x-chLLche HtKcht- liyg« ergangen U.,und zu vermuthen steht, daß noch mehrere dergleichen-LÜffordLVUNgMM- d^ bllkum gelangt sind oder-noch gelangen werden, so werden, in Gemäßheit einer dleßsMs^Mtt^M genen Verordnung des Kynigl. Ministeriums des Innern, die säMMtlichen Polizeiobrigkeiten'-'S sigcn Verwaltungsbezirks auf die obgedachte gesetzliche Bestimmung hiermit ausdrücklich aufmerksam, gemacht und zu deren gemessener Handhabung, da nöthig, bei eigner Verantwortlichkeit anzewiessn.' Zwickau, den 17. August 1849. , Küniginhe Kr?is-DirettiüiL. G - ' ' v»^Watzr«xf» Frankenberg mit Sachsenburg . '7^' V, ükv NmgMejd / GhieMkMdiiKK Nachdem zu dem Vermögen der überschuldeten Handelsleute, - . . ' ' - Karl Gottlob Richters und- > - August Friedrich Bernhardts, - ... ! . . beiderseits, zu Frankenberg, . mit Eröffnung des Concursprozesse.s zu verfahren gewesen, ist, sy werden hierdurch alle bekannte und unbekannte Gläubiger Richters und Bernhardts,, so wie alle diejenigen, welche an deren Con- cursmassen aus irgend einem Nechlsgrunde Ansprüche' zu haben glauben, vorgeladen, - . , . . .. . ' den 22. März' 48SP . < ' . welcher zum Liqüidationstermine anberaumet worden, zu rechter früher Gerichtszeit persönlich,-oder durch hinreichend legitimirte, auch so viel, die Ausländer betrifft, mit gerichtlich anerkannten Bollinach- ten versehene Beauftragte, auch sonst legal, an hiesiger Aaitsstelle zu erscheinen, ihre Forderungen und Ansprüche anzumetden, zu bescheinigen, mit dem bestellten Concursvertreter rechtlich zu verfahren, binnen 4 Wochen zu beschließen, und . - den 23. April «850 , . - - . ..^ 7 der Bekanntmachung einesDraclufivbescheids gewärtig-zu sein- Hiernächst haben die beiKarl,Go t t- lob Richlers Eoncurse hetheiligteu Gläubiger in dem.aus . - ...^ ", - den 40. M-i 4H50 -- 7^ - - . - >'. . -. ' '' bestimmten Verhörs- und Gütepsiegungstermine und die bei August Friedrich Bernhardts Con- curse betheiligten Gläubiger in dem auf . ben ll. Mbi 1889 - -- festgesetzttn.Verhörs» ünd Gütepflegungstermine sich wiederum in Person oder durch gehörig, legitimirte