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Erscheint: Mittwoch- und Sonnabend« AbvnnementskreiS: Vierteljährlich LV Ngr. Wochenblatt für Inserate, welche in Königsbrück bei Herrn Kaufmann I. And. Grahl angenommen werden, sind in Pulsnil? bis Montags und Donnerstags Abends einjnsenden. Preis der dreispalt. Corpuszeile 1 Neugr. Pulsnitz, Rünigsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg md Umgegend. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. WO, 91. Mittwoch, den 13. November 186V. General-Verordnung der Königlichen KreiS-Direction zu Budissin, Den Brodverkauf betreffend. Die unterzeichnete KreiS-Direction hat wahrgcnominen, daß bei der obrigkeitlichen Beaufsichtigung des Brodvcrkaufs nicht allenthalben gleichmäßig verfahren wird, indem eines Theils hierin weiter gegangen wird, als nach der bestehenden Gesetzgebung zulässig ist, andern Theils die Maaßregeln unterlassen werden, welche erforderlich erscheinen, um den hin und wieder vorkommenden Beschwerden des Publicums zu begegnen. Die Kreis-Direction findet sich daher zu Herbeiführung eines übereinstimmenden Verfahrens der Obrigkeiten veranlaßt, folgende Bestimmungen hier mit zu treffen: t. Zeder Bäcker und wer sonst mit Brod handelt, hat in seinem Vcrkaufslocale durch Anschlag oder Aushängen an einer hem Publicum gehörig in'- Auge fallenden Stelle das Gewicht und den Preis seiner Waarc, mit Angabe des Pfundprcises bekannt zu machen, 2. Der Verkauf des Brodes darf nur nach Maaßgabe dcS im Preisverzeichnisse angckündigtcn Gewichts und insoweit nicht von dem Käufer auS- drücklich etwas Anderes verlangt wird, nur nach ganzen Pfunden stattfinden. 3. Zn jedem Verkausslocale muß sich an einer dem Käufer sichtbaren Stelle eine geaichte Waage mit gesichten Gewichten befinden nnd die den Verkauf besorgenden Personen haben auf Verlangen unweigerlich dem Käufer das Gebäck vorzuwiegen. 4. Hausirende Brodhändler haben ebenfalls Preisverzeichnisse ihrer Waare und geaichte Waagen und dergleichen Gewichte zu führen. 5. Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, sowie der Verkauf von Brod zu einem höheren, als dem im Preisverzeichnisse angegebenen Preise, sind, abgesehen von den nach Artikel 286 deS Strafgesetzbuch« auf Antrag zu ahndenden BctrugSfällen, polizeilich zu untersuchen und zu bestrafen. 6. Die betreffenden Obrigkeiten haben nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen ihres OrtS, unter Festsetzung der nach Punkt 5 anzu drohenden Strafen, das Weitere durch die Amtsblätter zu verfügen, im Uebrigen fernerhin nicht nur die Bestimmung unter 1 gehörig zu überwachen, sondern auch, wie denselben ohnehin schon nach Z 18 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 12. März 1858, die Einführung eines allgemeinen Landes- gewicht- betreffend, obliegt, die beim Brodverkauf Seiten der betreffenden Gewerbtreibenden benutzten Waagen nnd Gewichte durch zuverlässige Personen öfter« revidiren zu lassen. Budiss in, am 5. November 1867. Königlich Sächsische Kreis-Direction. P. Freiherr von Gatschmid. Hentsch. Bekanntmachung. Seiten des unterzeichneten GcrichtSamtcS sollen den 20. November 1867 die Zur Concursmasse dcS vormaligen Fabrikant Adolph Ferdinand Müller in Pulßnitz gehörigen HauS- und Wiesen-Grnndstücke, Nr. 81 deS Brand-Cata- ster« Fol. Nr. 208, 822 und 831 deS Grund- und Hhpothekenbucks für die Stadt Pulßnitz, welche am 12. September 1867 ohne Berücksichtigung der Oblasten 2686 Thlr. — - — - gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger GerichtSstelle au,-hängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulßnitz, am 13. September 1867. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Bekanntmachung. Seiten dcS unterzeichneten GerichtSamtcS soll den 28. November 1867 da« der Johanne Christiane Salome verwittwete Thieme geborenen Kleinstück hier zugehörige Hausgrundstück sammt Zubehör Nr. 244 de« BraudcatastrrS Fol. Nr. 249 deS Grund- und Hypothekcnbuchs für die Stadt Pulßnitz, welches am 16. September 1867 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 622 Thlr. 20 Ngr. — . gewürdert worden ist, nolhwcndiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulßnitz, 18. September 1867. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fellmer. Ws. Bekanntmachung, den Brodverkauf betr. Zn Befolgung einer General-Verordnung der Königlichen Kreis-Direction zu Budissin, den Brodverkauf betreffend, werden folgende Vorschriften zur Beachtung veröffentlicht: 1. Zeder Bäcker nnd wer sonst mit Brod handelt, hat in seinem Vcrkaufslocale durch Anschlag oder AnShängen an einer, dem Publicum gehörig