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für den , Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegebtir von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 38. Dienstags, den 26. April. 1842. Tagesordnung der 2. Generalversammlung am 26. April 1842. 1) Vorlesung des Protokolls vom 24. April. 2) Vorschlag des B.-Vorstandcs zur Fassung einiger Resolutionen, welche sich durch die Abstimmung der G.-V. über den ersten Satz dcö tz 5 des Statuts nothwcndig gemacht haben. Leipzig, den 25. April 1842. Der B ö r s e n v o r st a n d. Fr. I. Frominaim. F. Vchmigkc. A vast. Der Nachdruck in Hamburg. Die Leipz. Allg. Zeitung meldet aus Hamburg vom 21. April: „Nachdem die hanseatische Handelsfreiheit schon langst die Veranlassung gewesen, daß Hamburg im Wege des Buchhandels mit mancherlei Na ch drü ck en überschwemmt wurde, wozu namentlich die pariser Ausgaben deutscher Elast siker gehören, so glaubte auch das hiesige Buchbinderamt die Erlaubniß zu haben im Trüben fischen zu dürfen, gab mehre Schriften im Nachdruck heraus, und stets neue Auf lagen veranstaltend wurde sogar ein gedruckter Katalog davon ausgegeben. Dieses Unwesen veranlaßt die bedeutendsten hiesigen Buchhändler im Monat Januar ein Gesuch bei der Polizei einzurcichen, um wenigstens den öffentlichen Vertrieb der vom hiesigen Buchbinderamte nachgedrucktcn Werke, als Gutmann's und Wilmsen's Kinderfrcund, Wagner's Lehren der Weisheit und Tugend, Witschel's Morgen - und Abend opfer zu unterdrücken und den Nachdruck zu confisciren, wie es die Bundesgesetze erheischen und bestimmen. Statt aber sogleich Gehör zu finden, wurde die Eingabe mit der Be deutung zurückgcwiesen, es sei hiervon der Beweis zu liefern. Auf eine zweite Eingabe, welche mit dieser Beweisführung versehen war, wurden endlich die bei den Buchbindern ge fundenen Nachdrücke mit Beschlag belegt, aber bald daraus vom Senate das Decrct erlassen, daß diese Confiscation auf- 9r Jahrgang. zuheben sei, da die Buchbinder auf den Verlag jener Bücher ein Recht zu haben behaupteten. Auf diese Weise wird in Hamburg das in ganz Deutschland geltende Bundesgesetz über den Nachdruck außer Acht gelassen, und es scheint, daß die Behörden nichts davon verstehen wollen. Zwar sind die betreffenden Verleger an die Eivilgcrichte verwiesen; allein bei diesem Verfahren sind wol viele Kosten, aber kein glück liches Resultat zu erwarten, wie cs frühere Fälle nur zu oft bewiesen haben." Zur Würdigung des Nciscvcrtricbs *). Das Einsammeln von Subskriptionen auf Druckschrif ten im Umherziehen ist bisher von mehreren Regierungen als ein Aussuchen von Waaren-Bestellungen angesehen, und daher durch Ertheilung von Gewerbescheinen gestattetworden. Wenn nun auch die Ertheilung solcher Gewerbescheine durch die Bestimmungen des Regulativs vom 28. April 1824 nicht ausgeschlossen wird, so haben sich doch, beson ders in neuerer Zeit, durch zahlreiche Versuche, verbotene *) Siehe: Das Censur-Gesetz, nebst Zusätzen, Ergänzun gen und Erläuterungen rc. von von der Hey de. Magde burg, Heinrichshofen.