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n Erfüllung lerpfltchtimg Die beiden eberweisung lche mit der Balfour luf ärztliche hl »erlassen, hnung und s- ds. -erein mit ftlich oder Amts- M Aiizeikeblatt für deu Abonnement . M F» I Erscheint -SL---SL Hick des Ämtsgmchts Wenßock S-Z-LL blasen' in der Expedition, bei kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im unfern Boten sowie bei allen amtlichen Teile die gespaltene Reichspostanstalten. Zeile 30 Pf. Eelegr.-Lbrrlse: Ämtedlatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Fernsprecher Nr. LIO. - - n— ' LI. Jahrgang. —— « ILO. Sonnabend, den 5. November LSEV4 oegen, er- eilweise. Gin ^b V. v. nsnikt". '.9 Uhr: lung rn. ieder. erwartet t » n «I. ein. »»IN»N- : monat- and. iton ötzeres he« zu Neauf- Aiudes. d. Bl. asser »tz« s. chhaus- eld. hm. Abd. t6 t8 »3 >0 >7 4 '>4 2 '2 0 s 0 6 1 7 0 0 0 8 l) 7,23 8,0k S,H 8,18 8,24 8,31 8,K0 8,58 9,18 9,26 9H9 9,46 8,00 8,0S 8,20 8,3k 8,4k 8,56 9,04 9,16 IU. hm. Abd. 16 7M 25 7,42 SS 7K0 41 7K8 49 8,0« » 8,36 24 26 ro 8,53 8K7 r« — 46 — >4 — )7 — 14 — 27 — 14 — 40 — 47 — w — 23 — Die israelitische Religionsgemeinde zu Zwickau betr. Gemäß § 2 des Gesetzes, die israelitischen Religionsgemeinden betreffend, vom 10. Juni 1904 hat das Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet, daß die israelitischen Glaubensgenossen, welche in den Bezirken der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg und Zwickau, einschließlich der Städte mit revidierter Städteordnung wohnen, zu einer Religionsgemeinde mit dem Sitze in Zwickau zusammengefaßt werden. Nach ß 1 Absatz 2 der Ausführungsverordnung zu dem genannten Gesetze vom 29. Juni 1904 ist die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft die Aufsichtsbehörde über diese Gemeinde. Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts beruft sie hiermit alle israelitischen Hausväter innerhalb der oben bezeichneten beiden Bezirke Dienstag, den 8. Wovemver 1904, nachmittag '/,5 Uhr, im Sitzungssaal« des Regiernngsgebäudes z« Zwickau (Regierungsplatz Nr. 9) zu sammenzutreten, um unter ihrer Leitung einen vorläufigen Vorstand zu wählen, der die Statuten für die neu zu errichtende Gemeinde aufzustellen haben wird. Die Erscheinenden haben sich durch Einwohnermeldeschein über ihre Person aus zuweisen. Zwickau, am 1. November 1904. Die Königliche Kreishauptmannschstft. No. 3510 III.«r. Korker-Schubauer. Seidel. Nachdem die Neuwahlen zur Handels- und Gewerbe-Kammer Plauen zufolge Be kanntmachung der Königlichen Amlshauptmannschaft vom 8. dieses Monats — Nr. 119 des Amts- und Anzeigeblattcs Eibenstock — auf Wontag, den 14. Aovemöer dss. Is., von 1v Uhr vorm. bis 12 Uhr mittags — Wahlen für die Handels-Kammer —, Montag, den 14. Movemöer dss. Is., von 3 Uhr nachm. bis 5 Uhr nachm. — Wahlen für die Gewerbe-Kammer — festgesetzt worden sind, wird bezüglich der Wahllokale für die einzelnen Wahlabteilungen hierdurch noch folgendes zur Kenntnis gebracht. 1) Die Wahlen für die Kandels-Kammer vetr. Als Wahllokale werden bestimmt: siir die 11. Wahlabteilung (sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, einschließlich der Stadt Eibenstock umfassend) das Sitzungszimmer des Stadtrates zu Eibenstock und dasjenige des Gemeinderats zu Schönheide. 2) Die Wahlen für die Keweröe-Kammer öetr. Als Wahllokale werden bestimmt: für di« 12. Wahlabteilung (sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, einschließlich der Stadt Eibenstock umfassend) das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock und dasjenige des Gemeinderats zu Schönheide. Im Uebrigen wird auf die oben angezogene Bekanntmachung verwiesen. Königliche AmtShauptmnnnschaft Schwarzenberg, den 19. Oktober 1904. 1186 L.Demmering.B. Bekanntmachung. Das unbefugte Zurückhalten der Muldenwässer betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft nimmt infolge erneuter Beschwerde Veranlassung, aus ihre Bekanntmachung vom 5. Mai 1902, das unbefugte Zurückhalten der Muldenwässer betreffend, zur Nachachtung für alle an der oberen Mulde und an deren Zuflüssen liegenden Triebwerksinhaber wiederum hinzuweisen. Hierzu wird bemerkt, daß nicht nur das Anstauen des Betriebswassers an den Sonn tag-Abenden und Montag-Morgen, sondern überhaupt jedes unbefugt« Anfüll«« »er Stauanlag«« aus den Alutzläufen und das beliebige Ablassen des Be triebswassers strafbar ist. Die Königliche Amtshauptmannschaft hat ihre Aufsichtsorgane angewiesen, dem zur Beschwerde gezogenen Uebelstande besondere Aufmerksainkeit zuzuwenden und wird die Be strafung fernerer Kontrarentionen unnachsichllich veranlassen. Schwarzenberg, den 28. Oktober 1904. Königliche Amlshauptmannschaft. 1227 L. Demmering. Viehzählung am 1. Dezember 1904 betreffend. In Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 1. Oktober 1904 soll am 1. Dezember 1994 eine Viehzählung nach Maßgabe folgender Bestimmungen stattfindcn: Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörde« für ihren Gemeindebezirk, einschließlich der im Orte vorhandenen selbständigen Guts bezirke ob. Die Aufnahme erfolgt in den viehbesitzenden Haushaltungen mittels Zähl karte, in den Schlacht- und Viehhöse«, sowie in Anstalten, in denen Tier« verpflegt werde« (z. B. Pferdepensionen, Tierkliniken), mittels Hanslifte. Für jede viehbesitzende Haushaltung ist von dem Viehbefitzer oder dessen Stellvertreter eine Zählkarte gemäß den dieser ausgedruckten Bestimmungen auszusüllen. Für die richtige Ausfüllung der Hausliste ist der Leiter der betreffenden Anstalt verantwortlich. Spätestens in der 3. Woche des Monats November sind durch die Gemeindebehörden die Namen aller Viehbesitzcr und der obenerwähnten An stalten des Gemeindebezirks festzustcllen und in eine den Gemeindebehörden noch zugehende Kontrolliste einzutragen. Die Zählkarten für die viehbesitzenden Haushaltungsoorstände, sowie die Hauslisten für die Vieh- und Schlachthöfe und die obengenannten Anstalten werden den Beiteiligten rechtzeitig zugehen. Auf die den Zählkarten und Hauslisten aufgedruckten näheren Anweisungen wird besonders hingewiesen und empfohlen, diese Bestimmungen vor Ausfüllung der Formulare genau durchzulesen. Die Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählkarten und Hauslisten wird frühestens am 3. Dezember 1904 beginnen und muß spätestens am 7. dieses Monats beendet sein. Die Gemeindebehörden haben das gesammelte Material, nachdem es voll ständig geprüft und, soweit nötig, ergänzt und berichtigt worden ist, an die unter zeichnete Königliche Amtshauptmannschast bis spätestens den 18. Dezember 1984 einzusenden. Königliche Amtshauptmannschast Schwarzenberg, am 2. November 1904. 2022 .V. Demmering. Den Jahrmarkt betreffend. Anläßlich des am 7. und 8. November dieses Jahres hier stattfindenden Jahrmarktes wird hiermit folgendes angcordnct: 1) Der Jahrmarkt beginnt Montag früh und dauert bis Dienstag abend 10 Uhr. 2) An dem vorhergehenden Sonntage kann bereits nachmittag von 3 Uhr ab mit Eß- und sonstigen Waren feilgehalten und können tkaruffells, Schau- und Schießbuden geöffnet werden. 3) Das Feilhalten mit Bier, Branntwein und anderen geistigen Getränken ist verboten. 4) Alle von Privaten auf dem Marktplatze errichteten Schau- und Verkaufsbuden, Stände, Karussells, Schaukeln u. s. w. müssen mit einer deutlich lesbaren Firma versehen sein, welche den vollen Vor- und Zunamen, sowie die Wohnungsangabe des Inhabers enthält. 5) Das Wegwerfen von Papier, Schalen und andern verunreinigenden oder den Verkehr beeinträchtigenden Gegenständen ist auf dem Marktplatze strengstens ver boten. Die Inhaber von Buden und Ständen sind verpflichtet, den Platz vor und neben denselben von dergleichen Abfällen jederzeit rein zu halten. 6) Der Verkauf sogenannter Radauflöten und das Spielen auf solchen auf dem Markt platze und außerhalb desselben ist verboten. 7) Buden, in denen Eß- und sonstige Waren feilgehalten werden, sowie Karussells, Schieß- und Schaubuden sind abends spätestens UM 10 Nhr zu schließen. 8) Nach Beendigung des Jahrmarktes sind die Buden zu schließen und die Waren von den offenen Ständen zu entfernen. Das Einvacken der Waren in die Kisten muß spätestens um 11 Uhr abends beendet sein. Das Abfahren cingepackler Kisten und gepackter Waren ist noch an dem darauffolgenden Tage gestattet. 9) Das Stättegeld wird auf dem Marktplatze eingehoben. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in Ziffer 1—8 iverden, soweit nicht bereits in den bestehenden Gesetzen Strafen angedroht sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Stadtrat Eibenstock, den 20. Oktober 1904. Hesse. Die Sonntagsruhe im Handelsgcwerbe betreffend. Nächsten Sonntag, als am Tage vor dem Jahrmärkte, ist der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen, sowie die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgcwerbe während 9 Stunden und zwar in der Zeit von 1l Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags mit Ausschluß der Zeit des Nachmittagsgottesdienstes gestattet. Außerdem bleibt der bereits vor dem Vormittagsgottcsdienste gestattete Verkauf von Waren zulässig. Stadtrat Eibenstock, den I. November 1904. H^ss«. Der Fleischer Kerr Lari LmLI LioUIer Pier ist heute als Areivankverkäufer verpflichtet worden. Stadtrat Eibenstock, den 3. November 1904. Hess«. M. Am 1. November 1804 war der 4. Termin der diesjährigen Gemeindeanlagen fällig. Es wird dies mit dem Bemerken erinnert, daß nach Ablauf der zur Zahlung nach gelassenen Vierzehntägige« Frist gegen etwaige Restanten im Wege der Zwangsvoll streckung vorgegangen werden wird. Der Gemeinderat zu Schöllhcide. - Bekanntmachung, die Einkommen- und Ergänzungssteuerdeklaration betr Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Einkommen- und Ergänzungssteuer werden zur Zeit Aufforderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens und bez. Vermögens ausgesendet. Denjenigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es frei, Deklarationen über ihr Einkommen bez. ihr ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen bis