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Adorfer Grenzbote ? Dee Drenzoote ee,ch«int täglich mit Au*- s sUzsigenvon hier und au^^rm Amtsgericht < r-ahm« des den Soun-undFeieetogan soig«»de» ! i dezirO Ador) werden mitLOPW^ von answärt» j ; Tages und kostet vierteljährlich, vorau»de;oht-t — T- T T E» j mV In "psg. dis 5 mol ga>p«i^ne Lruaözeiie t j dar, 2 1g psg, Destellungen werden in r / D O IH I / I > s I II 1^ <-I^R AU I» 1^ U j oder deren Danin derachnet und bis Mittag» Lj ö der Gajchästsstslle, von den Austrägern de» t Vl- v » » I »4 L L- H I' Abr Nr der nächstfolgs-rden Tag erdete, t Slattes, jowis von allen Kaijeriicheo 1^oß-t " ». ^r ! — I' - anstalten md -Postboten angenommen j UNO ON9 OOLkS ^?O<lNNNO s «ekiamen die ptg. Anzeigen von hier und au» dein Amtsgericht»- k Amtsblatt für den Gtadtrat zu Adscz Ls Kcrnjyrecher Nr. 14 Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verlegern Dtto Meyer in Adorf ' ?^Geenzbsl« ^1i7. Gemeinde-Giro-Konto 118 Hoch stehend? Verordnung des Reichstviclfihaffs- Ministeriums über die Beschlagnahme und Bestands- erhebuug von Altgummi, Gummiabfüllen und Vegeneraten vom 13. Mai 1919 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 1d. Mai 1913. Ministerium des Jauer». Bekanntmachung, Freitag, de« 23. Mai WlS Postscheck-Konto Leipzig 37369 Höchstpreise, vom 4. Äugust 1914 in der F >snng der Be kanntmachung vom 17. Dezember 1914 lÄeichs-G^etzbl. S. 516), in Verbindung mit der Bekanntmachung vom IlchrK, 84. betreffend Beschlagnahme und Bestandserheduug von Altgummi, GnmmiabfSllea und Regeueratc». Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Reichsgesebbl. S. 1292) und aus Grund deS Erlasses, betr. Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichsgesetzbl. S. 438) wird folgendes verordnet: Artikel 1. In der Bekanntmachung Nr. V- 1.'2354/1. 16 LL^, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Alt- vummi. Gummiabfällen und Negeneraten, vom 1. April 1916 erhalten nachstehende Paragraphen folgende Fassung: 8 r. Non der Bekanntmachung betroffene G e g e n st ä n d e. Von dieser Bekanntmachung Herden rämtUch- Per- rüte an Altgummi, Gummiabfällen und Rsgeneraten keinerlei, ob Vorräte einer, mehrerer ooer sämtlicher Massen vorhanden sind) betroffen, mit Ausnahme der tNH 8 8 genannten Mindestmengen. Unter Altgummi ist Hierbei jede gebrauchte Gummiware zu verstehen, die für Ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden Harra. 8 4. Beschlagnahme. Tie von dieser Bekanntmachung betroffene» Gegen* Hände werden hiermit beschlagnahmt. Lie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver fügungen über sie nichtig sind. Ten rechts geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, di« iin Wego der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Auch jede Verarbeitung von Altgummi bezw. Gummi- VbsStten für andere Zwecke, als für welche die Gummi- Ware ursprünglich bestimmt war, ist verboten. Die für die Gummiindustrie durch die an die ein- -elnen Betriebe ergangenen Einzelverfügungen des preußi- ischen Knegsministeriums geregelte Verwendung und Ver arbeitung der Gummiabfälle und Regeueratc bleibt un berührt. Trotz der Beschlagnahme dürfen Altgummi, Gummi- vbfälle und Regcnerate an jeden Althändler (Kleinhändler) verkauft werden, der sich gewerbsmäßig mit dem Handel von Altstoffen, darunter auch Gummiabfällcn, besaßt. Tic Altgummihändler (Kleinhändler) sind verpflichtet, bie von ihnen erworbenen Mettgen von Altgummi und Vmnmiabfällen nur an die durch schriftlichen Auftrag «Msgewiesenen Beauftragten '(Großhändler) der Kautschuk- »brechnungsstelle, Berlin 15, Kurfürstendamm 52, zu verkaufen und zu liefern. Die Namen der Großhändler werden im Reichsanzeiger veröffentlicht. Tie Preise, zu denen die Kautschukabrechnuugsstelle Altgummi und vummiabfälle (sortiert) von den Großhändlern übernimmt, werden vom Neichswirtschastsministerium festgesetzt. Die Preise sind.Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffens 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S- 25), vom 23. Sep tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183), vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 253). 8 5. Meldepflicht. Die im 8 2 bezeichneten Gegenstände sind von den im' 8 3 bezeichneten Personen zn melden und zwar nach den nachstehend aufgeführten Klassen: Rr. 1. Graue und rote Autoluftschläuche, - 2. Autodecken, mit Nieten und ohne solche, - 3. Autoprotektore, mit Meten und ohne solche, mit Ausnahme reiner Lederprotektore, - 4. Autowulste, - 5. Aeroplandecke», » 6. Fabrikationsabfälle von 1 bis 5, - 7. Vollreifen mit und ohne Stahlband, - 8. Motorraddecken, - 9. Fahrraddecken, - 10. Fahrradluftschläuche, schwimmend, - 11. Fahrradluftschläuche, nicht schwimmend, - 12. Fahrradwulste, - 13. Fabrikationsabfälle von 8 bis 12, » 14. Schwimmende Abfälle aller Art, - 15. Patentgummi-Abfälle, - 16. Leichte Abfälle, ohne Einlage bis 1,2 spez., - 17, Kutschwagenreifen, - 18. Klappen über 1,2 spez., - 19. Andere Absülle ohne Einlage über 1,2 spez., - 20. Gummischuhe, - 21. Schläuche mit Stoffeinlageu ohne Eisen. - 22. Sonstige Abfälle mit Sto.ff, ohne. Eisen oder Drahteinlage, - 23. Turn- und Tennisschuhe mit Gummisohlen, - 24. Unvulkanisierte Abfälle, wenn nicht unter Nr. 6 und 13 fallend, - 25. Ballonstoffe, Maskenstosfe, gummierte Aero- Vlanstoffe, - 26. Regenmäntel, Unterlagen und andere gummierte Stoffe, - 27. Gummierte Kratzenstoffe, ohne Drähte, - 28. Gummiabfälle aller Art mit Metalleinlagc oder Umlage (Spiralschläuche), - 29. Weichgummiabfälle aller Art, unsortiert. - 30. Schwärze Hartgummiabfälle, Is Qualität, - 31. Schwarze Hartgummiabfälle, II. Qualität, sowie rote Hartgummiabfälle, - 32. Geringwertige Hartgummiabfälle mit stumpfem Bruch, - 33. Hartgummiabfälle aller Art, unsortiert, - 34. Gummiregenerate aller Art, » 35. In besonderem Verfahren präparierte Alasti- zierte) Altgummiabfälle. Tie Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Beantwortung der Frage, wem die Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Melde pflichtigen befinden. Die Meldepflicht der Gummifabriken und Regeneriec- betriebe ist durch Einzelverfügung geregelt worden. § 6. M e l d e b e st i m m u n g. Lie Meldung hat allmonatlich bis zum Zehnten eines jeden Monats für den bei Beginn des Monats vor handenen Bestand zu erfolgen. Dic Meldung?« haben unter Benutzung der amItlchM Meldescheine für Altgummi, Gummiabfälle und Regenecat» zu erfolgen, und zwar nach den einzelnen Klassen getrermt» Soweit genaue Mengen nicht ermittelt werden könne», sind sie schätzungsweise anzugeben, wobei ein besonder« Hinweis erforderlich ist, daß die Angabe einen Schätzungs wert darstcllt. Vordrucke zu den Meldescheinen könne» beim Reichst« Wirtschaftsministerium, Sektion II 4, Berlin IW. Bunsenstraße 2, angefordert werden. Die Urschrift der ausgcfüllten Meldescheine ist zu den vorstehend MG gegebenen Terminen an das ReichswirtschaftSurinifterüwH einzureichen. Eine Zweitschrift ist von dem Meldepflicht* tigen gesondert von anderen Schriftstücken aufzubewahrrK, 8 9. Das Reichswirtschaftsministerium bShälk sich volle Ausnahmen zu bewilligen. Artikel 2. Die Bekanntmachung Nr. V. I. 3354/1. 1A Angabe, betreffend Höchstpreise für Altgummi vnd Gnrrm» absälle vom 1. April 1916, tritt außer Kraft, Artikel 3. Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 1919 l»8»a^ Berlin, den 13. Mai 1919. Reichswirtschastsmiulfiermr». J.B.: v o n M oellendorff. Lie Ausstellung von LermggelMerzeWUw vetr. Unter Bezugnahme auf die kürzlich erlassene vfferthr liche Aufforderung der Besitzsteuerämter zur Aufstellung von Vcrmögensverzeichnissen wird zur Vermeid«»» dock Mißverständnissen nochmals darauf Angewiesen, daß N den Vermögensverzeichnissen das Vermögen nach -etM Stande vom 31. Dezember 1918 vnzogeben ist- DHL Aufstellung der Verzeichnisse ist bis -um 31. Mai ISIS M bewirken. Dresden, am 17. Mai 1919. Finanzministerium, IV. Abteilung. Tie Bekanntmachung über den Verkehr Schlachtvieh vom I. Februar 1919 (Rr. 92 dsr Stichs Staatszeitung) wird wie folgt abgeändert: 1. Jnr 8 3 ist Absatz 2 zu streichen. 2. In 8 4 Absatz 2 Satz 1 stad das »M die Worte: „desgleichen die militärischen Vedarfsstelk») im Rahmen ihres zulässigen Fleischbedarfs solche mV gelbem Längsbande und der Aufschrift: Nilitärbezag» schein" zu streichen. 3. In 8 6 sind die Worte: „und soweit es ffch ichU) um Schlachtvieh handelt, das ein in einem anderack Kommunalverbande ansässiger Truppenschlächter -»> lässigerweise auf Militärbezugsschein erworben Hat" z» streichen. 4. 8 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Für Truppenschlächter übermittelt der Vorstand Viehhandelsverbandes den Korpsv«r1eil»i»gsstellen kM erforderliche Anzahl von Anweisungen an! die Scmpck-, Händler und Biehverteilungsstellen und von Schlachck genehmigungsscheinen für daS von den Truppe» sMU gehaltene Vieh. Tie Anweisungen gelten als Schlacht- gcnehmigungsscheine. Dresden, am 18. Mai 1919. Wirts ckaftsminifteri um, Landeslebensmittelamt. Amerikanischer Bauchspeck. In der 2Doche vom 18, bis 24. Moi 1818 werden auf den Kops der oer- sorgungsberecktiglen Bevölkerung «iwa 85 Gramm amerikanischer Bauchweck als Iulchlag auf die für diese Woche gültigen Fleischmarken ausgegeben. Kinder bis zu 6 Jahren «Halen die Halste. Fleischselbstoersorger erhalte» keine» Speck. Die Vrrsorgungrderkchitgten erholten den Speck von demjenigen Fleischer, bei dem sie sich zur Kuidenlilte angemMel haben. Der Preis beträgt bet Abgabe an die Verbraucher «,2» Mark fkr Has Pfa»d. Oelsnig i- B-, 21. Mai 1-1». Aer R»««»»at»erda»d. Die Heberolle sür die Unternehmer der land- und forstwirtschaftlichen Beiriede skc dos Jahr 1918 liegt vom 23. Mai 1919 ob zur Einsichtnahme sür die Beteiligten -wck Wochen lang in unserer Stadlkafte zu den gewöhnlichen Erpcdition,stunden ave. Einsprüche der Unternehmer gegcst die Beitragsbercchnung lind binnen einer weitere« Frist von 2 Wochen direkt bei der Geschäftsstelle der Leno'senschaft, Dresden-^ , Wiener Platz I, II einznreichen. Die ou-geworsknkn Beträge sind ungeachtet des Einspruchs in voller Höhe an di« mit der Linsimmlung der Gelder beauftragten Schutzleute zu bezahlen. Ndorf, den 22. Mai 1S19. Deik