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1880 No S Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen zugleich als Cousistorialbehörde der Lberlausitz Organ der Handels- und Gewerbekammer zu Zittau Banken, am 27. Deebr. 1879. in in Bauftcn, den 3. Januar 1880. Dresden, am 23. Decbr. 1879. Bautzen, den 2. Januar 1880. Ministerium des Innern. v. Nostiff-Wallwiff. Gebhardt. Bautzen, den 5. Januar 1880. gezogen werden können. Dresden, am 26. Decbr. 1879. Jonsdorf bei Zittan niedergelassen. Bautzen, am 3. Januar 1880. Ministerium des Innern, von Nottik-Wallwitz. Der Stadtverordneten-Borsteher. Reinhardt L einznlragsn. , Dresden, am 27 Deeember 18/9. Königliche Staatsanwaltschaft. Petri. Verordnung des Ministeriums des Innern, Behändigungen durch die Post betreffend. Da nach den bei der Postverwaltung getroffenen veränderten Einrichtungen — zu vergleichen Be kanntmachung des Finanzministeriums vom 3. September 1879 auf Seite 328 des Gesetz- und Verordnungs blattes von 1879 — bei der Bestellung von Schriftstücken, über deren erfolgte Bestellung der Absender Me Kn'isl-anplmanttschaft voll Beust. Die Kreistjanptmlmnschaft. von Beust. VekanntmuHung. Im Anschlusse an die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 12, September dss. IS. (abgedruckt in Nr. 217 des „Dresdner Journals" und in Nr. 223 der „Leipziger Zeitung") wird andurch dem reisenden Publicum zur weiteren Nachachtung zur Kenntniß gebracht, daß nach einer nn diplomatischen Wege anher gelangten sernerwetten Mittheilung des auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches auch die außerhalb der Stadt Warschau in Polen und anderen Theilen Rußlands eintreffenven deutschen ReichS- angebörigen aus Grund der Russischen Paffvorschriften alsbald nach ibrem Eintreffen am Bestimmungs orte bei der Ortsbehörde sich zu melden haben und im Falle der Nichtbeachtung dieser Vorschrift zur Strafe 1. öffentliche Sitzung des Stadtverordneten-bollegiums Donnerstag, den 8. Januar d. I., Nachmittag 4 Uhr. Tagesordnung: Wabl der Vorsteher und Schriftführer (8 7l der rev. St.-Ordn.); Constituirung des Collegiums. Hiernächst eventuell Beschlußfassung über die eingegangencn Rechnungssachen und Ratbs- Decrete, als: 1) wegen der SchleußenbauferligsteUung in der Nosengaffe (Referent: Herr Reiche); 2) wegen des 1880er Etat für die Sparkasse und Leihanstalt (Referent: Herr Jacob). S teckvrief. Gegen den unten beschriebenen Strumpfwirker und Tagearbeiter Paul Robert Jänichen aus Schirgiswalde, welcher flüchtig ist, ist die UnterfuchungShast wegen Betrugs rm wiederholten Rückfälle ver hängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Gerichtsgesängniß zu Bautzen abzuliefern. Beschreibung. Alter: 30 Jahre. Größe: 1,61 m. Haare: dunkelblond. Stirn: frei. Augen brauen: blond. Augen: grau. Nase: dick. Mund: gewöhnlich. Zähne: vollständig. Kinn: breit. Gesicht: breit. In dem Handelsregister für die Stadt Bautzen ist beute auf dem ncuangelegten Folium 206 in Folge Anzeige vom 29. December 18'9 die Firma Hermann Lemke in Bautzen und als Inhaber Herr Aarl Hermann Lemke, Kaufmann in Bautzen, eingetragen woroen. BeksrmktMkDchttllH. Im leptverflossenen Vierteljahre hat sich der approbirte Arzt I)r. Walter von Bötticher Berthelsdorf bei.Herrnhut, und der l)r. must. John von Breda Das Königliche Amtsgericht daselbst. Heinzmann. Tpl. »I» »»U4 X»- N00' e-ni)Ul«MU8 lU'lwI«» , «kns vis »kt»vtr-»sr tLxliek Xtxmä» 7 kür L«u Xk 0 » n « - vj^iMrl. 3.« kür 4«» Siam l'vtit-KprUtr.ttle 11 ^»ekv«j8^tzbül»r p. l»»»r»t 20^ Gpftnkr kür IO luoö Kvn«'. Kl^ir»«ro, di» srüll 9 lnm-ratt» Lnüun Klatt« k< i Oe»tritr, der Nmtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz und Reichenau, (,des Hauptsteueramtes Bautzen, ingleichen der Stadtrnthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der L>tadtgerneindeMhe zu Ostritz, Schirgiswalde und Weidenberg. Bekanntmachung, das Institut der geprüften Heilgehilfen betreffend. Nachdem Seiten der Stände zu Ausbildung von Heilgehilfen die erforderlichen Geldmittel bewilligt worden, sind zu dem gedachten Zwecke, aut G-und bezüglicher Vernehmungen mit den betreffenden Verwalt ungsstellen, bei den Etadttrankenkäulern zu Dresden, Chemnitz und Bauden, wwie in dem Kreiskranten- stifte zu Zwickau die nvtdigen Einrichtungen getroffen worden. In dessen Verfolg wird nunmehr das Nach stehende zur öff ntlichen Kenntniß gebracht: Die Ausbildung von Heilgehilfen wird vom Jahre 1880 an bei den genannten Krankenhäusern in Mrlich j- zwei dreimonatigen Eursen, von welchen der erste mit dem Atonal März, der zweite aber mit dem Monat October beginnen wird, erfolgen Die e.nzclnen Ausbildungscurse sind bei dem Ctadtkrantenhause zu Dresden aus 5, bei dem Stndt- krankenhause zu Brüsten auf st, bei dem Stadllrankenhause zu Chemnitz und im Kreislrankenstiste zu Zwickau auf je 2 gleichzeitige Tb-önebmer berechnet. Die Unterweisung der zu Heilgeh Isen sich ausbildenden Personen bei den genannten Krankenhäusern wird, im Anschluß an die für die Ausbildung de-- Mstitcur-Lazarelhgehilsen bestehenden Einrichtungen und Vorschriften umfassen: die allgemeinen Grundzüqe der Anatomie und Pl psiologi-, die Einsübrung des Katheters, die Application trockener und blutiger Schröpftöpfe, das Setzen von Blutegeln und Fontanellen, das Anlegen von Binden und Verbinden von Wunden, die Application von Klvstieren und BtasenvsiKtern, die Handreichungen bei Operationen, die Kenntniß der wichtigsten chirurgischen Instrumente, die Massage. olle bvdroiherapentischcn Handlcistungen (übreibcn, Einpacken rc.), die zur Krankenpflege gehörigen Verrichtungen, die Ventilation der Krankenzimmer, die Desinfections-Vorkehrungen, die Lagerung und Umkettung von Kranken und Verletzten, die Herstellung von Umschlägen, Sensleigen rc., den Gebrauch des Krankenthermometers, das Verhalten bei Unglückställen und schweren Verletzungen zum Zwecke der ersten Hilfe leistung, sowie bei Scheintotsten zum Zwecke der Wiederbelebung, die zur Assistenz bei Sectionen erforderlichen Handreichungen. Wer sich zum Heilgehstien in einem von den obgenannten Krankenhäusern ausbilden will, hat sich um die Zulassung als Hsilgebilsen-Adspirant bei der Direktion der betreffenden Anstalt unter Production eines obrigkeitlichen Verbaltscheines zu bewerben. Die Bewerbungen haben für den ersten Cursus spätestens bis zum 1. Februar, für den zweiten Cursus spätestens bis zum 1. September zu erfolgen. Bewerbungssäbig sind nur männliche Personen vom erreichten 21. Lebensjahre an. Wessen Bewerbung berücksichtigt wird, der bat in der betreffende» Anstalt Wohnung zu nehmen, unter steht der für dieselbe geltenden Hausordnung und hat der für die Heilgehilfen-Abspiranten geltenden be- fonderen Instruction genau nacbzukommcn. Auch ist derselbe verpflichtet, alle Krankenwärterdienste, die von ibm beansprucht werden, unentgeldlich zu verrichten. Stellt sich während der Lehrzeit heraus, daß sich ein Adsvirant zum Heilqehilfendienste nicht eignet, so kann derselbe von der Directum der Lehranstalt ohne Weiteres entlasten werden. Das Honorar sür oie Auslehrung als Heilgehilfe einfchließlich der Schlußprüfung wird au? der Staatscaste übertragen. Dagegen ist der Aufwand für das Unterkommen und den Unterhalt in d-n betreffenden Kranken häusern während der Lehrzeit von den Heilgehilfen-Adspiranten selbst aus eigenen Mitteln zu bestreiten und haben dieselben in dieser Beziehung mit den Directionen der Krankenhäuser besondere Vereinbarung zu treffen. Am Schluste der einzelnen Lehrcurse findet eine Prüfung durch die betreffenden Krankenhaus-Ober ärzte statt. Denjenigen, welche bei dieser Prüfung bestanden haben, wird Solches von der Direktion des Kranken hauses bescheinigt werden. Wer im Besitze einer solchen Bescheinigung ist, kann die Ausstellung eines Heilgehittendiploms beanspruchen. Der Besitz des Heilgehilfendiploms berechtigt den Inhaber, sich als geprüfter Heilgehilfe zu bezeichnen und unter dieser Bezeichnung seine Dienstleistungen in den erlernten Kunstfertigkeiten öffentlich anzubieten. Denjenigen Militair-Lazaretbgebilsen, die im Stande sind, sich durch overmilitairärztliches Zeugniß darüber auszuweisen, daß sie fünf Jakre hindurch als Lazaretbqekilsen vorzüglich gut gedient haben, steht der Anspruch auf das Diplom als geprüfter Heilgehilfe ohne Weiteres zu. Bewerbungen um das Diplom als geprüfter Heilgehilfe sind bei dem LandeS-Medicinal-Collegium unter Beischluß der Prtisungszeugmsse, beziehentlich der vorgedachten obermilstairärztlichen Zeugnisse schrift lich oder mündlich anzubringen. Die Erthestung der Diplome erfolgt unentgeldlich. Die Namen derjenigen, welche Diplome erhalten haben, werden mit den Wohnorten derselben im „DresdnerJournale", mder LeivzigerZeitung" und indem „Correspondenzblatte für die ärztlichen Kreisvereine" von dem Landes-Medicinal-Eollegium bekannt gemack t. 1 - .r- »aink.bt die in solchen Fällen früher üblich gewesenen Post-Behändigungs» nmbr^^ cm Stelle der letzter» vielmehr nur die neu emgenihrlen Post-Zustellungs- I scheine mcht v ' ,» eraebt biermit an alle, dem Ministerium des Innern unterstehenden sich in Fällen der vorqedachleu Art lediglich der neuen Post- Behörden und Ver^ D^k e i der Zustellungsurkimde tue Worte „eines Ge- Zustellungsurkunde» zu k d . Absender" das Wort „Gerichtsvollzieher" zu streichen, und st?an'Äc^ erftgedachten Wort-, s^oie als Absender die absendend- Behörde oder Verwaltungsstelle Ministerium des Innern. u. Nosttff-Wallwtff. Paulig. cm die Sicherheitspolizeibehörden des Regierungsbezirks Bautzen, Anträge ans Auslieferung beziehentlich vorläufige Festnahme von nach dem Königreich der Riederlande geflüchteten Verbrechern betr. Noch Art. 6 der zwischen der Königlich Sächsischen lind der Königlichen Necziernng der Niederlande in Betreff der gegenseitigen AnSliefernng von Verbrechern gejchloyenen Nebereinkunft vom 23. Mai 1856 (Seite 1 l3 flgde. des lesest- lind BervldiinmMattes vom Jal,re 1856) ist die AnSliefernng auf diplomatischem Wege nachzusuchem Derselbe Weg ist auch einzuschlagm, wenn es sich darnm bandelt, einen Antrag ans vorläufige Festnahme eines nach den Niederlanden gefluchteten Verbrechers zu stellen. Da nnn ncnerdings Deutsche (Berichts- und Polizeibehörden sich mit Anträgen ans vorläufige Festnal,ine solcher Verbrecher direkt an Königlich Niederländische (Berichts- be ziehentlich Polizeibehörden gewendet haben, derartigen direeten Anträgen aber nach der Niederländischen Gesetzgebung keine Folge gegeben werden kann, so werden die Sicherhcits. Polizeibehörden des biesigen NegiernngsbezirkS hierdnrch veranlasst, über Anträge ans vor - känsige Festnahme, wie ans Auslieferung eines nach den Niederlanden geflüchteten Ver brechers regelmässig an das Königlich Sächsische Ministerium des Innern beziehentlich unter Beifügung der nach Art. 6 des Auslieferungs-Vertrags erforderlichen Unterlagen - behufs Inanspruchnahme der Vermittelung der Kaiserlichen Gesandtschaft im Haag Bericht zn erstatten. In besonders dringenden Fällen, in denen es sieh nm die nnverweilte vorläufige Festnahme eines flüchtigen Verbrechers handelt, ist den Behörden nachgelassen, sich mit einem entsprechenden Anträge unmittelbar, nach Besolden telegraphisch, an die Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft im Haag zn wenden; auch in diesen Fällen ist aber bei allen weiteren Schritten in der Sache der vorgedachte regelmässige Weg einznschlagen. Uebrigens baden die Sicherheitspolizeibchörden auch ihrerseits, falls umgekehrt an sic von Niederländischen Gerichts- oder Polizeibehörden dirccte Anträge auf Ansliefernng flüchtiger Verbrecher oder auf vorläufige Festnahme derselhen zum Zwecke der Auslieferung gelangen sollten, diesen Anträgen keine Folge zn geben, dieselben vielmehr an das Königliche Ministerium des Innern gelangen zn lassen. Donnerstag, den 8. Januar LutzcmrDMchnHm Telegraphische Correspondenz. Wien, 6. Januar. (K. Z.) Deutschland, Eng land und Oesterreich verlangten von der Pforte, daß sie den Zuzug der Albanesen nach Gussinje verhindere. Die Antwort der Pforte steht noch ans. Rom, 6. Jan. (B. T.) Das Florentiner Schwur gericht hat heute die angeklagten Internationalisten sämmtlich freigesprochen. Jmbriani, der Chef der Italia irredenta, erklärt in den römischen Zeitungen das officielle Dementi seiner vielberufenen Enthüllungen für eine officielle Lüge. (S.„Italien") Paris, 5. Januar, Abends. Der Justizminister Cazot empfing heute die richterlichen Beamten. Die Präsidenten des Cassations- und Appellhofes betonten bei dieser Gelegenheit, daß es ihr fester Entschluß sei,ballen Gesetzen Achtung zu verschaffen, namentlich den Ver fassungsgesetzen. — Der ehemalige Minister unter Louis Philipp und ständige Senator, Graf von Montalivet, ist gestorben. Paris, 6. Januar. Der „Rappel" schreibt, das Programm des neuen Cabinets werde hauptsächlich eine Reform des Richterstandes und der Beamten, sowie die Freiheit der Presse und des Vercinigungs- und Ver sammlungsrechtes enthalten. Ferner würde das Programm einige Bemerkungen über den friedlichen Charakter der auswärtigen Politik Frankreichs bringen. Nach einem amtlichen Telegramm an die hiesige chilenische Gesandtschaft ist der Präsident von Bolivia, General Hilarion Daza, durch revolutionaire Beweg ungen gestürzt worden und geflüchtet. Paris, 6. Januar. (N.-Z.) Das Verbleiben des Grafen de Saint-Vallier auf dem Berliner Posten gilt heute als ziemlich gesichert. London, 5. Januar. Telegramm der „Daily News" von gestern aus Rangun: Die Regierung von Birma beschloß, eine Gesandtschaft nach Europa zu senden. — Telegramm der „Times" aus Calcutta von gestern: Der Vicekönig, Lord Lytton, hielt anläßlich eines am Neujahrstagc stattgehabten Bankcts eine Rede, worin er die,Pacisicirung nnd Versöhnung Afghanistans als die Hauptaufgabe der Regierung im neuen Jahre bezeichnete. Der hiesige chilenische Consul bestätigt, daß in Lima ein Aufruhr stattgefunden hat, bei welchem mehrere Personen getödtet und viele verwundet worden sind. London, 6. Januar. Nach einer Depesche des General Roberts aus Kabul vom 4. d. herrschte in der