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eie-rich S 8 Uhr raale zur usgeführt dürftig« s- Freh. letzter empfiehlt ierSstratzt. gehörige, gebeten, k». Uhr. Friseur >er- und Uhlig", owie im imeraden hosstraße, eundlichst srf. men zu- Forderungen, für welche sie Konkursverwalter bis zum Anzeige zu machen. L 13/96 Nr. 2. Auktion in Vtul-n. Die auf Mittwoch, den S. Dezember 1»SS, Bormittags 9 Uhr 'nMulva anberaumte Berstetgerung findet erst Donnerstag, ven 3. Dezember i»»v, um dieselbe Zeit statt. Brand, am 29. November 1896. Ler Gerichtsvollzieher beim König!. Amtsgericht daselbst. tSUKvrm«»», Wachtmeister. 12. Dezember 18SÜ KönigttcheS Amtsgericht ,« MtbeA Bekarmt gemacht durch den Gerichtsschreiber. Sekr Ftool^ knamomm« P«i7 K'dikÄVl- ^8 A 1896 ""SS L LL-tcht-b^rks IS ÄS I! — Kohverßeigerung aufWendischkars-orferStaatsforstrevier. 3-.LLL «»«".»»»-m..»»u»- -» nachstehende Nutz- und Brennhölzer, als -io« »n D-i-Manaen 1 rm h. u. 3H. u. 327 w. Stämme, 71 h. u. 464 w. Klötzer, 120 ». Derbstangen, r 19 rm w. Brennscheite, 15 im h. u. 52 rm w. Brennknuppel, 1 rm h. u. 8 rm w. Lacken u. 7,5 rm h. u. 40,5 rm w. Aeste versteigert werden. »mlieaenden Näheres enthalten die bei den Ortsbehörden und in den Schankstätten der umUegenven ^KöniglForst« WendischkarSdorf und König!. Korstrentamt Tharandt, am 2-. November 1896. v«» Lvlimsi». Konkursforderungen sind bis zum 4. Januar 1SV7 bei dem Gerichte anzumelden. „«Keren Verwalters, sowie üb« Ke ES wirb zur Beschlußfassung über die Wahl «neS anderen ^20 der Konkurs- Bestellung eines Gläubigerausschußes und eintretcnden Fall "d""- 'L, »--»m-«- l» m-, UÄP--!»»« H-- vor dem unterzeichneten Gerichte, Termin anberaumt. Sacke in Besitz haben oder zur Allen Personen, welche eine zur Konursmasse gehönge Sache " «'v verab- KonkurSmasse etwa» schuldig sind, wird aufgegeben, mchtS an den ' t und von den folgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt von dem Besitze dm Forderungen, für welche sie aus der Sache abge onderte Befriedigung m - Bekanntmachung, Vie Wiederbekegung der n. Sriedhofs-AbtheU««- bet*. und folgende Theile der II. Abtheilung des hiesigen DonatSfriedhofS Action 1, welche rechts vom Hauptwege unmittelbar an der I. (alten) FriedhofS- abtheilung gelegen und jetzt mit Gräbern Erwachsener belegt ist, Ke mmltten der Section 4 (links des Hauptweges) noch vorhandenen beiden älteren demnächst mit Kindergräbern 2. Altersklasse (1—6 Jahre) beziehentlich mit Gräbern Erwachsener . wiederzubelegen. In Gemäßheit von 8 20 der Begräbnis- und Friedhofsordnung vom 25. m »der 1890 wird Solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Anträge wegen Ausschluß der Wiederbekegung eines einzelnen Grabes durch Lösung desselben für die nächste Periode bei Verlust dieses Rechtes . binnen 3 Monaten, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung ab gerechnet, schriftlich oder mündlich an Rathsstelle ange- ' vracht werden können. Die Gebühren für die Wiederlösung betragen daS Einuudeinhalbfache der ursprünglichen Grabstellengebühreu. Freiberg, den 25. November 1896. > *9- Jahrgang. - — M 279. j ALMLLLZrLW I Dienstag, den 1. Dezember. Der Etadtrath. .. Mit»!«!?. Kßlg. Bekanntmachung. .... Rach Vorschrift des 8 86 der Straßenpolizeiordnung für die hiesige Stadt ist jeder Grund stücksbesitzer verpflichtet, während der Winterszeit entlang der Straßenfront seines bebaitteit Grundstücks die Trottoirs und Futzwege von Schnee und EiS reinigen, sowie bei einge- tretener Glätte mit Sand, gekleinter Schlacke oder Asche bestreuen zu lasten. Als bebaut im Sinne des genannten 8 gilt nach 8 85 der hiesigen Straßenpolizeiordnung jeVeS Grundstück, auf welchem ein Gebäude, gleichviel ob zum Wohnen oder zu ge werblichen oder landwirthschastltchen Zwecke« dienend, errichtet ist, oder welches als Garten, als Werk- oder Niedcrlagsptatz dient, oder welches etngezäunt ist. Indem wir Solches hiermit in Erinnerung bringen, bemerken wir gleichzeitig, daß Säumige nicht nur ihre Bestrafung sondern bei fortgesetzter Unterlassung zu erwarten haben, daß auf ihre Kosten die vorgeschriebenen Arbeiten durch die hiesige Stadtbauverwaltung vorgrnommen werden. Freiberg, am 26. November 1896. Die Stadtpolizeibehörde. »üaalsr. Dgl- Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Steinbrechers, Haus- und Feldgrundstücksbesitzers Heinrich Wilhelm Sterl in Freiberg wird heute, am 28. November 18SS, Nachmittags */,« Uhr, daS Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Blüher in Freiberg wird zum Konkursverwalter ernannt. md Tageblatt Amtsblatt für die königlichen md stitdtischen Behörden za Freiberg md Brand. Verantwortliche S<Ui»mn Georg »urkhordt. Politische Umschau. Freiberg, den 30. November. Der deutsche Reichstag beendete am Sonnabend die zweite Lesung der Justiznovelle. Die 88 409 bis 413», die das Wieder aufnahmeverfahren regeln, werden ohne Debatte angenommen. Die 88 413b bis k, welche über die Bestimmungen von der Ent schädigung unschuldig Verurtheilter handeln, werden zusammen zur Debatte gestellt. 8 413o schließt nach der Vorlage und dem Kommissionsvorschlage den Anspruch auf Entschädigung aus, wenn der Verurtheilte die frühere Verurtheilung vorsätzlich her beigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. Dagegen beantragt der Abg. Frohme (Sozdcm.), diesen Paragraphen, wie folgt, zu fassen: „Der Anspruch auf Entschädigung ist ausge schlossen, wenn der Verurtheilte durch unwahres gerichtliches oder außergerichtliches Geständnis? der That oder durch falsche Selbst- auzeige oder sonst absichtlich die Verurtheilung veranlaßt oder herbeigeführt hat." Außerdem beantragt der Abg. Frohme event. die Worte „durch grobe Fahrlässigkeit" in 8 413e des Kommissions vorschlags zu streichen und diesem Paragraphen einen Zusatz hinzuzusügen, nach welchem die Entschädigung auf unschuldig in Untersuchungshaft genommene Personen ausgedehnt werden soll. Wirkt. Geh. Ober-Reg.-Rath v. Lenthe erklärt, daß nach der gestrigen Annahme des Antrags Munckel, derdas Wiederaufnahme- > verfahren erleichtert, der 8 413 b, welcher von der Entschädigung handelt, nicht mehr den Intentionen der verbündeten Regierungen entspreche, ebenso wenig seien die Anträge Frohme annehmbar. Die Anträge Frohme werden abgelehnt und die 88413b—k nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen. Nach 8 430, Absatz 2 des bestehenden Gesetzes soll ein Angeklagter Anträge auf Revision oder Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Privatklage nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift ein bringen dürfen. Ein Antrag Frohme will diesen Absatz streichen, der Antrag wird jedoch abgelehnt, nachdem der Geh. Rath Vier haus geltend gemacht hat, daß es nicht der Zweck dieses Gesetzes sei, die Revision bei der Privatklage noch mehr zu erleichtern. Zu 8 431, der von der Zurücknahme der Privatklage handelt, beantragt der Abg. Haußmann (südd. Volks.), dem Privatkläger die bis dahin entstandenen Kosten aufzucrlegen, wenn er entweder in der ersten Instanz oder bei Berufungen in der zweiten Instanz in der Hauptverhandlung weder persönlich erschienen noch durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der Antrag wird angenommen. Zum 8 444, der von der Zuerkennung einer Buße handelt und sii welchem bestimmt wird, daß der Anspruch auf Buße von den Erben des Verletzten nicht erhoben oder fortgesetzt werden kann, hat der Abg. v. Strombeck (Ctr.) folgenden Antrag gestellt: „Der Anspruch auf Buße kann von den Erben des Verletzten nur er hoben oder fortgesetzt werden, wenn durch die Straftyat ein Ver mögensschaden verursacht war." Geh. Rath v. Lenthe betont, daS Die Nachricht, daßdie Handwerkervorlage imBundes- rath einer Umarbeitung unterzogen wird, ist, der „Frech Ztg- zu Folge, parlamentarischen Kreisen von zuständiger Seite auS bestätigt worden mit dem Bemerken, daß die bayerische Negierung für den Beschluß maßgebend gewesen ist. DaS endgiltige Ergebniß der Volkszählung für den preußischen Staat vom 2. Dezember 1895 ist folgendes: Die ortseinwohnende Bevölkerung betrug 31855123 Personen (gegen 29957367 am 2. Dezember 1890). Die Zunahme beträgt für den fünfjährigen Zeitraum 63,35, im Jahresdurchschnitt 12,36 aufs Tausend. Darunter waren männliche Personen 15645439 (14703105), weibliche 16209684 (15254262), aktive Militär personen 352870 (292193). Dem Religionsbekenntniß nach waren Evangelische 20351448(19232449), Katholiken 10999505 (10252818), andere Christen 119245 (95349), Juden 379716 (372059), anderen oder unbekannten Bekenntnisses 5209 (4692) Der Staatsangehörigkeit nach waren Deutsche 81649182 (29791425), Ausländer 205818 (164 805), ohne Angabe 123 Darüber ist alle Welt mit sich einig, daß das neue national- oziale Parteigebilde, welches sich selbst gleich am Tage seiner Geburt die bescheidene Rolle eines einfachen politischen „Vereins" znweisen mußte, nichts andere» als ein verkapptes sozialdemokra- ttsches Parteigängercorps ist. Die Begründer und Träger des- elben haben offenbar noch nicht den Mnth, offen Farbe zu be- '°"nen; aber auf ihrem „Vereins-Kongreß" ging Einzelnen doch Nische der Begeisterung der Mund über und zeigte Wess' des^ä-^^ Die vielleicht etwas unvorsichtig? Aeußerung Raumann: „Bei der Erreichung praktischer sozial türlick?? die Sozialdemokratie unser ^na- beber?m?k^ Seelenverwandtschast ihres Ur- des sozialen Umsturzes, die kaum noch erk??-?,»? Ratlonal-Sozialismus und Sozialdemokratie L^nen läßt und 'M „praktischen" Falle voraussichtlich Beide in Wurde, nicht blos in den Zielen, sondern auch m den Amteln für die gemeinsamen Zwecke. Herr von Gerlach sagte: „Mit vollem Rechte können wir wohl Alle sagen, daß wir ? des Proletariats stehen. Für mich sind in der That die Bürger und Großbesitzer eine reaktionäre Masse. Ich halte an dem Privateigenthum fest, möchte mich aber nicht darauf fest legen lassen!" Mit welchen Erfolgen die NauMannianer dem „natürlichen Bruder" auch in der Verhetzung gleichzukommen wissen, zeigt die Verurtheilung des Oberkirchenraths auf demselben „Kongresse" wegen seines Vorgehens gegen den Pfarrer Werner- Beckendorf. Wo man das rechte Vcrständniß für die Bedürfnisse unserer Zeit hat, wird.man es freudig begrüßen daß die nkevste evangelische Kirchenbehörde mit Entschiedenheit hi Kein Mensch wird einer Verkümmeruna k/ N-ch,- d-, Gesetz wolle nur den Nebenkläger im Strafverfahren betheiligen und habe daher ferner stehende Personen ausschließen müßen. Die Erben könnten übrigens ihre Ansprüche vielleicht mit besserem Erfolg auf dem Wege des Civilprozesscs geltend machen. Abg. Spahn (Ctr.) befürwortet den Antrag, der sodann angenommen wird. Der Rest der Vorlage wird unverändert angenommen. Damit ist die zweite Lesung der Justiznovelle beendigt. Die Kommission beantragt noch zwei Resolutionen, in welchen der Reichskanzler ersucht wird, die Einführung der bedingten Ver urtheilung in Erwägung zu ziehen und baldigst einen Gesetz entwurf vorzulegen über die reichsgesetzliche Regelung der Straf vollstreckung. Abg. Roeren (Ctr.) tritt für die Einführung der bedingten Verurtheilung ein unter Hinweis auf die allseitige An erkennung, welche dieselbe in Belgien, Holland, England und Schweden finde. Redner protestirt dagegen, daß man in dem neuerdings in Preußen gemachten Versuch einer bedingten Be gnadigung im Verwaltungswege einen ersten Schritt zu der bedingten Verurtheilung zu erblicken habe. Wünschenswerth sei nur die Befugniß des Richters, die Aussetzung der Strafvoll streckung auszusprechen. Staatssekretär Nieberding erklärt, daß die Regierung einer reichsgesetzlichen Regelung der Angelegen heit prinzipiell nicht entgegen sei. Man sei bereits hierüber in Erwägung eingetreten, es sei das also bereits im Werke, was die Resolution herbeiführen solle. Daß aber die bedingte Verurthei- luug in anderen Staaten so segensreiche Wirkungen geübt habe, wie der Vorredner meine, treffe nicht zu. Die Erfahrungen in den Nachbarländern müßten im Gegentheil zu großer Vorsicht mahnen. Eine reichsgesetzliche Regelung wäre demnach jetzt noch verfrüht, und es wäre angezeigt, zunächst noch Erfahrungen mit einer Aktion auf dem Verwaltungswege zu machen, zumal die bedingte Verurtheilung stets einen Akt der Gnade in sich schließe. Abg. v. Buchka (kons.) ist ebenfalls der Ansicht, daß eine reichs gesetzliche Regelung der Frage noch verfrüht wäre, betont aber, daß die bedingte Verurtheilung doch etwas Anderes sei, als die bedingte Begnadigung im Verwaltungswege. Abg. Frhr. v. Gült- lingen (Reichsp.) meint, es sei das Richtigste, zu warten, bis ein abschließendes Urtheil über die Sache möglich sei. Darauf werden die Resolutionen angenommen. Schließlich theilt der Präsident mit, daß der Abgeordnete Fürst zu Fürstenberg gestern Abend gestorben sei. Das Haus ehrt das Andenken des Verstorbenen in üblicher Weise. — Nächste Sitzung Montag 1 Uhr: Erste Lesung des Etats. Eine Vertrauenskundgcbung für den Fürsten Bismarck aus Anlaß der in jüngster Zeit im Parlament und der Presse gegen ihn gerichteten Angriffe wird seitens der deutschnationalen Studentenschaft vorbereitet. Der Neichstagsabgeordnete Karl Egon Fürst zu Fürsten berg ist am Freitag Abend in Nizza gestorben. Die Leiche wird nach Donaueschingen übergeführt werden.