Volltext Seite (XML)
WychenUM für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein md Rottluff. l 15 Sonnabend, den 12. April 1N13. Am 15. April dieses Jahres werden das Wassergeld und der Wasserzkns auf den 1. Termin 1913 "ng und sind unter Vorlegung des Quittungsbuches bez. Steuerzettels ! spStestens bis zum 3V. April 19!3 ,n Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Gemeindekasse zu bezahlen. - Reichenbrand, am 10. April 1913. Der Gemeindevorstand. Nachstehende Behanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Neustadt, Rabenstein und Reichenbrand, am 11. April 1913. Die GemeindevorstSnde. Einkommen- und Ergänzungssteuer-Zettel. Nachdem die Behändigung der diesjährigen Einkommen- und Ergänzungssteuerzettel im allgemeinen beendigt ist, werden auf Grund von 8 46 des Einkommensteuergesetzes und 8 28 des Ergänzungssteuergesetzes diejenigen Beitragspflichtigen, welchen ihre Steuerzettel nicht behändigt werden konnten, hierdurch aufgefordert, wegen Mitteilung des Einschätzungsergebntsses sich bei der hiesigen Orts steuereinnahme zu melden. Rottluff, am 10. April 1913. Der Gemeindevorstand. 8. L. O. grundstück geschätzt; b) erfolgt in einer Besitzwechselabgabensache entsprechende Beschlußfassung. 7. s) wird Kenntnis genommen von dem Protokoll über die am 18. März ds. Js. durch den Sparkassenausschuß vorgenommene Revision der Sparkasse; b) werden auf Vorschlag des Sparkassen ausschusses zwei Darlehnsgesuche bewilligt. 8. In zwei Konzessionssachen wird die Bedürfnisfrage bejaht. 9. Schätzung Zugezogener. 1. auf den llnritzbach vom Austritt aus dem Teichflurstück 73 der Flur Grüna ab bis zur Vereinigung mit dem Wiesenbache in Siegmar, 2. auf den Wiesenbach vom Eintritt in die Gemeindeflur Reichenbrand ab bis zur Ver einigung mit dem Anritzbache in Siegmar, 3. auf den Kaßbergbach vom Eintritt in die Flurstücke 417/418 der Flur Reichenbrand ab bis zur Einmündung in den Wiesenbach in Reichenbrand und 4. auf den Kappelbach von der Vereinigung des Anritzbaches und des Wiesenbaches zum Rabensteln. Donnerstag, den 17. April, hält der Hausväter verband seine diesjährige Generalversammlung im Weißen Adler ab. Es ist zu wünschen und steht auch nach früheren Erfahrungen zu erwarten, daß sich die Mitglieder recht zahlreich einfinden. Die ge ordnete Gemeindediakonie ist ja zu einer bewährten Einrichtung geworden, deren Erhaltung und Förderung kein sorgsamer und christlich empfindender Hausvater für eine gleichgiltige Angelegenheit ansehen wird. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag beträgt 1 Wark. Anmeldungen nehmen jederzeit der Vorsitzende (Pfarrer Weidauer), die Herren Gemeindevorstände in Rabenstein und Rottluff, die Gemeindeschwester und der Kassierer (Herr Robert Berger) entgegen. Besonders Hausväter — und Hausmütter —, die neu in die Parochie herein gezogen sind, werden zum Beitritt hiermit herzlich eingeladen. >V. beim Handel mit sonstigen Eß-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak undZigarren — ingleichen beim Kleinhandel mitHeizungs- und Beleuchtungs- materkal vormittags im Sommer von 6—8 Uhr, im Winter von 7—S Uhr und mittags von 11—2 Uhr. 2. Bek allem übrigen Handel dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter — insoweit nicht beim Handel mit Brot und weißer Backware — ausschließlich der Konditorei waren — mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amtshauptmannschaftltchen Bezirks bestimmten Stunden unbeschränkt, beim Handel mit Fleischwaren und Delikatessen im Sommerhalbjahre (15. April bis 14. Oktober) vormittags von 6—8 Uhr und abends von 6—8 Uhr, im Winterhalbjahr (15. Oktober bis 14. April) vormittags von 7—9 Uhr und nachmittags von 6—8 Uhr. beim Handel mit Milch, vormittags im Sommerhalbjahre von 6—8 Uhr, im Winterhalbjahre von 7—9 Uhr, mittags von 11—2 Uhr und abends von 6—8 Uhr, Nachrichte« des Kgl. Standesamtes zn Reichenbrand vom 5. bis 11. Aprll 1913. Aufgebote: Der Altwarenhändler Hermann Max Barthel mit Marie Klara Meier, beide wohnhaft in Reichenbrand. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Be kanntmachung vom 24. Juni 1893 folgendes bestimmt: l. 1. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: Kirchliche Nachrichten. Parochie Reichenbrand. Am Sonnt. Jubilate den 13. April 1913 Vorm. Vs9 Ahr Predigt gottesdienst. Vorm. 11 Ahr Unterredung mit der konfirmierten Jugend. Montag Abend 8 Ahr Jungfrauenverein im Gasth. Reichenbr. Dienstag Abend 8 Ahr Missionsverein. Mittwoch Nachm. 2 Ahr Kinderschule in Siegmar. Donnerstag Abend 8 Uhr Nähabend. Parochie Rabenstein. Sonntag Jubilate vorm. 9 Ahr Predigtgottesdienst. Pfarrer Weidauer. Vorm. 11 Ahr 1. Ehristenlehre für die zu Ostern 1911, 1912 und 1913 konfirmierten Jünglinge. Abends 8 Ahr evang. Jünglingsverein im Pfarrhause. Mittwoch, den 16. April abends 8 Ahr Bibelstunde im Pfarr hause. Hilfsgetstlicher Gebhardt. Donnerstag, den 17. April abends V«9 Ahr Generalversammlung des Hausväterverbandes im weißen Adler. Freitag norm. 9 Ahr Wochenkommunion. Pfarrer Weidauer. Amtswoche vom 14.—20. April Pfarrer Weidauer. Nachrichten des Kgl. Standesamtes zu Neustadt vom 3. bis 10. April 1913. Geburten: Dem Fabrikarbeiter Max Emil Ahle 1 Tochter. Sterbesälle: Paul Horst Kempter, 10 Tage alt; der Strumpfwirker Wilhelm Friedrich Eger, 79 Jahre, 8 Monate, 28 Tage alt. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der 1. Termin der Wassersteuer bis zum . 14. April dieses Jahres » die Wasserwerksverwaltung abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Q Neustadt, am 27. März 1913.Der Gemeindevorstand. Kontrollversammlung. Die Kontrollversammlung der in der Gemeinde Rottluff aufhältlichen Wehrleute I. Aufgebots, Reservisten, Dispositions-Urlauber, zur Disposition der ErsatzbehSrden Entlassenen und Ersatzreservisten, sowie der von der Kgl. Sächs. Staatseisenbahn als vom Waffendienst zurückgestellt Bezeichneten, soweit sie zur Landwehr I. bezw. II. Aufgebots zu überführen sind: a) der Jahresklasse 1905 und 1900, b) der Jahresklasse 1902, die volle drei Jahre und länger gedient haben, findet Montag, den 21. April 1913, vormittags 9 Uhr in Chemnitz-Altendorf, Restaurant „Wiesenburg" statt. Im übrigen wird auf die am Gemeindebrette angeschlagene diesbezügliche Bekanntmachung des Kgl. Bezirkskommandos Chemnitz hingewiesen. Rottluff, am 10. April 1913. Der Gsmeindevorstand. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Beginn des Sommerhalbjahres — 15. April — wird die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 16. April 1901, die Sonntagsruhe im Handels gewerbe betr., hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Rabensteln, Reichenbrand und Rottluff, am 8. April 1913. Die Gemeindevorstände. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern am 25. März 1913 die am 24. Februar 1913 °n der Amtshauptmannschaft aufgestellte erstmalige Satzung der Unterhaltungsgenossenschaft für as Flußgebiet des Kappelbaches oberhalb des Stadtbezirkes Chemnitz in Siegmar genehmigt ahwird auf Grund von 8 116 in Verbindung mit 8 71 Absatz 1 des Wassergesetzes vom 12. März 1909 anstehender Auszug aus der Satzung mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß diese, sowie das Ver- Ichms der Genossen, aus dem auch die Beitragseinheiten zu ersehen sind, an Kanzleistelle der unter- achneten Amtshauptmannschaft zur Einsicht ausliegen. Die Unterhaltungsgenossenschaft erstreckt sich Erlaubniskarten zum Leseholzsammeln. k! Die im Vorjahre ausgegebenen Erlaubniskarten zum Leseholzsammeln für das Staatsforst- ^br zurückzugeben. Bis zu gleichem Zeitpunkte haben sich diejenigen Personen, welche solche Karten die neue Zeit vom 1. Juli 1913 bis 15. April 1914 wünschen, im hiesigen Rathaus — Meldeamts- ^Miner zu melden. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 10. April 1913. für einzelne Gemeinden ortsstatutarisch weitergehende Beschränkungen eingeführt sind — an Sonn- und Festtagen nur in der Zeit von vormittags 11 bis nachmittags 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, am Lharfreitag und Totenfestsonntag, sowie an den Bußtagen aber überhaupt nicht beschäftigt werden. 3. An den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beim Handel mit solchen Waren, die vor dem Vormittagsgottesdienste verkauft werden dürfen, vormittags von 7 bis 9 Uhr und von 11 Uhr bis nachmittags 7 Uhr, bei dem Handel mit anderen Waren von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 8 Uhr beschäftigt werden. 4. Der Verkauf von Obst darf in den von Spaziergängern und Landpartten berührten offenen Verkaufsstellen während der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags stattfinden. II. Soweit nach Punkt I an Sonn-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehilfm, Lehr lingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Ver kaufsstellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. III. Sofern Geschäfte Waren führen, welche verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder deren Verkauf an Sonn-, Fest- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren nur in der dafür bestimmten Zeit, ein Verkauf der übrigen, vom Handel ausgeschlossenen Waren aber nicht stattfinden. IV. Auf den eigentlichen Schank- und Gastwirtschaftsbetrieb finden die vorstehenden Be schränkungen keine Anwendung. V. Hinsichtlich des Handels- und des Geschäftsverkehrs an den Kirchweih- und Erntefest tagen bewendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I bis III getroffenen, oder gegen die denselben Gegenstand betreffenden ortsstatutarischen Bestimmungen werden nach 88 146s und 151 der Reichs- gewerbeordnuug mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Anvermögensfalle mit Haft bestraft. Chemnitz, am 16. April 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. Kappelbache in der Flur Siegmar ab bis zur Grenze des Stadtbezirkes Chemnitz. ^4 Die Anterhaltungsgenossenschaft hat ihren Sitz in Siegmar und bezweckt die Unterhaltung der Gewässer und der dazu gehörigen Flutrinnen, sowie der Hochwasserschutzanlagen, die Rein- "Küng der Wasserlaufbetten und den Schutz der im Bereiche der Gewässer gelegenen Grundstücke vor ^strangrifs, Überschwemmung, Eisgang und Versumpfung in den Gemeinden Grüna, Rabenstein, »^^«chenbrand, Siegmar, Neustadt und Schönau, sowie in den Gutsbezirken der Rittergüter i^'oerrabenstein u Niederrabenstein, des Kanzleilehngutes Höckerichtund des RlttergutesSchöna«. Die durch die Erfüllung des Genossenschaftszweckes entstehenden Lasten werden unbeschränkt auf Genossen verteilt. Die erforderlichen Beiträge werden nach Einheiten aufgebracht und nach dem wrteil berechnet, der den Genossen durch Übergang des Anterhaltungsaufwandes auf die Genossenschaft ' Außer den auf Grund der Beitragseinheiten aufzubringenden Beiträge sind diejenigen Genossen I -Mehrleistungen verpflichtet, denen die Arbeiten der Genossenschaft zu besonderem Nutzen gereichen oer deren Anlagen die der Genossenschaft obliegende Anterhaltungslast erhöhen. Genossenschaftsorgane sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand. Jeder Genosse ist " Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Der Vorstand ""s Personen, an deren Spitze ein Vorsitzender steht. - Der Vorstand vertritt die Genossenschaft in allen ihren Angelegenheiten sowohl nach außen, als " ^öenüber den Genossen. Handelt es sich um Aufgabe von Rechten der Genossenschaft und die wernahme von Verbindlichkeiten, so wird die Genossenschaft nur durch schriftliche Erklärungen verpflichtet, se vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind, m übrigen zeichnet der Vorstand ohne besondere Form für die Genossenschaft. . Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Chemnitzer Tageblatte, wie durch Aushang an den für den Anschlag öffentlicher Bekanntmachungen in den Gemeinden Grüna, ebenstem, Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Schönau bestimmten Stellen veröffentlicht. , , 2m Anschluß hieran beruft die unterzeichnete Amtshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde der mlerhaittmgsgenossenschaft auf Grund von § 69 Absatz 1 des Wassergesetzes die erste Genossenschafts- ersammlunq für Montag, den 21. April 1913, nachmittags 6 Uhr ' nach dem Gasthof in Siegmar, g der alle Genossenschaftsmitglieder hiermit eingeladen werden. . 2n dieser Versammlung soll die Wahl des vorläufigen Vorstandes — darunter eines Vorsitzenden evst Stellvertreters —, sowie eines Schatzmeisters erfolgen. l— Chemnitz, den 10. April 1913. Die Königliche Amtshauptmannschast. Bekanntmachung. - Die Kontrollversammlung für alle im Gemeindebezirke Neustadt aufhältlichen Reservisten, /, ^hrleute I. Aufgebots und Ersatzreservisten, sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen no die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten Mannschaften findet Montag, den 21. April 1913 vrmittags 9 Uhr im Restaurant „Wiesenburg" in Chemnitz-Altendorf statt. - Neustadt, am 10. April 1913.Der Gemeindevorstand. » Sitzung des Gemeinderates zu Reichenbrand vom 4. April 1913. 1 . Es wird Kenntnis genommen: a) von der ministeriellen Ab- Msung einer eingereichten Beschwerde wegen des III. Nachttags zum , kgm Ortsstatut; b) von einem Gesuch des Vereins für sächsische «wlkskunde um Gewährung eines Beitrages zur Gründung eines Mndesmuseum für sächs. Volkskunde; das Gesuch läßt man auf sich MUruhen; c) von drei Wertzuwachssteuersachen, wozu entsprechende D^schlußfassung erfolgt. " 2. Eine Reklamation gegen die Gemeindeabgaben wird berück- A"gt. Dagegen werden 2 Reklamationen abgewiesen. Ein Erlaß- "uch wird nicht berücksichtigt. . 2. Beschlußfassung über Abänderung des Ortsgesetzes für den ovswerks-Gemeindeverband. Der Gemeinderat erklärt sich mit dm vorgenommmen ^Wanderungen einverstanden. . Als Mitglied in die Verbandsversammlungen wird Herr G.-Ä. "Ze und als dessen Stellvertreter Herr Wendler gewählt. s) Ein Baugesuch wird nicht befürwortet; b) Auf Vorschlag Bauausschusses wird die Aufstellung von je einer Straßmlampe der Hardtstraße an der Kreuzung mit dem Hardtwege und auf t t' " Weststraße vor dem Grundstück Nr. 5 beschlossen. . n'r, D s) Beschließt der Gemeinderat die Anstellung des Kopisten als Hilfsexpedient.; b) desgleichen beschließt der Gemeinderat, hier angestellten Kontrolleur Leistner als Protokollant in Pflicht wM'^Men lassen. ch Zwecks Festsetzung der Besitzwechselabgaben wird ein Haus