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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein nnd Rottluff ISIS Sonnabend, den 12. Oktober 41 Rabenstein, am 6. Oktober 1912. Die Wahl der Vertrauensmänner für die Angestelltenversicherung findet statt für die Arbeitgeber l für die Angestellten für den Stimmbezirk Reichenbrand Mittwoch, den 23. Oktober 1912, von 11 Uhr vormittags bis 2 Uhr l nachmittags in Klobe's Gasthof hierselbst. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß während des Kirchweihfestes die 1. 2. 3. 4. Reichenbrand, am 12. Oktober 1912. Der Gemeindevorstand. 8 . 2. die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft «beschränkter Haftung, die persönlich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit - bicht von der Vertretung ausgeschlossen sind, j s 3. die bevollmächtigten Betriebsleiter. 3. die bevollmächtigten Betriebsleiter. Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer S Angestellte, die nach 8 390 des Bersicherungsgesel I " sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen dei Die Gemeindevorstande. Der Gemekndevorstand. Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind — auch 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen, 2. bet juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter ?MNg die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, ?kit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für eine juristische Person Ai Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wähl et ausüben. 1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren /oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben "k, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Angestellte, die nach 8 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der Beitragsleistung be- Wählbar als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wählbar sind — auch 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen, eingeleitet werden. Neustadt, am 26. September 1912. Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuwetsen. Für die versicherten Angestellten ' die Versicherungskarte als Ausweis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde des Betriebs- Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Ausnahme der Gottesdienstzeit — unbeschränkt, beim Handel mit Fleischwaren und Delikatessen vormittags von 7 bis 9 Uhr, mittags von 11 bis 2 Uhr und nachmittags von 4 bis 9 Uhr, beim Handel mit Milch vormittags von 7 bis 9 Uhr, mittags von 11 bis 2 Uhr und nach, mittags von 4 bis 9 Uhr, beim Handel mit sonstigen Eh-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Zigarren — ingleichen beim Kleinhandel mit Heizungen und Beleuchtungsmaterial und allen übrigen Handel vormittags von 7 bis 9 Uhr, mittags von 11 bis 1 Uhr und nach mittags von 3 bis 9 Uhr. Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestelltenveesicherung betreffend. ist nicht mehr. Weit über 30 Jahre hat er ununterbrochen im Interesse seiner lieben Heimatsgemeinde in öffentlichen Ämtern mit großem Erfolg gewirkt und sich hervorragende bleibende Verdienste erworben. Unsere Dankbarkeit wird unvergänglich sein und heißer Dank folgt ihm in alle Ewigkeit nach. Sein Gedächtnis werden wir stets hochhalten. Er ruhe in Frieden! nicht zugehen sollten. Reichenbrand und Rabenstein, am 12. Oktober 1912. Am 15. Oktober dieses Jahres sind das Wassergeld und der Wasserzins auf den 3. Termin 191 fällig und sind unter Vorlegung des Quittungsbuches bez. Wasserzinszettels spätestens bis zum 30. Oktober 1912 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Wasserwerkskasse zu bezahlen. Reichenbrand, am 12. Oktober 1912.Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung, die Einkommen- und Ergänzungssteuerdeklaration betr. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Ein kommen- und Ergänzungssteuer werden zurzeit Aufforderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens bez. Vermögens ausgesendet. Denjenigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es frei, Deklarationen über ihr Einkommen bez. ihr ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen bis zum 5. November 1912 bei den unterzeichneten Gemeindevorständen einzureichen. Zu diesem Zwecke werden bei letzteren Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Vertreter von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, ingleichen alle Vertreter von juristischen Personen (Stiftungen, Anstalten, eingetragenen Vereinen, ein getragenen Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften usw.), sowie die Vertreter von sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen und Vermögensmassen aufgefordert, für die Vertretenen, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen oder ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen haben bez. in An sehung der Ergänzungssteuer der Steuerpflicht überhaupt unterliegen, Deklarationen bei den unter zeichneten Gemeindevorständen auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen Der Gemetnberak und Schulvorstand Wilsdorf, Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am 15. Oktober dieses Jahres ist der 4. Termin der Gemeindeanlagen und des Schulgeldes für das laufende Jahr fällig. Derselbe ist bis spätestens 2 Wochen nach Fälligkeit unter Vorlegung des Steuerzcttels an die hiesige Gemeindekassenverwaltung abzuführen. Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf dieser Frist gegm Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden wird. Neustadt, am 10. Oktober 1912.Der Gemekndevorstand. Nachruf Ein überaus großer Verlust und Schmerz hat uns und unsere Gemeinde betroffen. Ein Sohn seiner Gemeinde, eine markante Persönlichkeit, Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der 3. Termin Wassersteuer bis zum 14. Oktober dieses Jahres an die Wasserwerkskasse abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Neustadt, am 26. September 1912.Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Nachdem die Urliste zur Wahl der Schöffen und Geschworenen für den Ort Neustadt neu auf gestellt worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, daß diese Urliste vom 10. Oktober 1912 an eine Bekanntmachung. Am 3». dieses Monats ist der 2. Termin der staatlichen Einkommen- und ErgSnznngs- steuer fällig. Die Steuer ist bis spätestens zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsversahren Herr kammerrat Eugen Merkel Ritter hoher Orden re., Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. «la,eigen werden io der Expedition (Reichenbrand, Neboigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reicheobrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- «mommeu und pro Ispaltige Petitzeile mit 1b Pjg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, icdoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Auzeigetr-Atmahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags 4 Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Beretusiuserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangm sein und können nicht durch Telepho« aufgegeben werden. Verkaufsläden offen gehalten werden dürfen: Beim Handel mit Brot und weißer Backware — ausschließlich der Konditoreiwaren — mi 'j - Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten An- h!) Listen, die im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz wohnen oder beschäftigt werden oder Betriebssitz haben. ausgestellte Bescheinigung. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, sich die Bescheinigung ausstellen 'assen. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimm- ' dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest oder Vorhehalt enthalten. Sie sind außerhalb Wahlraums handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen. Dm Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Vester unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich einzusenden. Die er lichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von dem Vorsteher der Wahl des örtlichen wbezirkes ausgehändigt. Der Brief muß spätestens am 23. Oktober d. I. bei der Königlichen "hauptmannschaft Chemnitz eingegangen sein. Nachttäglich eingehende Stimmzettel sind ungültig. I, Feder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, welche mehr als fünfzig, aber nicht mehr Oundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere angefangene hundert Herte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen, h Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einem besonderen Umschlag "erschließen. !u. Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend > anderenfalls sind sie ungültig. su Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; auch die Reihenfolge der Vor- ^'agenen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Ungültig ist ferner die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die Wahl '^widrig (88 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuches) oder durch Gewährung oder Versprechung t^Heschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert , Auf die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz vom 31. August 1912 245 des Chemnitzer Tageblattes vom 5. vorigen Monats wird noch besonders hingewiesen. Reichenbrand, am 8. Oktober 1912. Der Gemekndevorstand, Vogel. i i Wahlvorsteher ist der unterzeichnete Gemeindevorstand, Stellvertreter Herr Gemeindeältester ' "ttlehrer Bauch. Es sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und 12 Ersatzmänner. « , Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten, die > 4t Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt. Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der ver- irrten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. / c Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den - sicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke der Gemeinde Neichenbrand wohnen.