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Sonnabends, den 19. Juni vom 28. Mai 1852. . ... ^7-7 - Eppendorf. . 7/7. Unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Legitimation der Reisenden vermittelst Paß-rrten be treffend vom A). December 1850 (Gesetz- und Vcrorvn. Llattv.1851 S. 1), deren pünktliche und gewissenhafte Befolgung allen Paßkartenbchörden andurch wiederholt zur Pflicht gewacht- .wird, und unter Hinweisung auf die in Betreff der Benutzung von Paßkarten zu Reisen nach Böhmen unter dem IS. Januar und 12. Juli v. I. erlassenen, nachstehende anderweit zur Veröffentlichung . , gelangenden Bekanntmachungen, werden hiermit alle Paßkürtenbeyörden angewiesen, L " 1) der Ausstellung von-Paßkarten an Angehörigo des Oesterreichischen KaiserstaatrS unker allen Umständen sich z« enthalten, und 7-'- .. 7^ ::,.77! v 7 47'-..^ . -7^ - ... - - 2) bei «USstNlnng von Pässen zu Reisen in das Oesterimchische StaatSgchi«t, VK, PaßempsiWeM die etwa in deren B«W defindWen Postkarten vorher sWhWdM W bis M WWM HAMWAY, aufzubewahreü/- " - . '7 . -7-.. 7 ' 7^1 / >852. k . . , , .... . . »w » Verordnung des Ministeriums des Innern, ' 7 das Paßkartenweftn betreffend; 7 aufzubewahtM . - . . < ., Im Hinblich auf die Vorschrift in tz 9 Unter Rr. 7 der Verordnung vom M. December 18HS wird übrigens noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Paßkarten nicht eher auszuhänvigeN find, als bis sie mit deren »k>rnyändiger Unterschrift versehen würden. ' - Die Herausgeber von Zeitschriften 'der in HWI deS Gesetzes vom 14. März 1851 bezeichneten Art haben dies« Verordnung nebst den nachstrhKMl Bekanntmachungen jn ihren Blättern abzufftucken. 77 Dresden, am 2K. Mai 1852. 7....7 ? ^'7' - ... .. JntelliqeltZ und.Whchetlbtatt ' v,--^ - . / 7-77 - -7 Frankenberg mit Sach^enbuvA un- Umgegend. Minist er i u m des I n n e r n v. Friesen . - - M ^77-7" SsL«unrrlM»eI»nr87 Um den KerkM st^Dm Sachsen unb> Böhmen, in Bezug auf die polizeiliche Controle der Rei senden, thunlichst zu erleichtern, hat die k. k. österreichische Regierung, auf den Antrag der dieffeiti» gen Regierung,7H^DDW^ife^^kstatM, hje, von den dazu ermächtigten königl. sächDhen Be» Hörden an sächsische Staatsangehörige ausgestellten Paßkarten in dem Ksnigret^e BöHmen für. die Dauer von 14 Tagen, vom jedesmällgrn Grenzübertritte an gerechnet, als gültige Reiselegftimdr tionen angesehen werden sollen. — Zur Controls des Aufenthaltes in Böhmen wird> bei dem und Austritte der Reisenden, von Seiten des k. k. Grenzpolizei-CommiffariateS o^r dttz . tfttreffUvcD^ k. k. Grenzzollamtes, einer jeden Paßkarte, mittels einer Stampiglie, der Ort und^er^'Lag dA jft» desmaligen Ein- oder Austrittes aufgedrückt, daher es sich von selbst verstcht; stäß chir-PnßKiUe, wenn sie den genügenden freien Raum zum Ausdrücken der Stampiglie mW meh-da'rbiftrt- sticht weiter, als Relstl^ aus österreichischem Gebiete benutzt werden kUW 7--- Die Paßkartt -ist 7 übrigens den jenseitigen vffesttlrchen AufsichtSbchörden und Organen Uüf Verlangen «zwstr vötzu,eigens wird aber, wenn sie in Ordnung befunden worden, dem Besitzer belassen'werden. Sollte jedoch der- 7 selbe die oben bestimmte-14tägige Frist, ohne mit einer anverweiten förmlichen^Paßurknnde versehen