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reikerzerWyeiaer und Tag MM. Amtsblatt für die königliche» und städtischen Behörden zu Freiberg nnd Brand. Berautwortlicher Redakteur: Julius Braun in Freiberg. Z 238. j I Tieustag, den 13. Lktovcr. Inserat« werden bi» Bormittag 11 Uhr angenom- FU FU men und beträgt der Preis für die gespaltene Zeile H XXLU oder derm Raum Id Pf. M.V W- vom 27. Juli 1866 vergeblich um Mitthcilung der Friedens^ iu Gott ruhender Vater der König Georg V., insbesondere in dem an Seine Majestät den König von Preußen nac gegen den preußischen Staat unternommen und auch ineiner- eits Seine Majestät den deutschen Kaiser und König von Preußen in dem — zu meinem lebhaftesten Bedauern wiederum Tagesschau. Freiberg, den 12. Oktober. Ter deutsche Reichsauzeiger enthält die amtliche An kündigung, daß der Fürst von Hohenlohe-Schillingsürst, Prinz von Ratibor und Corvey von dem bisher bekleideten Posten eines außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafters bei der französischen Republik abbcrusen und zum kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt wurde. Fürst Hohen lohe hat als Mitglied der bairischen Kammer und dann als leitender Minister Baierns sich, ehe er das Deutsche Reich auf den wichtigen Pariser Posten erfolgreich vertrat, wohl stets als ein nationaler und freisinniger Staatsmann bewährt. Er war es, der fast zuerst unter den Leitern europäischer Regierungen die Gefahr signalisirte, welche der durch das vatikanische Konzil bezeichnete neue Anlauf des Ultramontanismus für die moderne staatliche Entwickelung in sich barg. Deshalb wird Fürst Hohenlohe kaum wie der verstorbene Feldmarschall von Man teuffel sich versucht fühlen, Elsaß-Lothringen für das deutsche Reich durch Zugeständnisse an die Klerikalen moralisch zn erobern. Die Reichslande werden demnach künftig nach einem ganz veränderten System verwaltet werden. — Auch die braunschweigische Angelegenheit drängt zu einer Entscheidung im nationalen Sinne. Wie das „Braunschw. Tageblatt" meldet, würde der Landtag des Herzogthums zum 20. Oktober einberufen werden. Am Vorabend der Entscheidung hat der Herzog von Cumberland einen Protest an die deutschen Regierungen und einen zweiten an das Herzoglich Braunschweig- LUneburg'sche Staats-Ministerium gerichtet. In dem Ersteren heißt es wörtlich : „Vertrauend auf die Gerechtigkeit und bundes freundliche Gesinnung der deutschen Fürsten und freien Städte gebe ich dieHoffnung nicht auf, meinem Recht der Regierung im Herzog- thum Braunschweig demnächst noch im Bundcsrathe selbst einen zutreffenden Ausdruck zu geben. Durch den Beschluß des Bundes raths des Deutschen Reichs, welcher aus der Reichsverfassung keinerlei Zuständigkeit zum Eingriffe in die Rechtsordnung eines deutschen Einzelstaats entnommen hat und nach meinem Rechts urtheil daraus auch nicht entnehmen kann, Hot mein souveränes Recht der Thronfolge und Regierung im Herzogthume Braun schweig irgend welche Schmälerung nicht erfahren können. Unbeschadet der Unantastbarkeit meines souveränen Fürstenrechts, welche aus dieser Erwägung allein sich ergiebt und abgesehen auch von den gewichtigen Bedenken, welche dem Umstande zu entnehmen sind, daß der Bundesrathsbeschlnß ohne vorgängige Gewährung irgend welchen rechtlichen Gehörs gegen mich ge faßt ist, gestatte ich mir in Bezug auf die dem Beschlusse ein gefügte Begründung noch zu bemerken: Ich vermag nicht zu erkennen, wiefern ich mich zum Bundesstaate Preußen „m einem, den, reichsverfassungsmäßig gewährleisteten Frieden unter Bundcsgliedern Widerstreitenden Verhältnisse", befinden soll. Der Krieg im Jahre 1866 ist von Hannover weder veranlaßt, noch begonnen, und nach Beendigung desselben hat mein jetzt ichtangenommenen - Notifikationsschreiben vom 18. Okt. v. I. um Erweisung bundesfreundlicher Gesinnung ersucht. Meinen Rechtsanspruch auf Hannover habe ich zwar nicht aufgegeben. -er Vorbehalt dieses Rechtsanspruchs aber ist mit der Aner kennung der Reichsverfassung wohl vereinbar und mit dem- elben befinde ich mich nur in gleicher Lage mit anderen deut schen Staaten, welche solche Ansprüche schon zur Zeit des deutschen Buydes erhoben und meines Wissens auch beim Ein treten in die Mitgliedschaft des Deutschen Reiches nicht aufge geben haben. Diesen Rechtsanspruch in einer den Frieden deS Deutschen Reiches störenden Weise geltend zu machen, habe ich nie beabsichtigt, und ich bin mir voll meiner Pflicht bewußt, wenn ich die Regierung eines dem Deutschen Reiche angehören den Bundesstaates führe, solche Ansprüche nur auf den Wegen geltend machen zu dürfen, welche der Verfassung des Deutschen Reichs entsprechen." Schließlich spricht der Herzog die Hoff nung aus, daß der Bundesrathsbeschluß vom 2. Juli d. I. wieder ausgehoben und in Folge dessen — im Interesse nicht allein meines Rechtes, sondern des deutschen Iürstenrechtes und der Rechtsordnung im Deutschen Reiche überhaupt — die gegenwärtige Behinderung meiner aktuellen Regierung in Braun schweig in Wegsall kommen werde. Er wiederholt dann noch den Ausdruck des lebhaften Bedauerns, daß er nach Ableh-' nung der Annahme seines früheren Schreibens an Seine kaiserl. und königl. Majestät den deutschen Kaiser und König von Preußen ein entsprechendes Schreiben zu richten, Bedenken tragen müsse. Die Dinge werden trotz dieser Proteste einen Verlauf im nationalen nnd nicht im legitimistischen Sinne nehmen. Nach einer wohlverbürgten Mittheilung der „Magdeburger Zeitung" wird noch kurz vor dem Zusammentritt der braunschweigischen Landesversammlung die staatsrechtliche Kommission berufen, um in Gemeinschaft mit dem Regcntschastsrath die Vor schläge festzustellen, welche der Landesvertretung bezüglich der Berufung des Regenten zur Beschlußfassung, aller Voraussicht nach in geheimer Sitzung, zu unterbreiten sind. Schon jetzt gilt als feststehend, daß die Wahl des Prinzen Albrecht von Preußen gesichert ist. Es ist sogar anzunehmen, daß dieselbe mit Einstimmigkeit erfolgt. Es gilt ferner als wahr scheinlich, daß der Prinz zunächst den Titel eines „Prinz- Regenten" von Braunschweig führen wird. Alles, was über angebliche Uebernahme der Regentschaft durch Se. Majestät den Kaiser, zu deren Führung derselbe einen Stellvertreter sendet u. s. w.. gemeldet wird, beruht auf Erfindung. Unser Kaiser nahm in Baden-Baden am Sonn abend die gewöhnlichen Vorträge entgegen und machte dann eine Spazierfahrt. Zur Audienz und zum Diner bei Sr. Maj. waren aus Straßburg befohlen: Der Staatssekretär, Staatsminister v. Hofmann, der kommandirende General des 15. Armeekorps Generallieutenant v. Heuduck, der Gouverneur von Straßburg, Generallieutenant v. d. Burg, der Generalmajor v. Lettow- Vorbeck und der Koadjutor vr. Stumpf. — Der jungen Erb großherzogin von Baden wurde vor ihrer Abreise von Baden- : Baden vom deutschen Kaiserpaare ein kostbares dreifaches Armband überreicht, welches in Diamanten die Namenszüge : des Kaisers und der Kaiserin trägt. — Der Kaiser gedenkt am 21. Oktober aus Baden-Baden wieder in Berlin einzu- l treffen und sodann von diesem Tage ab seinen Aufenthalt im dortigen königlichen Palais zu nehmen. — In Berlin trat am Sonnabend die zweite ordentliche evangelische Generalsynode : im Sitzungssaale des preußischen Herrenhauses zusammen. Am Regicrungstische befanden sich der Kultusminister v. Goßler, der Präsident des evangelischen Oberkirchenraths vr. Hermes und der stellvertretende Präsident Generalsuperintendent vr. : Brückner. Graf v. Arnim-Boytzenburg wurde zum Präses, : Superintendent Rübesam zum Vizepräscs der Syuode erwählt. : Hieran reihte sich das Gelübde der einzelnen Synodalmitglieder, welches in der durch die Synvdalordnung vorgeschriebcnm Form vorgenommen wurde. Sodann erbat sich der Präses : die Ermächtigung, Sr. Majestät dem Kaiser den ehrerbietigsten Gruß der Synode telegraphisch nach Baden-Baden zu über mitteln. Die Synode stimmte einstimmig diesem Vorschläge bei. Aus Wilhelmshaven wird dem „B. T." geschrieben: , „Vielfach wurde in den gestrigen Abendstunden in unserer : Stadt das Gerücht kolportirt, daß von der Besatzung der verschollenen Kreuzerkorvettc „Augusta" inzwischen auf der Insel Perim, von welcher bekanntlich die letzten Nachrichten i der „Augusta" hcrrühren, ein Matrose von der Matrosen- - division aufgetaucht sei, welcher durch einen Zufall von dem . traurigen Schicksal seiner übrigen Kameraden und Vorgesetzten verschont geblieben sein soll. Nach dem erwähnten Gerücht Strohhalm greift, kaum eine ernste und vorsichtige Prü fung des sich ihm darbietenden Helfers erwarten kann. Nur der deutsche Reichstag kann hier durch eine Ergän zung der Strafgesetzgebung einen Schutz für die des Schutzes Bedürftigsten schaffen und die Zahl Derer ver mindern, die unter der Maske der Wohlthäter der Mensch heit dem Gemeinwesen den größten Schaden zufügen. in Verkehr bringt", mit Gefängniß bis zu 6 Jahren be-1 rung des Friedensschlusses aber habe ich nie etwas Feindseliges traft, wogegen nach 8 14, wenn die Handlung aus Fahr- ' ässigkeit begangen wird, eine Geldstrafe bis 1000 Mark oder Gefängniß bis zu 6 Monaten eintritt. Der oben erwähnte 8 367 des Strafgesetzbuches wird zudem noch von )en Quacksalbern dadurch umgangen, daß sie eben keine Arzneimittel verwenden, welche durch Verordnung dem all gemeinen Verkehr entzogen sind, sondern andere, die trotz- )cm nachtheilig oder gar nicht wirken. Auch die Ankün digung der Geheimmittel ist keineswegs verboten und selbst die größten Blätter tragen Bedenken, auf daS oft nicht unbedeutende Erträgniß derartiger Inserate freiwillig zu verzichten. So bleiben denn die Kranken und Gebrechlichen, die doch den meisten Anspruch auf staatlichen Schutz haben, den Verleitungen zum Ankauf nutzloser oder schädlicher Mittel nach wie vor ausgesetzt. Man denkt ihrer höchstens mit einem Achselzucken, ohne in Betracht zu ziehen, daß man von einem Leidenden, der in seiner Angst nach jedem Geheimmittel. Der Verfälschung der Nahrungsmittel ist durch ein Reichsgesetz vom 14. Mai 1879 in heilsamer Weise ein Damm gesetzt worden und hat sich dieses Gesetz, dessen gute , Wirkung sich seit sechs Jahren im Deutschen Reiche immer mehr Anerkennung verschaffte, so bewährt, daß jetzt auch andere Staaten beginnen in ganz derselben Weise vorzu- aehen. Mähend aber dabei dem Publikum ein sehr nützlicher Schutz gewährt wird, überläßt man es demselben, gegen die Ueberredungskraft der Quacksalber und gegen die verführe rische Reklame der Geheimmittel-Fabrikantcn sich selbst zu schütze». Wenn die sachkundige Belehrung dagegen etwas ausrichten könnte, dann müßte bei der wachsenden Auf- Muug und zunehmenden Bildung das Geheimmittel-Un- wesm längst abgenommcn haben. Die Riesensummen, welche die Fabrikanten solcher Mittel noch fortwährend für Plakate, Inserate und Reklamen aufwenden, beweisen deutlich genug, das dieses Unwesen eher zu- als abnimmt. Daß dadurch oft , vielen Unbemittelten das sauer verdiente Geld in betrügerischer Weise sür ganz werthloses Zeug abgelockt wird, daß Leidende, im Vertrauen aus die Wirkung solcher Geheimmittel, erst zu einem tüchtigen Arzte ihre Zuflucht nehmen, wenn der selbe ihnen nicht mehr helfen kann, ist wahrlich schlimm genug. Mitunter üben die Mittel bei dem empfindlichen Zustand des Kranken sogar eine geradezu vernichtende Wirkung aus und zerstören trotz ihrer anscheinenden Harm losigkeit eine bereits geschwächte Konstitution. Trotzdem durch solche Kurpfuscher, theils durch positiv schädliche Mittel, theils dadurch, daß mit indifferenten Mitteln die kostbare Zeil zu einem wirksamen ärztlichen Eingreifen versäumt worden, schon unendliches Unheil angerichtet worden ist, läßt man diese Schwindler noch wie vor ihr meistens sehr reichen Gewinn bringendes Geschäft unbehelligt weiter treiben. Der Gesundheitsschutz ist dadurch ein so mangelhafter, daß man auf diesem Gebiete das sonst so verpönte Manchester- Prinzip des Gchenlassens fortwalten läßt. Der Mangel der polizeilichen Fürsorge auf dem Felde der Gesundheits pflege wird durch den Gedanken, daß den Dummen eben nicht zu helfen sei, keineswegs gerechtfertigt. So gut man sonst sich der Wirthschaftlich-Schwachen annimmt, sollte man doch auch Derer sich annehmen, die geistig nicht stark genug sind, um der List der Kurpfuscher aus Vernunftgründen zu entgehen. An Vorträgen und belehrenden Artikeln, welche das große Publikum vor dem Unwesen der Geheimmiltel warnten, hat es wohl nicht gefehlt, aber die Wirkung verschwand vor derjenigen der täglich wiederkehrenden, geschickt abgesaßten und theilweise mit vertrauenswürdigen Zeugnissen versehenen Zeitungsreklamen. Hier kann nur die Strafgesetzgebung des Deutschen Reiches Abhilfe schaffen und dazu liegt um so mehr Veranlassung vor, als es doch wahrlich unverständlich ist, daß jetzt Derjenige bestraft wird, der dem Mehl etwas Kartoffelstärke zusetzt und dadurch den Käufer um einige Pfennige übervortheilt, aber die Kurpfuscher unbestraft bleiben, die für 1 Mark und mehr ein nutzloses oder schädliches Mittel verkaufen, welches sie für den zehnten Theil des Preises Herstellen. Wie weit die Dreistigkeit der Geheim mittel-Fabrikanten geht, und wie wenig dieselben durch öffentliche Warnungen behindert werden, zeigt ein Fall, wo der Erzeuger eines Zahnmittels (dessen pseffermünzhaltige Salzsäuere die Zähne zerstörte, statt dieselben zu erhalten), nachdem der Ortsgesundheitsrath in Karlsruhe öffentlich vor ihm gewarnt, sich in Berlin etablirte, wo bald darauf wieder das dortige Polizeipräsidium sich zum Erlaß einer ähnlichen Warnung veranlaßt sah. Die von sogenannten Gesundheits- räthen angcpriesencn Mittel gegen Lungenschwindsucht, Bruch salben, verschiedene Bandwurmmittel u. dgl. m. werden ebenso massenhaft vertrieben, ohne daß es dagegen jetzt ein anderes Mittel gäbe als eine öffentliche obrigkeitliche Ver- warnung, die gerade von demjenigen Theile des Publikums nicht gelesen wird, zu welchem die zahlreichsten Kunden der Geheimmittel-Erzeuger gehören. Nach dem § 367 Pos. 3 des deutschen Strafgesetzbuches wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft (bis zu 6 Wochen) bestraft, „wer ohne polizeiliche Erlaubniß Glft oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht frei- gegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andere überläßt". Derselbe hat demnach seltsam genug eine weit geringere Strafe zu erwarten, als Derjenige, welcher sich gegen das Nahrungsmittelfälsch ungs-Gesctz ... ..... .. „ , „ vergeht. Nach dem 8 12 des letzterwähnten Gesetzes wird Nikolsburg gerichteten, leider nicht angenommenen Schreiben nämlich Jeder, der „wissentlich Gegenstände, deren Genuß vom 27. Juli 1866 vergeblich um Mittheilung der Fcicdens- die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist, als bedingungcn nnd Einleitung von FriedenLvcrhandlung gebeten. Nahrungs- oder Genußmittel verkauft, fcilhält oder sonst Trotz der somit von Hannover nicht verschuldeten Verhinde-