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BerorduvugSblatt der SretSha»-Ma»schast Bautzea zugleich als Soufiftoriuldetzörd« der vderluufitz. Amtsötatl Ävr Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgismutde, Herrnhut, Bernstadt uud OfteiU des Hauptsteueramts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weiß««»«» Orga« der Handel»« ««d Gewerbekaww«» z« Zittau« Verantwortlicher Redakteur Georg S. Monse (Sprechstunden wochentags von 10 bis 11 nud von » bl« « Uhr) — Kernfprechanfchlnß Re »1. »e Bautzener Nachrichten eit»elnen. mV Aulnakme der Sonu- au» S«tnag-. ckgttch abend» Viel« de» »Iert«li4»rlich«, «b»«««««»tS Z^s Si,^r1i.««,«»ß»r »sr »«« «uw» M« U^». Apaitzetl« grwöhntlchen Satze» 12'/, « tn geeigneten Füllen unter Gewährung von Rabatt; Zistern-, Tabellen- »nd nutzerer Ichviertß« Satz eustprecheud teurer, NachtveiSgedthr fsr j«L« ««Heiß« »O ^iertton 20 Pfg-, kür briefliche ÄusluniiSerletluug 10 Ps>. iund Porto), MW- Nu« bi» früh tv Uhr eingetzend« Jnferm« stutze« noch tu de« «tzeutz» erlteiuend«» Blatt« Ruf»«««». Juferut« »^»eu bi» »efchäjtSsieVe »«« Biatie« mi» di« Änn-n-enbureau« .«, »e»gt«,ch«n di« Herren Wald« ,v L»b»u, »lauß in Weiße,»««. Lipptti» ü> «chirgi»».!»,, »«««, »rSIiu, M U«n»IwU d"»r in KS:i<i*b«vi »e- Ostet» Reußner tu Ot«r-Cunuer4ß»rt und »»« 8t»d«i,u tu Uulsuttz Ur. 147. Mittwoch, den LS. Juni, abends. 1888. c. an Bautzen, am 28. Juni 1898. Brauer. Dresden, am 22. Juni 1898. 2. 3. 4. sowie zwar spätestens bis Herrnhut, am 9. Mai 1898. zum 1. August dieses Jahres >en (ungluaswenoungen) müssen wir obigen Die dadurch herbeigefüh sehr ausgedehnter Beziehung fassen. „Wir ihrerseits wieder bis i . h. die ganze Völkerwelt, soweit sie wirken, zeigen uns recht 4»»- stehen? rc., d. durch gemeinsame Kulturfortschrttte, durch wirtschaftlichen angeordnet, daß sämmtliche Gewerbtreibende, welche in der Stadt Bautzen und in Landgemeinde Stida« das Schneiderhandwerk ausüben, vom 1. Oktober 1898 an der der 5. 6. Das Königliche Amtsgericht. Schube. Bautzen, am 28. Juni 1898. 538 ll Bautzen, am 28, Juni 1898. 540 8. Weltverkehr, aber auch durch das Zusammentreffen ent gegengesetzter nationaler Interessen mit einander in Be unsere behagliche Ruhe im mindesten stört. Nein! unter vulkanischem Boden versteht man in bildlicher Anwendung auf menschliche Verhältnisse einen solchen, der über kurz Königliches Amtsgericht. Künste, der 7. Juli 1898, vormittags '/,9 Uhr, als BerstcigerungStermiu, der 18. Juli 1898, Vormittags 19 Uhr, bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission (Königliche Kreishauptmannschaft) anzumelden. Bautzen, am 30. Juni 1898. -Die Königliche Prüfungs-Commission für Einjährig-Freiwillige. von Pöring, Ober-Regicrungsrath. Hg- Montag, de« 4. Juli 1898, Bormittags 19 Uhr Ort und Stelle in Golcnz meistbietend versteigert werden. Alles Weitere Ist in dem Aushange am Gerichtsbrett zu ersehen. Bekanntmachung, die Anmeldung zum Einjährig-Freiwilligen-Epamen betr. Unter Bezugnahme auf die sud G abgedruckten Bestimmungen der 8 89 flg. der Wehrordnung vom 22. November 1888 werden die im hiesigen Regierungsbezirke ge- ftelluugspflichtigeu jungen Leute, welche ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere durch ein jährig-freiwilligen Dienst genügen wollen, aufgefordert, sich zu diesem Behufe schriftlich und Gesperrt wird für den 30. d. M. und 1. Juli der von Bornitz nach Radibor führende Kommunikationsweg wegen eines Brückenbaues. Der Berkehr wird über Lutlowitz gewiesen. Königliche Amtshauptmannfchaft. Or. Hempel. H Gesperrt wird vom 30. Juni bis mit 7. Juli d. I. der von Schirgiswalde nach Crostau führende Kommunikationsweg wegen Beschüttung in Ftur Neucallenberg. Der Verkehr wird von Schirgiswalde über Callenberg gewiesen. a. d. als Termin zu Verkündung des VertheilungSplanS anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf den Grundstücken lastenden Ansprüche und Ihres Rangverhältnisses kann in ter Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. sowie mit dem Ziegeleiinventar, einer Menge Bruchziegel und Batzen, geschätzt zusammen auf 519,55 Mk., an hiesiger Gerichtsstelle zwangsweise versteigert werden und ist Bekanntmachung. Auf Antrag der Schneider-Innung zu Bautzen wird in Gemäßheit von 88 100, 100b der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 hiermi oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen. Sämmtlicbe Papiere sind tm Original einzurcichcu. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüsung vor der Königlichen Prüfungs-Kommission geschehen. Der Meldung bei der PrüsungS-Kommission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, beizusügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung aüszusprechen. In diesem Falle ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will. Auch hat derselbe einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen. Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Gcflügclcholera betreffend, vom 22. Juni 1898. Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juni dieses Jahres (Reichsgesetz-Blatt S. 911) gemäß des 8 10 Absatz 2 des Gesetzes, betr. die Abwehr und Unteidrückung von Viehseuchen, vom für das Gebiet des Königreichs Sachsen vom 1. Juli dieses JahreS ab bis aus Weiteres fiO die Äeslügclcholcra die Anzcigepflicht eingesührt worden ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Bestimm- ung folgendes verordnet: 8 1- Alle in das Königreich Sachsen eingesührlen und zu HandelSzwccken, tnS- Lefonderh zum Verkauf tm Umherziehen bestimmten Gänse dürfen, jet es tu einzelnen Stücken, sei es im ganzen, erst dann verlaust werden, wenn dieselben, laut Zeugnis deS zuständigen Beztrlslierarztes, während einer Beobachtungsdauer von 3 Tagen sich frei von der Geflügelcholera erwiesen haben. Vor Erteilung des bezirkstierärztlichen Gesundheits-Zeugnisses ist ein Umherlreiben der Gänse tm Lande verboten und der Wechsel des Standortes des betreffenden Transportes nur mit Genehmigung deS zuständigen Bezirkstieiarztes ge stattet. Die Händler sind verpflichtet, binnen 12 Stunden nach Einführung der Gänse hiervon unter genauer Angabe der Stückzahl Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen Dieselbe Verpflichtung haben auch die Besitzer von Gast- oder Prt'vatställen, in welchen die Gänse untergebracht werden. Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Anzeige eine Bescheinigung auszustellen und sodann ungesäumt behufs Untersuchung der Gänse dem Be'zirkstierarzte schriftlich Mitteilung zu machen. In letzterer muß der Tag der Einstellung und die Zahl der Gänse mir angegeben sein. Die Kosten der Untersuchung fallen dem Händler zur Last. Nach Ablauf der Beobachtungsfrtst ist eine gründliche Reinigung der von den eingebrachten Gänsen benutzten Räumlichkeiten vorzunehmrn' und polizeilich zu kontrollieren. 8 2. Der Besitzer von Hausgeflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art) ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Geflügelcholera in seinem Geflügelbestande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch dieser Seuche befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch die Tiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Tiere deren Begleiter und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle diejenigen Per sonen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tierheilkunde beschäftigen, sowie diejenigen, Welche gewerbsmäßig tierische Kadaver beseitigen, verwerten ober bearbeiten. 8 3. Die Ortspolizeibehörde hat von der erfolgten Anzeige dem Bezirlstierarzte Mitteilung zu machen; letzterer hat dem betreffenden Besitzer «ine Belehrung über die Behandlung der kranken Tiere und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßregeln zuzu senden. Gedruckte Exemplare dieser Belehrung sind von der Kommission für das Veterinär-Wesen zu be ziehen. Die Zuziehung des Bezlikstierarztcs behusS sachverständiger Ermittelung des SeuchenausbrucheS hat nur dann zu erfolgen, wenn der Seuchenausbruch den zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Be stand eines Händlers betrifft, oder wenn eine stärkere Häufung der Seuchenfälle in einem Gehöfte oder Orte Lie Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung befürchten läßt. 8 1- Stellt in den Fällen des 8 3 Abs. 2 der Bezirkstierarzt den Ausbruch der Geflügelcholera fest, so bat die Ortspolizeibehörde unverzüglich nach stehende Anordnungen zu treffen: a) die kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der Gehöft- bez. Stall sperre. Als verdächtig gilt alles Hausgeflügel (Gänse, Enten, Hühner aller Art), welches mit dem kranken sich in demselben Gehöfte befindet; b) die gesunden Tiere sind, soweit thunlich, von den kranken zu trennen und in anderen Räumen unterzubringen; o) die Cadaver der an der Seuche verendeten Tiere sind zu ver brennen oder wo dies nicht angängig, unschädlich zu beseitigen bez. zu vergraben; dasselbe hat zu ersolgen mit den Excrementen und andern Abgängen, sowie mit dem Dünger aus der betreffenden Räumlichkeit; «1) die Ställe und Stallgerätschaften sind nach Angabe des Bezirkslierarztes zu desinficieren; e) die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze Bestand geschlachtet oder verendet ist. oder seit dem letzten Erkrankungs falle 8 Tage verflossen sind und wenn die Desinfektion vorschriftsmäßig durchgeführt ist. 8 8. Wird die Seuche bei Geflügelbeständen, welche sich aus dem Transport befinden, festgestellt, so hat dte Ortspoiizei- behörde den Weitertransport zu verbieten und über den Bestand die Stallsperre zu verhängen. 8 6. Unter Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind a) in Städten mit revidierter Städteordnung die Etadträte, b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, v) auf dem Platten Lande die Gemeindevorstände bez. die Vorsteher selbstständiger Gutsbezirke zu verstehen. Däfern «ber der betreffende Gutsvorsteher selbst beteiligt ist, Hal an seiner Stelle die Amtshauptmannschaft als Ortspolizeibehörde einzutreten. Letztere ist auch, soweit mittlere und kleine Städte und das Platte Land in Betracht kommen, ermächtigt, wenn es ihr angemessen erscheint, das Nötige sofort selbst anzuordnen. 8 7. Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen oder der von der Behörde erteilten Anordnungen hat, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine andere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe bis 160 Mk. oder Haftstrafe zur Folge. 8 8 Die vorstehende Bekanntmachung ist in den Amtsblättern der Amtshauptmannschasten und Stadträte zum Abdruck zu bringen. Zwangsversteigerung. Die im Grundbuche aus den Namen Gustav Theodor Reichel eingetragenen Grundstücke, als 1. Baucraut, Fol. 83 deS Grundbuchs sür Oberoderwitz, Hainewalder Antheils, bestehend a«S den Flurstücken Nr. 677, 685», 685b, 1042, 1043, 1044, 1045, 1046, 1061a, 1061b, 1061«. nach dem Flurbuche 4 Hektar 39,6 Ar groß, mit 168,36 Steuereinheiten belegt, geschätzt aus 11150 Mk., G Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und muß bet Verlust des Anrechtes svätestens bis zum 1. April des Kalenderjahres nach gesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Der Meldung sind beizusügen: ein Geburtsschein bez. GeburtSzeugniß (zu Militärzwecken kostenfrei); eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden und auszurusten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Dir Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Unbescholtenhettszeugniß bis zur Anmeldung. Dasselbe ist sür Zöglinge von höhereir Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Landwirthjchaftlichen Schulen rc.) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch dte Polizeiobrigkeit ihres Aufenthaltsortes rührung kommt, steht auf vulkanischem Boden. Und be reits ist es ja, anscheinend freilich noch weit von uns, zu einem vulkanischen Ausbruch im Gebiet der äußeren Po litik gekommen durch den amerikanisch-spanischen Krieg. Die dadurch herbeigeführten Störungen im Welthandel, die in die kleinsten Jndustriekreise ein wirken, zeigen uns recht deutlich, daß die in Goethes „Faust" geschilderte philisterhaft-gemütliche Zeit sür immer vorbei Feld, Fol 332 desselben Grundbuchs, bestehend aus den Flurstücken Nr. 975, 976, nach de« Flurbuche 76,L Ar groß, mit 17,04 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 1660 Mk., Wiese, Feld und Birkcnnicvcrwald, Fol. 393 desselben Grundbuchs, bestehend aus den Flu»- stücken Nr. 1072, 1073, 1074, 1075, 1076, 1077, 1078, 1079, nach dem Flurbuche 5 Hektar 03,7 Ar groß, mlt 88,57 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 5100 Mk., Dampfziegcici (Feld), Fol. 4l3 desselben Grundbuchs, bestehend aus dem Flurstücke Nr. 10641, nach dem Flurbuche 55,9 Ar groß, mit 281,06 Steuereinheiten belegt, geschätzt (mit Einschluß einer Ziegelpresse) aus 34,220 Mk., Feld, Fol. 414 desselben Grundbuchs, bestehend aus dem Flurstücke Nr. 1062, nach dem Flur buchs 1 Hektar 15,7 Ar groß, mit 13,68 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 1800 Mk., Btrkennicdcrwald, Wiese und Feld, Fol. 200 des Grundbuchs für Oberoderwitz, RupderS- dorfer Antheils, bestehend aus den Flurstücken Nr. 2080b, 2081, 2088, nach dem Flurbuch« 98,3 Ar groß, mit 21,78 Steuereinheiten belegt, geschätzt aus 1050 Mk., sollen zugleich mit 1 Kastenmangel mit Göpel, 5 Rollen und 2 Haspelstöcken, einer Spreng- und 1 Waschmaschine, geschätzt zusammen auf 360 Mk., Wir stehe« aus einem vulkanischen Boden — das ist ein Gedanke, der sich jedem ernst die Zeiterschein, ung Betrachtenden unwiderstehlich aufdrängt. Unter „vul kanischem Boden" ist tm Sinne dieses Ausspruches nicht etwa ein Ländergebiet zu verstehen, dessen mineralogische Beschaffenheit z. B. durch das reichliche Vorhandensein des Basaltes darauf hinweist, daß vor Jahrtausenden dieser Von uns bewohnte Teil der Erde einmal von vulkanischen Ausbrüchen heimgesucht worden ist. Das ist ja in einem großen Teile unseres Vaterlandes der Fall, ohne daß eS oder lang einen neuen, bisher noch nie dagewesenen, ge waltsamen Ausbruch zerstörender Elemente befürchten läßt. Bei dieser bildlichen Anwendung auf Völker- und Mensch, heitskatastrophen (Unglückswendungen) müssen wir obigen Ausspruch in s' ----- - - -- Freiwillige Versteigerung. Aus Antrag der Erben des Gartennahrungsbesitzers Karl August Moritz Köckritz ln Golenz soll die zu desseu Nachlaß gehörige Kleingartennahrung No. 3 des Brandversicherungs-Catasters und Fol. 16 des Grundbuchs für Golenz, die mit 68,50 Steuereinheiten belegt, zur Brandkasse mit 960 Mark — Psg. ein geschätzt und aus 6780 Mark — Psg. gewürdert ist, Ministerium des Innern. v. Metzsch. Zeibig Schneiderinnung zu Bautzen (mit dem Sitze in Bautzen) anzugehüren haben. Bautzen, den 27. Juni 1898. Königliche Kreisbauptmannschaft. von Schlieben. ' M. Königliche Amtshauptmannfchaft. I)r. Hempel. H-