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««- Tageblatt H 22V.' Amtsblatt für die königlichen Md Wüschen Behörden zv Freiberg nnd Brand, verantwortliche Leitung: Georg. Burkhardt. Sonntag, den September. 1— Hans-Berkanf. Das zum Nachlasse der Ernestine Wilhelmine Hensel verw. gewes. Naumann, zeb. Kunze, in Keinwaltersdorf, gehörige Haltsgrundstück, Nr. 74L. des Brd.-Cat. und Folium 125 des Grund- und Hypothekenbuchs für KleinwalterSdorf, mit Kaufmannsladen ohne Ladeneinrichtung, ortsgerichtlich auf 5150 Mk. gewürdert, soll freiwillig Mittwoch, den 8«. September 1696, Bormittags 11 Uhr, bl Kleinwaltersdorf, im Großmannschen Gasthofe, daselbst versteigert werden, wozu ErstehungS- lustige hiermit geladen werden. Die Kaufsbedingungen und die Beschreibung des Grundstücks find aus den Anschlägen im Großmannschen Gasthofe, sowie in der Bahnhofs-Liebscherschen und Rastschen Gastwirthschaft, in- gleichen an Amtsgerichtsstelle zu ersehen. Freiberg, am 10. September 1896. Das KSnigl. Amtsgericht. vr. v. Schbrg. Bekanntmachung, das Ziehkinderwesen betreffend. Die zweite der durch Bekanntmachung vom 30. August 1886 angeordneten ärztlichen Hauptuntersuchungen der im hiesigen Stadtbezirke befindlichen Ziehkinder, welche noch nicht schulpflichtig und nicht bei verwandten Personen untergebracht sind, findet in diesem Jahre Montag, den 21. September 1896, Nachmittags 3 Uhr in der Kastenstube des Kaufhauses statt. Es werden demgemäß die Ziehmütter mit dem Bemerken, daß sie auf Erfordern auch Auskunft über Namen, Geburtsort, Alter und sonstige Familienverhältnisse ihres Ziehkindes und dessen Eltern geben müssen, aufgefordert, ihre Ziehkinder zu genannter Zeit dortselbst unter Vorzeigung des polizeilichen Erlaubnißscheines den mit der Untersuchung beauftragten Herren Aerzten vorzustellen. Durch unentschuldigte Versäumung der Vorstellung des Kindes wird Vie Berechtigung zum Halten von Ziehkinvern verwirkt. Freiberg, am 11. September 1896. Der Stadtrat h. vr. Ite«L. R Die Landrenten und Landeseulturrenten für 8. Termin 1886 find bis längstens 30. dieses Monats zur Vermeidung zwangsweiser Einhebung an die Stadtsteuereinnahme hier zu entrichten. Freiberg, am 18. September 1896. Der Stadtrath. Trüber-, am 15. September 1896. Mllr. 2 Sekr. G «B. steigert werden. Freiberg, den 19. September 1896. Der Stadtrath. «vaaL«. Montag, den 21. Septemöer 1896 Nachm. 3 Uhr sollen im amtsger. Auctionslocale Möbel, Gardinen, 1 Wasch- und 1 Wringmaschine per- Bekanntmachung. , Für die Brandbeschädigten iu den Städten Frauenstein und Johsta s Stadthauptkaffe und der Sportelkasse nachverzeichnete Beträge eingegangen. hiermit unsere Indem wir allen Gebern hiermit herzlichen Dank sagen, schließen wir yurmu -u-N"- Sammlung. ' Summe: 229 M. 1 Pfg. ... überdies je 1 Packet Kleidungsstücke von Frau Marie verw. Fritzsche, Frau Justlzrath Geißler und Frau Lina verw. Ulbricht. S. Für die Brandbeschädigten zu JSHftadtr ». bei der Stadthauptkasse: 5 M. von Frau Bellmann, Friedeburg, 2M. Karl Mutier, 26 Pfg. P. O. M., 2 M. Otto Liesack, 2 M. 50 Pfg. H. verw. E-, 5 M. C. E, 1 M. Karl Leuschner, 1 M. 50 Pf. Rinardo Herno, 5 M. A. Dz., 3 M. Bürgermeister vr Beck, A Pfg. W. Beyer, 1 M. 50 Pfg. E. Beyer, 10 M. Firma Ludwig u. Co., 3 M. Professor E. Richter, 10 M. B. Langer. 52 M. 26 M. b. bei der Sportelkasse : 8 M. von Ungenannt, 1 M. B. H-, 3 M. Ot^rbergrath Kuhn, 1 M. L. T., 1 M. 50 Pfg. I. h., 1 M. Förster Schaal-Freibergsdors, 3 M. Kaiman« A^r. Summe: 65 M. 76 Pfg. 1. Für die Brandbeschädigte» zu Frauenstein. « luller ». bei der Stadthauptkasie: 20 M. von der Firma Hermann Paßler, 2 M. vo M. A. W., 26 Pfg. P. O. M., 1 M. 50 Pfg. Ernst Kämpf-, 2 M Otto L.esack, S M-So^ tagsfrühschoppen-Stammtisch im Stadtpark, 1 M. Ungenannt, 2 M. 50 Pfg. H- verw. - L. E., 15 M. Stadtrath Stecher, 1 M. Karl Leuschner, 1 M. 50 Pfg- Rmardo Herno, 1 M. G, 1.0 M. Schulrath vr. Winkler, 20 M. Firma Hermann Päßler, 50 Pfg. W^Beyer, . g rath Bornemann, 2 M. 50 Pf. E. Beyer, 15 M. Firma Ludwig u. Co., 1M. SO Psa. H-nn. L, 2 M. Lina Schmidt, 3 M. Minna verw. Gabriel, 3 M.Prof. B. Richter. 120 M. 2b M. b. bei der Sportelkasse: 3 M. von Ungenannt, 1 M. B. H, 3 M. Oberbergrath ^chn 1 M. L. T., 1 M. 50 Pfg. I. H., 1 M. Förster Schaal-Freibergsdorf, 3 M. Kaufmann Hiller, 2 M. Stations-Assistent Bär, 1 M. Kz., 3 M. C. H-, 5 M. W., 3 M. Martensen, 3 M. Kun- dinger, 50 Pf. Scharwerksmaurer Zemmrich, 74 M. 75 Pfg. Gesangverein ,Verltas Kalten, so soll angenommen werden, daß die Absicht, von dem stützen, aber auch gleich einem Gcgenvormund zu überwachen hat. Kinde demnächst Ersatz zu verlangen, nicht Vorgelegen hat. Ebenso Solcher Beistand wird der Mntter auch bei einfachen Vormund ¬ schaften bestellt, wenn der Vater die Bestellung angeordnet hat, Bataillone Schwadronen Geschütze 1305 508 3024 Deutschland . Oesterreich . Italien . . Frankreich . Rußland wird vermnthet, daß Kinder, die ihren Eltern Unterhalt gewährt haben, hierbei nicht die Absicht hatten, ihre Aufwendungen ersietzt zu verlangen, diese sollen vielmehr als geschenkt vermukhet werden. Einer Tochter gegenüber sind die Eltern zur Gewährung einer angemessenen Aussteuer verpflichtet, einem Sohne gegenüber zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und der Vorbildung zn einem Beruf — gleiche Verpflichtung besteht auch gegenüber den Töchtern, pflegt aber geringere Geldopfer zu er fordern. Abgesehen von der Aussteuer einer Tochter den Kindern eine Ausstattung mit Rücksicht auf die Verhcirathung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begrün dung einer Wirthschaft zn gewähren, betrachtet das Gesetzbuch, wie das bestehende Recht, nicht als eine Rechts-, sondern nur als eine sittliche Pflicht. — Für Geschwister soll eine Unter- sowie wenn die Mutter selbst darum ersucht. Insoweit dem Beistände die Vermögensverwaltung übertragen ist, hat er die Rechte und Pflichten eines Vormundes. Hat das minderjährige Kind beide Eltern verloren, schreitet die überlebende Mutter zu einer anderen Ehe, ist das Kind un ehelich geboren, oder sind aus anderen Gründen die Eltern zur Ausübung der elterlichen Gewalt unfähig, so muß vom Gericht eine Vormundschaft angeordnet werden. Ein Gemeinde-Waisen- rath schlägt eine Person vor, die sich im einzelnen Falle zum Vormund oder Gegenvormund eignet. Zur Annahme der Vor mundschaft ist jeder Deutsche, nicht wie jetzt nur jeder Ange hörige des betreffenden Landes, verpflichtet. Bou den Äb- lehnnngsgründen seien hervorgehoben: Vollendung des 60. Lebeiis- PoMische Umschau. Freiberg, den 19. September. Deutschland. Ueber die Heeresmacht, die der Dreibund und der sogenannte Zweivund in einem K"ege ms Feld zu stellen hätten, schreibt Vr. Karl Bleibtreu in den „Munch. N. N." einen interessanten Aufsatz, dem wir folgende Emgangssätze entnehmen: Die Heeresorganisation des offiziellen Dreibundes und des geheimen Zweibundes, wovon ersterer rund 120 und letzterer rund 140 Millionen Einwohner zählt, ergiebt folgendes Bild der Streitkräfte: Aas Ärgerliche Gesetzbuch. Nachdruck verboten. IX. DaS Recht der Kinder. Eheliche Kinder stehen nach dem gegenwärtigen Recht von ihrer Geburt an unter väterlicher Gewalt. Das Gesetzbuch setzt an ihre Stelle die elterliche Gewalt. So lange beide Eltern leben, tritt, in Uebereinstimmung mit der grundsätzlichen Regelung des Verhältnisses von Mann und Frau, das Recht der Frau zu rück, indem das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des Kindes zu sorgen, und die mit der elterlichen Gewalt ver bundene Nutznießung lediglich der Vater hat, und auch das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, der Mutter nur mit der Beschränkung zusteht, daß bei einer Ver schiedenheit der Meinungen diejenige des Vaters vorgeht. Die Ausübung der elterlichen Gewalt unterliegt der Aussicht und Fürsorge des Vormundschaftsgerichts, aber letzteres tritt nicht regelmäßig und von selbst in Thätigkeit, sondern nur auf Anrufen aus Anlaß besonderer Unistände, wenn ein Mißbrauch der elter lichen Gewalt, sei es nun eine Gefährdung deS geistigen oder leiblichen Wohles oder des Vermögens des Kindes vorliegt. — Nach dem im größten Theile des deutschen Reiches gegenwärtig bestehenden Rechte dauert die väterliche Gewalt so lange, bis das Kind sich einen eignen Hausstand errichtet oder eine selbstständige Stellung erwirbt. Nach dem Vorgang einiger deutschen Staaten erklärt das Gesetzbuch die elterliche Gewalt mit der erreichten halb der Zeit gethan hat. WaS die Vormundschaft über minderjährige Kinder an betrifft, so ist es für das ganze Reich mit Ausnahme der Ge biete "des französischen Rechts und einiger bayerischen Statuten eine Neuerung, daß nach dem Tode des Vaters auf die über lebende eheliche Mutter kraft Gesetzes die bis dahin hauptsäch lich dem Vater zugestandene elterliche Gewalt übergeht. Nur ans besonderen Gründen, insbesondere wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung, kann das Vor mundschaftsgericht der Mutter einen Beistand für alle oder für einzelne Angelegenheiten bestellen, der die Mutter zu unter- Bolljährigkeit sür beendet. Eltern nnd Kinder sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Am weitesten geht die Unterhaltungspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheiratheten Kindern, indem ein solches Kind, das sich noch nicht selbst ernähren kann, von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung von Unterhalt insoweit verlangen kann, als die Einkünfte des Vermögens zum Unterhalt nicht ansreichen. Das volljährig ge wordene Kind muß nöthigen Falls sein Kapital angreifen, und erst nach dessen Aufzehrung treten die Eltern ein. Haben die letztem über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus ihr Kind unter- haltungspflicht nicht mehr bestehen; es gilt dies schon jetzt im deutschen Reiche mit Ausnahme der Gebiete des preußischen Landrechts. Uneheliche Kinder erlangen wie bisher die rechtliche Stellung ehelicher Kinder entweder dadurch, daß der Vater sich mit der Mutter verheirathet, oder durch Ehelichkeitserklärung seitens des Landesherrn auf Antrag des Vaters. Abgesehen von diesen Fällen ist das uneheliche Kind nur mit seiger Mntter und deren Verwandten ebenso verwandt wie ein eheliches. Der Vater soll seinem unehelichen Kinde nicht, wie bisher, nur bis zum vier zehnten, sondern mindestens bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr den der Lebensstellung der Mntter entsprechenden Unterhalt gewähren, und diese Verpflichtung geht auf die Erben des Vaters über. Die Mutter hat Anspruch aus die Kosten der Entbindung und des Unterhalts für die ersten sechs Wochen, ihrem Stande entsprechend, nicht nur innerhalb der Grenzen der Nothdurft. Während ihrer Schwangerschaft hat sie einen An spruch auf Sicherstellung wegen der späteren Forderungen. Einen Entschädigungsanspruch der unbescholtenen Geschwängerten wegen der geraubten Geschlechtsehre und der Erschwerung der Gelegen heit zu einer Verheirathung, den sogenannten Deflorationsan spruch, kennt das Gesetzbuch nur, wenn es sich um eine Verlobte Braut oder um Beiwohnung mittels Mißbrauchs eines Abhängig keitsverhältnisses, mit Arglist, Gewalt und dergl. handelt. — Als Vater gilt derjenige, der der Mutter in der Zeit von dem 181. bis zu dem 302. Tage vor dem Geburtstag des Kindes beige wohnt hat, es fei denn, daß dies auch ein anderer Mann inner- jahres, mehr als 4 minderjährige eheliche Kinder und Führung von schon 2 Vormundschaften. Auch eine Frau kann Bor» münderin werden, und zwar nickt nur, wie schon jetzt, dre Mutter oder Großmutter des Mündels, sondern auch eine fremde Fran. Die Frau kann die Uebernahme der Vormundschaft jedoch ohne Weiteres ablehneu. Bei der Auswahl eines Vormundes soll auf das religiöse Bekenntniß des Mündels Rücksicht ge nommen werden. — Betreffs der religiösen Erziehung der Kinder, insbesondere aus Mischehen, bleibt es bei den bestehen den Landesgesetzen. Bei seiner Vermögensverwaltung bedarf der Vor mund zur Verfügung über Sachen und Gelder im Werthe von mehr als 300 Mk. der Genehmigung des Gegenvormundes. Die Rechnung hat der Vormund in der Regel jährlich zu legen. Der Vater oder die Mutter kann jedoch den von ihnen benannten Vormund von der Rechnungslegung entbinden; in einem solchen Falle ist alle 2 bis 5 Jahre eine Uebersicht über den Vermögens bestand dem Gericht einzureichen. In Abweichung von der gegen wärtig fast überall den Eltern eingeräumten Befugniß, die Offen legung ihres Nachlasses zu verbieten, wird ein derartiges Ver bot als unwirksam erklärt. Als Beirath des Vormundes und des Gerichts kann ein Familienrath aus 2 bis 6 Mitgliedern und dem Richter als Vor sitzenden gebildet werden. Vormund und Gegenvormund haften dem Mündel für jede Fahrlässigkeit, wodurch ihm Schaden erwachsen ist. Der Vor- mundschastsrichter ist dem Mündel gleichfalls verantwortlich, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt; eine Haftung deS Staates bei Zahlungsunfähigkeit des Richters auszusprechen, über läßt das Gesetzbuch dem Landesrecht der einzelnen Staaten. Diese Uebersicht, bei der vorläufig die Gcschützzahl Rußlands sehr schwierig fesizustellen ist, weil ein kleiner Theil der Batterien nur sechs, die meisten aber acht Geschütze führen (die östert 934 567 435 145 2144 15S0 2806 1088 6788 1133 500 4176 - - 15S5 1253 8778 2688 1753 7954