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Amts- W- AiMWblatt für den Gchrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung ms» Abonnement oierlelj. 1 M. 20 Pf. -inschließl. des .Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Telrzr.-Adrrsse: Amtsblatt. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Ps. Fernsprecher Nr. LIO. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. ...... -- . . 51. Jahrgang. - Donnerstag, den 13. Oktober Neuwahlen zur Handels- und Gewerbekammer betr. Nachdem ergangener Verordnung zu Folge das Königliche Ministerium des Innern die von den Vorsitzenden der Handels- und Gewerbekammer zu Plauen gebildeten Wahl abteilungen, sowie die Zahl und Verteilung der Wahlmänner für die Handels- und die Gewerbekammer-Urwahlen genehmigt hat, wird gemäß § 9 der Verordnung zur Ausführ ung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbekammern betr., vom 15. August 1900 — Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1900, Seite 873 bez. 865 — die Vornahme der Wahlen für die Handelskammer auf Wonlag, den 14. Movemöer 1904 von 10 Uhr vormittags bis IS Uhr mittags und die für di- Gewerbekammer auf Wontag, den 14. Movemöer 1904 von nachmittags 3 Uhr bis nachmittags 5 Uhr festgesetzt. Für die Handelskammerwahlen sind die Wahlabteilungen derart gebildet worden, z« der 11. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock einschließlich der Stadt Eibenstock gehören. Als Wahllokal wird bestimmt: für die 11. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock. Zu wählen sind 2 Wahlmänner. Für die Gewerbekammer« sind die Wahlabteilungen derart gebildet worden, daß zu der 12. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock einschließlich der Stadt Eibenstock gehören. Als Wahllokal wird bestimmt: für di« 12. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock. Zu wählen sind in der 12. Wahlabtetlung 2 Wahlmänner: 1 Handwerker-Wahlmann, 1 Nichthandwerker-Wahlmann von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerkern bezw. Nichthandwerkcrn. Die Wahlberechtigung geht aus den Bestimmungen in den 88 7 bis mit 12 des oben- angezoaenen Gesetzes, welche nachstehend unter D abgedruckt sind, hervor. Die Wahlberechtigten haben sich bei Ausübung der Wahl zu der oben festgesetzten Zeit beim Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in 88 7—12 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Schwarzenberg, den 8. Oktober 1904. Königliche Amtshauptmannschast. Demmering. Gesetz, di« Handels- und Gewerbekammern betr. vom 4. August 1900. 8 7. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Handelskammern sind innerhalb des Kammer bezirks berechtigt: 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im Genossenschastsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Han delsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des All gemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.- u. V.-Bl. S. 353 flg.), 3) die Gemeinden und Gemeindeverbändr für die von ihnen betriebenen Ge werbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, " insgesamt, sofern sie nach 88 17 0 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbczirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 M. eingeschätzt sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeuntcrnehmungen. 8 8- Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammern sind innerhalb des Kam merbezirks berechtigt: zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 l7cl und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbczirke mit einem Einkommen von mehr als 600 M. eingeschätzt sind,, und zwar auch dann, wenn dieses Einkominen den Betrag von 3100 M. über steigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teil haber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; b. znr Wahl von Nicht Handwerker-WahlmLnnern: 1) Personen, die ein Handelsgewerbc im Sinne von 88 1 und 2 des Handels gesetzbuches betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Han delsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuer gesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem Höheren Einkommen als 600 M. eingeschätzt und nicht im Handels register eingetragen sind; 2) Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Ge meinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 17 <> und 21 des Einkom mensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. eingeschätzt sind. 8 S- Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirkes gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk be treiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahllciter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche ste abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1) für jurfftische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeoerbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Be vollmächtigten; 3) für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevoll mächtigten; 4) für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11- Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1) diejenigen Personen, welche aus den im 8 H Absatz 1 unter a bis der revrdierken Städteordnung beziehentlich aus den im 8 35 Absatz 1 unter a bis g der revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Aus übung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2) Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursver fahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führen den Verzeichnisse eingetragen sind. 8 12. Hu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangc- hörige sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitgliede ge wählt werden soll, muß außerdem die Besugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. Im Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Eibenstock ist heute auf Blatt 185 (Firma Aockei, in Eibenstock) eingetragen worden: Die Prokuravanl Hsrrnann Druyor s ist erloschen. Eibenstock, am 11. Oktober 1904. Königliches Amtsgericht. Feuerwehrübung. Sonntag, den 16. Hkloöer 1904, vormittags findet eine gemeinschaftliche Uebung der Freiwilligen Turnerfeuerwehr und der städtischen Pfltchtfenerwehr statt Sammeln: '/.12 Mr. Hierzu stellen die Freiwillige Turnerfeuerwehr und die Spritzenmannschaft der Pflichtfeuerwehr im Magazingarten, die Rettung»- und Absperrmannschaft der Pflichtfeuerwehr im Schulgarten. Unentschuldigte und ungerechtfertigte Versäumnisse werden bestraft. Die Mannschaften der Pflichtfeuerwehr haben zur Vermeidung ihrer Bestrafung die Feuerwehrabzeichen anzulegen. Eibenstock, den 12. Oktober 1904. Der Stadttat. Das Kommando der Frciw. Feuerwehr. Hesse. M. Holz-Versteigerung aus Hundshübler Staatssorstrcvier. Im „Ratskeller" in Aue sollen Dienstag, den 18. Oktober 1884, von vormittags .8 Uhr an 1627 weiche Stämme, 10—15 cm stark,, > 1509 , _ 16-22 , . 10,.-27 m > 349 „ , 23—37 , , s lang, 1 640 , Kköker, 8—15 , 1 45 ' 16—22 " ! 2,»—4,- m l in Abteilungen 6 und 11 (Kahl- 4z" " 2z 36 ' " s lang, / schlage), 7, 40, 44, 58 und 59 142 I Derbliaugen. 10—15 I 10-13 m lg.,i (Dürrhölzer und Brüche), 2 rn> weiche Auhüuüppek, 1 50,» . » ZtremMeite, I 7 rn> weiche Aelle, i 13 , , Ireuukuüppek, 1378,» , , Stöcke, / gegen sofortige Bezahlung und unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Die unterzeichnete Revierverwaltung erteilt über obige Hölzer nähere Auskunft. Die Brennhölzer gelangen zuerst zur Versteigerung und die Nutzhölzer kommen vor '/,11 Uhr nicht zum Ausgebot. Hundshübel und Eibenstock, am 10. Oktober 1904. «gl. Forftrevierverwaltung. «gl. Forftrentamt. Derahard. Oerkach.