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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W L12. Freitag den 8. November. 1861. Bekanntmachung. Das 11. und 12. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: Nr. 98. Verordnung zu Ausführung des GewerbegesetzeS, vom 15. October 1861; - 99. Verordnung, die Arbeitsbücher des gewerblichen HülfSpersonalS betreffend, vom 15. October 186!; - 10V. Verordnung, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, vom 15. October 1861; - 101. Verordnung zu Ausführung des die Entschädigung für den Wegfall gewisser Verbietungsrechte betreffenden Gesetzes, vom 15. October 1861; Gesetz, eine Abänderung des Heimathsgesetzes vom 26. November 1834 betr., vom 15. October 1861; Gesetz, einige Abänderungen der Versaffungsurkunde vom 4. September 1831 betr., vom 19. October 1861 ; Decret wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe deS Zwickau-Lugauer Steinkohlenbauvereins, vom 25. October 1861, ist bei uns eingegangen und wird bis zum -O dieses Monats auf hiesigem RathhauSsaale zur Kcnntnißnahme öffentlich aushängen. Leipzig am 5. November 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. ' ' ^ Tl - 102. - 103. - 104. vr. Koch. chorbeck. Bekanntmachung. Zur Erleichterung und Förderung deS Gütertransportes auf den Eisenbahnen auS Belgien und Frankreich via HerbeS- thal nach Leipzig ist, nach von Königlicher Zoll- und Steuer-Direktion anher gelangter Benachrichtigung, die Vereinbarung deS direeten Ansageverfahrenö nunmehro ebenso getroffen worden, wie eS für hiesigen Platz bereits in Ansehung des WaarenbezugeS von und via Bremen, Hamburg, aus holländischen Hafenplätzen und aus Oesterreich über Badcnbach besteht. Die hierbei Betheiligten des hiesigen HandelöftandeS werden von dieser für Leipzigs Handel wichtigen Einrichtung mit dem Bemerken' in Kenntniß gesetzt, daß es nunmehro an ihnen ist, durch ihre französischen refp. belgischen Spediteure und Waarenversender die erforderliche Einleitung zu treffen, wobei eS sich, was den hierbei in besonderen Betracht kommenden Warenbezug von Paris anbelangt, empfehlen lassen dürfte, unter sich dahin Verständigung zu treffen, daß einem und demselben dortigen Speditionshause die Verladung nach Leipzig übertragen werde. Insoweit in dieser Angelegenheit nähere Verständigung gewünscht wird, ist das unterfertigte Hauptzollamt gern erbötig solche zu ertheilen. Leipzig, den 2. November 1861. Königliches Haupt-Zoll-Amt. Lamm. Verhandlungen -er Sta-tveror-nelen am 30. October 1861. <Auf Grund de- Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) (Schluß.) ES folgte 2. ein von Herrn vr. Günther vorgetraqenes Gutachten des Aus schusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen über einige Straßen- und Schleußenanlagen am Johannisthal-, welche mit dem nunmehr in Angriff zu nehmenden Baue des neuen Waisen hauses in Verbindung stehen. Diese Anlagen bilden einen Tbeil des großen Umgestaltungsplanes des Holzhofareals und seiner Um gebungen. Sie bestehen zunächst: I. in der Verwandlung des jetzigen Leichenwegs in eine 25 Ellen breite Straße, die Waisenhausstraße. Au Herstellung dieser Straße wird ein Längen-Streifen des neuen Waisenhausarcals mit . verwendet und ein Arealaustausch mit dem Taubstummen - Instituts erforderlich, welcher nach Mit- rheilung deS Rathes der 'Genehmigung des Kön. Cultusministe- riums noch entqegensieht.' ' Die Herstellungskosten dieser neuen Straß-, vorläufig von der östlichen Grenze deS Waisendausgrundstücks bis zur Thalstraße, betragen einschließlich eines ThonröhrenschleußentractS 5038 Thlr. 8 Ngr., und sind halb aus dem Vermögen des Johannishosp!- tals, halb äu- der Stadtcasse zu übertragen. II. in Anlegung einer neuen Straße von der Thalstraße au< nach der neuen Waisenhausstraße grade hinauf und in Beschleu- ßung derselben mit Thonröhren zur Abführung der Gewässer. — Diese Anlagen, deren Vortheile — Berwerthung der Bauplätze »u beiden Seiten der Straße — dem Johanni-ho-pitale allein zufallen, sind auf des letzteren alleinige Kosten auszuführen und erfordern einen Aufwand von 3996 Thlr. Der Ausschuß sprach sich über diese Anlagen unter I. und H. in seinem Gutachten folgendcrgestalt aus: Nach Einsicht in die Erläuterungen und Plane wurde in Frage gezogen, ob die Anlage einer Schleuß- in der Waisenhaus straße schon jetzt nothwendig sei. Gegenüber dem immer noch vorhandenen Mangel von Schleußenanlagen in den gegenüber ge legenen längst bebauten Straßen der Johannisvorstadt und den schon oft beklagten Schäden dieses Mangels glaubte man einer seits um Eines Hauses willen die Verwendung der Schleußen- kosten nicht bevorworten zu sollen, höchstens hielt man eine inter imistische Verbindungsschleuße nach der Schleußt der Karolinen straße für gerechtfertigt. Dagegen wendete man von der anderen Seite ein, daß eine Wasserleitung für das Waisenhaus und die Straße angelegt wer den müsse, daß eS daher am zweckmäßigsten sei, bei Anlage der Straße zugleich die nothwendlge Schleußenanlage herzustellen, daß diese Zweckmäßigkeit auch mit der Billigkeit zusammenfalle, daß die an der neuen Waisenhausstraße gelegenen schönen Bauplätze offenbar werthvoller würden, wenn bei deren Veräußerung bereits Schl-üssen vorhanden sind, und daß eS überhaupt nicht wünschens- werth sei, durch Awischenaniräge die Ausführung deS WaifenhauS- baues aufzuhalten. Bei alledem erkannte man auch von dieser Seite, also ein stimmig, die dringende Nothwendigkekt angemessener Schleußen- anlagen in den erwähnten d:r Beschleußung immer noch entbeh renden Straßen der Johannisvorstadt vollständig an und hielt sich für verpflichtet die- öffentlich auszalprechen. Der Ausschuß empfahl schließlich einstimmig der Dersamm' lung an,