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Ako. 121. Sonnabend, den 27. Mai 1876. Aachener W Wachrchten Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen zugleich als Consistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bantzen und Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. BekÄNKSMschnnq. Nachdem an Stelle des Herrn Julius LindNer auf Guhra der gegenwärtige Besitzer des Rittergutes Lauske, Herr Moritz LSWald G»tVo Bvigt, als Gutsvorsteher daselbst in Pflicht genommen worden ist, so wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bautzen, am 20. Mai 1876. Die Königliche Ämirhauptmannschast daselbst. — von Salza.O. Kupfer. Bekanntmachung. Bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft ist der Antrag gestellt worden, den von Luga nach Cölln führenden Communicationsweg als solchen zu casstren. In Gemäßheit des § 14 des Gesetzes vom 12. Januar 1870 wird dieses Gesuch mit dem Eröffnen hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß etwaige Widersprüche gegen die hier fragliche Wegeeinziehung bei deren Verlust binnen 3 Wochen vom Erlasse gegenwärtiger Bekanntmachung an gerechnet, hier- selbst zur Anmeldung zu bringen sind. Bautzen, den 22. Mai 1876. Königliche Amtshauptmannschast. von Salza. v. S. Bekanntmachung. Nachdem von dem Bezirksausschüsse über die Benutzung der auf Beschluß der Bezirksversammlung angeschafsten Bezirksstraßenwalze ein Regulativauf- gestellt worden ist, so wird dasselbe nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Löbau, den 19. Mai 1876. von Thtelau, Amtshauptmann. Regulativ übet Benutzung der Bezirksstraßenwalze. , , 8 I. . Die Wegebaupflichtigen, welche von der Walze Gebrauch machen wollen, haben ihre Absicht womöglich bis Ende Mai jeden Jahres bei der König!. Amtshauptmannschaft anzumelden, damit eine zweckmäßige Reihenfolge in der Benutzung der Walze bestimmt werden kann. tz 2. Wer die Walze benutzt, hat dieselbe vom Ausstellungsorte abzuholen und in Ermangelung eines anderweiten Abkommens an den Ausstellungsort als bald nach dem Gebrauche zurück zu transportiren, bei den Transporten aber genau die ihm vorzuschreibenden Wege innezuhalten. Es soll jedoch die Reihenfolge in der Benutzung der Walze thunlichst so eingerichtet werden, daß der Gebrauchsnehmer dieselbe nur zu holen hat. 8 3. ' Der Transport und die Verwendung der Walze darf nur unter Leitung und Beaufsichtigung des beizugebenden Aufsehers stattfinden, welcher vom Gebrauchsnehmer nach den bei der Slraßenbauverwaltung dießfalls bestehenden Bestimmungen zu lohnen ist. 8 4. Derjenige Gebrauchsnehmer, welcher zuletzt die Walze benützt, hat dieselbe, so lange sie noch nicht zurücktransportirt, sondern noch in der betreffenden Flur befindlich ist, gehörig zu überwachen und gegen Schädigung zu sichern. - 8 5. Cintretende Schadhaftigkeiten an der Walze sind von dem Gebrauchsnehmer sofort anzuzeigen. Sind dieselben durch die Schuld des Darleihers entstanden, so hat dieser dasür einzustehen und die bezüglichen Reparaturkosten zu bezahlen. Daffelbe gilt auch in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen bei nicht gehöriger Ueberwachung der Walze und dadurch verschuldeter Beschädigung. Die eigene Vornahme von Reparaturen ist dem Darleiher in keinem Falle gestattet. gehalten werden. — Löbau, am 22. Mai 1876. Königliche Amtshauptmannschast.. von Thtela«. Ehrhardt. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf das im Juni stattfindende Ober-Ersatzgeschäft werden Amtstage in Herrnhut und Neusalza in gedachtem Monat nicht ab- Betanrrtmachnng, die Wahl eines geistlichen Synodalmitgliedes in den zum XXVII. Wahlbezirk gehörigen Parochien betreffend. Für die zweite ordentliche Landessynode macht sich in dem XXVII. Wahlbezirke in Folge der Eineritirung des Herrn kastor primarius vr. tbsol. Klemm in Zittau die Wahl eines geistlichen Stzn0dalmitgliedeS nöthig, mit deren Leitung der Unterzeichnete von dem evangelisch-lutherischen Landesconsistorium beauftragt worden ist. Nach 8 38,, der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung vom 30. März 1868 haben daher zunächst die Kirchenvorstände der zu dem gedachten Wahl bezirk gehörigen Parochien: . Bertsdorf, Burkersdorf, Dittelsdorf, Dittersbach auf dem Eigen, Eibau, Friedersdorf, Großhennersdorf, Großschönau, Hainewalde, Herwigsdorf bei Zittau, Hirschfelde, Jonsdotf, Leuba, Lückendorf mit Oybin, Niederoderwitz, Oberleutersdorf, Oberoderwitz, Oberseifersdorf, Oberullersdorf, Ostritz, Reibersdorf, Reichenau, Rennersdorf, Ruppersdorf, Schönau auf dem Eigen, Seifhennersdorf, Spitzcunnersdorf, Türchau, Waltersdorf, Weigsdorf, Wittgendorf, Zittau mit Kleinschönau aus ihrer Mitte so viele weltliche Mitglieder als Wahlmänner zu wählen, als confirmirte Geistliche in der Parochie angestellt sind und ergeht deshalb an die Ersteren die Aufforderung, diese Wahlen beziehendlich, soviel verbundene Kirchspiele Mutter-, Tochter-, Schwesterkirchen) anlangt, unter Beachtung der unter dem 3. Juni 1871 ergangenen authentischen Erläuterung von 8 38, Abs. 2 der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung Besetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1871, S. 79) unverweilt vorzunehmen und deren Ergebmß unter Angabe der Namen und des Standes der Gewählten bis längstens zum 8. Juni -. I. dem Unter zeichneten antMigen.