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^0.82. Sonntag, den 11. April 18^8« Aauhmer Aachrichten. Kreisblatt für den Kreis-Directious-LeM Laatzen. Amtsblatt für Bautzen, Schirgiswalda, Königswartha und Weißenberg. Nedacteur und Verleger: E. M. Monse in Bautzen. Bekanntmachung. Das unterzeichnete Direktorium macht wiederholt aus den Ucbclstand aufmerksam, daß sehr viele dienstliche Eingaben unter dem Amen des Landesältcstcn eingehen, welche bei Abwesenheit des Adressaten, Falls sic nicht als solche durch ein amtliches Dienstsiegel oder sonst erkennbar sind, uneröffnct liegen bleiben müssen. Bei der in den nächsten Tagen bevorstehenden Niederlcgung des Amtes des unterzeichneten Landesältestcn, und dessen Wegzug von Bautzen, ersucht derselbe das mit dem landständischen Directorium verkehrende Publicum, seine Eingaben an dasselbe entweder unter dieser Adresse, oder unter der der landständischen Kanzlei einzusenden. Bautzen, am 8. April 1869. Das landftändische Directorium. von Thielau. Bekanntmachung. Aeltern, welche gesonnen sind, ihre noch nicht geimpften gesunden Kinder mit frisch erzeugter Kuhpockenlymphe unentgeldlich in Pommritz impfen zu lassen, haben sich aus Bautzen und der nächsten Umgegend bei mir, die aus der Umgegend dagegen von Pommritz bei Herrn vr. Huth hier, in den nächsten Tagen Mit ihren Kindern anzumeldcn, erhalten im crstern Falle freie Hin- und Rückfahrt auf der Gnbahn und wenn sie arm sind noch eine Gratification von 10 Ngr für jedes mit Erfolg geimpfte Kind ausgezahlt. Der Tag der Impfung in Pommritz wird noch besonders bekannt gemacht werden. Bautzen, den 3. April 1869. Bezirksamt vr. Kupfer. Bekanntmachung. Die Ortsgerichtspersonen und sonstigen Aufsichtsorgane der Ortschaften des hiesigen Amtsbezirks werden auf die gesetzlichen Bestimm- ungm, wonach die Befugniß zum Tödten und Einfangen wilder Vögel, zu welchen vorzugsweise auch die Singvögel gehören, ingleichen da» Zerstören der Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen einen Theil des Jagdrechts bilden und wonach selbst von den Jagdberechtigten die bezüglich der Vögel geordnete Schon- und Hegezeit vom t. Februar bis 1. August zu beachten ist, aufmerksam gemacht und angewiesen, ihnen bekannt werdende Zuwiderhandlungen zur Bestrafung anher anzuzeigen. König!. Gerichtsamt Bautzen, am 9. April 1869. Vvdel. St. Bekanntmachun g. Da nach einer anher erstatteten Anzeige auf hiesigem Rittergutsgchöfte ein der Tollwuth verdächtiger Hund, welcher mehrere andere Hunde gebissen, getödtet worden ünd bei der hierauf vorgcnommencn Scction sich ergeben hat, daß gedachter Hund mit der Tollwuth be haftet gewesen ist; so wird sür den Bezirk des unterzeichneten Gerichtsamts das freie Umherlausenlassen von Hunden, die nicht mit vorschrifts mäßigem Maulkorbe von Drath versehen sind, zwölf Wochen lang untersagt. Hundebesitzer, die diesem Verbote zuwidcrhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 5 Thalern belegt und haben sich außerdem zu ge wärtigen, daß ihnen sür ihre hierbei etwa getödteten Hunde, wenn deren Tödtung in Folge der gegründeten Befürchtung geschah, daß der Hund toll sei, keinerlei Ersatz werde geleistet werden. Die Ortsgerichtc haben bei Vermeidung gesetzlicher Ahndung Sorge dafür zu tragen, daß obigem Verbote nachgcgangen werde und jede Contravcntion sofort und unnachsichtlich zur Bestrafung hier anzuzcigen, auch eintretendcn Fall« ohne Weiteres die erforderliche Veran staltung zu treffen, daß alle von einem tollen oder der Tollwuth verdächtigen Hunde gebissenen Hunde oder Katzen sofort getödtet und vor schriftsmäßig verscharrt werden. Königswartha, den 9. April 1869. Königliches Gerichtsamt daselbst. —— v. Schlieben. Pelz. Bekanntmachung. Seiten des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamtcs sollen in der Rölkt'schen Häuslernahrung allhier (Entenschänkhäuser) zwei Stück Kühe lRothschecken) den 1t April a. v., Vormittags 1« Uhr, Wir sofortige baare Bezahlung an den Meistbietenden öffentlich versteigert werden, was hierdurch bekannt gemacht wird. Königswartha, am 8. April 1869, Das Königliche Gerichtsamt daselbst. v. Schlieben. Lsche.