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Jede Woche erscheint eine Nummer, Lithographir« Bcitaqen und in den Tert gedruckte Holzschnitte nach Bedürfniß. — Bestellun gen nehmen alle Buch- bandlnngen, Postäm- < e r und Zciiungs-Erpedi- zioncn Deutschlands und des Auslandes an. — AbunncmcntltpreiH im Eisenbahn-Zeitung. Organ der Vereine deutscher Eisenbahn-Verwaltungen und Eisenbahn-Techniker. Buchhandel 7 Gulden rhei nisch oder 4 Thlr. preuß. Cour, für den Jahrgang. —- <5inrückungsgebühr für Ankündigungen 2 Sgr. für den Raum einer gespalte nen Pctitzeile. — Adresse: ..Redakzion der Eisenbahn- Zeitung" oder: I. B. Mevlcr'sche Buchh and- lung in Stuttgart. XV. Jahr. SO- Juli L8»7. Nro 30. Inhalt. Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. IV. Verhandlungen der Versammlung Deutscher Eisenbahn-Techniker zu Wien im Mai 1857. — Verkehr deutscher Eisenbahnen. — Ankündigungen. Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. Verhandlungen der Versammlung Deutscher Eisenbahn- Techniker zu Wien im Mai 1847. Im Auftrage der Veisaminlung zusamniengestelll von den Schriftführern A. Funk, Laurath und C. Hoffmann, Regierungs- und Baurath. Vorbemerkung. Die Beralhnug einzelner technischer Gegenstände im Verein Deutscher Eisen- bahn-Verwaltungcn und dnrch dessen Kommissionen hatte in der General-Ver sammlung zu Frankfurt a. M. am 21. und 22. Juli 1856 zu dem Anträge und Beschlüsse geführt, den Zusammentritt einer neuen Konferenz der Deutschen Eisenbahn-Techniker zu veranlassen zum Behufs einer Revision und Ergänzung der in Berlin im Jahre 1850 vereinbarte» Bestimmungen und Grundzüge nach dem dermaligen Stande der Eisenbahn-Technik. Dieser Beschluß dürste allseitig als ein sehr erwünschter begrüßt worden sepn, da die Arbeiten vom Jahre 1850, deren Bedeutung vielfache Anerkennung gefunden hat, bei den großen Fort schritten des Eisenbahnwesens den Anforderungen der neuesten Zeit bereits in vielen Punkten nicht mehr genügen konnten und schon zu veralten begannen. Die in Folge deßcn in Wien im Mai d. I. versammelten Techniker fanden für ihre Bcralhung an den Arbeite» von 1850 eine gemessene Grnntlage nnd hatten aus derselben eine Vorbereitung schönten können, welche ihre Verhandlungen im Vergleich zn jener ersten Versammlung in hohem Maße erleichterte. Nichts dcstowcniger war die Prüfung und zeitgemäße Ergänzuug der Resultate von 1850 in den seitdem verstossenen 7 Jahren zu einer so umfassenden Arbeit an gewachsen, daß die Versammlung den lebhaften Wunsch empsinden und aus- svrechen mußte, daß es ihr künftig in kürzeren, vielleicht regelmäßig wiederkeh- rendcn Perioden gestattet segn möchte, unter lebendigem Austausch vielseitiger Ansichten nnd Erfahrungen ihr Werk fortzuführen und mit den stetigen Ent- wiekelnngen der Gegcnnände selber im Einklang zu erhalten. liebereinstimmend mit den Verhandlungen vom Jahre 1850 folgen hier I. Gruutzüge für die Gestaltung der Eisenbahnen Leutschlanrs. II. Einheitliche Vorschriften für den durchgehenden Verkehr ans den bestehen den Vereinsbahnen, beide rcdigirt nach den Beschlüssen der Wiener Ver- fcrrnmlunH. Im Anschluß an die gegebene Grundlage sind hierbei auch die englischen Maße, welche in de» Verhandlungen vom Jahre 1850 adoptirt waren, einfach beibehalten, wenn gleich die Versammlung sich bei den, allgemein empfundenen Bcdüifniffe cinrs einheitlichen Maßes in Deutschland einstimmig dahin aussxrach, daß zn diesem Behufs die Einführung des Französischen Metermaßes als das Zweckmäßigste anerkannt werde. I. Grundzügo für tic Cstestoltung brr Eisrnbcchnrll DemschlcmbS. Ausgestellt von der Versammlimg Deutscher Eisenbahn-Techniker zu Berlin im Februar 1850, rcdigirt nnd ergänzt von der Versammlung Deutscher Eisenbahn-Techniker zu Wien im Mai 1857. <Dtc Maße beziehe» sich sämmtlich auf den englischen Fuß.) ä. Baynbau. Planum. K. i. Das Planum aller Eisenbahnen, welche nicht bloße Zweigbahnen bleiben sollen, ist so anzuordnen, daß es für eins zwcigeleisigc Bahn eingerichtet werden kg»». Kronenbreite. K. 2. Die Kroncnbreite, in einer horizontalen Linie durch die Unterkante der Schiene gemessen, soll bis zum Durchschmittspunktc der j Böschnngslinic» bei einer zweigeleisigcn Bahn nicht weniger als 24 Fuß 9 Zoll, ! bei einer eingcleisigen Bahn nicht weniger als 15 Fuß 6 Zoll betragen. Gefälle und Curve». 8- 3. Das Längcugefälle, welches die Bahnen in der Regel nicht überschreiten sollen, beträgt, im flachen Lande I : 200, im Hügcllandc 1:100, im Gebirge 1 : 40. §. 4. Der Krümmungshalbmesser der Eurven soll wo möglich bei Bahnen: im flachen Lande nicht unter 3600 Fuß, in, Hügellande nicht unter 2000 Fuß betragen. Ausnahmsweise darf derselbe bis auf mindestens 1200 Fuß beschränkt werde». Bei Gebirgsbahnen ist der geringste Halbmesser in der Regel 1200 Fuß, ausnahmsweise mindestens 600 Fuß. Die gerade Strecke zwischen zwei ent gegengesetzten Curven soll in der Regel noch die Länge eines Bahnznges er reichen. Die steileren Steigungen einer Bahn sollen in den Curven angemessen ermäßigt werden. 8- 5. Die Bahnhöfe sollen eine horizontale Strecke enthalten, welche im flachen nnd im Hügellande wenigstens 1800 Fuß, im Gebirge wenigstens 600 Fuß lang ist. In, flachen und im Hügellandc muß wenigstens ein Theil dieser Strecke eine gerade Linie von mindestens 600 Fuß Länge enthalten. Trockenlegung. 6. Das Planum ist dergestalt trocken zn legen, daß das tiefste Eindringen des Frostes in die Erde nicht den höchsten Stand des Wassers erreicht. Wafferhaltender Untergrund in Einschnitten ist bis unter diese ! Tiefe ansznheben und daselbst durch eine durchlassende Schicht mit genügendem Ab flüsse vom Untergründe zu isoliren. 8. 7. Die Sohle des Bcttungsmaterials muß unter allen Umständen eine vollhändige Entwässerung nach Den Seiten des Planums erhalten. Wünschens wert!)^,,, cs, die Außcnbanguets ganz ans durchlassende,» Material zu bilden. Schutz gegen Schnee. §. 8. Auf Vermeidung der Schneeverwehungen und Schneeverschüttungen ist schon bei Anlage des Plan»,ns die sorgfältigste Rücksicht zu nehmen. Als geeignete Abwehrungsmittel haben sich nach der ver schiedenen Ocrllichkeit Dämme, so wie Pflanzungen von angemessener Breite und Entfernung von der Bahn am besten bewährt. Spurweite. 8. 9. Die Spurweite muß im Lichten 4 Fuß 8'/. Zoll betragen. Freier Raum für die Bahn. 8. lO. Tie Bahngelcise in der freien Bahn sollen von Mittel zu Mine! nicht weniger als 11 Fuß 4 Zoll von ein ander entfernt seyn. K. II. Auf der freien Bahn nnd denjeuigen Geleisen der Bahnhöfe, auf welchen Persoucnzüge bewegt werden, ist das Normalprvsil des lichten i Raumes mindestens inne zu batten. 8. >2. Die freie lichte Höhe über der ganzen Breite eines jeden Bahn- , gcleises soll wenigstens 15 Fuß !> Zoll über den Schienen betragen. 8. 13. Die festen Theilc des Ausgusses der Wasscrkrahne solle» mindestens 9 Fuß 4 Zoll über der Oberkante der Schienen liegen. Schienen. 8. 14. Die Schienen sollen aus geeignetem und unter Kon- trole gewalztem Eisen bestehen „UL in der Regel in Längen von nicht weniger als 18 Fuß verwendet werden. 8. 15. Der Kopf der Schienen soll nicht weniger als 2^ Zoll breit seyn „ud eine gewölbte Oberfläche habe», deren Halbmesser zwischen 5 und 7 Zoll beträgt. 8- >6. Die Höhe der Schienen soll nicht weniger als 4'/- Zoll betragen. 8. l7. Die größeste Belastung, welche die Schienen durch ein Rad L» erleiden haben, soll 130 Zollzcntucr nicht übersteigen. 8. 18. Die Schienen sollen nach Innen geneigt gestellt seyn, und soll diese Neigung '/ea der Höhe betragen. Lage der Schienen. 8- 19. Die Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises sollen in geraden Strecken genau in gleicher Höhe liegen. In Curven