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sro 1»" Dl<««ag, »«« S. Mai »87« Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen zugleich als Consistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen nnd Löbau, der Gerichtsämter Bautzen, Schirgiswalda, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz, Reichenau, der Stadträthe zu Bautzen nnd Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalda und Weißenberg. Verordnung, die Aufhebung von Leichnamen activer Militairpersonen betreffend. In den instrucüven Bemerkungen zu der Verordnung der Königlichen Ministerien des Innern und der Justiz vom 21. Septbr. 1874, die Aufhebung von Todten und Scheintodten rc. betreffend — Gesetz- nnd Verordnungsblatt von 1874 Seite 311 — die auf Seite 129 flgde. des von Bosse'schen Leitfadens für die Gemeindevorstände veröffentlicht sind, ist zu 8 5 der gedachten Verordnung darauf bereits hingewiesen worden, daß die Anzeige, die für den Fall der Auffindung des Leichnams einer activen Militairpersou nach der Bestimmnng im 3. Absätze des angezogenen § 5 von der betreffenden Polizeibehörde an das nächste Militairgericht zu erstatten ist, für das Letztere an das nächste Militaircommando zu richten ist. Dieselbe Directive ist später von dem Königlichen Ministerium des Innern mittelst unmittelbarer Verordnung vom 24. October 1874 den Stadträthen in Städten mit revidirter Städteorduung und den Bürgermeistern in Städten mit der Städteordnung für mittlere nnd kleine Städte ertheilt worden. Im Anschluß hieran findet nun das Königliche Ministerium des Innern setzt besondere Veranlassung, sämmtlichen in § 2 der Ver ordnung vom 21. September 1874 näher bezeichneten Polizeibehörden auf Grund vorherigen Einvernehmens mit dem Königlichen Kriegs ministerium Folgendes zur Nachachtung eröffnen zu lasse«: Wenn Militaircommandvbehörden, beziehentlich in Folge der von der betreffenden Polizeibehörde ihnen gemachten Anzeige über Auffindung des Leichnams einer activen Militairperson, wegen der Aufhebung des Letzter« auf Grund von 8 40 der Militairstrasgerichts - ordnung vom 4. November 1867 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1867 Seite 414 — und der dazu gehörigen Beilage sub I. die dort genannte Civilbehörde requiriren, so werden dieselben in allen denjenigen Fällen, in welchen nicht besondere, den Verdacht eines an dem Aufzuhebenden begangenen Verbrechens begründende Umstände ein amtliches Einschreiten der Gerichtsbehörde geboten erscheinen lasten, die bezügliche Requisition an diejenige Polizeibehörde richten, die nach 8 2 der Verordnung vom 21. September 1874 zu der in Frage be fangenen Aufhebung dann berufen und zuständig sein würde, wenn es sich um den Leichnam einer nicht dem activen Militairstande ange hörig gewesenen Person handelte. Derartigen Requisitionen von Militaircommandvbehörden haben die betreffenden Polizeibehörden in der gehörigen Weise zu entsprechen. Die Beerdigung, beziehentlich die Ablieferung des Leichnams des Aufgehobenen an eine anatomische Lehranstalt (8 7 Absatz 5 nnd 6 der Verordnung vom 21. September 1874) darf nicht eher erfolgen, als bis von der requirirenden Militaircommandobehörde die Genehmigung zur Beerdigung ertheilt worden ist. Ist von der requirirenden Militaircommandobehörde nicht schon in der betreffenden Requisition die eventuelle Genehmigung zur Beerdigung des äufzuhebenden Leichnams ausgesprochen worden, so hat die requirirte Polizeibehörde unverzüglich nach der Beendigung der Aushebung die Militaircommandobehörde, von welcher sie requirirt worden ist, auf dem kürzesten Wege wegen Ertheilung der Beerdigungs genehmigung anzugehen. Ergeben sich im Verlauf der in Fblge der Requisition einer Militaircommandobehörde vorgenommenen polizeilichen Aufhebungen irgend welche Umstände, welche auf einen, wenn auch nur entfernten Verdacht eines an dem Aufgehobenen verübten Verbrechens hindeuten, so hat die requirirte Polizeibehörde darüber sofort und auf dem kürzesten Wege der Militaircommandobehörde, von welcher sie requirirt worden ist, Mittheilung zu machen, inmittelst aber bis auf Weiteres die im letzten Absätze des 8 4 der Verordnung vom 21. September 1874 für derartige Fälle vorgeschriebenen Vorkehrungen zu treffen. Indem die Stadträthe in den Städten mit revidirter Städteordnung demgemäß hiermit zur Nachachtuug angewiesen werden, ergeht an die Amtshauptmannschaften Veranlassung, zum Erlasse gleichmäßiger Verfügung an die Bürgermeister in Städten mit der Städte- ordnuug für mittlere und kleine Städte, sowie an die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher in ihren Amtsblättern. Bautzen, am 20 April 1876. Aie Krelsi-auptmannfchaft. von Beust. M. Steckbrief. Wider den Fleischergesellen August Böcking aus Kiel, der bis »um 18. April dieses Jahres hier in Arbeit gestanden, ist am heutigen Tage die Unter suchung wegen schweren Diebstahls eingeleitet worden. Böcking hat seit 18. April Bautzen unter Umständen verlassen, welche ihn der Flucht verdächtig erscheinen lasten- Dre Crimmal- und Polizeibehörden werden daher ersucht» auf Böcking zu fahnden und ihn im Betretungsfall unter Erfolgsmittheilung zu verhaften. . .^gleich ergeht an alle Privatpersonen das Ersuchen, dasjenige, was ihnen über den dermaligen Aufenthaltsort des Böcking etwa bekannt sein sollte, unverzüglich hier anzuzergen. Bautzen, den 28. April 1876. Das Königliche Bezirksgericht. ' Der Untersuchungsrichter: Hänichen. Am 22. dieses Monats ist hier ein roher Weidenkorb, enthaltend 6 Schock Eier, entwendet worden. Sachdienliche Spuren sind ungesäumt anher zur Anzeige zu bringen. Stftdtrath zu Bautzen, am 28. April 1876. Heerklotz, Stadtrqth. ' Ff.