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Bon dieser Zeitschrift erscheint wöchentlich eine Nnmmer in Jm- Perial-Quart, welcher zu öfterm erläuternde Zeichnungen, Karten, Pläne und Ansichten beigegebcn werden. Der AbvnnementsprciS beträgt hier Orts drei Thaler sür das Halbjahr, und nehmen alle Bnchbandlungen, Postämter und Zeitung- - Erpeditionen de« In- und Auslandes Bestellungen entgegen. Planmäßige Beiträge werden anständig honorirt und unter Adresse der Redaction oder, wem Leipzig näher gelegen, durch Vermittelung des Herrn Buch händler Wilh. Engelmann da selbst erbeten. Eisenbahn-Ieitung. 2S. Draunschweig, 21. Juli. 1844 Instruction für die Locomotivenführer auf den Herzog!. Braunschweigischen Eisenbahnen. I. Allgemeine Dienstverhältnisse. 8- 1- Die unmittelbaren Vorgesetzten der Locomotivenführer sind: 1) der Maschinenmeister, 2) die Beamten der Material-Verwaltung, und sie er halte» von diesen Vorgesetzten alle Befehle über ihre Dienstverrichtungen und namentlich die Anweisung zum Fahrdienste. 8- 2. Während des Fahrdienstes, d. i. während der ganzen Zeit/ in welcher die Lokomotivführer zur Führung der Locomotive», sei es für die Zwecke des Betriebes, oder des Baues der Eisenbahnen, dem Betriebs-Dirigenten, oder dcni betreffenden Kreis-Baumeister, oder deren Stell vertretern zugcwicsen sind, haben die Locomotivführcr de» Befehlen derselben Folge zu leisten. 8- 3. In dem Falle, wo eine Reserve- oder HülfSmaschme abgcscndct werden soll, haben die Locomotivführcr, wenn keiner von den im 8- 1. gedachten Mitgliedern Ler Material-Verwaltung gegenwärtig sein sollte, den Anwei sungen des zur Zeit aufdcm betreffenden Bahnhöfe anwesenden oberste» Bahn- oder Betriebs-Beamten Folge zu leistem 8- 4. Zeder Lokomotivführer ist nur auf unbestimmte Zeit angenommen; er kann jederzeit, nach vorhergcgangcner cin- monatlicher Kündigung entlassen werden. In besonderen Fällen aber kann die Entlassung sofort und ohne Kün digung geschehen. (Siehe Strafbestimmungen tz. 42.) 8- 5. Die Locomotivführcr erhalten monatliche Remunera tionen post numersncko. In Hinsicht der Remunera tion sind sie in 3 Classen gestellt. Von den Fähigkeiten, dem Fleiße, der Ordnungsliebe, vor Allen, aber auch von der Zuverlässigkeit dcS Loco- motivfuhrcrs in seinen Dienstverrichtungcn, sowie von der Länge seiner Dienstzeit hängt eS ab, in welche Claffc er gestellt wird. 8. 6. Wen» ein Locomotivführcr erkrankt, und die Krank heit nach dem Zeugnisse deS betreffenden Arztes nicht durch eigenes Verschulden sich zugczogen hat, und wenn die Krankheit nicht sehr lange dauert, so bekömmt er für die Dauer der Krankheit bis zu seiner völligen Genesung und seinem Wiedereintritt iu den Dienst, nach den Um ständen, seine monatliche Remuneration, oder eine Unter stützung, hat aber auf sonstige Vergütung keinen An spruch. 8- 7. Wenn ei» Locomotivführcr während der Fahrt durch irgend ein unglückliches Ereigniß, welches er weder vor- auSsehen, noch abwenden konnte, und wenn er überhaupt frei von aller Schuld ist, an seine», Leibe oder seiner Gesundheit zu Schaden kömmt, so werden ihm die Cur- kosten besonders vergütet. Sollte ein Locomotivführcr durch ein solches unglück liches Ereigniß zum Krüppel, oder überhaupt untauglich zu diesem Dienste gemacht werden, so wird durch ander weitige Beschäftigung auf angemessene Weise für ihn .möglichst gesorgt werden. i 8- 8. Außer der monatliche» Remuneration der Locomotiv führcr crhaltcn dieselben Prämicngeldcr für Ersparung an Heizmaterial der Lokomotiven. Für jede Lokomotive wird die Quantität des Heizmaterials, welche diese für eine durchlaufene Meile bei vorgeschricbencr Stärke des Zuges und unter gewöhnlichen WittcrungSverhältniffen verbraucht, iu eiuer Tabelle bemerkt, welche in, Maschiucnhausc zur Nachachtung der Locomotivführcr ausgehängt ist. Für jede <00 Pfd. Brennmaterial-Ersparung wird bis zu anderweitiger Bestimmung eine Prämie von 4 Ggr. ge zahlt, insofern die vorgcschriebenc Fahrzeit und Geschwin digkeit inncgchaltcn und überhaupt weder für die Ma schine, noch für den Dienst Nacktheit entstanden ist. Da- ! gegen wird der Locomotivführcr bci cincr Ucbcrschrcitung ! der in der erwähnten Tabelle bemerkten Menge dcS Heiz materials um 5 Pfd. pr. Melle, für jede mehr verbrauch te,, 100 Pfd. iu eine Strafe vou 4 Ggr. genommen. Letztere Strafbestimmung findet keine Anwendung, wenn der Mehrverbrauch dcS Heizmaterials durch nachthcilig einwirkcnde Umstände, als: größere Wagcnzahl, starker Wind, Glatteis, Anhalten des Zugs, längerer Aufent halt auf den Stationen, oder überhaupt durch solche Um stände hcrbcigcführt ist, über welche der Lokomotivführer nicht gebietc» kann. 8. S. Das Heizmaterial wird dem Locomotivführcr wo er solches aufnimmt, zugewogcn, und der Rest an, Schluffe der Diensttour von dem Aufscher zurückgcwogcm Der richtige Empfang des Heizmaterials wird durch die Namensunterschrift der Lokomotivführer in den,, von, betreffenden Aufseher zu führenden Register bescheinigt, die zurückgcwogcnc Menge aber demselben vom Aufseher ge gen Quittung wieder abgenommcn. 8 io. Der Verbrauch au Schmiermatcrial wird eben so wie der des Brennmaterials controlirt, und hinsichtlich der zweckmäßigen Ersparung oder unverantwortlichen Verschwen dung entweder durch angemessene Prämien belohnt oder durch Geldbußen bestraft. n Allgemeine Dienstpflichten. 8 H- Jeder Lokomotivführer hat sich mit dieser Instruktion genau bekannt zu machen, und streng danach zu ver fahren. Bei Vergehen gegen die Vorschriften dieser Instruk tion unterwirft er sich den Strafbestimmungen derselben. 8. 12.^ Jeder Locomrtivführer muß sich ernstlich und unaus gesetzt bemühen, durch Fleiß, Ordnungsliebe und Zuver lässigkeit in seinen Dicnstvcrrichtungen, durch Wahrneh mung der Interesse» der Herzogl. Braunscheigischen Ei- scnbahiie» und durch anständiges Betragen und Wohl- verhalten in und außer dem Dienste sich das Zutrauen sei ner Vorgesetzten zu erwerben. 8- 13. Jeder Lokomotivführer hat sich mit der vorgcschricbe- nei, Signalordnung bekannt zu machen, sich genau da nach zu richten und überhaupt allen Anordnungen streng nachzukommen, von welchen die Sicherheit der Fahrten abhängt. Die Signalordnung hat er im Dienste jeder ! Zeit mit sich zu führen. 8 14. Der Locomotivführcr ist verpflichtet, zu jeder Zeit auf . Befehl seiner Vorgesetzten de» Fahrdienst anzutrctcn. 8. 15. Außer dem Fahrdienste hat der Locomotivführcr den Dienst im Maschinenhausc oder in der Maschincnwerkstatt zu verrichten. 8- 16. Jeder Locomotivführcr ist zur Unterweisung von Loco- motivsührcrlchrlingen Verpflichtet und während der Lehrzeit derselben für alle ihre Dienstverrichtungcn verantwortlich. Nach völliger Ausbildung eines Lehrlings erhält der - betreffende Locomotivführcr eine angemcffenc Belohnung. ILL Besondere Dienstpflichten. Verhalten auf dem Bahnhofe. 8. 17. Der Locomotivführcr muß sich an denjenigen Tagen, für wclche er zum Fahrdienste befehligt ist, Morgens 1 >/z Stunden vor Abgang der ersten Fahrt aus der Sta tion zum Dienste stellen, und sein Dienst dauert bis da hin, daß er die gebrauchte Maschine Abends nach der letzten Fahrt in gehöriger Ordnung wieder iu das Loco- motivgcbäudc zurnckgeführt hat. Da der Fahrdienst mit dem Dienste im Maschlnen- hause oder in den Revaratur - Werkstätten wechselt, s« II.