Volltext Seite (XML)
Amtsblatt für den Stadtrat zu Adorf Tel.-Adr.: Gcsnzbolo Verantwortlicher Schriftleiter. Drucker und Verleger: Dtto Meyer in Adorf Fernsprecher Nr. j 4 Hatzrg. ^4. 5 Mittwoch, deu 8. Januar 181^ 3n größeren Gemeinden iowie m allen amtshauplmann schastlichen Bezirken sind öffentliche Arbeitsnachweise (Dezirt arbeitsnachweise), in einer größeren Anzahl von One» überdies Nrbcnstcllcn des Arbeitsnachweises des Landeskul turrates oorhanden, die landwirtschaftliche Arbeit vermitteln Wendet Luch an sie, Ihr werdet Arbeit finden und helft sa am besten Eurem Vaterland. Dresden, den 3. Januar 1919. Der Staatskommissar für Demobilmachaag Das Arbeits- «ud Wirtschaftsministerin«, V. Abteilung (Landwirtschaft.) Zr Tageblatt für Adorf und das obere Vogtland Anzeigen von hier und au» dem A»r»prrich<s- bezirp Adorf werden mit I5Mg.,voa auswärts- mit 20 <psg. die 5 mol geipattens Grvvdzsile' oder deren Raum berechnet und bis Mittags. 11 Mr für den nächstfolgende» T«g cchekeiÄ Reklamen dis Feite 40 -Ag. Baut Wege, melioriert Euere Kelder und Wiesen, s macht Waldarbeiten, kurz, schafft Arbeit!- Das ist jetzt eine hohe,, sittliche, Pflicht der Landwirtschaft. s »-'d Ohne Opfer wird und^kann es dabei nicht ab-' licher Art harren der Ausführung, cBei der Besteller und Ernte des kommenden Wirtschaftsjahres ^rkrnu viele Arbeiter lohnende Beschäftigung finden.- Es gif den Boden bis zum letzten Fleckchen zu bebauen. » -^Das Land ruft Euch und braucht-Euch! ÄMWZ In jedem grötzeren Verwaltungsbezirk jinv l<ur wirtschaftliche Arbeitsnachweise vorhanden. Wend Arbeiter! InLu^rl??Äd Händlve'rk, die Euch bis- her beschäftigt haben, liegen danieder. Die Kohlen- und Tranöportnot ztvingt, sie zur Einstellung vder Einschränkung der Arbeit. Das- Land aber braucht Arbeiter. .In den landwirtschaftlichen^Betrieben ist überall vieles nachzuholen. Nichts ist jetzt wichtiger als die Sicherung unserer Ernährung.'? Landverbesse- MMen, Wegebauten und viele andere Arbeiten ahn gehen. Ueber allem mutz jetzt die Forderung der Er haltung unserer landwirtschaftlichen Kraft und der inneren Ruhe und Sicherheit stehen. Steigert die Er zeugung, sorvcit es irgend möglich ist, nehmt an Men schen auf, .soviel Ihr nur irgend unterbringen könnt and arbeitet so mit am Wohle unseres Vaterlandes, i Was vom Reichsamt für di« wirtschaftliche Demobil machung geschehen kann, um der Landwirtschaft zu -elfen, wird, geschehen. ,-"—" — ' Aufruf! >Das" Reichsamt für die wirMäftl^ Machung erläßt folgenden Aufruf: «« die Landbevölkerung? ' Stunden der grüßten Not find in Unserem Vaterlands angebrochen. Die Aufrechterhaltung unserer inneren Wirtschaft ist auf das schwerste gefährdet. Mangel an Kohlen und Roh- stoffen legen die Industrie in großem Umfange lahm. Ungezahlte zurückkehrende Krieger sind arbeitS- und erwerbslos. Es wird unmöglich sein, diesen allen und den vielen anderen erwerbslos gewordenen Arbeitern rn Industrie und Handwerk Unterkunft, Nahrung und Arbeit zu geben. Hier mutz und kann das Land helfen. Landwirte, Ihr habt in aufopferndster Weise und unter Einsetzung Euerer ganzen Kraft bisher geholfen! Bctft auch jetzt, die zurückkehrendcn Krieger und alle anderen, die keine Arbeit finden, auf dem Lande zu beschäftigen. Gebt ihnen Arbeit, Nahrung und Wohnung, auch dann, wenn Ihr Euch selbst im Raum beschränken müßt. ? Der Grenzdots erichoini täglich mit Au»- i nähme des den Sonn- undFeiertagen folgenden Tags» und kostet vierteljährlich, voransbezahl- 2 har. 2 U) Psg. Bestellungen werden in - »er Geschäftsstelle, von den Austrägern des i Blattes, sowie von allen Kaiserlichen s)ofi- f onstaltsn und Postboten angenommen Adorfer Grenzbot (früher: Der Grenzbote) Abgabe von Massen und l)eeresgut. Verordnung über die Zurückführung von Waffen und Heeresgut in den Besitz des Reiches. Vom 14 Dezember 1918. Trotz aller ergangenen Aufforderungen und Kontroll- mvjnahmen befinden sich noch iinmer zahlreiche aus den BesLnden der Heeresverwaltung stammende Waffen, sowe bedeutende Mengen an Heeresgut und Heeresgerät «ichsugterweise im Besitze von entlassenen Soldaten und von Zivilpersonen. Diese Zustände können nicht länger gebildet werden. Die Reichsregierung sieht sich daher oenftigt, ihnen entgegenzntreten. Wir verordnen mit sofortiger Gesetzeskraft: § 1- Wer sich unbefugt in dem Besitze von Waffen be- fintzt, die aus Heeresbeständen stammen, ist verpflichtet, sie nnerhalb der von den zuständigen Behörden bezeich- neth Frist abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, be- stinsnt die Landeszentralbehörde. Unbefugter Besitzer ist, wer ohne den Willen der Regerung oder der ihr unterstellten Organe den Besitz solch, Waffen erlangt hat oder erhält. §2. Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der Hee^Zgerät oder Heeresgut aller Art (Fahrzeuge, ins- bes»idere Kraftfahrzeuge, Pferde» im Besitz hat, ohne sich übe, den rechtmäßigen Eriverb dieser Gegenstände aus- iveijn zu können. Handelt es sich um militärische Be- tlerdmgs- oder Ausrüstungsstücke zum persönlichen Ge- brnlche, so ist dem Besitzer der Nachweis des unrecht- mäßgen Erwerbes zu führen. 8 3. Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugterweise im besitz von Gegenständen der in 88 1 und 2 bezeich- uetei Art befindet, wird, unbeschadet einer nach den »Esftieinen Strafgesetzen Ivcgen der unbefugte», An- eigMng etwa bereits verwirkten Strafe, wegen Nnter- lasschg der angeordneten Ablieferung mit Gefängnis bis Kl ^Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Marl »der mit einer dieser Strafen bestraft. 8 4. Wer der angeordneteu Ablieferung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt, bleibt für eine etwaige vor der Ablieferung begangene, auf den abgelieferten Gegenstand bezügliche unbefugte Aneignung straffrei. Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Zentral behörden. Berlin, den 14. Dezember 1918. Der Rat der Uolk« beauftragte». Ebert. Haase. Hierzu wird folgendes verordnet: § 1. Die Ablieferung von Waffen, Munition und anderem Heeres gerät hat bis zum 10. Jannar 1010 zu erfolgen, soweit nicht für Städte mit rev. Städte ordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmann schaft sür die Ablieferung von Waffen und Munition eine kürzere Frist bestimmt. Tie Ablieferung hat an die nächste Annahmestelle zu erfolgen. Annahmestellen sind 1. die Artilleriedepots in Dresden, Leipzig, Riesa, Chemnitz, Bautzen, Königstein, . 2. sämtliche Kasernen, 3. sämtliche Bezirkskommandos, 4. an Orten ohne Garnison oder Bezirkskvmmando der Stadtrat, Bürgermeister oder Gemeinde vorstand. § 2. Als Heeresgerät sind alle Gegenstände anzusehen, bei denen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie aus Beständen der Heeresverwaltung stammen. Heeresgerät ist Reichsgut. Infolgedessen liegt recht mäßige Uebertragung des Besitzes mit Willen der Regie rung oder der ihr unterstellten Organe gemäß 8 1 Absatz 2 und 8 2 des vorstehenden Gesetzes vom 14. Dezember 1918 nur vor, »venu die Uebertragung dur^ die Reichsregierung oder mit deren Zustimmung »muh die Landesregierung und deren Behörden erfolgt ik. Andere Organe, wie z. 8. die Arbeiter- und Sotvat»»-- räte, sind zur Uebertragung bon Heeresgerät nicht »efttgl» es sei denn, daß die Uebertragung gutgläubig iur Ein vernehmen oder mit nachträglicher Genehmigun» d« Regierung ersolgt ist. Ob die Genehmigung erteilt entscheidet in Zweifelsfällen das RejchsverwertuuzAsmU in Berlin, Friedrichstraße 66. z 3. Tie Strafverfolgungsbehörden haben nach Abl«M b« im 8 1 dieser Ausführungsbestimmungen festges^te» Fristen mit aller Schärfe wegen der unbefugten An-» eignung die Strafverfolgung gegen alle diejenigen dWAh'j zuführen, die sich unmittelbar oder mittelbar an Heere-«, gut irgendwelcher Art vergriffen haben. 8 4. Tic Temobilmachungsorgane haben gemäß Versetz-- nung vom 27. November 1918 (Reichsgesetzblatt Mr. ISS? innerhalb der Ablieferungsfrist nicht abgegebenes gut für verfallen zu erklären. Gleichzeitig find Durch suchungen vorzunehmen in allen Fällen, in denen der Verdacht vorliegt, daß Heeresgerät pflichtwidrig nicht «t»» geliesert ist. Den Polizeibehörden werden dazu auf Er» suchen die erforderlichen militärischen Kommandos zur Verfügung gestellt. Dresden, den 30. Dezember 1918. Das Arbeit»- und Mirtschaft»mi«ikeri«»u. Schwarz. Unter Bezugnahme a»»f 8 4 vorstehender Verordnung wird innerhalb der Ablieferungsfrist nicht abgegebene-: Heeresgut für verfallen erklärt, gleichviel ob es seiner« augenblickliche»» Inhaber gehört oder nicht. Dresden, den 30. Dezember 1918. - Der Htaatskommillar siir Demobttmachnaa Dehn e. do in letzter Zeit wiederholt öffentliche Tanzvergnügen ohne Genehmigung der Mmtsüuotmannschäft obgehalten worden find, werden die tanzhaltuugsberechtigten Saa-i,Haber nochmals darauf hingewiesen, daß die Verordnung über Tanzoergnü- SUNgeNyom 8. Dezember 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1911 Seite 2) wieder in Asch getreten ist. Diese Verordnung kann bei den Octsbehörven eingesehen werden. Mr jia« Tag, an vem öffentliche Tanzmusik stattfinden soll, zu deren Erlaubnis die Eenehnsgung der Ortepolizeibehorde erforderlich ist, ist daher rechtzeitig ei« schrift- ItcheS Kesuch mit dem Gntachte« der Ortsbehörde hier einzureichen Lelsnrtz t. V., 4 Januar 1919. Die Amtshanptmannschaft. Bertylung von Marmelade, Zwiebeln, Sauerkraut, Heringen und Grieß. Dss« Woche gelangt aus Warenmarke Nr 72 der roten Marken: Pfund Marmelade, 20V Gramm Zwiebeln, V» Pfund Sauerkraut, . Heringe, der grüne« Markrn: Pfand Marmelade, V- ,, Grieb und der gelben Marken: 2VV Gramm Zwiebeln, '/, Pfund Sauerkraut, Heringe zum Berlars». Der Berkaus erfolgt nur an solche Personen, die den Bezug durch Anmeidemarie 71 bis 75 angemeldet haben und durch den Händler, bei dem dir Anmeldung erfolzt ist. Der Tag des Verkaufs wird von der Orrrdehörde- bekan ritgegrben. Oelsnitz i. B„ 4. Januar 1919. Für de« Kommunalverband : Der Amtshauptmann.