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Frankenberger Tageblatt MZDZ" '.Bezirks- DD Anzeiger Amtsblatt für die Mlligl.AmtshaWnlamWftMhll, das Kömgl Amtsgericht imd den Stadtrat zu Frankenberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. I» Frankenberg l Sa. — Druck und Verlag von C. O Roßberg in Frankenberg l. Sa. m ^-18« Dienstag, ,e» 14. August 1917 7«. Jahrgang — ' TVlliinm L Nachtrag tnalverbandes der König gei m. WMüd' DtK -W W Nachtrag zur Bekanntmachung der Kommunalverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha . ! oom 7. April 1S17 über (abgedruckt in Nr. 81 Jahrgang 1917 dieser Zeitung.) . Die in>der Ueberkchrist dieses Bekanntmachungsnachtrages bezeichnete Bekanntmachung wird wie folgt abgeandert: Von 8 2 wirb Absatz 3. Beschränkung der Weizenmehlzuteilung betreffend, aufgehoben. ' , .. - 11 / Die Bestimmungen in 8 3 werden aufgehoben. Dafür gilt folgendes: Zum Zwecke der Verbrauchsnachweisung haben die Inhaber oder Leiter von Bäckereibe > und amtlichen Vkehlverkqufsstellen in Zukunft ein Markeneinnahme» und ein Mehlver- X» und Mehlbestandsbuch zu führen, Die neuen oom Kommunalverbande herausge- ft BÜchn werben demnächst durch die Gemeindebehörden zur Verteilung gelangen. Wegen Mihrunh dieser Bücher wird auf die nachstehends unter T und diesen beiden m selbst auch noch vorgedruckte -Anleitung" verwiesen. Zuwcherhandlungen gegen die in dieser Anleitung enthaltenen Bestimmungen unterliegen, darin nicht etwa Verfehlungen gegen die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches zu n sinh, der in Punkt VI dieser Nachtragsbekanntmachung erwähnten Strafbestimmungen. Wegen der Buchführung der Mehlgrotzhandler verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Die Bestimmung im letzten Absätze wird dahin abgeändert, daß die von den Bäckern und Mehlkleinhändlern im Lause einer Woche vereinnahmten Brot- und Mehlmarken nicht mehr erst am Dienstag feder Woche, sondern bereits spätestens bis zum Montag an die Gemeinde behörden abzuliefern find. Was das Auszählen, Schnüren und Verpacken der im Laufe einer Brotkartenwoche ver einnahmten Brot- und Mehlmarken anlangt, so wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die insoweit in 8 4 Abs. 4 der in der Ueberschrift dieses Bekanntmachungsnachtrages getroffenen Bestimmungen auch femerhin gelten. IV. 1917 werden na, Dieke Bestimmungen treten am 18. August 1817 in Kraft, Flöha, am 9. Mgust 1917. Der Kommpnalvesband h« Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha, Anleitung. 1. Für jeden Bäckeretbetriebsowie für jede amtlich« Mehlvettaufsstelle sind ein Marken- «innahme- sowie ein Mehlverbrauchs- und Mehlbestandsbuch nach den vom Kommunalverbande herausgegebenen Mustern zu führen. 2. Die sich aus den Vordrucken, ergehenden Eintragungen haben je zu den vorgesehenen Zeitpunkten auf das sorgfältigste zu erfolgen. 3. Der je am Ende des vorgedruckten Zeitraumes durchdie Brotkarteneinnahme im ManeneinnHmehucht nachgewiesene Verbrauch an Mehl ist in die entsprechende Spalte des Mehlverbrauchs- und Mehlbestandsbuckes zu übertragen. 4. Dafür, daß das geschieht, sowie für die Richtigkeit der bewirkten Eintragungen ist der jeweilige Inhaber oder Betriebsleiter des Geschäftes verantwortlich. Wer unrichtige Eintragungen bewirft, kann außer ans Grund der je einschla genden Bekanntmachung des Kommunalverbandes der Königlichen Amtshaupt- - Mannschaft Flöha auch noch nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs wegen Betrugs bestraft werden. Zuwiderhandlungen sowohl gegen Bestimmungen dieser Nachtragsbekanntmachuna, von der ebenfalls ein Abzug in dem Verkaufsräume jeder Bäckerei, in jedem Schank-, GastwirlMsts- und Kantinenbetnebe wie auch in jeder amtlichen Mehlverkaufsstcue auszuhängen ist, — Abzüge sind in den Zeitungsdruckereien des Kommunalverbandes käuflich erhältlich — als auch gegen die in der Ueberschrift dieser Nachtragsbekanntmachung bezeichneten Bekanntmachung vom 7. April 1917 werden nach den je einschlagenden Bestimmungen,der Reichsgetreideordnuna für die Ernte 1917 (Reicksgcsetzbsatt Jahrgang MTSeite 807 ff) mit den dort angedrohten Geld- oder Ge fängnisstrafen oder auch Nur beiden Strafen bestraft. Außerdem könne« Geschäfte geschlossen werden, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich uoerlass^^e^ der Pflichten, die ihnen durch diese Bekanntmachung auferlegt werden, 8 8 erhält folgende Fassung: ») Jede Person über 6 Jschre erhält eine volle Brotkarte, die wöchentlich zum Bezüge von 2 kg — 4 Pfd. Schwarzbrot berechtigt, zuaeteilt. An Stelle von 50» gr — 1 Pfd. Schwarz brot kann auch 450 gr Weißbrot — 6 Brötchen oder 6X75 gr — 45» gr Zwieback bezogen werden. Ferner kann wahlweise für zwei über je 25» gr — V« Pfd. Brot lautende Abschnitte je 175 gr Mehl entnommen «den. Ueberdies enthält feder Brotheft ans dem Umschläge eine lediglich zum Bezüge von Mehl berechtigende Mehlmark«. d) Kinder im Alter von einem Jahre bis z« sechs Jahren erhallen sogenannte Kinder- brotkarten zugeteilt, von denen je eine wöchentlich zum Bezüge von 1V« kg — g Pfd. Schwarz brot berechtigt. Wahlweise katrn gegen sämtliche auf einer Kinderbrottarte enthaltenen Abschnitte auch Mehl, Md zwar gegen jeden der 6 Abschnitte je 175 gr — zusammen 1050 gr, bezogen werden. Auch ist gegen 5 der Abschnitte an Stelle von Schwarzbrot dör wahlweise Bezug von Weißbrot oder Zwieback in den den einzelnen Abschnitten aufgedruckten Mengen nachgelassen. o) Kinder bi» zu einem Jahre erhalten eine sogenannte Zwiebackkarte zugeteilt, die wöchentlich wahlweise zum Bezüge von 45» gr Zwiebaa oder 45» gr Weißbrot — 6 Brötchen oder 36» «r Mehl berechtigt. 6) Ueber die unter ») dieses Paragraphen bezeichnete Menge an Brot und Mehl hinaus erhält jeder Schwerarbeiter, jede werdende Mutter von der zweiten Hälfte der Schwangerschaft ab, jede stillende Mutter und jede jugendliche Person zwischen 12 und 17 Jahren gleichviel welchen Geschlechtes, soweit sw nicht schon als Schwerarbeiter diese Zulage erhalt, eine Znsatzbrotkane zuaeteilt, die wöchentlich zum Bezüge von 50» gr — 1 Pfd. Schwarzbrot berechtigt. Welche Personen als Schwerarbeiter in diesem Sinne anzusehen sind, ist in einer dieser Tage an ^Gemeindebehörden des Kommunalverbandes ergangenen Verfügung änderweit fest gelegt. Diese Verfügung kann von jedermann bei den Gemeindebehörden eingesehen werden. Die werdenden und stillenden Müttern hiernach zustehenden Zusatzbrotkarten werden nur gegtn den Gemeindebehörden oorzulegende entsprechende Bescheinigungen eines Arztes oder einer Hevamme gewährt. ; o) Die sogenannten Schwer-tarbeiter, soweit sie von dem für diesen Zweck ehedem bei der Königlichen Kreishauptmannschaft Chemnitz, jetzt bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha eingesetzten und zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehenden Aus schüsse ausdrücklich als solche anerkannt sind, erhallen außer.der ersten Zusatzbrottarte tvergl. die Bestimmungen unter ck dieses Paragraphen) weitere 2 Zusatzbrotkarten, von denen je eine ebenfalls zum Bezüge von 5V0 gr 1 Pfd. Schwarzbrot berechtigt, zugeteilt. . Die Zuteilung dieser beiden Schwerstarbeiterzusahbrotkarten erfolgt durch den Betrieb, in dem die Schwerstarbeiter beschäftigt And. Den Betrieben gehen diese Zusatzbrotkarten für ihre anerkannten Schwerstarbeiter durch den Kommunalverband ihrer Betriebsniederlassung zu. Schröerstarbener also, die zwar im hiesigen Kommunalverbande wohnhaft sind, aber m außerhalb des Kommunalverbandes gelegenen Betrieben arbeiten, erhalten diese beiden Schwerst arbeiterzusatzbrottarten durch den Betrieb, in demsie arbeiten, zugeteilt. Soweit das Alter für die Zuteilung einer Brotkarte maßgebend ist, gilt >e der erste Gül» tigkeltstag des jeweiligen Ärotheftes pder der jeweiligen Zwiebackkarte als Stichtag. Jin Laufe der vierwöchentlichen Geltungsdauer etntretende Veränderungen durch Ueberschreitung der Grenze des 1. u. 6. Lebensjahres bleiben also auf die Zuteilung ohne Einfluß. Zu 8 16. Hinsichtlich der Mehl- und Brotversorgung der sogenannten Selbstversorger gilt jetzt die in Nr. 184 dieser Zeitung abgedruckte Bekanntmachung des Kommunalverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft- Flöha vom 8. August 1917, überschrieben „Mehl- und Brot versorgung der Selbstversorger im Kommunalverbande Flöha". VI. t«n Eintra ¬ der Bekanntmachung vom als Unterkomm^ Wünsche bestimmter Mengen oder be einem bestimmten Großhändl merken — berücksichtigen. Die beiden Bestellungsabschnitte auf den Blättern im Mehrverbrauchs» und Mehlbestandsbuche, die ausschließlich für die Zentralstelle, Abteilung für Mehlverteiluna, bestimmt Nnd, Md seitens der Bäcker und Inhaber amtlicher Mehlverkaufsstellen keinesfalls auszufüllen. Flöha, den 9. August 1914. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. 8 2. Die Kommissionäre haben den Landwirten über ihnen abgenommenes Getreide und Hülsen früchte eine Bescheinigung auszustellen, die seitens der Landwirte gut aufzubewahren ist, da sie den Behörden gegenüber als Ausweis über den Verbleib dieser Feldfrüchte und als Beleg über deren Ablieferung dient. Eine gleiche Bescheinigung haben die Kommissionäre für sich als Beleg auszustellen und ferner das 3. Stück dieser Bescheinigung unverzüglich nach der an die Zentralstelle für Mehloerteiluilg, Abteilung für Wirtschastskarten, in Flöha, einzusenden. , Die Ausstellung dieser 3. Bescheinigung bat mittelst Durchschrewens in den von der Reichs- getreideftellc vorgeschriebenen Getreideabnahmevüchern unter sorgfältigster Ausfüllung des Vor drucks zit' erfolgen. § Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäß 8 79 Ziffer 12 Der Reichs getreideordnung für die Ernte 1917 mit Gefängnis bis zu einen, Jahr und mit Geldstrafe bis zu 150» M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. ARlahme von GetreiSe und Hülseuftüchtev betreffend. Das nach der Reichsgetreideordnuna für den Kommunalverband Flöha beschlagnahmte Ge treide (Roggen, Weizen, Hafer, Gerste. Gemenge, Spelz, Emer, Einkorn und Buchweizen) wie auch die beschlagnahmten Hülsenfrüchte (Erbsen, Futtererbsen, Bohnen, Äckerbohner, Wicken) werden für den Kommunalverband und die Reichsgetreidestelle bis auf weiteres durch die Firma P. F. Kreyßig in Flöha, als Haupttommissionar und durch die Firmen E. A. Herm. Schmidt in Zschopau, E. Mertel Rachf. in Frankenberg, Alfred Stein in Oederan, F. F. Gersten in Oederan, Richard Hofmann in Oederan, F. S, Langer in Riederunesa, Handelsbank Oberlichtenau e. G. m. b, H., . . gandelshank Hainichen «. S. m. b. H>, Ladestelle Dittersbach, sandelqg-seüschaft m. b. H. in Eppendorf lgekauft. I. Nachtrag zur Bekanntmachung des Kommunaloerbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha vom 7. April 1917 über „Bereitung von vackware im Kommunalverbande Flöha". . Die Bestimmungen der in der Ueberschrift dieses Bekanntmachungsnachtrages bezeichneten Bekanntmachung oom 7. April 1917 bleiben bi» auf die Bestimmungen in 8 4, Beschränkung des Ausbackens von Weißbrot auf zwei Tage in der Woche betreffend, die hiermit aufge hoben werden, auch für das Erntejahr 1917/1918 bis auf weiteres in Gültigkeit. Zuwiderhandlungen gegen die in der Bekanntmachung oom 7. April 1917 enthaltenen Vorschriften werden hiermit ausdrücklich den in der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1S17 (Reichsgesetzblatt Seite 507 ff.) enthaüenen Strafoorschriften unterstellt. Dieser Bekanntmachungsnachtraa ist ebenfalls in der in 8 14 der Bekanntmachung vom 7. April 1917 bezeichneten Weise zum Aushang zu bringen. Flöha, am 1». August 1917. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. 5. Mlmhchentllch, spätesten»«» zum Dichmtag,. ist sowohl die Kopke der Eintragungen für die oorhergegangene Woche im Markenemnabmebuche als auch die Kopke der Eintragungen ftlr den gleichen Zeitraum im Mehlverbrauchs- und Mehlbestandsbuche an die Zentralstelle des Kommunalverhandes Flöha in Flöha, Abteilung für Mehl» Verteilung — Fernruf Amt Flöha Nr. 54 — einzureichen. 6. Vorher sind beide Bücher, sowohl das Markenemnabmebuch als auch da» Mehl- verbrauchs- und Meblbestandsbuch, der Gemeindebehörde vorzuleaen. Diese hat die im Mehrverbrauchs- und Mehlbeftandsbuche bewirkten Eintra gungen aus Grund der Eintragungen im Markeneinnahmebuch, das khr zu diesem Zwecke stets mit vorzulegen ist, und auf Grund der für die vorhergegangsne Brotkartenwoche abgelieferten Brotmatten zu prüfen und alsdann d,e in dem Mehlverbrauchs- und Mehlbeftandsbuche bewirkten Eintragungen gegebenenfalls sowohl auf der Urschrift al» auch auf der Kopie durch Beidrücken des Ort» stempel» auf ihre Richtigkeit hinzu beglaubigen. , 7. Die Zentralstelle, Abteilung für Mehlverteilung, wird nach Möglichkeit etwaige Wünsche der Bäcker und Inhaber amtlicher Mehlvettaufsstellen bezüglich Lieferung bestimmter Mengen oder bezüglich Lieferung aus einer bestimmten Mühle oder von einem bestimmten Großhändler, ^diese Wunsche sind auf der Rückseite der obmen und Mehlbeftandsbuche zu ver» Verwendung »er iw» Telbsterzengern ervanten Gerste und Hafer zur menschlichen Ernährung. Durch Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 2». Juli 1917, überschrieben „Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu belassend«, Früchte', ist vorläufig, und zwar für die Zeit bi» Ende September dieses Sahre», u. a. auch die Meng« an Hafer und Ser te festgesetzt worden, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer von seiner Ernte trotz deren Be chlagnahme zur eigenen Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft ver baruchen darf. Diese Menge beträgt auf die Zeit von der Ernte bis zum 30. September 1SI7 auf den Kopf 8 d» Gerste und 8 »g Hafer. Als Selbstversorger in diesem Sinne gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Be triebes selbst, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes, ferner Naturalberech tigte, insbesondere Altenteiler. Darauf, daß Kriegsgefangene, deren Wacktmannschasten sowie etwaiges sonstiges militäri sches Wachtpersonal als Selbstoersorger insoweit nicht zu gelten haben, wird besonder» aufmerksam gemacht. LandwirtschMiche Betriebsunternehmer, die die oben bezeichnete, zur menschlichen Ernäh rung freigegebene Menge an Gerste und Hafer irgendwie, sei es nun zu Mehl, Grauoen, Hafer flocken und dergleichen, verarbeiten lassen wollen, haben dies dem unterzeichneten Kommunal- verbande der Amtshauptmannschaft Flöha anzuzeigen uftd um Mahl-bez. sonstige Äerarbeitungs- erlanbnis be, diesem nachzusuchen. Um unnötige Rückfragen zu vermeiden, ist hierbei anzugeben, in welchen Mengen, wo und wozu (ob zu Mehl, ob zu Graupen, ob zu Haferflocken oder dergl.) die Verarbeitung erfolgen soll. Ohne Mahl- bez. anderweite Berarbeitungserlaubnis darf auch nicht die geringste Menge von Gerste oder Hafer zur Verarbeitung gegeben werden. Auch ist es allen Mühlen und den für die anderweit« Verarbeitung von Gerste und Hafer in Bettacht kommenden Bettieben untersagt, ohne Mahl- bez. Berarbeitungserlaubnis Gerste und Hafer zum Ver mahlen bez. Verarbeiten zu Mehl, Graupen, Haferflocken «sw. von Selbswersorgern an zunehmen. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, macht sich nach den in der Neichsgetreideord- nung für die Ernte 1917 enthaltenen Skafbestimmungen straffällig. Flöha, den 11. August 1917. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha.