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ri. ir - tt. -ltz. -rr Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 124. Donnerstag den 4. Mai. 1865. 4 -r-.k. ll. r. t. 'ik.L h. U.I ir. i. > ro. cg. ir.j /7. . h- ul dl. il. ha-ia.1 17. . 1b. > ir. n. Sitb. te > lest-uws i». ungttl roi.--. atiouel. Errd- 43L5; . Lomb. 1 94.50. t'alie»! kredtt-I Lp«. »bah»! Sv.- tourft 100 loco i3'/, nveräv '/4. 100 Bekanntmachung. Wir bringen hierdurch das mit Genehmigung des Königlichen Ministerium des Innern vom 1. d. M. an in Kraft getretene Regulativ für die CourSnotirungen auf der hiesigen Börse zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig am 3. Mai 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Ritscher, Act. Regulativ für die CourSnotirungen auf der Börse zu Leipzig. 1) Die Course, auch die der Wechsel, werden in einem Nebenzimmer auf der Börse jeden Wochentag Mittags halb 1 Uhr notirt. 2) Die Makler haben sich zur angegebenen Zeit insgesammt pünctlich daselbst einzufinden, an der Tafel Platz zu nehmen und der Reihe de- Sitzens abzustimmen. 3) Der Börsensecretair, welcher das Protocoll führt, ruft die Valuta auf und notirt die Angaben der Makler. Im Verhinderungs fälle hat er dafür zu sorgen, daß ein anderer Notar, dessen Wahl den Börsenvorstehern obliegt, seine Stelle vertritt. 4) Den Vorsitz und die Leitung hat einer der Börsenvorsteher, welchem zwei vom Vorstande monatlich aus den Börsenbesuchern gewählte Beisitzer beigegeben werden. . 5) Der Vorsitzende hat über die strenge Beobachtung des Regulativs zu wachen und insbesondere darauf zu achten, daß für jede utirte Valuta jedem anwesenden Makler das Abstimmungsrecht gewahrt wird. 6) Der Vorsitzende und die Beisitzer haben sich allen Einflusses auf die Abstimmungen der Makler rücksichtlich der Höhe der Lnrse zu enthalten. Doch steht ihnen nicht nur das Recht zu, sondern sie haoen auch die Verpflichtung, nach der Abstimmung elvaige, ihrer eigenen Erfahrung gemäß wahrheitswidrige Angaben der Makler zur Kenntniß des Börsenvorstandes zu bringen, nlcher die Beschwerden anzunehmen, den betreffenden Makler zur Verantwortung darüber zu ziehen und nötigenfalls den Stadtrath davon in Kenntniß zu setzen hat. 7) Die Makler haben den auf die Geschäftsführung bezüglichen Anordnungen des Vorsitzenden unweigerlich Folge zu leisten. 8) Ueber die Form des CourSzettelS so wie die Aufnahme und den Wegfall von Notizen in demselben entscheidet der Börsen vorstand. In Bezug auf Notirung von Staatsanleihen bleibt der Staatsregierung das Recht Vorbehalten, Anordnungen zu ertheilen. 9) Bei den Notirungen sind nur solche Gebote oder Angebote zu berücksichtigen, welche nicht kraneo Courtage gethan sind. Bedingte Gebote und Angebote, z. B. solche, bei welchen der Abschluß des Geschäfts von einer gewissen Notiz abhängig gemacht wird, oder eine gewisse Categorie von Briefen oder Stücken den Gegenstand des Handels bildet, bei denen der Kaufpreis erst nach tiriger Zeit, oder nicht in Sasse, sondem in einer anderen Valuta gewährt werden soll, Zeitgeschäfte u. s. w. dürfen keinen Einfluß aus die Notirung äußern und von den Maklern nicht als Unterlage der Cassacourse benutzt werden. 10) Es ist gestattet, daß wenn ein Theil der Makler nur Geld, ein anderer nur Briefe für eine Valuta hat, beide Notizen auf- genouimen werden. Eben so ist gestattet, anzugeben, wie eine Valuta bezahlt wurde, ob größere oder kleinere Posten davon und mit welchem DiSconto sie gehandelt wurden, ob Valuta fehlten oder unverkäuflich waren. Wenn während der Börsenzeit bei einer Valuta Schwankungen eintreteu, so sind die verschiedenen bezahlten Course derselben anzugeben. Die Angabe von Zeitcoursen, wenn sie als solche bezeichnet werden, ist nachgelassen. Wenn sich für eine Valuta weder Gebot noch Angebot ergiebt, so wird sie nicht ausgefüllt. 11) Die Makler haben bei Feststellung der Course ihr Urtheil nur auf Grund der ihnen vorgekommenen Geschäfte und de- Standes der Valuten überhaupt, über den sie sich möglichst genaue Kenntniß zu verschaffen haben, abzugeben, willkürlicher Ab schätzungen sich zu enthalten, auch nicht durch chre Collegen oder die Börsenbesucher sich bestimmen zu lassen. 12) Dem Börsenvorstande bleibt das Recht Vorbehalten, Usancen, nach Befinden mit Zustimmung der Börsenbesucher, sestzu- stellm und nach erfolgter Genehmigung des Raths der Stadt Leipzig und unter Bezugnahme auf dieselbe zu veröffentlichen. 13) Aenderungen diese- Regulativs bedürfen der Genehmigung der Staatsregierung. I von «. Bekanntmachung. Folgende städtische Wiesen und Feldstücken: 1) 4 Acker 106 m Ruthen Fleischerwiesen Abtheilung 1. 2) 4 - 106 - - * 2. 3) 3 - 140 - 4) 3 - — b) 6 » — - 6) 2 - 80 - 7) 6 - 118»/» - 8) 1-122 9)— - 108 sollen auf da- laufende Jahr beziehentlich die unter Nr. 10 und 12 aufgeführten Parzellen aus die sechs Jahre 18VS In- «it 187V an die Meistbietenden verpachtet werden und fordern wir Pachtlustige auf sich Freitag de« S. Mat d. I. Vormittags 11 Uhr » Ralhsstelle eivzufinden und ihre Gebote zu thun. Der BersteigerungStermin wird pünctlich zur angegebenen Zeit beginnen und die Versteigerung bezüglich jeder einzelnen Nummer -schloffen werden, sobald ein weiteres Gebot darauf nicht mehr erfolgt. Nem Rathe bleibt die Auswahl unter den Bietern und jede sonstige Entschließung Vorbehalten. Die Versteigerung-- und Pachtbedingungen liegen in der Marftall - Expedition zur Einsicht auS, wo auch über die Lage der zu ' pachtenden Wiesen und Feldstücke, sowie sonst etwa gewünschte Auskunft zu erhallen ist. Leipzig, den 27. April 1865. Des RatheS der Stadt Leipzig iVekonomie-Depntatio«. , 2. Ranstädter Viehweide Abtheilung 1. - - - 2. - - - 3. » - - 22 d. » - - 23. - - - 24. - - - 26 d. 1V) —Acker 234 lHRuthen, davon 120 mRulhen als Feld culti- virt, an der Fregestraße gegenüber dem Frege'schen Asyle. - ungefähr, um die städtische Ziegelei an der Lindenauer Chaussee herum gelegene Feldstücken. - von der als Feld cultivirten s. g. Schildwiese in Lindenauer Flur. - Frauenwiese Abtheil. 11 in Leutzscher - - - 2s Flur. 10) —.« Acker 234 11) 2 - 32 12) 1 - 151 13) 8 - 155 14) 9 - 80